Responsorum libri
Ex libro VII
Papin. lib. VII. Respons. Der Eigenthümer hat dem Niessbraucher ein Grundstück vermacht, woran demselben die Dienstbarkeit des Niessbrauchs zustand, worauf der Vermächtnissinhaber, nachdem er dasselbe eine Zeit lang besessen hatte, es dem Sohne [des Testators] wieder hat herausgeben müssen, weil derselbe mittelst der Klage wegen lieblosen Testaments obgesiegt hatte; hier blieb das Recht der Benutzung durch das, was sich nachher ereignet hatte, unangefochten. 1Wenn die Benutzung von Grundstücken mittelst Fideicommisses zum Unterhalt von Freigelassenen hinterlassen worden ist, so fällt der Ertrag theilweise je nach dem Ableben der Personen an den Eigenheitsherrn zurück.
Papin. lib. II. Respons. Auch wenn der Gebrauch an einem Hause hinterlassen worden ist, muss [wegen des] nach Ermessen eines guten Wirths [zu übenden Gebrauches] Sicherheit bestellt werden, und es ändert nichts, wenn der [testirende] Vater gewollt hat, dass seine zu Erben eingesetzten Söhne zugleich mit der Vermächtnissweise dazu berechtigten Mutter darin wohnen sollen.
Idem lib. VII. Resp. Wenn ein Familienvater, indem er seinen [beiden] Erben Landgüter vermachte, selbst die Vertheilung übernommen hat, so braucht der eine Miterbe seinen Antheil [dem andern] nur unter der Bedingung abzutreten, wenn er umgekehrt auch den Antheil [des andern] von der Pfandverbindlichkeit befreiet erlangt11Dieses durch die Kürze ganz dunkele Gesetz ist so zu verstehen: Ein Familienvater, der zwei Söhne (u. s. w.) zu Erben eingesetzt hat, vermacht denselben zwei Landgüter, von denen das eine mit einer Hypothekschuld belastet ist, das andere nicht, und weist jedem das seine davon an. Dieselben stehen nun zwar auch in Betreff der Güter im gleichen Verhältniss wie als Erben, doch findet rücksichtlich der beliebten Anweisung eine Fideicommissverbindlichkeit gegenseitig Statt. Daher muss jeder dem andern seinen ihm dem Erbrechte nach gebührenden Antheil an dessen angewiesen erhaltenem Gute erst abtreten, und dabei erfolgt natürlich, das derjenige, welcher das hypothekfreie Gut erhalten, dennoch zur Abstossung der Hypothek, womit das andere behaftet ist, seinen Antheil beitragen muss..
Idem lib. VII. Resp. Wenn Stuten durch ein Fideicommiss hinterlassen worden sind, so wird nach einem Verzug [von Seiten des Erben] auch das [nachher geborene] Füllen als Frucht geleistet werden, aber das von dem Füllen geborene Füllen22Foetus secundus, nach den Basil. XXIII. t. 3. c. 8. T. III., als Zubehör, ebenso wie das von einer Frau (Sclavin) geborene Kind.
Idem lib. VII. Resp. Jemand, der mehrere Vormünder hatte, verbot einem von diesen, der zahlungsunfähig war, Rechenschaft über sein Handeln abzulegen. Weil diesem nun nicht auch Befreiung gegen Ansprüche auf das, was er aus der Vormundschaft in Händen hat, oder aus böser Absicht herbeiführte, vermacht worden war, so werden seine Mitvormünder, die es versäumten, ihn als verdächtig anzuklagen, mit Recht wegen ihrer Fahrlässigkeit belangt. Denn der Vormund, dem im Testamente die Erlassung dessen, was er aus Fahrlässigkeit verursachte, vermacht wurde, ist keiner Klage unterworfen.
