Responsorum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Respons. Da befohlen worden war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft durch Fideicommiss herausgegeben würde, so wählten die obrigkeitlichen Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens den Titius und Sejus und Cajus; darauf theilten diese Vertreter unter sich die Verwaltung des Vermögens, und das haben sie ohne die Ermächtigung und ohne die Einwilligung der obrigkeitlichen Beamten gethan; nach einiger Zeit ist das Testament, durch welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der Stadt durch ein Fideicommiss herausgegeben würde, als ein ungültiges vor dem Tribunal erwiesen worden, und so ist ohne Testament Sempronius gesetzmässiger Erbe des Verstorbenen geworden, aber einer von diesen Vertretern ist zahlungsunfähig verstorben und Niemand Erbe desselben geworden. Ich frage [nun], wenn Sempronius die Vertreter dieses Vermögens belangen wird, wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, was von einem von den Vertretern in Bezug auf das, was er allein geführt hat, durch die Geschäftsführungsklage nicht erhalten werden kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gesetzmässige Erbschaft erworben hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Respons. Der Statthalter einer Provinz hatte gegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen11S. fr. 26. pr. u. §. 1. de cond. indeb. (XII, 6.) zu Zinsen von Zinsen verurtheilt, und Lucius Titius hatte daher nach Eröffnung dieses ungerechten Urtheils des Statthalters dawider Berufung eingewendet. Falls nun aber diese Berufung nicht gesetzmässig gewesen wäre22In der Form, oder weil sie nicht an die rechte Behörde gerichtet., so frage ich: kann das Geld der Verurtheilung gemäss gefordert werden? Modestinus antwortete: wenn in dem Urtheile eine bestimmte Summe ausgedrückt sei, so liege in dem Vorgetragenen kein Grund, weshalb nicht aus dem Urtheile sollte geklagt werden können.
Idem lib. I. Respons. An den Titius, welcher des Studirens wegen zu Rom war, wurde von der Obrigkeit seiner Heimath ein Brief gesendet, dass ein Beschluss dieser Stadt, der dem Briefe beigefügt war, dem Kaiser überreicht werden sollte; Derjenige aber, der die Abgabe des Briefs übernommen hatte, gab ihn, vermöge eines Einverständnisses, dem Lucius Titius, welcher ebenfalls seiner Angelegenheiten halber sich zu Rom aufhielt. Dieser löschte den Namen des Titius, an den der Beschluss zur Einreichung gesendet war, aus, setzte seinen dafür hinein und übergab so dem Kaiser den Beschluss, nach dem Auftrage der Stadtgemeinde. Ich frage nun, welcher von diesen das Reisegeld33In das Amt. fodern konnte, und was Der, welcher den Brief nicht an Den abgab, dem er ihn abzugeben beauftragt war, und Der, welcher den Namen des Andern verlöschte, den seinigen hineinsetzte und als ob ihm selbst dies von seiner Vaterstadt geheissen worden, den Beschluss dem Kaiser überreichte, begangen hat? Herennius Modestinus hat geantwortet: Titius könne das Botenlohn nicht fodern, sondern Der, welcher den Namen hineingesetzt hatte. 1Titius hatte für öffentliche Gelder, die er selbst auslieh, ein Unterpfand sich bestellen lassen, unter der Verabredung mit dem Schuldner, dass, wenn die Schuld nicht bezahlt würde, das Pfand ohne alle Gewährleistung (repromissione)44Wegen der angegebenen Grösse des verpfändeten Grundstücks für den Fall, dass es die Foderung nicht deckte. verkauft werden sollte; hierauf haben Mehrere, die nach der Reihe55Gradu, statt des unverständlichen gradus der Flor. u. Vulg. Cujac. (l. l. II. obs. 12.) will magistratus lesen; sinnreich, doch ohne Gewähr von Handschriften. an die Stelle66In das Amt. des Titius gekommen, zuletzt Maevius, die Ausleihung und das Pfand gutgeheissen; nun fand sich durch die angegebene Grösse des [verpfändeten] Grundstücks, mittels des Verkaufs desselben, die Foderung nicht gedeckt, weil die verkaufenden Beamten die Gewährleistung übernommen hatten77Die Stelle ist sinnlos, wenn man nicht mit Cujacius (l. VII. obs. 12.) statt magistratu, magistratibus, und statt remissionem, repromissionem liest.. Nun wurde gefragt, wer dem Gemeinwesen verantwortlich sei? Herennius Modestinus antwortete: Titius hafte deshalb nicht, da dessen Nachfolger die Gefahr der Foderung auf sich genommen haben, aber auch nicht die nachgefolgten Beamten88Post. S. Cujac. a. a. O. a. E., welche nach der Erzählung den Verkauf gemacht haben, da sie nemlich wegen der gemachten Angabe von dem Flächeninhalte des Feldes theurer verkauft haben, und eben wegen des zu theuern Verkaufs, nachdem sich der Umfang geringer befunden, zur Wiedererstattung genöthigt worden seien; so müsse also Der, welcher das ausgeliehene Capital zuletzt genehmigt hat, das Gemeinwesen entschädigen, dafern nicht dargethan wird, dass er die Foderung auf einen zahlungsfähigen Nachfolger übertragen99D. h. dass dieser sie genehmigt. habe.
