Responsorum libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. Responsor. [Für den Fall] wenn eine weibliche Person, nachdem sie als Erbin auftrat, wegen ihres [minderjährigen] Alters in den vorigen Stand, um sich von der Erbschaft loszusagen, wieder eingesetzt worden sein sollte, habe ich den Bescheid gegeben, dass die zur Erbmasse gehörigen Sclaven, welche sie nach fideicommissarischer Verfügung [des Erblassers] mit Recht freigelassen hat, ihre Freiheit behalten; sie werden auch nicht zu nöthigen sein, für die Erhaltung ihrer Freiheit, die sie ja mit bestem Rechte erlangt zu haben scheinen, zwanzig Goldstücke11Dies war nämlich der gewöhnliche Preis der Sclaven. (Cf. l. 1. Cod. de com. servo manum. 7. 7.) zu bezahlen. Ferner wenn auch einige der Gläubiger ihr Geld von jener vor der Wiedereinsetzung derselben in den vorigen Stand bekommen haben sollten, so wird doch eine Klage der übrigen [Gläubiger] gegen diejenigen, welche [Geld] bekommen haben, auf Theilung dieses Geldes mit ihnen, nicht zugelassen werden.
Idem lib. IX. Respons. [Jemand] hat einem freigelassenen Sclaven ein Fideicommiss auf den Fall (ita) hinterlassen, wenn er zur Freiheit durch ein Testament gelangt sein sollte; nachdem er ohne Hilfe des Richters das Geld erhalten hatte, ist er für einen Freigeborenen erklärt worden; die Zurückforderung des nichtgeschuldeten Fideicommisses wird Statt finden.
Papinian. lib. IX. Resp. Wenn ein heimliches Fideicommiss22S. die Bem. zu L. 17. §. 2. D. de usur. 22. 1. demjenigen auferlegt wird, welcher sowohl in dem ersten, als in dem zweiten Testament auf denselben Theil, oder nachher auf einen grösseren zum Erben eingesetzt wird, so muss der Beweis, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, demjenigen obliegen, welcher belangt wird, da der Grund, dass das heimliche Vermächtniss übernommen worden ist (secreti suscepti ratio) gewöhnlich die Eigenthümer von Sachen (Erblasser) auf den Gedanken bringt, die, auf welche sie ihr Vertrauen gesetzt haben, auf solche Weise zu Erben einzusetzen33Es hatte Jemand einem Andern versprochen, ein Fideicommiss an eine erbunfähige Person auszuantworten, und war von diesem zum Erben eingesetzt. Nachher macht der Erblasser ein anderes Testament, in welchem er jenen wiederum zum Erben einsetzt. Der Fiscus, von dem heimlichen Fideicommiss in Kenntniss gesetzt, belangt deshalb den Erben. Dieser sagt, der Erblasser habe sein erstes Testament und somit auch das Fideicommiss durch das zweite Testament entkräftet. Der Regel nach würde diese Einrede die Vermuthung für sich haben und der Gegner das Gegentheil beweisen müssen. Allein weil die Erblasser, welche ein heimliches Fideicommiss auferlegt haben, das erste Testament aufzuheben pflegen, damit man glauben solle, es sei auch das Fideicommiss aufgehoben, während dies doch nicht geschehen ist, so wird dem Erben der Beweis, dass der Testator wirklich das Fideicommiss aufgehoben habe, auferlegt. S. v. Glück a. a. O. S. 248 ff..
Ad Dig. 30,58Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 649, Note 1.Papinian. lib. IX. Resp. Mein Gutachten: Ein abgebranntes und für das Geld des Erben wieder aufgebautes Haus muss als Fideicommiss nach dem Tode des Erben abgetreten werden, indem nach unparteiischem Ermessen (viri boni arbitratu) der berechnete Kostenbetrag [des Baues] abgezogen und das Alter der Gebäude44Wie lange das alte gestanden hat und mithin vermuthlich noch würde haben stehen können, und wie lange dagegen das neue schon steht und vom Erben benutzt worden ist. Vgl. Cujac. lib. VI. Obs. 3. und lib. XVIII. Obs. 38, welcher aetas für Grösse nimmt; und nach welchem Andere es von der wahrscheinlichen künftigen Dauer des neuen Hauses verstanden haben. untersucht wird;
Ad Dig. 30,61Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 649, Note 1.Papinian. lib. LX. Resp. Die nothwendigen auf Ausbesserung des Hauses55Die Worte a legatario müssen unächt sein, da sie keinen vernünftigen Sinn geben. gewendeten Kosten, aber können, meines Erachtens, dem Legatar, wenn er das Vermächtniss, dessen Bedingung nachher eingetreten ist, einklagt, nicht angerechnet werden.