Papinian. lib. VII. Resp. Vor dem Testament errichtete Codicille sind nicht anders gültig, als wenn sie in einem nachfolgenden Testamente oder Codicillen bestätigt werden, oder [der Erblasser] durch irgend ein Zeichen hinsichtlich derselben seinen fortdauernden Willen darlegt33Die Worte aut voluntas eorum quocunque indicio (nicht judicio, wie die Vulg. liest) retineatur schreibt Cujac. und Andere, auch Pothier, dem Tribonian zu, der das Rescript des Divus Severus u. Antonianus (§. 1. Inst. h. t.) vor Augen hatte. Bynkershöck aber sucht diese Ansicht weitläufig zu widerlegen in seinen Oberserv. L. VIII. 13. (T. II. p. 323—328.). Aber das, worüber der Verstorbene zuletzt sein Urtheil änderte, wird nicht vollzogen werden.
Idem lib. VII. Resp. Da ein Sohn vor abgesonderten Gerichten Klagen wegen Lieblosigkeit des Testaments seiner Mutter angebracht hatte und nun die Urtheile der Richter verschieden ausgefallen waren44Vgl. Fr. 15. §. 2. Fr. 24. D. de inoff. testam. 5. 2. Plin. epist. 6., erschien als unstreitig, dass dem Sohne wegen der Antheile, die er von den andern Miterben erstritten hatte, die ihm ausgesetzten Vorausnahmen ebenso wenig gebührten, als den übrigen Legatarien Klagen zuständen; die Freilassungen aber wurden nach dem Testamente für statthaft erachtet, da der Sohn den Streit theilweise über das Testament der Mutter geführt hatte. Dies ist auf Grundgerechtigkeiten, da sie nicht theilweise verringert werden können, nicht anzuwenden; vielmehr wird gegen den, welcher gegen den Sohn obgesiegt hat, die ganze Grundgerechtigkeit eingeklagt werden können; aber der antheilige Werth erstattet werden müssen, oder wenn55Im umgekehrten Falle, also wenn auf dem Grundstücke, was der Legatar erstritten hat, dem Grundstücke, welches dem Sohne bleibt, eine Grundgerechtigkeit zusteht. der Sohn bereit ist, gegen Empfang des [antheiligen] Werthes die Grundgerechtigkeit zu gewähren, so kann dem Legatar mit der Einrede der Gefährde begegnet werden, wenn er nicht den antheiligen Werth, so wie es nach dem Falcidischen Gesetz geschieht, anbietet. 1Dem Lucius Sempronius vermache ich die ganze Erbschaft des Publius Mävius. Hier hat Sempronius nur diejenigen Lasten zu übernehmen, die zur Mäviusischen Erbschaft gehört haben und bis zum Tode dessen, der Erbe des Mävius geworden ist, darauf haftend geblieben sind, sowie ihm gegenseitig auch [nur] die Klagen, die ihm [noch] gewährt werden können66Die der Testator, Erbe des Mävius, nicht schon verbraucht oder verloren hat., gewährt werden müssen. 2Ad Dig. 31,76,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 200, Note 3.Der Eigenthümer [eines Grundstücks] setzte den Niessbraucher [desselben] zum Erben ein und vermachte das Grundstiick [einem Andern] unter einer Bedingung. Die Willensmeinung [des Testators] gestattet hier nicht, dass der Erbe aus den Nutzungen einen Vortheil zurückbehalte; ein anderes ist bei andern Grundgerechtigkeiten, die der Erbe gehabt hat, geurtheilt worden; weil der Niessbrauch als ein Antheil [an der Sache] gilt77Vgl. oben Fr. 66. §. 6.. 3Mein Erbe soll, was mir aus dem Testamente des Sempronius gebührt, dem Titius geben. Da nun vermöge einer Neuerung, die der Legatar88Des Sempronius., nun Testator, vorher gemacht hatte, ihm kein Vermächtniss aus dem Testamente99Des Sempronius. mehr zukam, so wurde erachtet, dass die falsche Bezeichnung dem Legatar1010Dem Titius. nichts schade, und was von Anfang die Wahrheit für sich gehabt, nicht für gänzlich unrichtig gelten könne. 