Idem lib. I. Respons. Septicia hatte ihrer Vaterstadt einen Wettkampf verheissen und die Verheissung an die Bedingung geknüpft, dass das Capital in ihren Händen bleiben, und sie davon ein halb Procent1010S. o. Note 223. Zinsen zu den Preisen der Wettkämpfer auszahlen sollte, mit folgenden Worten: Φιλοτιμοῦμαι καὶ καθιερῶ ἀγῶνα τετραετηρικὸν ἀπὸ μυρίαδων τριῶν, τὸ τοῦ κεφαλαίου αὐτὴ κατέχουσα ἀργύριον, καὶ ἀσφαλιζομένη παρὰ τοῖς δεκαπρώτοις1111Fr. 1. §. 1., fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. ἀξιοχρέως ἐπὶ τῷ τελεῖν με τὸν ἐξ ἔθους τριῶν μυριάδων τόκον, ἀγωνοθετοῦντος καὶ προκαθεζομένου τοῦ ἀνδρός μου, ἐπαῦθις δὲ τῶν ἐξ ἐμοῦ γεννηθησομένων τέκνων. Χωρήσει δὲ ὁ τόκος εἰς τὰ ἄθλα τῶν θυμελικῶν,1212Vgl. fr. 4. pr. de his qui not. inf. 3. 2. καθὼς ἂν ἐφ᾿ ἑκάστου ἀθλήματος ἡ βουλή ὁρίση.1313Ich verehre und stifte mit dreissigtausend einen alle vier Jahre zu haltenden Wettkampf, sodass ich das Geld des Capitals selbst an mir behalte und bei den ersten Zehnmännern für die Zahlung der üblichen Zinsen von dreissigtausend ausreichende Sicherheit bestelle, und dass mein Ehegatte das Kampfspiel leite und ihm vorsitze, nach ihm aber die Kinder, die ich zur Welt bringen werde. Diese Zinsen sollen aber zu den Preisen der Kämpfer um die Thymele verwendet werden, sowie der Rathe wegen eines jeden Kampfspieles festsetzen wird. Ich frage nun: ob die Söhne der Septicia zurückgesetzt werden dürfen, dass sie nicht, nach den Worten und der Bedingung der Stiftung (pollicitatio) beim Kampfspiele den Vorsitz führen? Herennius Modestinus hat geantwortet: dafern die Feier des Kampfspieles erlaubt ist, muss die der Stiftung gegebene Maasse beobachtet werden.
