Responsorum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Resp. Eine zur Zeit der Theilung [einer Erbschaft] unter den Miterben geschehene Abschätzung von [unter einer Bedingung vermachten] Sclaven wird nicht so betrachtet, als wäre sie in der Absicht eines einzugehenden Kaufes geschehen, sondern blos in der Absicht der Theilung [, auf den Fall, dass die Bedingung nicht in Erfüllung geht]11Wegen der Zusätze s. die Glosse.; wenn sie daher sterben, während die Bedingung noch obschwebt, so trifft der Nachtheil sowohl den Erben als den Fideicommissinhaber.
Idem lib. VIII. Resp. Ein Mann hatte die Zinsen des ihm versprochenen Heirathsguts in eine Stipulation gebracht, und dieselben nicht gefordert; da er die ganze Zeit der Ehe hindurch die Ehefrau und die Sclaven derselben auf seine Kosten unterhielt, und da [von ihm der Frau] das Heirathsgut vorweg vermacht war, aber auch die Schenkungen durch die Worte des Fideicommisses bestätigt waren, so schienen die Zinsen des Heirathsguts zwar nicht in dem Vermächtniss enthalten, aber aus dem Grund einer Schenkung erlassen zu sein.
Idem lib. VIII. Resp. sondern was dafür gekauft ist, wird anstatt dessen, womit es im Eigenthum vertauscht worden, erstattet.
Idem lib. VIII. Resp. Ein Vater setzte seine Kinder und ihre Mutter zu Erben ein, und setzte dabei ins Testament: Ich verlange von dir, meine Tochter, dass du aus meiner Erbschaft auf deinen Erbtheil hundert Goldstücke und das Gut bei Tusculum annehmest und den einen Theil der Erbschaft deiner Mutter erstattest. Hier habe ich das Gutachten ertheilt, die Tochter müsse mittelst des Erbtheilungsprocesses das erbschaftliche Gut aus der Masse bekommen, das Geld aber von ihrem Erbtheil innebehalten. 1Denjenigen, welchen man auf den Todesfall geschenkt hat, können zu jeder Zeit Fideicommisse auferlegt werden; ein solches Fideicommiss haben die Erben, mit Vorbehalt des Falcidischen Viertheils, welches, nach dem Beispiel der Vermächtnisse, auch bei solchen Schenkungen für statthaft erachtet wird, zu leisten22Nämlich nicht an den Fideicommissar, sondern an den Donatar, welcher jenen verpflichtet ist.. Wenn ein Theil einer Schenkung mit einem Fideicommiss beschwert ist, hat auch das Fideicommiss den Falcidischen Abzug zu leiden33Der Donatar zieht dem Fideicommissar den verhältnissmässigen Theil dessen ab, was ihm abgezogen worden ist.; hat aber der Erblasser die Entrichtung von Alimenten aufgegeben, so ist, dem Willen desselben gemäss, zu entscheiden, dass der Ueberrest der Schenkung allein die ganze Last des Abzugs zu tragen habe; weil derselbe unstreitig gewollt hat, dass jene aus der grösseren Summe unverkürzt gewährt werden sollen. 2Eine Mutter gestattete, vermöge Schenkung auf den Todesfall, ihren mit ungewissen Vätern in Hurerei erzeugten Kindern, die Zurückgabe ihres Heirathsguts sich für sich (die Kinder) angeloben zu lassen. Sodann setzte sie Andere zu Erben ein und ersuchte die Kinder, ihrem Ehemanne das Heirathsgut zu erstatten. Hier ward für Recht erachtet, dass dem Ehemanne, sofern nicht das Falcidische Viertheil zu berücksichtigen wäre, das ganze Fideicommiss des Heirathsguts gebühre, er mithin dasselbe inne zu behalten befugt sei; ausserdem würden die Kinder aus dem Angelöbnisse gegen den Ehemann klagen und von dem Heirathsgute den wegen des Falcidischen Viertheils abgehenden Theil den Erben herausgeben müssen. 3Einem Taubstummen, der ein Vermächtniss erhält, kann rechtsgültig aufgegeben werden, es bei seinem Tode [einem Dritten] zu erstatten; denn auch ohne sein Wissen kann einer, der ohne sein Wissen einen Vortheil aus dem Testamente erlangt, durch Fideicommiss verbindlich gemacht werden. 4Ein Sohn war ersucht, die Erbschaft bei seinem Tode seinen Kindern, oder welchem von diesen er wolle, zu hinterlassen. Da derselbe mittler Weile auf eine Insel verbannt worden war, so wurde für Recht erachtet, dass seine Wahlbefugniss durch die Strafe nicht erloschen sei, und die Bedingung des Fideicommisses vor dem Tode des Sohnes nicht eintrete; dass aber44Wenn er keinen erwählt. die, welche damals55Als er verbannt (deportirt) wurde. schon am Leben waren, gleiche Theile bekommen, weil er aus andern zu wählen nicht befugt ist66Die später geborenen hat er nicht als civis erzeugt.. 5Ein Ehemann, der dem Julischen Gesetze zuwider ein zur Aussteuer gehöriges Gut verkauft hatte, setzte seiner Gattin ein Vermächtniss aus, und legte dem Käufer das Fideicommiss auf, ihr überdies den Werth [des Gutes] zu erstatten; unstreitig war hier der Käufer an das Fideicommiss nicht gebunden; wenn aber die Frau das Vermächtniss in Empfang nähme und dann doch den Kauf anfechten wollte, der Käufer hingegen ihr den Werth anböte, so würde ihr dies wurde für Recht erachtet — die Einrede der Gefährde entgegenstehen. 