4Ein1111Im Testamente. unbedingt freigelassener Sclav, dem nach Antritte der Erbschaft die Freiheit wegen eines rechtlichen Hindernisses nicht zukommt, weil seine Zustandsveränderung durch äussere Umstände, vielleicht durch eine Untersuchung wegen Ehebruchs, verhindert wird, kann nach demselben Testamente weder Vermächtnisse noch Fideicommisse, die ihm unbedingt gegeben sind, wegnehmen, weil der Anfall derselben kraftlos ist (dies inutiliter cedit). 5Ein Vater hatte seine Tochter zur Hälfte zur Erbin eingesetzt und sie im Testamente so angeredet: Ich bitte dich, bei deinem Tode, wenn du gleich noch andere Kinder bekommen solltest, doch meinem Enkel Sempronius, meinem Andenken zu Ehren, mehr zuzutheilen. Hier erachtete man vor allen Dingen nothwendig, den [übrigen] Enkeln gleiche Theile zu erstatten; die Bestimmung des Theils, den er einem Enkel grösser zugedacht hat, sei dem Ermessen der Tochter anheimgegeben. 6Eine Mutter setzte Einem, den sie unbefugt zum Vormunde ernannte, ein Vermächtniss aus; wenn dieser einwilligt, sich durch Decret des Prätors bestätigen zu lassen, der Prätor aber ihn nicht zulässig findet, so wird ihm die Klage aufs Vermächtniss nicht zu verweigern sein. 7Wer die Mucische Caution geleistet hat, dass er etwas nicht thun werde1212Etwas, dessen Unterlassung zur Bedingung des ihm beschiedenen und gegen diese Caution ausgeantworteten Vermächtnisses gemacht ist., es aber nachher doch thut, so muss er auch die Nutzungen der vermachten Gegenstände herausgeben, welche [daher] von Anfang in die Stipulation aufgenommen werden müssen. 8Verschiedene Klagen kann ein Legatar der Vermächtnisse wegen zugleich nicht anstellen, weil ein ausgesetztes Vermächtniss nicht in Theile zerlegt werden kann1313Vgl. Fr. 38. D. de leg. I. Fr. 4. h. t.; denn nicht in dieser Absicht sind den Legataren mehrere Klagen zum Gebrauch gestattet, sondern damit ihnen ein weiterer Kreis von Rechtsmitteln offen stehe; um zuvörderst mit der, die einmal erwählt worden, das Vermächtniss einzufordern. 9Es ist nachgelassen, Vermächtnisse zurückzufordern, die zufolge eines Testaments bezahlt worden sind, welches wegen Verurtheilung des Erblassers nach dem Tode als ungültig erscheint1414S. Fr. 11. ad L. Jul. maj. 48. 4.; dafern nur die Anklage wegen des Hochverraths nach Bezahlung solcher Vermächtnisse erhoben worden ist.
Papinian. lib. VII. Resp. Wenn der Tochter als Vermächtniss zum Voraus Grundstücke mit dem Rückstand der Verwalter und Pächter ausgesetzt sind, so scheint der Rückstand von den Einkünften der Grundstücke vermacht zu sein, welcher in derselben Lage geblieben ist; [denn] dass sonst das von den Pächtern eingeforderte und zum Ausleihen auf Zinsen in derselben Gegend verwendete Geld unter Rückstand nicht begriffen sei, weder unter dem der Pächter, noch unter dem der Verwalter, wird leicht ausser Zweifel sein, wenn auch [der Testator] gewollt hat, dass namentlich die Verwalter der Tochter gehören sollen. 1Es ist ausgemacht, dass in Folge dieser Worte: Ich gebe dem Lucius Titius jene meine Grundstücke mit dem Wohnhaus, sowie sie von mir bis zu meinem Todestag besessen worden sind, das landwirthschaftliche Inventar, und Alles, was sich dort befunden hat, damit der Eigenthümer besser eingerichtet wäre, gebühre; der Rückstand der Pächter gehört nicht dazu. 2Ein Vater hat seinem Sohne einen Purpurkaufladen mit den Factoren, welche Sclaven sind, und mit dem Purpur, welcher bis zum Todestag daselbst gewesen ist, vermacht; man hat angenommen, dass weder die [dort] aufbewahrten Kaufgelder für Purpur, noch die Schulden, noch der Rückstand unter dem Vermächtniss begriffen seien. 