Responsorum libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. Resp. Ein Centurio gab seinem unmündigen Sohne einen Curator. Wenn nun ohne ein prätorisches Decret dieser Curator nichts verwaltete, so wird er nicht wegen Hartnäckigkeit oder Nachlässigkeit verantwortlich sein, denn das Privilegium der Soldaten darf sich nicht auf eine Ungerechtigkeit gegen andere Personen erstrecken, und wenn bei den letzten Willensäusserungen der Soldaten ihre Unerfahrenheit berücksichtigt wird, so bezieht sich dies nur auf ihr eigenes Vermögen. Aber die Uebertragung der Vormundschaft über seinen Sohn ist Ausfluss des Rechtes der väterlichen Gewalt, nicht militärischer Belohnung.
Papinian. lib. VI. Resp. Der Eigenthümer hatte zu derselben Zeit seine letztwillige Aeusserung in mehreren Testamentstafeln, die nach demselben Vorbilde (Original) geschrieben wurden, unter den gehörigen Formalitäten niedergelegt. Einige von diesen Exemplaren, die an einem öffentlichen Orte aufbewahrt waren, nahm er hinweg und zerstörte sie. Durch dies [Verfahren] wird das, was zu Recht geschehen war, nicht ungültig gemacht werden, zumal da aus den übrigen Exemplaren, die er nicht hinwegnahm, das Rechtsgeschäft sich deutlich ergäbe. Paulus bemerkt: Wenn aber der Erblasser, um ohne Testament zu sterben, die Testamentstafeln zerschnitt, und dieses die Personen, welche als gesetzliche Erben die Erbschaft nun begehren, bewiesen haben, so wird die Erbschaft den eingesetzten Erben entrissen werden.
Papinian. lib. VI. Resp. Als captatorische Einsetzungen missbilligte der Senat nicht jene11Hier ist nicht an das Sct. Libonianum zu denken. Cujac. definirt captatoria — institutio est repensatio beneficii ante beneficium., die aus gegenseitiger Zuneigung die Willensbestimmungen lenken, sondern die, welche ihre Bedingung in das geheime [Testament des Andern] verlegen.
Idem lib. VI. Resp. Jemand, der nicht Soldat22Qui non militabat steht deswegen, weil ein Soldat die Falcidia nicht zu berücksichtigen brauchte. war, setzte auf sein mütterliches Vermögen, das er in Pannonien besass, seinen Freigelassenen, auf das väterliche [Vermögen], das er in Syrien hatte, den Titius zum Erben ein. Nach dem Rechte erhält Jeder die Hälfte [des ganzen Vermögens]. Aber bei dem Erbtheilungsgerichte [soll der Richter] den letzten Willen [des Erblassers] beachten, [Jedem der Erben das ihm Zugedachte] zusprechen33Man denke sich das ganze Vermögen bestehe aus 400 Fl., das väterliche beträgt 100, das mütterliche 300 Fl. A. ist zum Erben auf das väterliche, B auf das mütterliche Vermögen eingesetzt. Nach dem Civilrecht gelten sie zu Erben aequis partibus, d. i. Jeder ist Erbe auf 200 Fl. — Allein dies ist gegen den Willen des Erbalssers. Diesen soll der Arbiter bei der Erbtheilung befolgen. Dies kann so geschehen: er lässt dem A seinen Theil, den er an den 300 Fl. des B hat, diesen cediren, so auch dem B seinen Theil an den 100 Fl. des A. Hierdurch wird A 300 Fl., B aber 100 Fl. nach dem Willen des Erblassers haben. Jeder aber hat die eine Hälfte seines Theils als Erbe, die andere als Prälegatar. A cedirt blos 100, weil er die 50, die ihm B cediren musste, compensirt., und Sicherheitsleistungen wegen der Klagen anordnen, darauf sehen, dass das Falcidische Gesetz gehalten werde, nämlich so, dass das, was sie gegenseitig sich leisteten, compensirt werde, wenn aus Arglist [der Eine] das Falcidische Viertheil [von seiner ihm gebührenden