6Ein Gläubiger (reus stipulandi) trug seinem Schuldner Mävius auf, das schuldige Geld dem Titius auszuzahlen, dem er dasselbe auf den Todesfall schenkte. Da nun Mävius, wissend, dass der Auftraggeber gestorben sei, das Geld [an den Titius] gezahlt hatte, so war er unstreitig seiner Verbindlichkeit nicht entledigt77Jeder Auftrag erlischt bekanntlich durch den Tod.; wenn aber Mävius zahlungsunfähig wäre, so könnte wider den Titius eine Klage auf die ganze Post oder wegen des Falcidischen Abzugs nicht gestattet werden, weil88Dieser Grund bezieht sich blos auf die Klage wegen der Falcidia. das Geld ihm offenbar nicht von wegen des Todesfalles zugekommen ist. Das Gegentheil würde anzunehmen sein, wenn Mävius, ohne zu wissen, dass der Auftraggeber gestorben sei, aus Irrthum das Geld gezahlt hätte; dann könnte der nach dem Falcidischen Gesetz gebührende Antheil zurückgefordert werden. 7Ein Vater, der seiner Tochter aus dem Testamente der Mutter ein Fideicommiss gewisser Güter schuldig war, setzte sie unter der Bedingung antheilig zur Erbin ein, dass sie das Fideicommiss mit der Erbschaft aufheben und jene Güter seinem enterbten Sohne gegeben werden sollten; obwohl nun die Tochter die Erbschaft des Vaters nicht antreten wollte, so wurde doch für Recht erachtet, dass diejenigen, welchen der der Tochter beschiedene Erbtheil zufiel, dem Sohne das Fideicommiss gewähren müssten99Nämlich, wenn die Tochter ihren Anspruch an die Güter nicht verkaufen will, deren Werth.; hätte also der Testator der Tochter einen Nacherben ernannt, so müsste dieser dem Sohne das Fideicommiss leisten. 8Wenn Güter, welche ein Vater, der sich für deren Eigenthümer hielt, fideicommissweise seinem Sohne hinterlassen hat, entwährt werden, so hat Letzterer gegen seine Geschwister und Miterben keine Klage; hat jedoch der Vater eine Theilung unter seinen Kindern gemacht, so wird der Schiedsrichter, in Betracht des vermuthlichen Willeus [des Vaters] nicht zugeben, dass jener Sohn die den Miterben zum Voraus vermachten Antheile sollte herausgeben müssen, wenn nicht auch diese erbötig sind, ihm das vom Vater ihm Zugedachte unverkürzt zu gewähren. 9Ein Vater hinterliess seiner enterbten Tochter fideicommissweise eine gewisse Summe Geldes, und verordnete, dass ihr selbige, sobald sie heirathen wollte, zur Aussteuer gegeben, der Sohn aber die Zurückgabe sich angeloben lassen (stipuliren) sollte; da nun der Sohn eine geringere Aussteuer gegeben hatte, so musste der Ueberrest unstreitig der Tochter entrichtet werden. Auch nach erfolgter Scheidung kann die Tochter mit Recht auf das Fideicommiss und dahin klagen, dass ihr die Stipulationsklage abgetreten werde; weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der Vater eine Stipulation habe wollen bewirken lassen, wodurch die Tochter nach ihrer ersten Ehe ohne Mitgift bliebe; wenn sie wieder geheirathet hätte, könnte auch die Stipulation (cautio) nicht auf die zweite Heirath ausgedehnt werden. 10Ein Vater hatte seine Tochter [im Testamente] ersucht, einem von ihren Kindern, welchem sie wollte, bei ihrem Tode gewisse Güter zu hinterlassen. Nun schenkte sie einem der Kinder diese Fideicommissgüter bei Lebzeiten. Hier wurde für Recht erachtet, dass, wegen des ungewissen Eintritts des Fideicommisses, die Wahl durch eine gewisse Schenkung ihr nicht freistehe1010Das beschenkte Kind kann vor der Mutter sterben.; denn [nur] auf einen solchen kann die Wahl gerichtet werden, welchem, wenn die Mutter nicht gewählt hätte, das Fideicommiss mit den andern zugleich zugefallen sein würde1111Vgl. Fr. 67. §. 7. h. t.. 11Ich ersuche meine Erben fideicommissweise, das Gut bei Tusculum nicht zu veräussern und nicht aus der Familie meines Namens kommen zu lassen. Nach dem Willen des Testators sind auch diejenigen als [zu diesem Fideicommiss] berufen zu betrachten, welchen fremde Erben, fideicommissarischen Verfügungen1212Dieses Testators nämlich. Solche Freigelassene wurden als die seinigen angesehen, trugen, wie die unmittelbar im Testamente manumittirten, seinen Namen, und gehörten zu seiner Familie. zu Folge, die Freiheit gegeben haben. 12Ich ersuche dich, meine Gattin, fideicommissweise, meiner Tochter bei deinem Tode Alles, was auf irgend eine Weise aus meinem Vermögen an dich gelangt, zu geben und zu erstatten. Unter diesem Fideicommiss ist auch das begriffen, was er nachher der Gattin durch ein Codicill beschieden hat; denn der Zeitpunct (ordo) des Geschriebenen hindert nichts im Rechte und am Willen [des Testators]; hingegen behält sie die ihr zum Voraus vermachte Aussteuer für sich, da diese vielmehr als wiedererstattet, denn als gegeben, zu betrachten ist. 13Ich will, dass meine Güter meinen Freigelassenen überlassen werden; sollten einige von ihnen kinderlos mit Tode abgehen, so sollen deren Antheile den übrigen zufallen. Hier ward geurtheilt, dass diese Substitution einen Mitfreigelassenen, der eines anderen Mitfreigelassenen Sohn war, ausschliesse. 