3Ich gebe und vermache dem Titius die Sejanischen Grundstücke, sowie sie erworben worden sind; da auch die Gabinianischen zugleich um einen Preis erworben waren, so habe ich das Gutachten ertheilt, dass nicht blos der von dem Kauf entlehnte Grund genüge, sondern nachzusehen sei, ob in den Schriften and Rechnungen unter der Benennung: Sejanische [Grundstücke,] auch die Gabinianischen begriffen wurden, und die Einkünfte beider Besitzungen unter der Ueberschrift: Sejanische [Grundstücke] als empfangen eingetragen wären. 4Dass die Bäder ein Theil des vermachten Hauses wären, war ausser Zweifel; wenn aber [der Testator] dieselben zum öffentlichen Gebrauch überlassen hat, so sind die Bäder nur dann ein Theil des Hauses, wenn man auch durch das Haus hineinging, und sie zuweilen im Gebrauch des Hausvaters oder seiner Ehefrau gewesen sind, und die Miethgelder dafür zwischen den übrigen vermietheten Häusern in die Rechnungen als empfangen eingetragen wurden, und sie mit einer gemeinschaftlichen Verbindung versehen gewesen wären. 5Jemand, welcher ein Haus besass, hat einen dem Haus benachbarten Garten erworben und nachher das Haus vermacht; wenn er den Garten um des Hauses willen erworben hat, damit er ein angenehmeres und gesunderes Haus besässe, und in denselben einen Eingang durch das Haus gehabt hat, und der Garten eine Zugabe zum Haus gewesen ist, so wird er in dem Vermächtniss des Hauses enthalten sein. 6[Ich habe das Gutachten ertheilt,] unter der Benennung Haus scheine auch ein mit dem Haus verbundenes Nebenhaus1515Insula, s. v. Glück Erl. d. P. XIX. S. 20. [vermacht] zu sein, wenn es für einen und denselben Preis mit dem Haus erworben worden ist, und man nachweisen wird, dass die Miethgelder für beide zugleich in den Rechnungen als empfangen eingetragen wären.
Ad Dig. 33,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 1.Papinian. lib. VII. Resp. Ein Landgut, welches ein Hausvater seinen Freigelassenen für die ihnen hinterlassenen jährlichen Vermächtnisse zum Unterpfand eingesetzt hat, wird aus dem Rechtsgrund eines Fideicommisses zur Erhaltung desselben mit Recht in Anspruch genommen. Paulus bemerkt hierbei, dass dies auch bei den anderen erbschaftlichen Gegenständen zulässig sei, so dass der Vermächtnissinhaber auch in deren Besitz gesetzt werden müsse.
Ad Dig. 33,2,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 204, Note 7.Papin. lib. VII. Resp. Einer Gattin, welcher der Niessbrauch vom ganzen Vermögen vermacht ist, muss auch, nachdem sie dem Senatsbeschlusse gemäss Sicherheit bestellt hat, der Zinsgenuss der von dem Testator ausgeliehenen Capitalien gewährt werden. Daher ist es nothwendig, die vor der Sicherheitsbestellung aufgelaufenen Zinsen der in der Erbschaft hinterlassenen Forderungen, wie Capitalien mit zum Gegenstande der Sicherheitsbestellung zu machen. Nicht dasselbe ist bei den von dem Erben ausgeliehenen Capitalien zu beobachten, denn alsdann werden blos die Capitalien dem Vermächtnissinhaber gegeben: oder, wird auch augenommen, dass wegen des Vorzugs des Erben die Zinsen zurückgegeben werden müssen, so braucht doch dafür keine Sicherheit bestellt zu werden. 1Mein Sclav Scorpus soll bei meiner Concubine Sempronia dienen. Hier ist nicht die Eigenheit des Sclaven, sondern nur der Niessbrauch desselben als vermacht anzusehen.