Hälfte] zurückerhalten wollte44Man denke mit der Glosse und Cujac., ein Legatar fordere ein Legat von 120 Fl. vom A und B. Nach dem Civilrecht sind sie Beide aequis partibus Erben — jeder z. B. zu 200 Fl. Durch den Arbiter würden dem A 100, dem B 300 zu Theil, und zwar Jedem die Hälfte seines Theiles als Erbtheil, die andere als Prälegat. Es muss Jeder 60 dem Legatar zahlen. Dem A bleiben 40, dem B aber 240 übrig und zwar dem A 20 als Erbtheil, 20 als Prälegat, ebenso ist es beim B mit seinen 240. Nach dem Civilrecht muss dem A seine Falcidische Quart bleiben, diese wird nach 200, ie er nach dem Civilrecht hätte, berechnet, beträgt also 50 Fl. Wie aber ist es, kann A blos 10 fordern, als welche von 40 zu 50 fehlen, oder kann er 30 fordern, weil ihm ja als Erbtheil blos 20 übrig blieben, die andern 20 ein Prälegat sind? Er kann blos 10 fordern, und wird mit der exceptio doli removirt, wenn er 30 vom B fordern wollte. Denn er muss die anderen 20 [Prälegat] compensiren, die ihm cedirt wurden.. 1Wenn Lucius Titius auf zwei Theile, Publius Mävius auf ein Viertheil zu Erben eingesetzt wurden, so sei, wie ich antwortete, das As in neun Zwölftheile getheilt; denn die Grösse der zwei Theile betrage zwei Viertheile. Die alten Juristen nämlich sagten, dass, wenn [z. B.] dem Titius Geldstücke vermacht wurden, ohne die Art derselben anzugeben, man das Nähere nach dem Verhältnisse der übrigen Vermächtnisse bestimmen müsse. 2Wurden Söhne zu gleichen Theilen als Erben eingesetzt, und nachher noch ein Sohn des Bruders auf zwei Unzen [zum Erben ernannt], so soll (placuit) nur ein As für Alle in die Theilung kommen, und von diesem empfangen die Söhne zehn Unzen. Denn nur in dem Falle, wenn ein [ganzes] As ausdrücklich [Jemanden] gegeben, oder die zwölf Unzen vertheilt wurden, und [folglich] kein Theil mehr übrig befunden wird, nimmt man an, wäre noch ein Theil von einem zweiten Asse hinterlassen. Aber es kommt nichts darauf an, an welchem Orte [des Testaments] ein Erbe ohne einen bestimmten Theil eingesetzt wird, um so den Ueberrest vom As desto eher zu erhalten. 3Sejus setzte den Mävius auf den Theil, welchen dieser gesetzlich erwerben konnte, auf das Uebrige den Titius zum Erben ein; wird Mävius die ganze Erbschaft erwerben können, so wird der noch beigefügte oder substituirte Titius nicht Erbe sein.
Papin. lib. VI. Resp. Mit gebietenden55Verba civilia, directa, imperativa, weil Testamente in der befehlenden Sprache der Gesetze errichten wurden, (heres esto etc.) im Gegensatz der verba precaria, inflexa (obliqua?), die bei Fideicommissen vorkommen. Worten (verba civilia) kann man, wie bekannt ist, einem Kinde über das vierzehnte Jahr hinaus nicht substituiren. Wem aber nicht als Substitute die Erbschaft zufällt, der wird auch niemals als Miterbe [aus dem Grunde] zugelassen werden, damit nicht gegen den Willen [des Erblassers] der Sohn inzwischen nicht das Ganze erhalte, was ihm der Vater im Testamente gab.
Papin. lib. VI. Resp. Ein Centurio substituirte seinen Söhnen geradezu (directo) auf den Fall, wenn sie vor ihrem fünfundzwanzigsten Jahre sterben würden. [Stirbt der Mündel] innerhalb seines vierzehnten Lebensjahres, so wird der Substitute das dem Sohne eigenthümliche Vermögen nach dem gemeinen Rechte, nach dem vierzehnten Lebensjahre desselben aber nur das väterliche Vermögen nebst den bei der Erbschaft vorgefundenen Früchten, [und zwar] nach dem Soldatenprivilegium erwerben.