Ex libro II
Ad Dig. 2,14,35Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 2.Idem lib. II. Respons. Drei Geschwister, Titius Mävius und Seja, haben eine gemeinschaftliche Erbschaft unter sich getheilt und Urkunden aufgesetzt, worin sie gesagt haben, sie hätten die mütterliche Erbschaft getheilt und ausdrücklich erwähnt, dass ihnen nichts mehr in Gemeinschaft geblieben sei. Aber nachher erfuhren zwei von den Geschwistern, d. h. Mävius und Seja, welche zur Zeit des Todes ihrer Mutter abwesend gewesen waren, eine Summe Gold sei von ihrem Bruder heimlich entwendet worden, deren gar keiner Erwähnung in der Theilungsurkunde geschah. Ich frage, ob auch, nach geschlossenem Vergleiche über die Theilung, den Geschwistern gegen den Bruder eine Klage wegen der entwendeten Geldsumme zustehe? Modestin hat geantwortet: im Fall bei der Klage auf ihren Antheil an dem, was von Titius entwendet worden sein soll, die Einrede des über die ganze Sache abgeschlossenen Vertrags ihnen, welche unbekannt mit dem vom Titius gespielten Betruge abgeschlossen haben, entgegengesetzt werden, so könnten sie mit Nutzen die Gegenrede des bösen Vorsatzes gebrauchen.
Idem lib. II. Respons. Von zwei Brüdern, [von denen] der eine zwar bei seinen Jahren (suae aetatis), der andere aber minderjährig, hatte der ältere Bruder, da sie Landgrundstücke gemeinschaftlich hatten, auf einem gemeinschaftlichen Weideplatz, der die väterlichen Wohnungen enthielt, grosse Gebäude gebaut; und da er denselben Weideplatz mit dem Bruder theilte, so forderte er für sich, gleichsam als wäre die Sache von ihm besser gemacht worden, die Kosten, da der jüngere Bruder sich schon im gesetzmässigen Alter befand; Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass wegen Kosten, die, da nichts [dazu] drängte, sondern [blos] des Vergnügens wegen aufgewendet worden sind, der, wegen dessen gefragt wird, die Klage nicht habe. 1Ich habe zum Bescheid gegeben, dass Titius, wenn er aus Liebe die Tochter seiner Schwester ernährt hat, die Klage in dieser Hinsicht gegen sie nicht habe.
Modestin. lib. II. Respons. Auch dann, wenn bewiesen werden könnte, dass ein Minderjähriger [bei einem Rechtsgeschäfte], welches er unter der Genehmigung seines Vaters, der zugleich sein Vormund war, vollzog, Nachtheil erlitten habe, wird dem ihm später gegebenen Curator nicht verwehrt, in seinem Namen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuhalten. 1Eine in Angelegenheit der Curatel verurtheilte Pflegbefohlene wollte gegen einen Punct (caput) nur des richterlichen Urtheils wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, und weil sie in den übrigen Streitpuncten [durch das Urtheil] begünstigt worden zu sein schien, so behauptete der volljährige Kläger, welcher sich früherhin beim Urtheile beruhigt hatte, der ganze Rechtsstreit müsse von neuem erörtert werden; Herennius Modestinus gibt den Bescheid, dass wenn derjenige Punct [des Urtheils], rücksichtlich dessen die Pflegbefohlene in den vorigen Stand eingesetzt zu werden wünscht, mit den übrigen Puncten nicht zusammenhängt, kein Grund vorhanden sei, aus welchem der Kläger, da er verlangt, es solle vom ganzen Urtheile abgegangen werden, gehört werden müsse. 2Wenn Jemand sich von dem väterlichen Nachlasse1414Welchen er nämlich bereits als Erbe angetreten hatte. nach durch die Begünstigung seines [minderjährigen] Alters erlangter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand losgesagt hat, ohne dass einer von den väterlichen Gläubigern gegenwärtig oder zur Klaganstellung vom Vorsteher [der Provinz] aufgefordert worden war, so entsteht die Frage: ob diese Wiedereinsetzung als mit Recht bewilligt erscheine; Herennius Modestinus antwortet: da der Fall gesetzt werde, dass das Decret [der Bewilligung] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Aufforderung der Gläubiger erlassen worden sei, so könne dieses den Gläubigern keineswegs zum Nachtheile gereichen1515Minime id creditoribus praejudicasse, wörtlicher: so erwachse daraus keineswegs den Gläubigern ein Präjudicium..