Idem lib. VII. Resp. Ein Vater vermachte seiner Tochter ein Haus und verordnete, dass ihr das Recht zustehen solle, durch die zur Erbschaft gehörigen Häuser durchzugehen. Wenn die Tochter ihr Haus bewohnt, so muss auch ihrem Manne das Durchgangsrecht verstattet werden; denn sonst müsste man annehmen, dass es der Tochter gar nicht gewährt werde. Hat jedoch Jemand den Gebrauch eines Durchgangs nicht blos einer Person verstattet, sondern ein vollständiges Vermächtniss einer Dienstbarkeit verstanden wissen wollen, so geht eben dieses Recht auch auf den Erben über. Dieses ist jedoch in dem vorliegenden Falle keineswegs zuzugestehen; damit das, was aus Liebe zur Tochter eingeräumt wurde, auf deren fremde Erben nicht auch übergehe.
Idem lib. VII. Resp. Ein Mann hatte seiner Frau, deren Heirathsgut in Sclaven bestand, ein Capital für das Heirathsgut vermacht; noch bei Lebzeiten des Mannes starben die Sclaven und die Frau ging nach dem Manne mit Tode ab. Die Vermächtnissklage geht mit Recht auf ihren Erben über, weil der Wille des Mannes aufrecht erhalten werden muss.
Papinian. lib. VII. Resp. Als ein Vater bei der Erbeinsetzung mehrerer Söhne1616Hier wäre eigentlich hinzuzudenken: zu verschiedenen Antheilen. Die Glosse formirt nämlich den Casus so: man nehme vier Söhne zu vier verschiedenen Antheilen eingesetzt. Die beiden Legatarien erhalten hier vom Prälegat zuerst die ihren Erbtheilen entsprechenden Antheile, die übrigen Antheile aber, die, wenn das Prälegat nicht getroffen wäre, auf ihre Brüder fallen würden, zu gleichen Antheilen oder Kopftheilen. A. d. R. zweien davon ausser ihrem Erbtheile den Nachlass ihrer Grossmutter zum Voraus beschieden hatte, so ist angenommen worden, dass letztere an denjenigen Antheilen, welche den Miterben von diesem Vermächtniss zum Voraus gebührt hätten, gleiche Theile haben sollen. 1Diejenige Ausstattung eines Gutes, welche die Griechen ἐνθῆκαι1717Von ἐντίθημι, das Eingesetzte, Einsatz. nennen, wird, wenn nicht das Gut mit der Einrichtung vermacht worden, dem Vermächtnissnehmer nicht gewährt.
Papin. lib. VII. Resp. Ein Herr, welcher seinen Sclaven freilassen wollte, liess sich von ihm ein Bekenntniss seines Sondergutes ausstellen, und so erhielt der Sclav die Freiheit. Es ist klar, dass die in dem Bekenntnisse des Sonderguts gestrichenen Sachen nicht als stillschweigend dem Freigelassenen überlassen, anzunehmen sind. 1Jemand hatte [einen Sclaven, dem er] in seinem Testamente die Freiheit ertheilt, das Sondergut vermacht, nachher aber denselben freigelassen. Der Freigelassene kann aus dem Testamente auch die Gewährung der Klagen auf die Forderungen des Sondergutes verlangen. 2Ein Haussohn, dem ein Vater sein Sondergut vermacht hatte, liess den dazu gehörigen Sclaven bei Lebzeiten seines Vaters frei. Der Sclav wird hierdurch allen Erben gemeinschaftlich und durch die Bestimmung des Sohnes von dem Sondergute ausgeschlossen, weil nur das Sondergut dem Vermächtnissinhaber gehört, was in diesem Verhältniss beim Absterben des Vaters noch vorgefunden wird.