Papinian. lib. VI. Resp. Einer, der mehrere Erben einsetzte, schrieb so: und diese Alle substituire ich einander gegenseitig. Treten nun Einige von diesen die Erbschaft an, und Einer66Der schon angetreten hat. Man denke die Sache mit Cujac. so: A, B, C, D sind zu Erben eingesetzt und einander substituirt. C (z. B.) stirbt, nachdem er die Erbschaft antrat. D schlug sie für seinen Theil aus. C. hatte durch seinen Tod seinen Tehil auf seinen suus übergetragen. Kann nun dieser suus des C Anspruch auf einen Antheil an dem Theil des repudirten D machen? Nein, weil er blos durch Succession und nicht direct nach dem Willen des Erblassers Erbe wurde. Die Hoffnung der Substitution geht aber nicht auf den Erben des Substituten über. von ihnen starb, so wird, wenn die Bedingung, unter welcher substituirt wurde, eintritt, und wiederum ein Erbe seinen Theil nicht annimmt, dessen ganzer Theil an die noch vorhandenen [Substituten] kommen, weil sie [, wie zu ersehen ist,] sich einander einzeln auf jeden möglichen77Cujac. erklärt omnem causam — sine ulla deminutione, vel rescissione, vel concursu alterius, quam eius, qui directo ex testamento testatori heres exstitit. Fall substituirt wurden.
Idem lib. VI. Resp. Jemand, der seinem Miterben substituirt war, starb eher, als er die Erbschaft antrat, oder die Bedingung, unter welcher er substituirt war, in Erfüllung88Z. B. A und B sollen Erben sein, wenn A mein Erbe nicht sein wird, soll B auf seinen Theil und auf siene Stelle Erbe sein, wenn B nicht Erbe wird, soll C Erbe sein. B stirbt vorher, als er Erbe wird. C erhält nun, wenn B nicht Erbe wird, beide Theile. ging. Hier sollen [nun] an den Substituten dieses [Substituten], mag dieser ihm nun schon vor seiner eigenen Substitation, oder erst nachher substituirt worden sein, beide Theile kommen; und es soll keinen Unterschied machen, ob der zuerst Substituirte nach dem eingesetzten Erben (seinem Miterben), oder vor demselben stirbt. 1Nach dem Ausdrucke: und diese substituire ich einander gegenseitig, fällt der Theil des nicht Antretendenden schriftlich ernannten Erben nach dem Maass des ihnen selbst, oder einem Andern erworbenen Theiles an. 2Wenn ein Vater seiner Tochter oder seinem Enkel, den er an Sohnes Stelle schon hatte, oder erst nach der Testamentserrichtung erhielt, substituirte, so wird die Substitution solcher Unmündigen nichtig, wenn Eines von diesen nicht auch zur Todeszeit des Erblassers in dem Familienverbande sich befand. 3Wenn aber der Vater seinen Sohn als Erben ersuchte, er möge, wenn er im Zustande der Unmündigkeit stürbe, seine Erbschaft dem Titius zurückerstatten, so nahm man an, der gesetzliche Erbe des Sohnes müsse mit Abzug seiner Falcidia [dem Titius] die Erbschaft des Vaters zurückerstatten, sowie ein Fideicommiss, welches einem Unmündigen nach seinem Tode zu leisten aufgetragen wurde, restituirt werden muss99Nämlich von seinen Erben. Siehe besonders Cujac. zu diesem Fragm. (T. I. p. 244—252. oper. posth.) und Aver. (Interpr. jur. III. 22. p. 464.). Eben dies muss man auch dann beobachten, wenn die Bedingung der Substitution bittweise (verbis precariis) über das Mündelalter hinausgeht. Dies wird unter dem Umstande Statt finden, wenn das väterliche Testament rechtlich galt; ausserdem, wenn es nicht galt, so verwandelt sich das, was nach dem Willen des Erblassers als Testament niedergeschrieben wurde, nicht in Codicille, wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wurde; auch sollen die Söhne dies Fideicommiss nicht von ihrem eigenen Vermögen [zu zahlen] gezwungen werden. Wenn deshalb der Vater seinen Sohn enterbte, und ihm Nichts hinterliess, so wird kein Fideicommiss vorhanden sein. Wenn aber sonst noch der Sohn Vermächtnisse oder Fideicommisse empfing, so soll er ein [ihm auferlegtes] Erbschaftsfideicommiss1010Hereditatis fideicommissum findet nach Cujac. dann Statt, wenn (wie in unserm Fragm.) der Sohn gebeten wird, Jemanden zu seinem Erben zu machen, Jemandem sein Vermögen zu hinterlassen, in soweit, als er selbst vom Erblasser bedacht wurde., so weit sich das, was er erhielt, erstreckt, ohne Abzug1111Weil nur Erben, nicht Legatare u. s. w. die Falcidia abziehen dürfen. des Falcidischen [Viertheils] zu leisten schuldig sein. 4Jemand, der mehreren verbunden eingesetzten Erben unterschiedene Erbtheile getrennt gab, und nach der ganzen Einsetzungsordnung so schrieb: diese, meine Erben, substituire ich einander gegenseitig, scheint die in der ersten Stelle Verbundenen einander wechselseitig zu substituiren. Nehmen diese aber die Theile, zu welchen sie eingesetzt wurden, nicht an, so kommen diese an alle übrigen Miterben. 