Idem lib. IX. Resp. Wenn Jemand deshalb, weil der Erbe sich auf das Falcidische Gesetz bezieht66S. o. zu Fr. 77. §. 31., mit der Fideicommissklage nichts ausrichtet, und nun einstweilen die Auszahlung eines Theils fordert, aber nicht erlangt, so ist dies als ein gegen ihn verhängter Verzug anzusehen. 1Da durch Verordnung unsers gnädigsten und grossmächtigsten Fürsten, Kaisers Severus, der Verkauf gewisser Staatsgüter nach dem Tode des Käufers, unter Rückgabe des Kaufschillings an die Erben, aufgehoben wurde, so habe ich, wegen des vermuthlichen Willens des Testators, geurtheilt, dass einem Legatar, welchem der Käufer ein zu diesen Besitzungen gehöriges Gut vermacht hatte, von dem [wiedererstatteten] Gelde ein verhältnissmässiger Theil des abgeschätzten Werthes77Des Werths, und nicht des Kaufschillings, da es als ein Vermächtniss einer fremden Sache anzusehen ist. ausgezahlt werden müsse. 2Auch der Staat muss von einem Fideicommiss nach dem Tode [des Testators] Zinsen entrichten; wenn aber an der vermachten Sache ein Schade sich ereignet, so müssen ihn diejenigen gelten, die nach gesprochenem Urtheile demselben gemäss auszuzahlen unterlassen haben. Dasselbe gilt von Processkosten, wenn kein Grund zum Streiten vorhanden war; denn wenn sie deshalb Unwissenheit vorschützen, so sind sie damit nicht zu hören; was auch bei Vormündern angenommen ist. 3Ein Vater verbot fideicommissweise, ein gewisses Grundstück ausserhalb der Familie seiner Kinder zu veräussern. Als nun der Letzte von diesen Kindern, der aufs Fideicommiss klagen konnte, ohne Kinder starb, und einen fremden Erben hatte, ward erachtet, dass nichts desto weniger die Klage zu seinem Nachlasse gehörte. 4Wenn88In demselben Falle. ein Gläubiger dessen, der das Testament gemacht, das Haus von demselben zum Pfande erhalten und verkauft hat, so wird gegen den Käufer, wenngleich ihm der Wille des Verstorbenen bekannt war, des Fideicommisses wegen keine richterliche Hülfe gewährt.
Idem lib. IX. Resp. Als einem von mehreren Erben geheissen worden war, eine bestimmte Summe Geldes zum Voraus zu nehmen, um von diesem Capital den Freigelassenen Alimente zu verabreichen, ward es für zulässig befunden, auch den Erben des Erben zu dieser Vorwegnahme zuzulassen. Hinterlässt der Erbe mehrere Erben, so ist zwar [alsdann] dem Anschein nach die Absicht des Erblassers vereitelt, allein das Gegentheil darf doch nicht Statt finden. Denn wenn nun derselbe seine übrigen Erben absichtlich [davon] ausgeschlossen, und aus Fürsorge für seine Freigelassenen lieber eine stille, tugendhafte und sich dazu eignende Familie hat vorziehen wollen? 1Einem nach den Worten des Fideicommisses unbedingt Freigelassenen müssen, auch wenn er erst später die Freiheit erhalten hat, die Alimente für die alsdann bereits verflossene Zeit auch verabreicht werden, selbst wenn der Verzug nicht vom Erben ausgegangen ist. Denn die Frage vom Verzug kann blos dann zur Erörterung gezogen werden; wenn es sich um die Zinsen des Fideicommisses handelt, und nicht um das Fideicommiss selbst. 2Als einer Tochter [von ihrem Vater] Alimente nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes hinterlassen worden waren, habe ich mich [, befragt über die Quantität,] dahin ausgesprochen, es richten sich hier die Alimente nach der Quantität der von dem, zum Erben eingesetzten, Sohn vermächtnissweise zu verabreichenden Mitgift, welche allein der Vater seiner enterbten Tochter auf den Fall ihrer Verheirathung ausgesetzt hatte, und nach den mit ihrem fortschreitenden Alter wachsenden Bedürfnissen, und nicht nach den Kräften des Nachlasses.