14Ein Minderjähriger hatte seinem Curator offenbar überflüssigerweise, als Fideicommiss aufgegeben, seinem Bruder und Erben über die geführten Geschäfte Rechnung abzulegen; obschon nun im Testamente beigefügt war, dass die Auszahlung erst erfolgen sollte, wenn der Bruder zur Volljährigkeit gelangt sein würde, so wurde doch eine Klage des Bruders, der unter einem andern Curator sie anstellte, für statthaft erachtet, weil jene Worte vielmehr zum Besten des Bruders geschrieben erschienen, als dass dadurch eine Zahlung, die rechtmässig geschehen konnte, hätte hinausgeschoben werden sollen. 15Jemand hatte einen Fremden zum Erben eingesetzt und von ihm ab, auf dessen Todesfall, seinen (des Testators) Freigelassenen gewisse Güter fideicommissweise vermacht, auch gebeten, dass dieselben nicht ausserhalb der Familie seines Namens veräussert werden möchten. Hier habe ich begutachtet, dass der Nacherbe1313Der nämlich in demselben Testamente dem gedachten eingesetzten Fremden substituirt war. diese Güter nach dem Willen des Erblassers [ebenfalls] herauszugeben schuldig sei; ob aber sofort oder unter der nämlichen Bedingung1414Nämlich erst bei dem Tode des ersten Erben., das komme auf den Willen [des Testators] an; nach dem jedoch, was man über diesen Willen vermuthen kann, ist der Tod des ersten Erben abzuwarten. 16Die Uebernahme eines Wechselbankgeschäfts, das durch Fideicommiss hinterlassen ist, gegen Schadlosstellung der Erben durch Caution, ist gleich einem Kaufe zu betrachten, und es ist daher nicht darnach zu fragen, ob etwa mehr Schulden da sind, als gewonnen wird. 17Ein Vater vermachte seiner Tochter fideicommissweise die Sclaven, die er ihr bei ihrer Verheirathung gegeben hatte. Hier habe ich erachtet, dass die [indess] geborenen Kinder, wenn auch deren Mütter vor der Testamentserrichtung gestorben wären, kraft des Fideicommisses herausgegeben werden müssten; auch ist bei einer Ehefrau wegen bestätigter1515Durch den Tod bestätigter Schenkungen des Ehemannes. Fr. 32. §. 1. 2. D. de donat. int. V. et U. 24. 1. Schenkungen von jeher eben dasselbe beobachtet worden. 18Erben, die ersucht sind, die Erbschaft nach ihrem Tode zu erstatten, haften nicht für die Gefahr der Aussenstände, die ihnen durch die Erbtheilung, vermöge der unter den Miterben gegenseitig getroffenen Anweisungen1616In unserer Ausgabe fehlt nach delegationibus das Komma, was den Sinn entstellt., zugefallen sind, ebenso wenig als für die Gefahr der Grundstücke, wenn [unter den Miterben] eine die Gemeinschaft aufhebende Austauschung vorgenommen worden ist. 19Ich will, dass meine Tochter das Vermögen ihrer Mutter zum Voraus nehme und für sich behalte. Hier sind die Nutzungen, die der Vater mittlerweile gezogen und nicht etwa besonders aufbewahrt, sondern verzehrt oder in sein Vermögen verwendet hat, nicht als der Tochter mit vermacht anzusehen. 20Meinen geliebten Brüdern, deinen mütterlichen Oheimen, soll Alles, was ich vom mütterlichen Vermögen in Pamphylien, Lycien oder sonst irgendwo noch besitze, überlassen werden, und du sollst mit ihnen darüber keinen Streit erheben. Hier sind alle einzelne Sachen aus der mütterlichen Erbschaft, die in dem Eigenthum eben dieser Person geblieben sind, in dem Fideicommisse mit gemeint. Wenn also aus diesen Gütern Geld gezogen und in die Masse des eigenen Vermögens [der Erblasserin] verwendet worden ist, ingleichen wenn [zu diesen Gütern gehörige] Sachen durch Theilung [ihr] Eigenthum geworden sind, so ist alles dieses nicht mit zu gewähren, da sie für Schlichtung der Uneinigkeiten unter den Verwandten besorgt gewesen ist, welche in der Gemeinschaft einen Erregungsstoff zu finden pflegen. 21Ein Vater übergab, nachdem er mehrere Kinder zu Erben eingesetzt hatte, sterbend die Schlüssel und den Siegelring1717Womit er seine Sachen versiegelt hatte. seiner ältesten Tochter zur Aufbewahrung, und befahl einem anwesenden Freigelassenen, die unter seiner Obhut befindlichen Sachen derselben Tochter zu übergeben. Dies ward als eine Maassregel zum Besten aller Kinder angesehen und nicht dafür gehalten, dass die Tochter deshalb, wenn es zur Entscheidung über die Theilung käme, ein Vorrecht haben würde. 22Wenn ein Satz [im Testamente] unvollständig erscheint, so wird das bei dem vorhergehenden oder nachfolgenden Vermächtnisse oder Fideicommisse gebrauchte Wort nur dann mit darauf bezogen, wenn jener Satz zu diesem Ausdrucke passte. 23Ein Sohn hatte seine Mutter zur Erbin eingesetzt, und gebeten, die im Testamente ausgesetzten Fideicommisse unter Eidespflicht zu entrichten. Da nun dieses Testament nicht rechtsgültiger Weise errichtet war, so habe ich gleichwohl erachtet, dass die Mutter als gesetzliche Erbin zu Entrichtung der Fideicommisse anzuhalten sei, denn die von dringendem Wunsche zeugenden Bitten waren als auf jede Art der Erbfolge gerichtet anzusehen. 