5Wenn Jemand einen Vater und dessen Sohn sich zu [bestimmten Theilen1212Z. B. auf ein Viertheil. seines Vermögens] als Erben ernannte, und diese einander substituirte; [nachmals auf den übrigen Theil seines Vermögens] die übrigen Miterben bestimmt, und sodann nach Vertheilung des Ganzen so schrieb: Diese alle substituire ich einander; so ist [zuerst] seine Willensmeinung zu untersuchen, ob er unter der Erwähnung Aller auch den Vater und Sohn in die Substitution der Miterben hineinzog, oder ob er diese Erklärung [blos] auf alle übrigen Miterben beziehen wollte? Das Letztere ist deshalb viel wahrscheinlicher, weil Vater und Sohn einander besonders substituirt wurden. 6Der, welcher einem unmündigen Sohne zum Miterben gegeben, und diesem sodann auch substituirt wurde, soll die im Testamente des Unmündigen hinterlassenen Vermächtnisse ebenso leisten, als ob er einen Theil bedingt, den andern Theil unbedingt erhalten hätte1313S. hier Cujac. T. I. p. 251. Oper. posth.. Nicht dasselbe wird man bei einem andern Substituten beobachten. Denn dieser würde das Falcidische Gesetz anziehen, gleich als wäre er durchaus bedingt in dem ersten Testamente zum Erben eingesetzt worden, obgleich auch der Miterbe des Sohnes seinen Viertheil ungeschmälert1414Der Substitute und der Miterbe des Mündels können einzeln ihr Vierhteil abziehen, weil Beide sich Miterben sind, jedoch der Substitute bedingt, der Miterbe des Mündels unbedingt — Miterben können einzeln, jeder für seine Person, die Falcidia abziehen. erhalten würde. Denn wenn auch in des Vaters Testamente dem Titius ein Vermächtniss gegeben, in dem des Mündels aber dieselbe Sache dem Sempronius [zugedacht] wird, so treffen Sempronius und Titius [in ihren Ansprüchen] zusammen1515Sie sind Collegatarii.. 7Wenn ein Vater seine unmündige Tochter, welche zuletzt sterben würde, substituirt, so soll diese Substitution, wenn die unmündige Tochter mit Hinterlassung einer mündigen Schwester starb, ungültig sein und zwar in der Person der ersteren, weil diese nicht zuletzt starb, in der der anderen aber, weil diese schon die Mündigkeit erreicht hat. 8Eine Substitution, die mit diesen Worten geschah: wenn dieser, mein Sohn, [was Gott verhüten wolle,] noch vor den Jahren seiner Mündigkeit stirbt, dann soll an seiner Stelle und auf seinen Theil Titius Erbe sein, soll ebenso wenig fehlerhaft sein, als wenn Jemand nach erklärter Bedingung1616Scil. wenn mein Sohn unmündig sterben wird. den Substituten seinen eigenen Erben sein hiess. Denn auch der, welcher zum Erben auf eine bestimmte Sache eingesetzt wurde, erhält, wenn ihm kein Miterbe gegeben wurde, [dadurch] die ganze Hinterlassenschaft [des Erblassers]1717Dieser Satz hängt so mit dem Obigen zusammen. Es war die Frage, ob gültig die Pupillarsubstitution geschehen, wenn der Erblasser den Substituten seinen Erben nannte? Ja, der Substitute erhält dadurch des Erblassers und des Sohns Vermögen ebenso, als Jemand, der auf eine bestimmte Sache ohne Miterben eingesetzt ist, auch ausser dieser bestimmten Sache das übrige Vermögen des Erblassers erhält..
Papinian. lib. VI. Resp. [Eine Einsetzung geschah so:] Wer von meinen Brüdern die Base Titia heirathen wird, soll zu zwei Dritttheilen, wer sie nicht heirathen wird, soll zu einem Dritttheile [meines Vermögens] Erbe sein. Starb nun noch bei Lebzeiten des Erblassers die Base, so werden Beide zur Erbschaft, und zwar Jeder zur Hälfte derselben gelangen; weil sie in Wahrheit zu Erben eingesetzt wurden, aber unter ihnen rücksichtlich der Erbtheile eine unterscheidende Bevorzugung von dem Erfolge der Heirath abhängig gemacht wurde.