Idem lib. II. Resp. Cajus hat in seinem Testamente den Nigidius seinem Sohne zum Vormund ernannt, und denselben bis zum fünfundzwanzigsten Jahre [seines Sohnes] zum Curator bestellt; da es dem Nigidius erlaubt ist, sich auch ohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen, so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wie der höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschuldigungen zu beobachten sind, berechnet werden müssen, ob von dem Tage der Eröffnung des Testaments, oder von der Zeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, das heisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pflegbefohlenen? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschuldigung gegen die Curatel dann nothwendig sei, wenn er durch ein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt worden sei.
Ex libro III
Modestin. lib. III. Resp. Nach meiner Meinung können, wenn auch mit der Klage wegen lieblosen Testaments obgesiegt worden, dennoch deshalb die Schenkungen, von denen dargethan wird, dass sie [der Testator] ihm [, dem Beklagten,] noch bei seinen Lebzeiten gemacht habe, nicht umgestossen, noch der zur Mitgift gegebene Theil zurückverlangt werden1616Dieses Gesetz ist um so schwieriger, als die Ausleger dessen Interpretation bisher nur verdunkelt haben. Zuerst müssen wir die Lesart, welche zwischen obtinuerit (was die Florentine hat) und non obtinuerit (was Haloander hat) schwankt, betrachten. Ich gestehe, dass mir die letztere Lesart vorzüglicher scheint, ohne dass ich jedoch, wie sich sogleich nachher ergeben wird, die absolute Nothwendigkeit, sie aufzunehmen, anerkenne. Non obtinuerit liest bereits Ed. Fradin. von 1527; ja, aus der Glosse ergibt sich, dass die Glossatoren schon so gelesen haben müssen; denn jede einzelne Erklärung der Glosse zu diesem Gesetz, sowie Vivians Casus und Bartelus Summarie ergeben dies ganz klar, indem sie den Fall voraussetzen dass der Kläger unterlegen habe, er aber zugleich derjenige sei, (ei) welcher die Geschenke u. s. w. bei Lebzeiten des Testators empfangen habe. Diese Lesart hat jedoch, die Sache an sich betrachtet, das gegen sich, dass sich die alsdann darin enthaltene Regel so sehr von selbst versteht, dass es eigentlich gar nicht nöthig gewesen wäre, sie besonders zu erwähnen, indem es wohl schwerlich Jemandem einfallen wird, dem Unterliegen in der Inofficiositätsquerel diese Wirkung zuzuschreiben (s. o. §. 14).In der Marginalnote bei Russardus nach Augustin. Emend. IV. 17. wird nun die Haloandrische Lesart getadelt, und dagegen die Florentine vertheidigt, indem ganz richtig der Fall verstanden wird, den man nach der Florentine einzig und allein verstehen kann, nämlich dass von demjenigen, welchem der Vater dessen, der mit der querela obgesiegt, noch bei seinen Lebzeiten etwas geschenkt, oder eine Mitgift gegeben habe, dies nicht zurückgefordert werden könne, wobei ich noch hinzusetze, dass dieser Donatar der Lage der Sache nach kein Anderer, als der Beklagte in der querela, also der heres ex inofficioso testamento sein könne. Nun ist es aber unbegreiflich, wie sowohl Baudoza, als auch Simon v. Leeuwen (in der grossen Gothofredischen Ausgabe, welche beide die Florentinische Lesart haben, die Stelle demungeachtet nach der Glosse und dem darin vorausgesetzten Fall erklären können; bei Baudoza, der blos die Glosse selbst hat, lässt sich zwar allenfalls (und es ist wahrscheinlich) sagen, dass ein Druckfehler vorhanden und non blos ausgelassen sei, allein in der Gothofredischen Ausgabe lässt sich gar nicht zweifeln, dass man die Florentinische Lesart annehmen wollen und als die richtige erkannt habe, denn dies ergeben mehrere Noten zu diesem Gesetz. Auch versteht man hier die donatio von einer mortis caussa geschehenen, ohne auf die klaren Worte des Gesetzes: quas vivus ei perfecisse proponitur, zu sehen.^\Es ist nun nur noch zu bemerken übrig, dass in dotem datorum partem nur so, wie oben geschehen, und nicht als ein Theil des zur Mitgift gegebenen verstanden werden könne, indem Modestin, der unter Alexander Sever und bis unter Gordian III. lebte, nicht von den spätern Verordnungen seit Constantin über theilweise Vernichtung der inofficiösen Mitgift sprechen kann..