24Ich gebe meiner Tochter, aus Fürsorge für ihr Wohl, auf, nicht eher ein Testament zu machen, als bis sie Kinder haben wird; denn so wird sie ohne Gefahr leben können. Dies war offenbar nicht als Verfügung eines Fideicommisses für die miterbende Schwester anzusehen, weil der Verfasser nicht über sein Vermögen testiren, sondern unter der Form eines guten Raths durch Verbot der Testamentserrichtung ihr Recht beschränken wollte1818Gerade entgegen ist Fr. 74. pr. D. ad SC. Trebell. 36. 1.. 25Ich bitte dich, Tochter, dein Vermögen einmal unter deine Kinder, sowie es ein Jedes um dich verdient haben wird, zu vertheilen. Hier gilt das Fideicommiss als allen Kindern beschieden, wenn sie auch nicht gleiche Verdienste [um die Mutter] sich erworben haben; wenn die Mutter keines erwählt hat, so genügt es bei allen, wenn sie sich nicht [gegen sie] vergangen haben; die aber, welche die Mutter erwählt hat, haben meines Erachtens den Vorzug, dafern sie sich allein verdient gemacht haben; hat sie keines erwählt, so sind nur die, die sich vergangen haben, ausgeschlossen. 26Eine Mutter legte ohne Wissen ihres Sohnes einen Brief, der eine Schenkung über ihre Grundstücke, aber keine ein Fideicommiss bezeichnende Ausdrücke enthielt, in einem Tempel nieder, und sandte an den Tempelwärter folgenden Zettel: Die Urkunde über meinen letzten Willen soll nach meinem Tode meinem Sohne ausgeantwortet werden. Da sie nun mit Hinterlassung mehrerer Intestaterben verstarb, so habe ich begutachtet, dass hier ein dem Sohne hinterlassenes Fideicommiss zu verstehen sei; denn es ist nicht darauf zu sehen, wen Jemand in Betreff des letzten Willens anredet, sondern auf wen die Willensmeinung gerichtet ist. 27Jemand hinterliess seinen Freigelassenen ein Gut und ersuchte sie, es nicht zu veräussern, sondern in der Familie der Freigelassenen zu behalten. Wenn alle bis auf einen ihre Antheile verkauft haben, so kann der, welcher nicht verkauft hat, die Antheile derjenigen, welchen er nicht zur Veräusserung seine Einwilligung gegeben hat, ganz zurückfordern; denn [nur] diejenigen sind als zum Fideicommiss berufen zu betrachten, welche der Verfügung Folge geleistet haben; sonst würde die Ungereimtheit hervorgehen, dass gegenseitig Klagen gestattet werden müssten, nämlich einer den vom Andern veräusserten Theil zurückforderte, während er seinen Theil durch Veräusserung verloren hätte. Obiges kann übrigens insofern Statt finden, wenn sie zugleich veräussert haben; sofern einer früher veräussert hat, hat er keinen Antheil an den Rechten derer, die es späterhin thun, wer aber später verkauft hat, gilt als Mittheilhaber dessen, der nicht verkauft hat, an den Theilen der frühern Verkäufer. Wenn hingegen Keiner verkauft hat und der Letzte ohne Kinder gestorben ist, so findet keine Klage auf das Fideicommiss mehr Statt. 28Unter mehreren Freigelassenen war zu dem Vermächtniss eines Grundstücks auch eine Freigelassene mit zugelassen worden1919Nach dem Willen des Testators nämlich.. Da nun der Freilasser gebeten hatte, dasselbe nicht aus der Familie dieses Namens zu lassen, so ward [doch] erachtet, dass dem Sohne und Erben dieser Freigelassenen der Antheil am Grundstücke, welchen die Mutter empfangen hatte, bleiben müsse2020Obgleich er nicht zur Familie des Testators und Freilassers seiner Mutter, sondern zu der seines Vaters gehörte.. 29Jemand hatte, in der Meinung, dass sein ganzes Vermögen seiner Muhme zufallen werde, in einem an sie gerichteten Codicill mehreren Personen Fideicommisse ausgesetzt; da nun der Vermögensbesitz2121Bonorum possessio unde cognati. nach dem Erbfolgerecht zwei Personen desselben Grades zufiel, so habe ich aus Rücksicht auf die Billigkeit und nach Anleitung des beständigen (perpetui) Edicts begutachtet, dass die Muhme wegen der Hälfte zu übertragen sei, die Freilassungen aber von ihr bewirkt werden müssten, weil es hart erschien, dass diese des Schadens wegen wegfallen sollten. 30Ein Vater, der seinem Sohne die Hälfte, und dessen unmündigen Schwestern, welchen er den Bruder zum Vormund setzte, jeder ein Viertheil [seines Vermögens] zugetheilt hatte, hatte sich dabei so ausgedrückt: Mein Sohn, du wirst für deine Hälfte mit zweihundert Goldstücken, und ihr, meine Töchter, werdet für eure Viertheile jede mit hundert Goldstücken zufrieden sein2222S. o. Fr. 69. pr. h. t.. Dies konnte nicht als ein den Kindern gegenseitig hinterlassenes Fideicommiss der Erbschaft gelten, sondern nur als eine Schätzung seines Vermögens, wie sie von wirthlichen Eltern zu geschehen pflegt; daher wird auch der Bruder sich einmal auf erhobene Vormundschaftsklage durch die Ausflucht, dass die Summe bestimmt sei, von getreuer Rechnungsablegung nicht befreien können. 