Papinian. lib. VI. Resp. Ein Centurio hatte in seinem zweiten Testamente2020Nach Zoannetus secundis tabulis, d. i. in der Substitution. seine Nachkinder zu Erben eingesetzt, und diesen keine Nacherben gegeben. Diese kamen nicht zur Welt2121Z. B. durch einen Abgang. — Ich folgte hier der Emendation des Zoannetus, Cujac., Faber, die statt additis — editis lesen, was Pothier auch in den Text aufnahm. Manche Handschriften haben aditis und dies war leicht mit editis zu verwechseln, ja manche Ausgaben lesen sogar non natis, wie Cujac. lehrt., und so erklärte [der Centurio], er kehre nun zu seinem früheren Testament zurück. [In diesem Falle] nahm man an, dass auch das Uebrige, was er im zweiten Testamente schrieb, ungültig sei, wenn er, zu seiner früheren Willensäusserung zurückkehrend, dies nicht ausdrücklich bestätigte.
Idem lib. VI. Resp. Ein Soldat wird auch durch einen Codicill, den er neben seinem Testamente anfertigte, rechtlich die Erbschaft zutheilen. Wenn er deshalb die Hälfte seines erbschaftlichen Vermögens durch Codicille zutheilte, so wird der im Testament auf das ganze Vermögen eingesetzte Erbe die andere Hälfte erhalten. Im Testament gegebene Vermächtnisse aber müssen gemeinschaftlich geleistet werden. 1Ein Soldat setzte auf sein castrensisches und nicht castrensisches Vermögen verschiedene Erben ein, nachher ernannte er für sein castrensisches Vermögen andere Erben. [Hierdurch] scheint er den früheren Erben soviel entzogen zu haben, als er den späteren zuwandte, und es gibt der Sache keine andere Wendung, wenn auch nur ein einziger Erbe im früheren Testamente eingesetzt worden wäre. 2Ein Soldat, der seinen letzten Willen anordnete, wusste nicht, dass seine Frau schwanger ist, und that demnach des Embryo auch keine Erwähnung. Durch die Geburt einer Tochter nach dem Tode des Vaters stellte sich das Testament als umgestossen dar, und es müssen auch nicht die Vermächtnisse geleistet werden. Wenn aber mittler Weile der eingesetzte Erbe einige Vermächtnisse auszahlte, so erhält die Tochter nachgebildete (utiles) Klagen, um diese [ausgezahlten Vermächtnisse], weil hier ein unvorhergesehener Fall2222Nämlich die Agnation der Tochter. eintrat, zurückzufordern, und es haftet2323Andere lesen praestari. nicht der eingesetzte Erbe für das, was davon nicht2424Die Negation fehlt hier bei Haloander. mehr zu erhalten war, da er ein Besitzer im guten Glauben war. 3Ein Altgedienter, der im Begriff zu sterben war, wollte, dass sein Testament, das er [zwar] während seiner Kriegsdienstzeit, [jedoch] nach gemeinem Rechte machte, nichtig sein solle, und zog es vor, ohne Testament zu sterben. [Hier] nahm man an, seien die Erbeinsetzungen und Substitutionen2525Ac substitutiones fehlt bei Haloander. in unverändertem Versältnisse verblieben, die aber, welche ihre Vermächtnisse fordern, sollen mit der Einrede arger List (doli mali) zurückgewiesen werden, eine Einrede, deren Wirksamkeit nach der Person des Klägers beurtheilt wird2626Setzt nämlich der Erbe die exc. d. m. einem Legatar entgegen, der mit dem Erblasser in einem besonderen für ihn günstigen Verhältnisse stand, so ist die Einrede, die sonst die actio ex testamento würde entkräftet haben, ohne Wirkung. Vergl. Cujac. Recitat. ad Papiniani Responsa ad h. l. Anders Muret., ausserdem hat bei gleichem Stand der Sache der Besitzer den Vorzug2727D. i. wenn der Legatar in keinem besonders zu berücksichtigenden Verhältniss zum Erblasser stand, geht der Erbe vor.. 4Ein Soldat, der nach gemeinem Rechte testirt, nachher über sein ganzes Vermögen nach Soldatenrecht ein Testament gemacht hatte, ging ein Jahr nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand mit Tod ab. Bekanntlich konnte unter solchen Umständen das frühere, umgestossene Testament nicht wieder seine [verlorene] Kraft erhalten.