Idem lib. III. Respons. Ein verurtheilter Vormund hatte durch Appellation die Vollstreckung des Urtheils hingezogen; Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher über die Appellation erkannt hat, wenn er bemerkte, dass eine grundlose Appellation, [blos] um [die Sache] zu verzögern, eingelegt worden sei, denselben auch wegen der Zinsen der Zwischenzeit habe verurtheilen können. 1Lucius Titius hat, da er Hundert und die Zinsen für einige Zeit schuldete, weniger Geld, als er schuldete, versiegelt; ich frage, ob Titius für das Geld, welches er versiegelt hat, keine Zinsen leisten müsse? Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn das Geld nicht unter der Bedingung dargeliehen worden ist, dass es erlaubt sein sollte, auch theilweise das Empfangene wieder zu bezahlen, so werde die Leistung der Zinsen für die ganze Schuld dadurch nicht gehemmt, wenn der Schuldner, welcher mit der Wiederbezahlung des Ganzen säumte, da der Gläubiger bereit war, das Ganze anzunehmen, blos einen Theil niedergelegt hat. 2Vom Aulus Agerius hat Cajus Sejus eine gewisse Summe als Darlehn gegen diesen Schuldschein erhalten: Ich Obengenannter bekenne [hiermit] schriftlich, dass ich empfangen habe, und ich habe in der That von jenem empfangen Zehn, als Darlehn und baar, welche ich ihm am nächsten Ersten mit ihren von uns durch Uebereinkunft festgesetzten Zinsen wiedergeben werde; ich frage, ob aus einer solchen Urkunde Zinsen gefordert werden können, und welche? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn es nicht erhelle, über welche Zinsen die Uebereinkunft geschlossen worden sei, sie nicht gefordert werden können.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Respons. Cajus Sejus hat wegen eines Gelddarlehns sein Grundstück dem Lucius Titius zum Pfande gegeben; nachher ist ein Pactum unter ihnen geschlossen worden, dass der Gläubiger sein Pfand zur Aufrechnung seines Geldes eine gewisse Zeit hindurch besitzen sollte; aber vor erfüllter Zeit hat der Gläubiger, da er seinen letzten Willen anordnete, in dem Testament verordnet, dass der eine von seinen Söhnen jenes Grundstück haben sollte, und hinzugefügt: welches ich vom Lucius Titius gekauft habe, da er es doch nicht gekauft hatte; dieses Testament hat unter Andern auch Cajus Sejus, welcher der Schuldner gewesen ist, besiegelt; ich frage, ob er daraus, dass er besiegelt hat, irgend ein Vorurtheil gegen sich begründet habe, da keine Urkunde über den Verkauf vorgebracht wird, sondern blos das Pactum, dass der Gläubiger die Früchte einer gewissen Zeit ziehen sollte? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem Pfandcontract nicht entgegenstehe, dass der Schuldner das Testament des Gläubigers, in welchem [dieser] ausgesprochen hat, dass er [das Pfand] gekauft habe, wie angeführt wird, besiegelt habe.