Idem lib. IX. Resp. Ein Erblasser bestimmt dem einen seiner beiden Erben ein Grundstück zum Voraus; kurz darnach ertheilte er den Auftrag, dem Andern wider einen [seiner] Schuldner die Klagen bis auf Höhe der Summe [vermächtnissweise] abzutreten, wofür das Grundstück erkauft worden war; als nachher das Grundstück, ohne dass derjenige, dem es zum Voraus ausgesetzt worden, [den Testator] beleidigt hätte, [von letztern] verkauft worden, und der Kaufpreis wieder in den Vermögensbestand zurückgefallen war, habe ich mich [auf geschehenes Befragen] dahin ausgesprochen, dass dem Miterben die Klagen nicht abgetreten zu werden brauchen.
Idem lib. IX. Resp.99Unser Text fährt hier so fort, als bilde Fragment 78 mit dem Schluss von 77 einen Satz, was ich nicht einsehen kann. Wenn ein Unmündiger oder ein Vormund die auf die Person des Unmündigen bezogene Bedingung verhindert, so wird nach gemeinem Rechte die Bedingung, sie mag sich auf ein Vermächtniss oder geschehene Freiheitsertheilung beziehen, als erfüllt angenommen. 1Wenn zwei Bedingungen dergestalt festgesetzt sind, dass eine oder die andere erfüllt werden solle, so schadet es nicht, dass die eine unerfüllt bleibt, wenn die andere nachher erfüllt wird. Es ist dabei einerlei, ob die Bedingungen von dem Willen des Bedachten abhängig gemacht worden sind, oder vom Zufall.
Idem lib. IX. Resp. Ein Grossvater, der seinen Sohn und einen Enkel vom andern Sohn zu Erben eingesetzt hatte, bat seinen Enkel, dass, wenn er vor dem dreissigsten Jahre verstürbe, er an seinen Vatersbruder die Erbschaft herausgeben möchte; der Enkel starb binnen des vorgedachten Alters mit Hinterlassung von Kindern; hier, habe ich mich ausgesprochen, falle die Bedingung des Fideicommisses, wegen der für die Liebe zu seinen Kindern sprechenden Vermuthung weg, weil in den Worten [des Fideicommisses] mehr liegt, als geschrieben steht.
Idem lib. IX. Resp. Ein Vater setzte seine Tochter, die sich von ihrem Ehemanne geschieden hatte, zur Hälfte als Erbin ein, und bat dieselbe, dass sie ihrem Bruder und Miterben die empfangene Erbschaftsportion mit Abzug des sechsten Theils davon, herausgeben, und sich gefallen lassen solle, bei der Berechnung der Falcidia die Mitgift in Gegenrechnung stellen zu lassen; hier habe ich geantwortet, dass, wenn der Vater die Mitgift mit Einwilligung der Tochter nicht gefordert habe, die Tochter die Falcidia nach Erbrecht, die Mitgift aber nach eigenem Rechte haben werde, weil die Mitgift nicht als zu des Vaters Nachlass gehörig befunden werde. 1Eine Grossmutter, die ihre Enkel zu Erben eingesetzt hatte, überliess es der Treue [zweier derselben], unter Begebung der Innebehaltung [von ihnen selbst auferlegten Vermächtnissen]1010So verstehe ich dieses Gesetz mit der mittlern Glosse, obwohl die spätere und frühere die Grossmutter als die aus einem andern Testamente Beschwerte versteht; es ist also, wie Gothofredus in den Noten zu dieser Stelle sagt, eine res heredis fideicommittirt; hierfür zeugt auch der Nachsatz recte datum, der eben die res heredis relicta bezeichnet. Jensius l. l. p. 320. vertheidigt die entgegengesetzte