31Mävius, der ersucht war, seinem Bruder Titius die Erbschaft des Sejus, der ihn zum Erben eingesetzt hatte, nach seinem Tode zu erstatten, setzte eben diesen Titius zum Erben ein, und ersuchte ihn, bei seinem Tode sowohl seine als des Sejus Erbschaft dem Sempronius zu erstatten. Da nun Titius aus den mittlerweile erhobenen Nutzungen soviel, als ihm vermöge des Fideicommisses gebührte, gezogen hatte, so habe ich begutachtet, dass das Fideicommiss2323Des Sejus. nicht als eine Schuld abzuziehen sei, weil das ihm Gebührende als durch Gegenrechnung empfangen anzusehen war2424Sobald aus beiden Erbschaften zusammen dem Fideicommissar des ersten und Fiduciar des zweiten Testators nur soviel bleibt, als er durch die erste allein bekommen haben würde, so kann alles Uebrige Andern zugewendet werden.. Freilich, wenn Mävius den Titius unter der Bedingung zum Erben einsetzte, dass er das Fideicommiss aus dem Testamente des Sejus nicht behalten sollte, so müsste er sich mit der Gegenrechnung bis zum Betrag des Falcidischen2525Eigentlich Pegasianischen, da es durch das SC. Pegasianum auf Fideicommisse ausgedehnt worden. Viertheils begnügen; es würde aber darin eine Unbilligkeit liegen; klüger würde er thun, wenn er die Erbschaft nach dem Testamente des Bruders ausschlüge, und den Vermögensbesitz ohne Testament ergriffe; auch würde dies nicht als Unredlichkeit gelten können, da er nicht betrüglich gehandelt hätte. 32Ich bitte dich, mein Gatte, wenn du Kinder haben wirst, ihnen die Grundstücke zu hinterlassen, oder, wenn du keine haben wirst, deinen oder meinen Verwandten, oder auch unseren Freigelassenen. Hier habe ich geurtheilt, dass keine Wahl2626Zwischen den Verwandten und den Freigelassenen. verstattet sei, sondern die Ordnung der Rede die der Substitution andeute. 33Da einer Stadt Dörfer vermacht waren, die bestimmte Grenzen hatten, so ward geurtheilt, dass dieselben deshalb nicht minder kraft des Fideicommisses gewährt werden müssten, weil der Testator erklärt hatte, er werde die Grenzen derselben noch bezeichnen und die Form eines Kampfspiels, dessen jährliche Feier er anordnete, bestimmen, dies aber, durch den Tod daran verhindert, nicht gethan hatte.
Idem lib. VIII. Resp. Mein treuer Freund Sejus soll, wenn er es übernimmt, sowie er sich meinen Geschäften unterzog, sich auch den Geschäften meiner Kinder zu unterziehen, jährlich sechs Goldstücke und die Wohnung erhalten, die er jetzt inne hat. Es ist angenommen worden, dass dem Sejus dieses jährliche Vermächtniss deshalb nicht weniger nach Verhältniss des Erbtheils der überlebenden Tochter gebühre, dass von den drei Kindern der Titia zwei Söhne unter Einsetzung anderer Erben mit Tod abgegangen, da so gut die Arbeit als das Geld eine Theilung zulässig machen. 1Mein Arzt Sempronius soll das, was ich ihm bei meinen Lebzeiten gab, auch fernerhin erhalten. Hier erscheint dasjenige vermacht, was den bestimmten Character einer jährlichen Zahlung hatte, nicht die unbestimmte Willkür der Freigebigkeit. 2Meine Gattin soll ausser dem, was sie bei meinen Lebzeiten als eine jährliche Rente empfing, noch hundert Goldstücke erhalten. Hier ist eine jährliche Rente und ein für allemal hundert Goldstücke als vermacht anzunehmen. 3Meine Freigelassenen sollen das erhalten, was sie bei meinen Lebzeiten empfingen. Hier muss ihnen auch Wohnung gewährt werden, nicht aber die Kosten des Zugviehes, welche die Herrin ihrem Verwalter ihres Nutzens wegen zu geben pflegte. Eben so wenig kann daher ihr freigelassener Arzt auf die Kosten für Arzeneien Anspruch machen, welche er für die Cur der Herrin und ihrer Familie erhielt.
Idem lib. VIII. Resp. Wer seiner Gattin die Nutzungen von Grundstücken vermacht und dabei bestimmt, dass nach dem Tode die Grundstücke und deren Revenüen an seine Erben zurückfallen sollen, ist in einen Rechtsirrthum verfallen. Er hat kein Fideicommiss errichtet, weder in Ansehung der Eigenheit, noch der Nutzungen, welche an die Erben zurückfallen sollen. Denn man kann nur die zukünftigen Früchte, nicht die der vergangenen Zeit als hiermit bezeichnet ansehen2727Denn die Eigenheit gehört den Erben schon von selbst! und von den der Vergangenheit angehörigen Früchten ist keine Rede. S. Suerin repet. prael. jur. cap. 23. (T. O. IV. p. 39.) A. d. R..
Idem lib. VIII. Resp. Meiner Frau soll das Cornelianische Landgut und was sie mir bei der Heirath nach der Taxe zugebracht hat, in den einzelnen Stücken zurückgegeben werden. Ich ertheilte zur Antwort: das untaxirt als Heirathsgut eingebrachte Landgut könne nicht als ausgenommen angesehen werden, denn da das ganze Heirathsgut zum Voraus vermacht worden, so sei nicht der Werth der abgeschätzten Sachen hinterlassen, sondern diese Gegenstände selbst, sowie sie sich vorfinden würden.
