Fideicommissorum libri
Ex libro I
Valens lib. I. Fideicommiss. Stichus soll frei sein, und ich bitte, dass ihn der Erbe eine Kunst lehren möge, damit er sich durch dieselbe ernähren könne; Pegasus sagt, dass das Vermächtniss unwirksam sei, weil die Art der Kunst nicht beigefügt wäre; aber der Prätor, oder der nach seinem Ermessen handelnde Richter wird nach dem Willen des Verstorbenen, und dem Alter, und dem Verhältniss, und der Natur und der Anlage dessen, dem [das Vermächtniss] hinterlassen sein wird, bestimmen, welche Kunst vorzüglich der Erbe auf seine Kosten denselben lehren solle.
Valens lib. I. Fideicommiss. Wenn fideicommissweise Alimente ausgesetzt worden sind, ohne deren Quantität zu bestimmen, so ist vor allen darauf zu sehen, was der Erblasser zu verabreichen gepflegt hat; sodann was er den übrigen von derselben Classe hinterlassen hat; lässt sich aus keinem von beiden Gewissheit ausmitteln, so muss aus dem Vermögen des Erblassers und aus der Lebensweise dessen, dem das Fideicommiss ausgesetzt worden, das Maass derselben bestimmt werden. 1Jemand, der den Freigelassenen seines Bruders zur Verabreichung von Alimenten verpflichtet war, hatte in seinem Testamente Weinberge mit dem Zusatz ausgesetzt: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen. Hat er ihnen die Weinberge anstatt der Alimente ausgesetzt, so brauchen ihnen dieselben auf den Grund des Fideicommisses nur unter der Bedingung gewährt zu werden, wenn sie die Erben dagegen von der Verbindlichkeit aus dem [ersten] Testamente befreit haben, oder es werden die letztern, wenn dies unterlassen worden, und jene nachher aus dem Testamente Klage erheben, durch die Einrede der Arglist gesichert sein; natürlich wird hierbei vorausgesetzt, dass die Weinberge nicht weniger an Werth haben, als die Abschätzung der Alimente beträgt; der Zusatz: damit sie einen Gegenstand haben, von dem sie den Unterhalt beziehen, bezeichnet übrigens vielmehr den Grund des Vermächtnisses, als eine Bestellung des Niessbrauchs.
Valens lib. I. Fideicommiss. Wenn es heisst, dass bei Vermächtnissen die letzte, und bei Freiheitsertheilungen die leichteste Bedingung zu befolgen sei,
Valens lib. I. Fideicommiss. so betrifft dies nicht blos dasjenige, was mehrmals unter verschiedenen Bedingungen vermacht worden ist, sondern auch was zuerst unbedingt, und nachher bedingt ertheilt wird. Wenn daher dasjenige, was dem Erben unbedingt zu verabreichen geheissen, oder was unbedingt vermacht worden, nachher nochmals bedingt vermacht worden ist, so gilt das Letztere. Ist es zuerst unter einer Bedingung, und nachher unbedingt vermacht worden, so ist sofortige Verpflichtung zu dessen Verabreichung vorhanden. Wenn der Erbe dasjenige, was unbedingt vermacht worden, unmittelbar hinterher unter einer Bedingung zu verabreichen gebeten oder ihm auferlegt worden ist, so ist es gerade ebenso, als wenn in den folgenden, mit den ersten verbundenen Worten ganz dasselbe vermacht worden wäre, so dass, wenn der Vermächtnissinhaber will, entweder das Vermächtniss gleich in Anspruch genommen, oder, wenn die Bedingung eingetreten, vom Erben gefordert werden kann11In wiefern das Eine oder das Andere vortheilhaft sein kann, erklärt die Glosse durch treffende Beispiele., es müsste denn mit Erwähnung des erstern Vermächtnisses das folgende so gestellt sein: den Stichus, welchen ich dem und dem vermacht habe, soll ihm mein Erbe, wenn das und das geschehen sein wird, geben; denn dann wird angenommen, als habe er dies in der Absicht, das sogleich gefällige Vermächtniss zurückzunehmen und unter einer Bedingung zu ertheilen, gethan; und wenn dann [der Vermächtnissinhaber] den Gegenstand vor dem Eintritt der Bedingung fordert, so kann die Einrede der Arglist vorgeschützt werden.
Valens lib. I. Fideicomm. Ich bitte meinen Erben, dem Titius einstmals zehn[tausend Sestertien] auszuzahlen; schuldig ist der Erbe diese Summe nun zwar jedenfalls, allein wenn eher, darüber kann gezweifelt werden; etwa22Utrum; Hal. liest utique. Sehr gut erklärt Duaren. in der Marginalnote bei Russardus: Flor. recta est, quod enim dubitanter et modeste a Valente scriptum est, loco responsi accipi debet; allein dann muss doch wohl ein ? hinzugesetzt werden? —, sobald er kann, wenn der Verfalltag eingetreten ist, und es von ihm verlangt wird?