Ansicht, die aber, meines Erachtens, völlig unzulässig ist., die [ihnen] dem Falcidischen Gesetze zufolge aus einem andern Testamente zuständig war, ihren [andern] Brüdern und Miterben die [denselben darin zum Voraus ausgesetzten] Vermächtnisse ganz auszuzahlen; dieses Fideicommiss, habe ich gutachtlich ausgesprochen, ist zwar [an sich betrachtet] richtig ausgesetzt, allein es kommt auch diese Beschwerung zur gemeinschaftlichen Berechnung1111Der Fall ist folgender: Titius macht ein Testament und setzt zwei Enkel der Titia zu Erben seines Nachlasses, der = 100 ist, ein, während er den übrigen Enkeln derselben zusammen 80 vermacht. Hier würden die beiden Erben die Falcidia anwenden können, allein Titia setzt auch jene beiden Enkel zu Erben ein, und legt ihnen das Fideicommiss auf, die Falcidia in Bezug auf das Testament des Titius nicht zur Anwendung zu bringen. Dieses Fideicommiss bleibt nur dann bei vollen Kräften, wenn von dem Nachlass der Titia, der auch 100 beträgt, wenigstens 30 den beiden Erben verbleiben. Wenn dies nicht der Fall ist, so findet Zusammenwerfung aller Vermächtnisse aus beiden Testamenten und gemeinschaftliche Berechnung der Falcidia Statt. Ebenso Westphal a. a. O. S. 871 f.; es versteht sich, dass der Fall auch anders berechnet werden kann, s. z. B. bei Westphal, wenn man annimmt, dass auch extranei legatarii zu des Titius Erbschaft concurriren.. 2Wer zweien Unmündigen substituirt ist, und Erbe beider wird, der kann in Betreff der Erbschaft des einen von beiden [allein] die Falcidia nicht zur Anwendung bringen, sobald er aus dem Nachlass des andern Unmündigen das Viertheil von der väterlichen Nachverlassenschaft, wie sie an die Söhne gefallen, erhält1212S. Voorda l. l. p. 298.. 3Wird hingegen ein Bruder gesetzmässiger Erbe seines Bruders, und dem zuletztverstorbenen Unmündigen Jemand substituirt, so findet in Betreff derjenigen Portion vom väterlichen Nachlass, welche der Knabe testamentslos überkommen hat, rücksichtlich der Falcidia kein Zusammenwerfen Statt, sondern der Substituirte kann das Viertheil von derjenigen Portion allein innebehalten, welche der Unmündige [aus des Vaters Testament unmittelbar] empfangen hat, dem jener substituirt war1313Z. B. Titius setzt seine beiden Söhne Sejus und Cajus zu Erben seines Nachlasses von 100 ein, und substituirt dem längstlebenden den Sempronius, dem er ein Vermächtniss von 50 auflegt. Wenn nun auch Cajus den Sejus ab intestato beerbt hat, und Sempronius also des letztern ursprüngliches Erbtheil in der Nachverlassenschaft miterhält, so gewinnen doch die Vermächtnissinhaber nichts, sondern erhalten nur 37½, denn nur zu diesem, des Cajus Erbtheile, succedirt Sempronius dem Titius. Wären Cajus und Sempronius zusammen mit Vermächtnissen beschwert, so findet Zusammenwerfung Statt; wenn aber Sejus auch, Sonderung der Theile und doppelte Berechnung der Falcidia. Man muss übrigens dieses Gesetz (im Text) aufmerksam betrachten, wenn man nicht zu falschen Resultaten kommen will; auch ist Haloanders Lesart portionis vorzuziehen (Westphal a. a. O. S. 930.); s. auch Jensius l. l. p. 321..