Idem lib. VIII. Resp. Ein Freilasser hatte seinen Freigelassenen im Testamente ein Landgut mit der Einrichtung vermacht. Nachher verordnete er in seinem Codicill, dass die mit Tode Abgehenden ihre Antheile an dem Landgute den Ueberlebenden herausgeben sollten, ohne der Einrichtung zu erwähnen. Man hat angenommen, dass das Landgut in derselben Weise als Fideicommiss beschieden worden, wie es vermacht worden war; aber die Zuwüchse der Zwischenzeit an Geburten und Jungen, sowie der durch Unglücksfälle veranlasste Abgang, wird mit in dem Fideicommiss begriffen. 1Ein Minderjähriger uuter zwanzig Jahren vermachte seiner Muhme Grundstücke mit der Einrichtung, und liess noch bei seinen Lebzeiten einige zu diesen Grundstücken gehörige Sclaven frei. In diesem Falle werden die freigelassenen Sclaven nicht mit gewährt, obgleich sie nicht zur Freiheit gelangen können2828Die Freilassung galt zwar nach der Lex Aelia Sentia nicht, [s. §§. 4—7. Institut. l. 1. t. 6. Hier ist also noch vom alten Rechte die Rede,] aber der Vermächtnissinhaber bekam dennoch die Sclaven nicht, weil aus der Freilassung jedenfalls eine Willensänderung hervorging.. Eben dasselbe ist Rechtens, wenn ihnen aus irgend einer anderen Ursache die Freiheit nicht zusteht.
Idem lib. VIII. Resp. Nachdem er einen Andern zum Erbén eingesetzt, hatte [der: Testator] folgendermaassen gesagt: ich bitte dich Cajus Sejus, was du von meinem Nachlass einziehen wirst, davon gieb jedem meiner [beiden] Zöglinge zehn Goldstücke; diese Summe sollst du nach meinem Willen an dir behalten, und von deren Zinsen jene ernähren; den Ueberrest sollst du unserm Mitfreigelassenen Numerius herausgeben. [Befragt über das hier vorwaltende Verhältniss,] habe ich mich so ausgesprochen: wenn auch Cajus Sejus, sobald ein Anderer zum Erben eingesetzt worden, zum Verkauf des Nachlasses nicht schreiten kann, so kann er doch das den Zöglingen hinterlassene Geld mit Recht verlangen, um es aufzubewahren und [beziehungsweise] herauszugeben, wobei freilich [von Seiten des Erben] die Falcidia zur Auwendung kommen [kann]. Von dem Ueberrest gilt dies aber nicht2929Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die einer Erläuterung bedürfen. Der Fall ist folgender; A macht ein Testament, setzt B zum Erben ein, vermacht dem C und D zwanzig Goldstücke in der Art, dass E die Verwaltung davon haben, ihnen die Zinsen zu Alimenten verabreichen und soweit dieselben zu letztern nicht daraufgehen, an F herausgegeben soll. E ist also Executor testi, oder wie die Glosse sagt: Commissarius. Die im Gesetz aufgeworfene Frage, ob E klagen könne, findet besonders darin ihren Grund, weil E gar kein eigenes Interesse hat; allein die Befugniss zum Klagen beruht in der causa favorabilis alimentorum. — Die Entscheidung lautet nun so: E kann allerdings wider B auf Herausgabe der zwanzig Goldstücke klagen, um den bestimmten Zweck damit zu erfüllen, allein er muss sich gefallen lassen, dass vorkommenden Falls B die Falcidia zur Anwendung bringt. — Die letzten Worte quod de superfluo probari non potest, muss man mit der Glosse von dem, was B auf die Falcidia innebehält, verstehen. Eine andere Erklärung scheint mir unmöglich. So versteht auch Wiel. Lect. IV. Cap. 32. diese Stelle von der Anwendung der Falcidia auf Alimente.. 1Unter denen, welchen die Freilasserin die Nahrungsmittel und Kleidung, welche sie ihnen bei ihren Lebzeiten verabreichte, hinterlassen hat, kann auch derjenige Freigelassene mit Recht auf das Fideicommiss, meiner Ansicht nach, Anspruch machen, der jährlich zwanzig Goldstücke und monatlich Getreide und Wein erhalten hat.
Idem lib. VIII. Resp. Wenn ein Erbe gebeten worden ist, seinem Schuldner Erlass zu ertheilen, so wird nur Dasjenige als gemeint betrachtet, was [zur Zeit der Testamentseröffnung] wirklicher Gegenstand der Verbindlichkeit geblieben ist; was also vor der Eröffnung des Testaments gezahlt worden ist, ist nicht Gegenstand des Fideicommisses; was aber nach dessen Eröffnung noch vor dem Erbschaftsantritt derjenige, dem der Wille des Erblassers nicht unbekannt geblieben, eingezogen hat, ist der Arglist verwandt, und kann mithin zurückgefordert werden.
Idem lib. VIII. Resp. Wenn ein unter einer Bedingung ausgesetztes Vermächtniss auf einen Andern übertragen wird, so wird angenommen, es werde unter derselben Bedingung übertragen, sobald die Bedingung nicht an die erste Person geknüpft ist; denn wenn Jemand einer Frau etwas auf den Fall vermacht hat, dass sie Kinder gebären werde, so wird die in Betreff deren Person [zur Erwerbung] nothwendige Bedingung nicht als wiederholt angesehen. 1Ein Vater vermachte seiner Tochter mehrere Gärten mit deren völliger Einrichtung; nachher schenkte er seiner Gattin einige von den Gartensclaven; diese letztere Willensbestimmung überwiegt das Vermächtniss der Tochter, er mag sie bestätigt haben oder nicht. Wenn aber auch die Schenkung nicht gültig ist, so wird dennoch angenommen, es habe der Vater das Vermächtniss der Tochter vermindert.
