Notae ad Papiniani Responsorum libros
Ex libro V
Paul. lib. V. Respons. Papiniani. es würde denn erwiesen, dass die frühern Gläubiger mit dem Gelde der neuerlichen befriedigt worden11S. fr. 10. §. 1. h. t..
Ex libro VI
Papinian. lib. VI. Resp. Der Eigenthümer hatte zu derselben Zeit seine letztwillige Aeusserung in mehreren Testamentstafeln, die nach demselben Vorbilde (Original) geschrieben wurden, unter den gehörigen Formalitäten niedergelegt. Einige von diesen Exemplaren, die an einem öffentlichen Orte aufbewahrt waren, nahm er hinweg und zerstörte sie. Durch dies [Verfahren] wird das, was zu Recht geschehen war, nicht ungültig gemacht werden, zumal da aus den übrigen Exemplaren, die er nicht hinwegnahm, das Rechtsgeschäft sich deutlich ergäbe. Paulus bemerkt: Wenn aber der Erblasser, um ohne Testament zu sterben, die Testamentstafeln zerschnitt, und dieses die Personen, welche als gesetzliche Erben die Erbschaft nun begehren, bewiesen haben, so wird die Erbschaft den eingesetzten Erben entrissen werden.
Ex libro VII
Ad Dig. 33,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 1.Papinian. lib. VII. Resp. Ein Landgut, welches ein Hausvater seinen Freigelassenen für die ihnen hinterlassenen jährlichen Vermächtnisse zum Unterpfand eingesetzt hat, wird aus dem Rechtsgrund eines Fideicommisses zur Erhaltung desselben mit Recht in Anspruch genommen. Paulus bemerkt hierbei, dass dies auch bei den anderen erbschaftlichen Gegenständen zulässig sei, so dass der Vermächtnissinhaber auch in deren Besitz gesetzt werden müsse.