Idem lib. IX. Resp. Ad Dig. 36,1,60 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 665, Note 4a.Wenn derjenige, der mit Abzug des vierten Theiles um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, vor der Herausgabe Erbe eines Erbschaftsschuldners geworden ist, so können, weil die durch die Vereinigung erloschene Klage durch den Trebellianischen Senatsbeschluss nicht wieder hergestellt werden kann, auch drei Viertheile der schuldigen Summe auf den Grund des Fideicommisses in Anspruch genommen werden; die Zinsen werden jedoch, in sofern sie in der Verbindlichkeit selbst oder [deren Zuerkennung] in der Amtspflicht des Richters begründet waren, nur für die rückwärts liegende Zeit bis zu dem Tage, wo die Klage durch die Vereinigung erloschen ist, berechnet, die für die fernere Zeit nur dann, wenn dem Fideicommiss ein Verzug widerfahren ist. 1Wenn eine Erbschaft auf den Grund eines Fideicommisses zu einem bestimmten Termine herausgegeben werden soll, so fällt dadurch die Gefahr für die ausstehenden Forderungen nicht an den Erben, weil derselbe das Geld von einigen [Schuldnern] eingezogen hat. 2Wer um Herausgabe der Erbschaft nach einiger Zeit gebeten wird, der wird nicht genöthigt, die von den Erbschaftsschuldnern eingezogenen Zinsen, deren Verfalltag nach des Testators Tode eingetreten ist, herauszugeben; sind dieselben aber nicht eingezogen worden, so wird die Klage auf alle Zinsen (denn die Stipulation [auf dieselben] war eine erbschaftliche) nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss übertragen, und darum findet auch keine Rückforderung derselben als einer [gezahlten] Nichtschuld Statt. Auf gleiche Weise ist der Fideicommissinhaber dem Erbschaftsgläubiger durch den Trebellianischen Senatsbeschluss verpflichtet, wenn ihm die in der Zwischenzeit erwachsenen Zinsen nicht gezahlt werden. Auch wird deshalb kein Grund zur Klage Statt finden, dass der Erbe von den Nutzungen, die er vermöge eigenen Rechts gewonnen hat, die Schulden nicht bezahlt hat. Hat der Erbe aber in der Zwischenzeit dergleichen bezahlt, so wird deshalb keine Zurückbehaltung Statt finden, da er ein eigenes Geschäft geführt hat, indem er, zur Rückzahlung des Capitals an den Gläubiger genöthigt, dem Fideicommissinhaber die Zinsen der Zwischenzeit nicht in Anrechnung bringen darf1414Westphal S. 1123 ff. gibt über dieses Gesetz, worin er viel Paradoxa findet, eine weitläuftige Erklärung, aus der aber wohl hervorgeht, dass er sich selbst nicht ganz klar war; ich finde wenigstens keinen Widerspruch mit l. 44. d. T. und den gewöhnlichen Grundsätzen.. 3Wer gegen Empfang von hundert[tausend Sestertien]1515Schon Taurell. hat das zweite centum verworfen. Irren ist menschlich; aber ich gestehe, dass ich nicht begreifen kann, wie der geringste Sinn herauskommen soll, wenn man es beibehält, s. Westphal S. 1265. um Herausgabe einer Erbschaft gebeten worden ist, von dem wird angenommen, dass er das ganze Geld nach dem Rechte der Falcidia1616D. h. er muss sie auf die Falcidia einrechnen. erhalte; so ist auch ein Rescript des Kaisers Hadrianus verstanden worden, gleichwie wenn er das Geld aus dem Nachlass zurückbehalten hätte. Dies ist auch dann zu behaupten, wenn er gebeten worden ist, die Erbschaft seinem Miterben zur Hälfte herauszugeben. Anders jedoch ist es mit Grundstücken, die Statt Erbantheils zurückbehalten worden sind, weil baares Geld zwar wohl ungetheilt von dem Erbantheile innebehalten werden kann, die andere Hälfte von Grundstücken aber nur vom Miterben, der das Eigenthum daran hat, in Empfang genommen werden kann. Wenn aber die Grundstücke einen