Idem lib. IV. Resp. Ein Bürge erlangte es von der richterlichen Gewalt, dass er, ehe er zur Zahlung schritt, in den Besitz der Pfänder gesetzt würde, indem er vorgab, die Gläubiger befriedigen zu wollen, und that dies nicht; kurz darauf erklärt sich der Erbe des Schuldners zur Zahlung an die Gläubiger bereit; kann, frage ich, der Bürge zur Herausgabe der Pfänder genöthigt werden? — Modestinus hat dies bejahet. 1Ein Vater überredete seinen Sohn Sejus, den er aus der Gewalt entlassen hatte, dass er [für ihn], da er im Begriff stand, ein Darlehn von seinem Gläubiger Septicius zu empfangen, mit eigner Hand den Schuldschein ausstellen möchte, weil er selbst am Schreiben verhindert sei, und zwar mit dem Bemerken, dass ein dem Sohn gehöriges Haus als Unterpfand bestellt sein solle; es entstand nun die Frage, ob Sejus, nachdem [der Vater gestorben und] er sich der väterlichen Erbschaft entsagt, mit eben dem Rechte wie sein übriges Vermögen, auch dieses Haus im Besitz behalten könne, und ihm keine Besorgniss daraus allein erwachsen möge, dass er den Schuldschein im Auftrag des Vaters mit eigner Hand aufgesetzt habe, indem er doch seine Einwilligung mit seinem Vater weder durch sein Siegel noch durch eine andere Schrift bekräftigt hatte? — Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn Sejus mit eigener Hand geschrieben hat, dass sein Haus als Unterpfand haften solle, so ist es einleuchtend, dass er zu dieser Verbindlichkeit seine Einwilligung gegeben habe. 2Lucius Titius hatte Grundstücke nebst den darauf befindlichen Sclaven verpfändet; seine Erben theilten die Grundstücke unter einander und schafften an die Stelle der durch den Tod abgegangenen Sclaven andere an; darauf verkaufte der Gläubiger die Grundstücke mit den Sclaven; es fragt sich: kann der Käufer die nunmehr auf den Grundstücken, woran die Hypothek bestellt worden, befindlichen Sclaven rechtlichermaassen in Anspruch nehmen? Modestinus antwortet: wenn die Sclaven weder selbst verpfändet, noch von verpfändeten Sclavinnen geboren sind, so sind sie den Gläubigern keineswegs verpfändet.
Modestin. lib. IV. Resp. Titius verpfändete dem Sempronius ein Landgut, und dasselbe nachher an den Cajus Sejus; hierauf verkaufte es Titius dem Sempronius und Cajus Sejus für die gesammte Summe, wofür er es vorher jedem einzeln im Ganzen verpfändet hatte; wird, frage ich, durch diesen Verkauf das Pfandrecht erlöschen, und in Folge dessen zwischen ihnen beiden nur das Rechtsverhältniss aus dem Kauf vorwalten? Modestinus antwortet: das Eigenthum gebührt den in Rede stehenden Personen auf den Grund des Kaufs, und da sie gegenseitig ihre Einwilligung zum Verkauf gegeben haben, so könne keiner wider den Andern die Pfandklage erheben. 1Titius hatte dem Sejus Geld auf ein Landgut vorgeschossen; da dieses Landgut schon vorher einer Stadtgemeinde verpfändet worden war, so bezahlte der zweite Gläubiger der Stadtgemeinde ihre Forderung; nun trat Mävius auf, und behauptete, das Landgut sei ihm schon früher als der Stadtgemeinde verpfändet gewesen; es ergab sich aber, dass Mävius bei Abfassung der Urkunde zwischen der Stadtgemeinde und dem Sejus zugegen gewesen sei, und dieselbe mit unterschrieben habe, worin Sejus versichert hatte, dass das Landgut Niemandem weiter verpfändet sei; ich frage nun, kann dem Mävius die dingliche Klage zustehen? Modestinus antwortet: wenn er in Betreff des Pfandes seine Einwilligung ertheilt hat, so kann er sich an dasselbe nicht halten.
Idem lib. IV. Respons. Wenn der Schuldner fälschlicherweise eine Pfandverbindlichkeit vordatirt1717Von einer ältern, praelato (Flor.) die, s. Cujac. Obs. III. c. 7. mentiri ist passiv gebraucht, s. Duker l. l. p. 382. n. 7. Uebrigens halte ich den ganzen Satz für eine zusammenhängende Phrase; sollte ein Ableugnen der (spätern) Pfandverbindlichkeit verstanden werden, so wäre ja das Vordatiren nicht nöthig. Es ist begreiflich hier von einer Urkunde mit die Rede, allein, dass diese mit obligatio hier bezeichnet werde, bezweifele ich doch. (S. Hugo Mag. Band V. S. 116.), so wird das Verbrechen der Fälschung begangen.