Idem lib. VIII. Resp. Als ein Vater in seinem zweiten Testamente seinem unmündigen Sohne die Söhne seines Bruders substituirt, auch Andere [und darunter seine Gattin] zu Miterben eingesetzt hatte, und die substituirten Bruderssöhne nach dem Tode des Knaben seine Mutter wegen Unterschiebens eines unächten Kindes zur Untersuchung gezogen hatten, um den Nachlass ihres Vatersbruders nach gesetzmässigem Erbgang zu erlangen, so, habe ich geantwortet, müsse denselben, wenn sie Unrecht erhalten, der ihnen durch die Substitution zugefallene Antheil an dem Nachlass entzogen werden, weil sie den im Testamente ausgesprochenen Willen nicht für sich haben. 1Weil nicht angenommen wird, dass der Beischlaf mit derjenigen [Freigelassenen] gesetzwidrig sei, die nicht Concubine ihres Freilassers werden will, so wird ihr auch, wenn er schon eine Concubine hatte, die Klage darauf nicht versagt, was ihr in seinem Testamente ausgesetzt worden ist; so entschieden unsere allergnädigsten Kaiser in Ansehung des Testaments des Coccejus Cassianus, eines berühmten Mannes, der eine Freigeborene Namens Rufina in aller Ehre geliebt hatte, [rücksichtlich] deren Tochter, die Cassianus in seinem Testamente seine Pflegetochter genannt, und mit seiner Enkelin zur Miterbin eingesetzt hatte, welche in der That aus gemeinem Ungang geboren war. 2Wenn der Hausvater seinen Willen geändert, den Namen des Erben durchgestrichen, und das Testament zerschnitten hat, und in Folge dessen sein Antheil dem Fiscus zuerkannt worden ist, so schadet dies, wie der Kaiser Marcus ausgesprochen hat, den Vermächtnissinhabern, die den Willen desselben für sich behalten hatten, nicht, und darum folgt der Fiscus an die Stelle [des Erben auch nur] mit dessen Beschwerung.
Papinian. lib. VIII. Resp. Eine Mutter gab ihrem Sohn seine eigenen Töchter ohne weitere Bedingung zu Miterben, und bat ihn, dieselben aus der Gewalt zu entlassen, dergestalt, dass ihnen der Prätor Curatoren bestellen solle; hier nahm man an, dass sie es der Treue des Sohnes anheim gegeben habe, dieselben, sowie sie eigenen Rechtens geworden, an der grossmütterlichen Erbschaft Theil nehmen zu lassen, und es thue nichts zur Sache, wenn er den Antheil der Töchter in Folge der Substitution3030Westphal a. a. O. S. 1062. nimmt hier allgemeine Substitution an, so dass der Vater, wenn er die Töchter nicht aus der Gewalt entlassen (wozu er nicht gezwungen werden kann), die Antheile derselben per substitutionem erwarb, dessenungeachtet das Fideicommiss angenommen ward. Chifletius de J. Fideicomm. Lib. III. (T. O. V. 846.) will statt substitut. lesen: jure suo is etc., erworben habe.
Idem lib. VIII. Resp. Ein Vater bestimmte seinem Verwandten Aelius Philippus [seine Tochter] Severiana Procula in seinem Testamente zur Frau, und hinterliess derselben, seiner Tochter, wenn sie den Aelius Philippus geheirathet hätte, in den Worten eines Fideicommisses ein Landgut, welches, wenn sie ihn nicht geheirathet, nach seinem Willen dem Philippus gegeben werden sollte, und die Tochter starb vor erreichter Mannbarkeit. Hier habe ich mich dahin ausgesprochen, dass, in Betracht, dass bei Testamentsbedingungen mehr auf den Willen ankomme, als auf die Worte, das Fideicommiss dem Aelius Philippus nur auf den Fall als ausgesetzt zu betrachten sei, wenn ihn des Erblassers Tochter Procula nicht habe heirathen wollen; da nun dieselbe, bevor sie mannbar geworden, mit Tode abgegangen sei, so werde nicht angenommen, als sei die Bedingung eingetreten. 1Wenn ein Fideicommiss folgender Gestalt ertheilt worden ist: du sollst es herausgeben, wenn du ohne Kinder stirbst, so fällt die Bedingung dem Willen zufolge weg, wenn auch nur ein überlebender Sohn hinterlassen worden ist. 2Die Worte der Bedingungen, die in einem Testamente geschrieben werden, werden nach dem Willen [des Testators] ausgelegt; wenn mithin die in einem Testamente bestellten Vormünder, weil der Knabe unterdessen die Mündigkeit erreicht hat, es sich haben angelegen sein lassen, zu Curatoren bestellt zu werden, so wird auch die einem Fideicommiss vorgeschriebene Bedingung: wenn sie die Vormundschaft bis zum achtzehnten Jahre geführt haben, nicht als verfehlt angesehen. 3Ein Schwiegervater hatte seiner Schwiegertochter folgendes Vermächtniss hinterlassen: wenn sie mit meinem Sohn die Ehe fortsetzt; durch eine ohne Schuld des Mannes nach des Schwiegervaters Tode erfolgte Ehescheidung wird, habe ich geantwortet, die Bedingung verfehlt, und es tritt der Tag für das Fideicommiss nicht eher ein, als die Frau oder der Mann stirbt: darum findet auch die Mucianische Caution nicht Statt, weil die Bedingung mit des Mannes Tode in Erfüllung gehen kann. 4Monatliche und jährliche, einem Freigelassenen unter der Bedingung hinterlassene Fideicommisse: so lange er die Geschäfte der Tochter seines Freilassers geführt hat, nehmen dennoch, obwohl sie auch verabreicht werden müssen, wenn die Tochter die Verwaltung ihrer Geschäfte nicht zulässt, sobald sie hierin ihren Willen geändert, die Bedingung wieder an, weil es ihrer mehrere sind.