grössern Werth haben, als die Hälfte der Erbschaft, so steht dem Fideicommissinhaber auf sein Verlangen an dem von den Grundstücken gebliebenen Ueberrest1717I. e. pretium praediorum aestimationem portionis hereditariae superans, s. Gabriel. Vallius ad l. 91. D. ad leg. Falcid. (T. O. I. 452.) die Falcidia zu; denn gleich grosse Summen Geldes werden gegen einander aufgerechnet1818Das obige Gesetz lehrt, dass wenn zwei Erben zu gleichen Hälften eingesetzt sind und der Eine um Herausgabe seiner Hälfte an den Andern gebeten wird, er, wenn die Erbschaft in baarem Gelde besteht, gegen Empfang des Viertheils seiner Hälfte sich begnügen muss. Wenn aber gesagt ist, er solle statt dessen ein Grundstück erhalten, so ist das Verhältniss anders, und nun kommen folgende beide Fälle vor: [Nicht wiedergegeben]. 4Wer um die Herausgabe einer Erbschaft nach seinem Tode, mit Ausnahme der Einkünfte davon, gebeten worden ist, wird die von Sclavinnen [während der Zeit] geborenen Kinder, sowie die Jungen vom Vieh, welche an die Stelle abgegangener Stücke getreten, die Heerde vollständig erhalten, nicht zurück behalten. 5Die vor dem Verfalltage eines Fideicommisses gewonnenen Nutzungen und von Erbschaftsschuldnern gezahlten Zinsen, sowie die vom Erben gezogenen Pächte von Grundstücken, werden, wenn der Tag nachher eingetreten ist, in das Viertheil eingerechnet. 6Da aber derjenige Erbe, der gebeten worden ist, die Erbschaft nach seinem Tode herauszugeben, nicht zum Verkauf von Erbschaftssachen genöthigt werden darf, so werden auch die Zinsen von Capitalien, welche aus deren Verkaufspreis angelegt werden konnten, gar nicht als gezogen betrachtet, weil [dem Erben an erstern] in der Zwischenzeit der Gebrauch zustand; auch braucht er die Gefahr für Sclaven und städtische Grundstücke [rücksichtlich des Absterbens der erstern oder des Abbrennens der letztern z. B.] nicht zu vertreten; doch vermindert deren Ersitzung [von Seiten Dritter] und ihnen widerfahrene Unglücksfälle das Viertheil nichts desto weniger1919Weil dies erst am Ende der Zeit abgezogen wird.. 7Ist er gebeten worden, das von der Erbschaft herauszugeben, was zur Zeit seines Ablebens davon übrig sein würde, so wird nicht angenommen, als sei er um Herausgabe der übriggebliebenen Nutzungen gebeten worden, indem jene Worte zwar eine Verminderung der Erbschaft [rücksichtlich ihres Bestandes] zulassen, nicht aber eine Vermehrung der Nutzungen begreifen. 8Der Erbe dessen, der um die Herausgabe des Ueberrestes von einem Nachlass nach seinem Tode gebeten worden war, wird nicht genöthigt, die verpfändeten Erbschaftssachen, vorausgesetzt, dass dies nicht Betrugs halber geschehen war, zu befreien.
Idem lib. IX. Resp. Meinem Bruder Firmius Heliodorus sollen aus dem Ertrage meiner Grundstücke im künftigen Jahre funfzig[tausend Sestertien] gegeben werden; hiernach2020Cujac. Obs. lib. XVIII. 16., habe ich mich ausgesprochen, scheint keine Bedingung beigefügt, sondern blos die Zeit der Zahlung des Geldes hinausgeschoben zu sein; wenn jedoch nicht genug Früchte zur Erreichung der hinterlassenen Summe Geldes gewonnen worden sind, so muss die Fruchtbarkeit des zweiten Jahres in Anspruch genommen werden. 