Ex libro V
Modestin. lib. V. Resp. Ich frage, ob, wenn Jemand ein Landgut unter dem Beisatze verkauft hat, dass dasjenige als verkauft betrachtet werden solle, was er innerhalb der Grenzmahle besessen habe, und wissentlich, dass er irgend einen bestimmten Theil nicht besitze, den Käufer davon nicht in Kenntniss gesetzt hat, derselbe durch die Klage aus dem Kaufe gehalten werde, indem doch dieser allgemeine Beisatz nicht darauf, was ihm, dem Verkäufer, im besondern bekannt war, und er nicht [vom Verkaufe] ausgenommen hat, bezogen werden darf, weil sonst der Käufer betrogen werden würde, der wahrscheinlich, wenn er dies gewusst, entweder den Kauf gar nicht, oder nur zu einem geringern Preise eingegangen sein würde, wenn er von dem bestimmten Orte Kenntniss gehabt hätte, zumal dies auch von den Alten in Ansehung dessen so berichtet worden ist, der eine Bedingung also gestellt hatte: dass wenn Verpflichtungen zu Dienstbarkeiten vorhanden seien, dieselben übernommen werden müssten. Denn die Rechtsgelehrten haben sich dahin begutachtend ausgesprochen: wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese oder jene Personen zu Dienstbarkeiten berechtigt seien, so hafte er aus dem Kaufe, indem diese allgemeine Bedingung nicht darauf bezogen werden dürfe, was der Verkäufer kannte, und was er im besondern sowohl ausmachen konnte, als musste, sondern darauf, was er nicht kannte, und wovon er den Käufer nicht in Kenntniss setzen konnte. Herennius Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn der Verkäufer in dem fraglichen Falle etwas in betrüglicher Absicht gegen den Käufer gethan habe, so könne derselbe mit der Klage aus dem Kaufe angegriffen werden.
Modestin. lib. V. Respons. Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem aus dem Kaufe Klagenden nicht entgegenstehe, wenn die Anzeige wegen der Entwährung [von ihm dem Verkäufer] nicht geschehen wäre, wenn ihm durch ein Pactum die Nothwendigkeit, Anzeige zu machen, erlassen wäre. 1Caja Seja hatte ein Grundstück von Lucius Titius gekauft und als im Namen des Fiscus ein Streit [über dasselbe] erhoben worden war, hatte sie [ihren] Gewährsmann benannt1818Auctorem laudaverat; dies heisst hier soviel, als: sie hatte ihrem Gewährsmann von dem Process Anzeige gemacht und ihn zur Vertheidigung aufgefordert; also was sonst: auctori denuntiare heisst. S. v. Glück a. a. O. S. 407., und nachdem die Entwährung erfolgt war, ist das Grundstück [ihr] genommen, und dem Fiscus, in Gegenwart des Verkäufers, zugesprochen worden; man fragt, ob die Käuferin, da sie nicht appellirt hatte, den Verkäufer wird belangen können? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, möge nun [das Grundstück deshalb], weil es, als es verkauft wurde, dem Verkäufer nicht gehört hat, oder möge es [deshalb,] weil es damals [einem Andern] verbindlich war, entwährt sein, kein Grund vorgelegt werde, warum der Käuferin gegen den Verkäufer die Klage [wegen der Entwährung] nicht zustehen solle. 2Herennins Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Käufer appellirt und eine gute Sache durch sein Versehen in Folge der Verjährung1919Ex praescriptione, d. h. wohl wegen des Ablaufes der Frist, innerhalb welcher appelirt werden muss. verloren hat, so kann er gegen seinen Gewährsmann keinen Regress haben.
