Notae ad Papiniani Responsorum libros
Ex libro VI
Papinian. lib. VI. Resp. Der Eigenthümer hatte zu derselben Zeit seine letztwillige Aeusserung in mehreren Testamentstafeln, die nach demselben Vorbilde (Original) geschrieben wurden, unter den gehörigen Formalitäten niedergelegt. Einige von diesen Exemplaren, die an einem öffentlichen Orte aufbewahrt waren, nahm er hinweg und zerstörte sie. Durch dies [Verfahren] wird das, was zu Recht geschehen war, nicht ungültig gemacht werden, zumal da aus den übrigen Exemplaren, die er nicht hinwegnahm, das Rechtsgeschäft sich deutlich ergäbe. Paulus bemerkt: Wenn aber der Erblasser, um ohne Testament zu sterben, die Testamentstafeln zerschnitt, und dieses die Personen, welche als gesetzliche Erben die Erbschaft nun begehren, bewiesen haben, so wird die Erbschaft den eingesetzten Erben entrissen werden.