1Wenn der Testator gewollt hat, dass seinem Pflegesohn von seinen Erben hundert[tausend Sestertien] gezahlt werden, und diese Summe auf einen Andern [in der Art] übergehen solle, dass der Pflegesohn bis zum fünfundzwanzigsten Jahre die Zinsen davon zu Vier vom Hundert, und nach Erreichung dieses Alters das Capital selbst erhalten soll, derselbe aber vor dem fünfundzwanzigsten Jahre gestorben ist, so, habe ich mich ausgesprochen, sei das Fideicommiss auf des Knaben Erben übertragen; denn es sei blos eine bestimmte Zeit für die Zahlung des Capitals bestimmt, nicht dem unbedingt hinterlassenen Fideicommiss eine Bedingung beigefügt. Da aber das Fideicommiss von dem nicht gefordert werden könne, bei dem er [der Testator] gewollt, dass es [zinsbar] belegt werden sollen, wegen dieser Worte: und dass dasselbe meinem Pflegesohn nach dem vorgedachten erreichten Lebensjahre ausgezahlt werde, dafür wirst du sorgen2121Hierin liegt nur eine Anmahnung, Westphal S. 651., so muss das Fideicommiss von den Erben gefordert werden, deren Sache es war, sich die Rückzahlung des Geldes stipuliren zu lassen; Bürgen können jedoch von dem nicht gefordert werden, dessen Redlichkeit der Testator hat vertrauen wollen. 2Ein Vater wollte, dass seine Gattin von den Nutzungen derjenigen Vermögensstücke, die er derselben vermacht hat, jährlich so und soviel zu dem Erbantheile seines Sohnes, ausser dessen Unterhalt, den er der Mutter auch aufgetragen hatte, bis zu dessen fünfundzwanzigstem Lebensjahre zulegen solle; dieses Fideicommiss ward nicht als mehrere, sondern als eines in bestimmte Theilzahlungen vertheilt betrachtet, und [daher angenommen], dass, wenn der Sohn vor dem gedachten Lebensjahre mit Tode abgegangen sei, das Fideicommiss für die übrige Zeit auf seinen Erben übertragen werde; es kann jedoch das Geld nicht zu Anfang eines jeden Jahres gefordert werden, weil der Vater wollte, dass [der Zuschuss] an den Sohn von den der Gattin ausgesetzten Nutzungen geschehen solle; hätte übrigens der Vater alljährlich eine bestimmte Summe Geldes zu Alimenten für den Sohn bestimmt, so erscheint zweifelsohne, wenn die Person wegfällt, der Grund dieser Leistung erloschen.
Idem lib. IX. Resp. Ich will, dass mein Sclav Cerdo freigelassen werde, dergestalt, dass er meinem Erben Dienste verspreche; hier wird der Freigelassene nicht zum Versprechen genöthigt, sondern es wird, wenn er es auch gethan hat, dennoch keine Klage wider ihn ertheilt; denn wer die Freiheit fideicommissweise ertheilt hat, kann dadurch das öffentliche Recht nicht ausschliessen.
Idem lib. IX. Resp. Was der höchstselige Marcus zur Erhaltung der Freiheiten für gut befunden hat2222Es bezieht sich dies auf die Const. über die bonorum addictio libertatum conservandarum causa, s. tit. J. de eo, cui lib. c. etc. 3. 11. (12.) u. l. 2. sqq. im folg. Titel. Wie stimmen aber die letzten Worte dieses pr. mit §. 1. ex J. cit. u. l. 4. §. 17. D. cit. überein?, findet Statt, wenn, nachdem das Testament ungültig geworden ist, das Vermögen [des Verstorbenen] verkauft werden soll; [denn] dass sonst, wenn das Vermögen erblos und vom Fiscus in Anspruch genommen worden ist, die Constitution nicht Statt habe, wird deutlich verordnet. 1Er hat aber erklärt, dass die im Testament freigelassenen Sclaven, um das Vermögen zu übernehmen, dem Recht gemäss nicht weniger eine hinreichende Sicherheit bestellen müssen, als die übrigen Freigelassenen des Verstorbenen oder Fremde. Und diese Rechtswohlthat2323Der Zusprechung des Vermögens. Im Folgenden ist mit dem Schol. ad Basil. XLVIII. 3. 50. nro. o. T. VI. p. 313. fg. hinzuzudenken, dass die minderjährigen Erben die Erbschaft zwar angetreten, aber in Folge ihres Vorrechts der rest. in integr. sich wieder von derselben losgesagt haben, so dass kein Erbe vorhanden ist. Vgl. §. 5. I. de eo, cui lib. etc. u. l. 4. §. 1. u. 2. im folg. Titel. wird, wenn Erben von minderjährigem Alter eingesetzt worden sind, Denen, welche die dem Nachlass ertheilte Hülfe auf die gewöhnliche Weise begehren, nicht genommen werden.