Papinian. lib. VI. Resp. Ein Haussohn, der unter die Reiterei befördert und unter dem Stab der Anführer zurückbehalten wurde, auch sogleich2828Cujac. nimmt diese Stellung der Worte an: confestim ac cingi jussus. die militärischen Abzeichen erhielt, kann über sein castrensisches Sondergut ein Testament machen.
Idem lib. VI. Resp. Pannonius Avitus wurde während seiner Statthalterschaft in Cilicien zum Erben2929D. i. als ein reipub. c. absens von Jemandem zu Rom zum Erben ernannt. eingesetzt, und starb, ehe er von seiner Erbernennung in Kenntniss kam. Sein Geschäftsführer suchte um den Nachlassbesitz3030B. p. s. t. Ein Procurator oder negot. kann zwar dies thun, aber nicht die Erbschaft für einen Anderen antreten. nach, weil aber die Erben des Avitus dies nicht genehm halten konnten3131Agnoscirt ein Geschäftsführer für den Erben die b. p., so muss dieser innerhalb der Agnitionsfrist diese Handlung ratihabiren. Geschah dies nicht, so können seine Erben, weil diesen die b. p. nicht zusteht, keine Ratihabition mehr ertheilen., so bat er um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand aus der Person des Verstorbenen. Diese verweigerte3232Wäre dem Avitus die Antretungsfrist (etwa hundert Tage als Cretions- oder Deliberationsfrist nach Cujac., oder die Zeit innerhalb welcher die b. p. agnoscirt werden muss, nach der Glosse) noch bei seinen Lebzeiten unbenutzt verstrichen, so hätte er sich als ein republ. c. absens können restituiren lassen, und dies wäre auch auf seine Kinder übergegangen. So aber starb er noch ehe diese Antretungsfrist verstrichen war, es findet daher für ihn, und nocht weniger für seine Erben stricto jure eine in integrum restitutio Statt. ihm aber das strenge Recht, weil Avitus innerhalb der Antretungsfrist gestorben war. Der höchstselige Pius hat jedoch das Entgegengesetzte, wie Mäcianus in dem Buche der Quästionen erzählt, bei einem [Sohn] verordnet3333Cujac. lehrt, dass es sich hier nur von einem Falle, nämlich einem legat. c. abwesenden Sohn handle, welcher etc. Deswegen sei zu lesen et filio, nicht aber et filium, oder et in filio., der einer Gesandschaft wegen zu Rom war [und daselbst starb,] es soll nämlich dieser Sohn, welcher den seiner Mutter zustehenden Nachlassbesitz durch seine Abwesenheit verloren hatte, ohne Rücksicht auf jenen Unterschied3434D. i. der legat. c. absens mag innerhalb der Agnitionsfrist, oder erst nachher gestorben sein., die Wiedereinsetzung erhalten. Und daran muss man sich auch hier aus milder Berücksichtigung halten. 1Ein emancipirter Sohn, der von der Unschuld seines des Hochverraths angeklagten Vaters überzeugt ist, kann, während die Untersuchung noch nicht geschlossen ist, die [väterliche] Erbschaft antreten. 2Ein Sohn soll sich als Erbe [auch dann] benommen haben, wenn er bei seinem Sterben kundig, dass seine Mutter ohne Testament gestorben ist, seinen Erben in Codicillen ersucht, einen Sclaven aus dem mütterlichen Nachlass frei zu geben, und ihm und seinen Eltern auf der Besitzung seiner Mutter ein Denkmal zu errichten.