Idem lib. VIII. Resp. Dasjenige, was in Folge eines einfachen Versprechens3131Pollicitatio, ist insbesondere das einem Gemeinwesen gethane einseitige Versprechen, wodurch demselben ein Vortheil erwächst. gewährt werden muss, braucht einer Stadt nicht nothwendig mit den Worten eines Vermächtnisses oder Fideicommisses hinterlassen zu werden. Wenn daher der Testator in seinem Testamente mehr als er schuldig war, vermacht hat, so wird nur der Ueberschuss durch die Falcidia vermindert. Mithin kann auch dem [Gläubiger als] Vermächtnissinhaber nicht auferlegt werden, ein Fideicommiss [zu entrichten]. Wenn er aber ein Vermächtniss [daraus] errichtet hat, [was er] zu einem bestimmten Tage oder unter einer Bedingung [erst schuldig war], so wird nicht blos die Würderung des daraus erwachsenden Vortheils, sondern das Ganze, was ausgesetzt worden ist, gefordert werden; und es wird auch, wenn der Tag noch bei Lebzeiten des Testators eingetreten, oder die Bedingung erfüllt worden ist, dasjenige Vermächtniss nicht ungültig werden, was einmal von Bestand war3232Dieses Gesetz will sagen, dass die Falcidia nur allemal von dem Vermächtniss abgezogen werden darf, welches einen effectiven Vortheil gewährt..
Idem lib. VIII. Resp. Ad Dig. 36,1,59 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 112, Note 5.Meine Erben sollen Alles, was an sie aus meiner Erbschaft und meinem Vermögen gelangt sein wird, nach ihrem Tode meiner heimathlichen Colonie der Beneventaner herausgeben; hier nahm man an, sei das Verlangen [der Herausgabe] nicht auch auf die Nutzungen während Obschwebens der Bedingung gerichtet. 1Als es [in einem Testamente] so hiess: ich überlasse es der Treue meiner Söhne, dass, wenn einer von ihnen früher ohne Hinterlassung von Kindern gestorben sein sollte, er seinen Erbantheil dem überlebenden Bruder herausgebe; wenn aber beide ohne Hinterlassung von Kindern gestorben sind, so, will ich, soll mein gesammter Nachlass an meine Enkelin Claudia gelangen, so schien zwar, nachdem der eine Sohn mit Hinterlassung eines Sohnes, der längstlebende aber ohne Kinder gestorben war, die Enkelin beim ersten Anschein, wegen der Worte der Bedingung [von der Erbschaft] ausgeschlossen zu werden; allein da es am Tage liegt, dass bei den Fideicommissen auf den Willen [des Testators] geachtet werden müsse, so habe ich mich dahin ausgesprochen, dass es widersinnig sei, der Enkelin, wenn die erste Substitution wegfalle, die Forderung der Hälfte3333Diese Entscheidung ist verschiedentlich interpretirt worden; Cäsar Costa Var. Ambig. lib. III. cap. 16. (T. Ο. IV. 1256.) will Intestaterbfolge zwischen Claudia und dem Bruderssohn verstanden wissen. Dass dies nicht möglich sei, zeigt Claud. Chiflet. de Jure Fideicommiss. lib. II. cap. 14. und III. 15. (Τ. Ο. V. 808.) Gul. Dyemen de Formul. etc. in fine (T. M. III. 332.) und nach ihm Westphal a. a. O. S. 1074. nimmt an, dass Claudia des Letztverstorbenen Vermögen allein bekomme. Allein Chifletius scheint mir unbedingt die Sache am besten zu erklären (l. l. p. 842.), er nimmt an, dass die fideicommissarische Disposition fortdauere, aber, da beide Interessenten Verba testatoris gegen, und voluntatem desselben für sich haben, Papinian per praesumtionem Theilung angenommen habe, und dass dieses Gesetz ein Exemplum sei, manifestam voluntatem verbis praeferri und, wie es in perplexis fieri soleat, divisio inter utrumque zu treffen sei. In dieser Beziehung verweise ich auch ganz besonders auf die Schlussworte, die Westphal und Cons. so höchst gezwungen übersetzen müssen, um sie ihrer Meinung anzupassen, dass man es gar nicht zugeben könnte. zu verweigern, da es doch des Grossvaters Wille gewesen, dass sie das Ganze erhalten solle, wenn der Längstlebende auch seines Bruders Erbantheil erworben hätte. 2Ich bitte dich, theures Weib, meine Erbschaft, auf den Fall deines Todes, meinen Söhnen, oder3434S. Chifletius l. l. lib. III. cap. 15. (T. O. IV. 842.) einem von ihnen, oder meinen Enkeln, oder wem du willst, oder meinen Verwandten, wenn du es an einen aus der ganzen Verwandtschaft willst, herauszugeben; unter den Söhnen, habe ich hier mich gutachtlich ausgesprochen, ist eine Substitution des Fideicommisses errichtet worden; in Betreff der Enkel aber und der übrigen Verwandten, ist die Befugniss der Auswahl ertheilt; doch werde die Frau, so lange Enkel vorhanden wären, aus den übrigen Verwandten, wegen der vorgeschriebenen Abstufungen des Fideicommisses mit Recht keinen auswählen, wenn aber die Abstufung der Enkel wegfalle, so könne sie aus den Verwandten wählen, wen sie wolle.