Papinian. lib. VII. Respons. Ist der Hausrath vermacht worden, so wird dadurch, dass zum Ueberflusse einzelne Stücke aus Unkunde aufgezählt worden, das allgemeine Vermächtniss nicht entkräftet. Wären jedoch Stücke in bestimmter Anzahl aufgeführt worden, so wird darunter bei diesen Rubriken ein der Gattung bestimmtes Maass verstanden. Eben dies wird bei dem Vermächtnisse eines Grundstücks mit der Einrichtung angenommen, wenn einigen Stücken eine bestimmte Zahl beigefügt ist. 1Man nimmt an, dass zum Hausrathe Tische von jedem Stoffe gehören, sowohl silberne, als mit Silber eingefasste. Denn dass silberne Bettstellen und silberne Armleuchter zum Hausrath gehören, hat die spätere Zeit angenommen, indem bereits Ulysses, wie Homer es will, das aus den Stämmen eines grünen Baumes gezimmerte Bett, was Penelope als Zeichen für die Wiedererkennung ihres Mannes erhielt, mit Gold und Silber schmückte. 2Hat Jemand aber seinen sämmtlichen Hausrath vermacht, so wird doch das zum Pfande erhaltene Silberzeug darunter nicht mit begriffen, weil er nur seinen Hausrath vermacht hat, besonders wenn dies Silberzeug nach dem Willen des Schuldners nicht im Gebrauche des Gläubigers sich befand, sondern nur hingegeben war zur Sicherheit des Vertrags, als verpflichtendes Band für die Rückgabe der Sache.
Papin. lib. VII. Resp. Wenn einer von mehreren Erben die zu Alimenten für Freigelassene ausgesetzte Geldsumme dem Willen des Erblassers gemäss zum Voraus erbalten hat, so kann er, nach allgemeiner Annahme, nicht angehalten werden, in Betreff der Rückerstattung der Antheile für die Personen der wegfallenden [Freigelassenen] an seine Miterben Sicherheit zu bestellen. Es findet mithin in Ansehung dieses Punctes nach dem Tode aller Freigelassenen keine Klage wegen einer Nichtschuld Statt; auch wird keine analoge ertheilt. Anders ist der daran, dem die Vertheilung von Vermächtnissen aufgetragen worden ist; denn dieser Umstand erlegt blos eine gegenwärtige und für den Augenblick Statt findende Besorgung auf; allein die Nothwendigkeit zur Verabreichung von Alimenten ist an monatliche und jährliche Leistungen gebunden, die auch das Ehrgefühl1818S. die Note bei Gothofredus. anreizen.
Idem lib. VII. Resp. Der Geschäftsbesorger, von welchem Rechnungsablegung zu fordern, dem Erben untersagt, und ihm auferlegt worden ist, demselben dieserhalb Erlass zu ertheilen, kann zur Herausgabe desjenigen Geldes, welches ein Bankhalter auf den Grund eines Contracts, den jener als Geschäftsbesorger abgeschlossen hat, schuldig ist, oder zur Abtretung der Klagen vermöge des [ihm vom Erblasser ertheilten] Auftrags gezwungen werden.
Idem lib. VII. Resp. Ein Vater, der sein Vermögen unter seinen Kindern getheilt hatte, verordnete, seine Tochter solle aus [dem Ergebniss] der Rechnung über eine Primipilar-Verwaltung, welche er geführt hätte, dreihundert Goldstücke zum Voraus erhalten, erkaufte aber späterhin mit dem ihm daraus zum Vortheil geflossenen Gelde eine Besitzung; nichts desto weniger müssen die Brüder und Miterben ihrer Schwester das Fideicommiss verabreichen. Denn was auf einen Gegenstand unseres Vermögens verwendet worden ist, kann nicht als verbraucht angesehen werden. Wollte er aber nach geschehener Theilung seines Vermögens unter seinen Kindern, dass einige Gegenstände ungetheilt an alle Miterben fallen sollen, so muss die mit dem [obgedachten] Gelde erkaufte Besitzung dergestalt getheilt werden, dass die Tochter an deren Kaufpreis dreihundert Goldstücke zum Voraus und dann noch an dem Ueberrest ihren Erbantheil erhält1919Dies ist der Sinn der Worte: ut in eam superflui pretii port. hered. accipiat. Glosse und Westphal a. a. O. S. 979., denn so würde es gehalten werden, wenn das Geld als zu seinem Vermögen gehörig2020D. h. soviel als ausstehend. Derselbe Fall würde eintreten, wenn er es baar hinterlassen hätte. hinterlassen worden wäre.