Idem lib. IX. Resp. Eine fideicommissarische Freiheit darf unter dem Vorwand, als wäre [von dem Sclaven] die Erbschaft geplündert oder eine Rechnung geführt worden, nicht verschoben werden. 1Wenn von dem Erben eine fideicommissarische Freiheit nicht gewährt worden ist, so muss der Erbe des Erben, welcher nach dem Trebellianischen Senatsschluss die Erbschaft ausgeantwortet hat, gezwungen werden, dieselbe zu gewähren, wenn Der, welcher freigelassen werden soll, die Person desselben [zu diesem Behufe] erwählt. 2Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn ein Vater durch die Worte eines Fideicommisses erklärt hat, er wolle einen zu dem im Felde erworbenen Sondergute [eines seiner Söhne] gehörigen Sclaven, von seinen Söhnen, als gesetzlichen Erben befreit wissen, der Sohn, welcher Soldat ist, oder welcher als Soldat gedient hat, wenn er Erbe seines Vaters geworden ist, gezwungen werden könne, [den Sclaven] freizulassen, weil der Verstorbene nach der seinem Sohne gemachten Schenkung [des Sclaven irrthümlich] geglaubt hat, dass er seinen eigenen Sclaven freigelassen habe; es könne nemlich der Bruder, welcher Miterbe ist, ohne Verletzung des [väterlichen] Willens nicht gezwungen werden, die Hälfte [des Sclaven] von seinem Bruder, dessen Herrn, zu kaufen2424Um ihn mit freilassen zu können. A. d. R., auch brauche wegen desselben Irrthums [des Vaters] das Uebrige, was der Vater seinem in den Kriegsdienst gehenden Sohn geschenkt hat, dem Bruder, welcher in der [väterlichen] Gewalt geblieben ist, nicht eingeworfen zu werden, da der Sohn das im Felde erworbene Sondergut auch unter den gesetzlichen Erben zum Voraus behalte. 3Auch eine fideicommissarische Freiheit, welche als vom Sohne [des Erblassers] nach einem gewissen Alter desselben zu gewähren, ertheilt worden ist, wird, wenn der Knabe nicht jenes Alter erreicht hat, vom Erben des Sohnes zu dem festgesetzten Termin gewährt werden. Man hat jedoch angenommen, dass diese als besonderes Recht angenommene Meinung nicht auf die übrigen hinterlassenen Fideicommisse ausgedehnt werden dürfe. 4[Ein Erblasser] hat gewollt, dass ein Sclave von seinem Sohn nach fünf Jahren, wenn er dem Sohn während dieser Zeit den täglichen [durch seine Arbeit verdienten] Lohn geleistet hätte, freigelassen werden solle; da [der Sclave] in den nächsten zwei Jahren umhergeschweift war, so hatte er [den Lohn] nicht geleistet. Es schien, als sei die Bedingung nicht in Erfüllung gegangen; man hat jedoch angenommen, dass, wenn der Erbe, der Sohn, oder die Vormünder desselben den Sclaven während der zwei Jahre zur Bedienung ausgewählt hätten, dieser Umstand aus der Vergangenheit, weil es an dem Erben gelegen hätte, kein Hinderniss für die [Erfüllung der] noch übrigen Bedingung sei.
Idem lib. IX. Respons. Es scheint nicht an dem Bedingtfreien zu liegen, dass die Bedingung der Freiheit nicht eintritt, wenn er von dem Sondergute, welches er als Sclave bei dem Verkäufer gehabt hat, das Geld, [welches Gegenstand] der Bedingung [ist], nicht anbieten kann; denn auf ein fremdes Sondergut hat sich der Wille des Verstorbenen nicht erstrecken können. Dasselbe wird auch dann Statt finden, wenn der Sclave mit dem Sondergute verkauft worden ist, und der Verkäufer sein Versprechen gebrochen, und das Sondergut zurückbehalten hat; denn obgleich die Klage aus dem Kaufe Statt findet, so hat doch der Sclave das Sondergut nicht bei dem Käufer gehabt.
Papin. lib. IX. Respons. Eine Mutter hatte ihrer Tochter Sclaven geschenkt, so dass die Tochter dafür sorgen sollte, dass dieselben nach ihrem Tode frei wären. Da sie der Bedingung der Schenkung nicht nachgekommen war, so habe ich das Gutachten ertheilt, dass nach dem Geiste der Constitution des höchstseligen Marcus die Freiheit mit Einwilligung der Mutter eintrete; wenn aber die Mutter vor der Tochter gestorben sei, auf jeden Fall2525D. h. auch wenn die Tochter nicht einwillige. Vgl. l. 3. h. t..