Idem lib. VI. Resp. Auf eine Mutter, die bei der Nacherbernennung ihrem unmündigen Sohne substituirt wurde, findet das Edict Anwendung, wenn sie mit Hintansetzung des Testaments, die Verlassenschaft ihres Sohnes nach dem Gesetz in Besitz nimmt. Eben dies wird Rechtens sein, wenn sie ihrem Sohne zur [Mit-]Erbin gegeben und [auch] substituirt wurde3535Der Sinn dieses Gesetzes ist nach Pothier folgender: „Eine Mutter, die ihrem vom Vater zum Alleinerben ernannten Sohn substituirt wurde und causam pupill. substit. ausschlägt, um nach dem SCt. Tertull. die Erbschaft ihres Sohnes zu erhalten, gehört ebenso unter das Edict, als wenn sie ihrem Sohne zur Miterbin und Nacherbin ernannt worden wäre, und aus demselben Grund des Erblassers und des Sohnes Erbschaft ausgeschlagen hätte.“. 1Seinem Sinne nach scheint dieses Edict hinsichtlich der Vermächtnissleistung nicht auf einen Bruder sich zu erstrecken, welcher seinen Sohn, der im Testamente seines Bruders dessen unmündigem Kinde war substituirt worden, nicht emancipirte, sondern durch ihn, ohne ein Testament, den Besitz des Vermögens erhielt3636Der Fall ist nach Pothier dieser: „Der Erblasser ernannte seines Bruders Sohn unter der Bedingung zum Erben, wenn dieser innerhalb einer bestimmten Zeit von seinem Vater würde emancipirt werden. Da dies nicht geschah, so fiel die Bedingung aus und der Bruder agnoscirte die ihm ab intestato deferirte b. p. unde legitimi auf des Erblassers Verlassenschaft, wie auch die unde cognati nicht; der Sohn aber suchte um die nach dem successorischen Edict ihm deferirte b. p. unde cognati nach dem Befehl seines Vaters nach, und so erwarb durch ihn der Vater die Possessio.“. 2Gegen den, welcher nicht zum Testamentserben eingesetzt wurde, wird, wenn er aus betrügerischer Absicht, die er mit den eingesetzten Erben theilte, allein die gesetzliche Erbschaft besitzt, die Klage auf die Vermächtnisse nach dem Sinn des Prätors gegeben werden.
Papin. lib. VI. Resp. Jemand, der seine Afterkinder zu Erben einsetzte, hatte im Fall der unterbliebenen Geburt derselben seine Frau in zweiter Stelle zur Nacherbin ernannt. Während die Rede von seiner Ermordung ging, war die Frau gestorben. Die Erben der Frau begehrten nun nach der Verordnung3737Cujac. gibt der in einigem Ausgaben befindlichen Lesart ex substitutione den Vorzug vor der ex constitutione. Auch Pothier stimmt damit überein., ihnen die analogen [Erbschafts-]Klagen zu geben. Ich antwortete: man habe ihnen nur dann Gehör zu geben, wenn die Frau, welche, wie bekannt wurde, nicht schwanger war, wegen3838D. i. aus Furcht vor dem SCt., indem sie sonst würde angetreten, und so die Erbschaft ihren erben erworben haben. des Rathsbeschlusses die Erbschaft nicht antreten wollte; wenn sie ausserdem im Zustande der Schwangerschaft starb, so habe gar nichts eine Beschwerde gegen Unrecht veranlasst3939Denn die Frau lies sich hier nicht aus Frucht vor dem SCt. vom Antreten abhalten, sondern sie konnte nicht ex substitutione erbin werden, so lange noch ein Erbe ex institutione (ein posthumus) erhofft werden kann..
Idem lib. VI. Resp. Die peinliche Untersuchung wegen Vergiftung legt dem sofortigen Ansuchen um den Nachlassbesitz kein Hinderniss in den Weg; indem um diesen auch bei aufgeschobener Anklage mit Recht angehalten wird. Ein Anderes beliebte dem Rath dann, wenn es heisst, der Herr sei von seinem Gesinde ermordet worden, und dies natürlich wegen der Sclaven; und man muss ihre Freiheit der zu haltenden Untersuchung wegen unbeachtet lassen4040Nach diesem Fragmente kann im Falle der Erblasser vergiftet wurde, die b. p. agnoscirt werden, nur muss die Familie nicht als Mörder gelten; da kann die Erbschaft nach keinem Rechte vor der Untersuchung erworben werden, und dies der Sclaven wegen, welche im Testamente manumittirt wurden. Diese wurden nämlich durch die Antretung frei, und sie mussten als Freigelassene troquiert werden. Besser vollzieht man dies an den Sclaven, und solche sind sie vor der Antretung. Vivianus nennt diese eine ratio non bona und Cujac. sagt melius esset eam (libertatem) non negligi.. 1Eine Enkelin, welche um den Nachlassbesitz ihrer Grossmutter anhielt, hatte deren Tod, sie wusste nämlich, dass sie ermordet wurde, nicht geahndet. Es hatte aber diese Enkelin von Ihrer Grossmutter ein ihr nach einem andern Testament zustehendes Fideicommiss zu fordern. Dieses Fideicommiss soll, wie beliebt wurde, bei der Herausgabe des Vermögens an den Fiscus nicht abgezogen werden dürfen. Denn es muss der böse Wille des Erben bestraft werden. Hat aber diese Frauensperson aus Fahrlässigkeit den Vortheil des [zu ererbenden] Vermögens verloren, so muss sie, indem ihr Forderungsrecht wieder auflebt4141Es hat dieses ja durch Confusion aufgehört, indem die Enkelin durch Antreten der grossmütterlichen Erbschaft ihrer Grossmutter, die ihr ein von einem Dritten hinterlassenes Fideicommiss leisten sollte, Erbin wurde. Wird der Enkelin nun als einer indigna die Erbscaft vom Fiscus weggenommen, so soll sie nach Lage der Dinge auch das Fideicommiss verlieren, oder resuscitata actione behalten., das Fideicommiss erhalten; und dies ist auch vernünftig. 2Man fand es für gut, dass den Erben, welche ihre Schuldigkeit mit Ernst erfüllten, die Erbschaft nicht entzogen werden dürfe, wenn durch die Ungerechtigkeit des Statthalters die Mörder von dem [am Erblasser] begangenen Morde freigesprochen wurden, und sie (die Erben) sich auch nicht weiter beriefen.