Papinian. lib. VII. Resp. Es hatte Jemand das Mävianische oder das Sejanische Landgut dem Titius vermacht. Als hier aus den Wirthschaftsrechnungen dargethan ward, dass die ganze aus mehreren Grundstücken bestehende Besitzung [des Testators] unter der Benennung des Mävianischen Landgutes verstanden werde, so habe ich mich dahin ausgesprochen, es sei nicht anzunehmen, als habe der Erblasser die übrigen Grundstücke unter dem Vermächtniss mitbegriffen, wenn der Werth des Sejanischen Landgutes von dem des Mävianischen nicht beträchtlich verschieden ist2121Ueber die Auslegung dieses Gesetzes sind die grössten Civilisten in Streit gerathen; was die Kritik anlangt, so sehe man Ant. Augustini Emend. lib. I. cap. 3. Fauch de Negat. p. 215, wonach unsere Lesart mit der Negation — non distingueretur — als zweifellos dasteht. Ueber die Interpretation s. Hatoman. Obs. I. 3. Cujac. Obs. VIII. 25. Donell. Comment. VIII. 19; ferner Gregor. Lopez Animadvers. Jur. Civ. cap. 23. (Τ. O. III. 481.) Jacob. Constantinaeus subtil. enodation. lib. I. cap. 11. (eod. IV. 499.) Athanas. Oteyza et Olano Paralip. J. C. lib. I. c. 12. (Τ. Μ. Ι. 419.) Der letzte gibt den Fall in der Art an, dass des Testators gesammte Besitzung den Namen des fundi Maeviani getragen und zu derselben der fundus Sejanus mitgehört habe; wenn nun so, wie gesagt, vermacht worden, so komme es darauf an, ob das Sejanische Landgut allein beträchtlich dem Werthe nach von den übrigen verschieden sei, oder nicht; im letztern Fall bestehe das Vermächtniss daran für sich. Allein ich gestehe, dass ich aus dieser Erklärung nicht klug werden kann, und mich gern zu der von Oteyza so sehr verworfenen des Cujacius und des Baro ad h. leg. Commentar. (Ed. Paris. 1567. T. I. p. 137.) bekenne, gegen welche die seinige, vorher kürzlich, soweit es möglich ist, ausgezogene Ansicht gar keine Vergleichung aushält. Hiernach ist der Fall der: Ein Testator hinterliess ein legatum optionis zwischen dem Sejanischen und Mävianischen Landgute; es ergab sich nachher aus den Wirthschaftsrechnungen, dass zu dem eigentlich sogenannten Mävianischen Landgute noch mehrere Grundstücke (ohne bestimmten Namen kann man hinzudenken) gerechnet worden seien. Nun entstand die Frage, in Bezug auf die Wahl, weil diese von grossem Interesse sein konnte, ob bei dem legato optionis diese Grundstücke unter der Bezeichnung des Mävianischen Landgutes mitzuverstehen seien oder nicht, und diese entscheidet Papinian verneinend auf den Fall, dass das Sejanische mit dem Mävianischen ohne jene Grundstücke so ziemlich einen Werth habe. Es ist mithin für den Fall, dass das Sejanische beträchtlich mehr werth sei, als das Mävianische ohne die gewöhnlich hinzugerechnet gewordenen Aecker, anzunehmen, dass diese dem Willen des Testators gemäss auch hinzugerechnet werden sollen.Dies scheint mir darum höchst einleuchtend, weil bei einem legato optionis doch wohl unzweifelhaft für gewöhnlich Gleichheit des Werths der Gegenstände in den Augen des Testators zu präsumiren ist. S. auch Westphal Darstellung der Lehre von den Vermächtuissen u. s. w. p. 1340. Der neueste Commentator Schweitzer in seinem Commentar über diesen Titel (Leipz. 1802) hat nichts hierüber..
