Fideicommissorum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Fideicomm. Wenn ein Erbe, der von Jemandem, welcher bei seinem Ableben nicht mehr zahlungsfähig war, um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, dieselbe für ihm verdächtig erklärt, so unterliegt es keinem Zweifel, dass er nicht heutzutage nach dein Trebellianischen Senatsbeschluss gezwungen dieselbe herausgeben könne; auch wenn er aber die Erbschaft freiwillig angetreten hat, wird er sie nach demselben Senatsbeschlusse11S. Athanas. Oteyza et Olano Paralip. lib. IV. cap. 3. §. 13. (T. M. I. 543.) herausgeben, obwohl, wenn der Zahlungsunfähige eine Summe oder einen bestimmten Gegenstand fideicommissweise ausgesetzt, dies ebenso wenig gilt, wie ein Vermächtniss daran; denn im letztern Fall vertritt der, dem das Fideicommiss hinterlassen worden ist, die Stelle eines Vermächtnissinhabers, und im erstern die des Erben22Und der Begriff von Erbschaft findet auch bei deren Ueberschuldung Statt. Glosse.. 1Wenn du um Herausgabe der ganzen Erbschaft gebeten, diese freiwillig angetreten, und ohne Abzug des vierten Theiles herausgegeben hast, so wird dir zwar schwerlich geglaubt werden, dass du dies mehr aus Unwissenheit, und nicht, um das Fideicommiss zu erfüllen, gethan habest, wenn du aber bewiesen hast, dass du das Viertheil aus Irrthum nicht behalten habest, so kannst du es zurückverlangen.