Idem lib. VI. Resp. Ein Soldat schrieb an seine Schwester folgenden Brief, den er sie nach seinem Tode eröffnen hiess: Du sollst wissen, dass ich dir achthundert Goldstücke schenke. Hier war unstreitig, dass das Fideicommiss der Schwester gebührte; und dasselbe gilt von eines Jeden4242Also nicht wegen der Vorrechte der letzten Willen der Soldaten. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Worte; hingegen würden diese bei einem andern Testirer in einem förmlichen Testament oder Codicill stehen müssen, nicht wie hier, in einem Briefe an den Legatar, von dem der Erbe nichts weiss. Gaj. Inst. II. 248. letztem Willen; denn es ist angenommen, dass ein Fideicommiss auch zu Recht bestehe, auch wenn der Erblasser den, welchen er fideicommissweise bedenkt, selbst anredet. 1Ad Dig. 31,75,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Ein antheilig eingesetzter Erbe, dem Einiges zum Voraus vermacht war, starb nach dem Anfall (post diem cedentem) der Vermächtnisse4343Nach dem Tode des Testators (Eröffnung des Testaments), und insofern sie bedngt waren, nach Eintritt der Bedingungen.; vor Antritt der Erbschaft. Hier wurde geurtheilt, dass der Erbantheil den Miterben, die ihm zu Nacherben ernannt waren, zufallen, die den Miterben obliegenden Antheile4444Vgl. Fr. 17. §. 2. Fr. 18. D. de leg. I. an den Vorausnahmen aber auf seine Erben übergehe.
Papinian. lib. VI. Resp. Ein auf die Hälfte eingesetzter Erbe hatte auch ein Vermächtniss erhalten; der Testator gerieth aber mit ihm in die bitterste Feindschaft, beschloss ein neues Testament zu machen, konnte es jedoch nicht vollenden, überging aber denselben darin. Hier werden ihm nun zwar die Erbschaftsklagen nicht verweigert werden, allein wenn er das Vermächtniss fordert, so wird er mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden.
Idem lib. VI. Resp. Dem Erben, der Codicille der Fälschung beschuldigt und nicht Recht erhalten hat, wird die Erbschaft nicht entzogen; wenn er aber zufolge der Codicille von seinem Miterben etwas erhalten soll, so wird ihm die Klage hierauf verweigert. Wenn daher der Erblasser in den Codicillen eine Vertheilung seines Nachlasses unter seine Erben getroffen hat, so wird er zwar diejenigen Erbantheile, aus denen das Vermächtniss nicht bestehen kann, erhalten, allein auf die Wohlthat der Falcidia kann er nicht Anspruch machen, wenn in den verloren gegangenen Portionen soviel begriffen war, dass dies der Billigkeit der Gegenrechnung zufolge die Falcidia abzuwenden vermochte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. VI. Resp. Man hat angenommen, dass eine im Testament eines Soldaten so freigelassene [Sclavin]: Ich habe verordnet, dass Samia sich in Freiheit befinden solle, eine unmittelbare Freiheit nach dem Recht des Soldatenstandes erhalten habe4545Es ist sonach ein Vorrecht der Soldaten, dass die von ihnen in Testamenten ertheilte Freiheit auch dann gilt, wenn die Ertheilung auf die Vergangenheit bezogen ist..