Idem lib. VII. Resp. Eine Grossmutter, die ihren Enkel unter der Bedingung, dass er aus der väterlichen Gewalt entlassen würde, zur Hälfte zum Erben eingesetzt hatte, verordnete nachher in einem Codicill Folgendes: ich gebe und vermache meinem Enkel ausser dem, wozu ich ihn als Erben eingesetzt habe, die und die Grundstücke; hier wird, allgemeiner Annahme nach, die Bedingung der Entlassung aus der Gewalt als wiederholt betrachtet, wenn auch die Grossmutter in Ansehung der Vermächtnisse, wie der Erbschaft, keine Substitution2222S. Westphal a. a. O. S. 338. §. 421. getroffen hat. Denn es wird auch, wenn einem Sclaven die Freiheit unbedingt ertheilt, derselbe aber unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, und wenn er nicht Erbe werden sollte, ein Vermächtniss anzunehmen ihm geheissen worden ist, im letztern Fall die Freiheitsertheilung als wiederholt betrachtet, wie der Kaiser Pius rescribirt hat. 1Die Mucianische Sicherheitsbestellung findet nicht Statt, so lange die Klage wegen des Vermächtnisses durch eine [andere] Bedingung hinausgeschoben werden kann. 2Dem Titius soll mein Erbe, wenn die Frau nicht geheirathet hat, hundert[tausend Sestertien] geben; dieses Geld, ward Titius gebeten, derselben Frau zurückzugeben; wenn die Frau geheirathet hat, so kann sie, sobald der Tag des Vermächtnisses eingetreten ist, das Fideicommiss verlangen; ist aber kein Fideicommiss getroffen worden, so wird der Vermächtnissinhaber sich nicht zur Mucianischen Sicherheitsbestellung erbieten können2323S. Westphal a. a. O. S. 369.. 3Ein Vater bestellte für seine enterbte Tochter Vormünder, und befahl denselben, wenn ihre Mutter während ihrer Unmündigkeit mit Tode abgehen sollte, sich der Verwaltung ihres Vermögens zu unterziehen; da er seiner Gattin aufgetragen hatte, auf den Fall ihres Todes der gemeinschaftlichen Tochter zehn[malhunderttausend2424Decies, s. August. Emend. II. 6. Sestertien] herauszugeben, so werden die Vormünder nicht als bedingungsweise bestellt betrachtet, noch, wenn das Mädchen mittlerweile etwas Anderes erworben hat, dieselben an dessen Verwaltung verhindert; die Sicherheitsbestellung für das Fideicommiss wird aber der Mutter erlassen. Die Sicherheitsbestellung für Vermächtnisse oder Fideicommisse kann durch jede Anzeige des Willens erlassen werden. Wenn daher einem Vermächtniss oder Fideicommiss die Bedingung vorgeschrieben wird, keine Sicherheitsbestellung zu verlangen, so stellt dieser Umstand [eigentlich] keine Bedingung her; denn es wird keine Bedingung verfehlt, wenn Jemand Sicherheitsbestellung verlangt, da diese Last gar nicht Statt findet, indem er dieselbe nach öffentlichem Recht heutzutage wider des [Erblassers]2525Westphal a. a. O. S. 676. Willen nicht verlangen kann2626Sequi für consequi, s. Duker l. l. p. 359., nachdem man den Erlass der Sicherheitsbestellung als zulässig angenommen hat.
Idem lib. VII. Resp. Jemand vermachte der Titia, wenn sie nicht heirathen würde, zweimalhundert[tausend Sestertien], und wenn sie heirathen würde, hundert[tausend]; die Frau heirathete; hier mag sie die zweihundert[tausend] fordern, nicht jedoch die übrigen hundert[tausend], denn es wäre lächerlich, dieselbe Person als Witwe und als Ehefrau zugleich zuzulassen.
Ad Dig. 36,1,58Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 14.Idem lib. VII. Resp. Ein Vater wollte, dass seine Tochter ihren Brüdern2727Mit denen sie zugleich zur Erbin eingesetzt war. die Erbschaft, gegen Empfang bestimmter Gegenstände herausgeben solle; auch ward die Tochter vor der Herausgabe der Erbschaft in deren Besitz gesetzt; da aber die Söhne mittlerweile zum Nachlass gehörige Sachen im Ganzen verkauft und andere verpfändet hatten, so nahm man, nachdem nachher die Erbschaft herausgegeben worden war, an, dass durch diese Thatsache auch der Verkauf, sowie die Verpfändung der übrigen Erbantheile bestätigt werde.