Modestin. lib. V. Resp. Titia hat, als sie jünger als fünfundzwanzig Jahre war, den vierten Theil der Erbschaft ihrer Mutter, welcher ihr mit ihren Brüdern gemeinschaftlich gehörte, vertauscht, und hat für diesen Theil ein Grundstück erhalten, gleich als ob ein Kauf unter ihnen Statt gefunden hätte; dieses Grundstück hat sie mit anderen Sachen zum Heirathsgut gegeben; ich frage nun, wenn sie in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird und ihren vierten Theil erhält und das Grundstück zurückgibt, was dann der Ehemann thun müsse, ob er mit den anderen Sachen, welche zum Heirathsgut gegeben worden sind, zufrieden sein müsse? Ingleichen frage ich, wenn sie gestorben ist und ihre Erben um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Person derselben2020D. h. weil die Verstorbene darauf Anspruch machen konnte. gebeten haben, und die [Erben] selbst den vierten Theil und jene (die Brüder) das Grundstück fordern, ob dann der Ehemann das Grundstück zurückzuerstatten gezwungen werde, so dass er bei der Zurückbehaltung des Gewinns vom Heirathsgut mit den übrigen Sachen zufrieden sein muss? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass kein Grund angeführt werde, warum dem Ehemanne das Heirathsgut zu nehmen sei; sondern die Frau oder ihre Erben sind in den blossen durch Schätzung bestimmten Werth des Grundstückes zu verurtheilen, [und diese Schätzung ist] auf die Zeit zu beziehen, wo das Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist.
Idem lib. V. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein soll, behaupten sollte, dass keine Ehe eingegangen sei, so, dass er bereit ist, zu beweisen, die, welche behauptet [seine] Ehefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhalten sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass aber, wenn es erwiesen sei, dass sie eine Sclavin gewesen sei, ihm, der für die Ernährung [der Kinder] gesorgt hat, daraus kein Nachtheil entstehe.
Idem lib. V. Respons. Verkäufer hatten dem Käufer für die Gewährleistung soviel als dabei als Interesse des Käufers sich ergeben möchte, Sicherheit geleistet, auch noch besonders dem Käufer mittels Stipulation versprochen, dass sie den in dem erhobenen Rechtsstreit etwa gehabten Aufwand anerkennen wollten. Nach dem Tode des Käufers belangte einer der Verkäufer, indem er vorgab, dass ihm der Kaufpreis noch gebühre, die Erben des Käufers gerichtlich, welche dann den in dem Rechtsstreit gehabten Aufwand, indem sie den Beweis führten, dass der Kaufpreis bezahlt sei, auf den Grund der Stipulation wieder foderten. Modestinus antwortete: wenn die Verkäufer nur zu denjenigen Kosten sich verbindlich gemacht hätten, welche in einem über das Eigenthum angestellten Rechtsstreit entstanden wären, so könne aus dieser Stipulation keineswegs Dasjenige gefodert werden, was aufgewendet worden sei, als einer der Verkäufer den Kaufpreis verlangt, welcher schon bezahlt gewesen.
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Resp. Ich habe gemeinschaftlich mit einer unmündigen Miterbin ein Landgut, auf welchem die Ueberreste von Personen ruhen, denen von unserer beider Seiten2121Ich lese hier partibus statt patribus, es erfordert dies der Nachsatz. — denn es liegen auch die Eltern der Unmündigen daselbst begraben — Ehrfurcht gezollt wird; allein die Vormünder [der Miterbin] wollen das Landgut verkaufen, worein ich nicht willigen, sondern meinen Antheil, da ich das Ganze nicht kaufen kann, lieber behalten, und nach meinem Belieben den Gefühlen meiner Verehrung nachhängen will; ich frage, ob ich mit Recht mittelst der Gemeingutstheilungsklage einen Schiedsrichter zur Theilung dieses Landgutes verlangen könne, oder ob auch der zur Erbtheilung bestellte Richter es übernehmen könne, diese Besitzung, mit Ausnahme der übrigen Erbschaftskörper zwischen uns nach unserem Recht, zu theilen? Herennius Modestinus hat geantwortet: es sei kein Grund vorhanden, warum der zur Erbtheilung bestellte Richter nicht auch seine Thätigkeit auf die Theilung des betreffenden Landgutes sollte erstrecken dürfen, allein religiöse Orte seien kein Gegenstand dieser Klage, und das Recht daran stehe jedem einzelnen Erben im Ganzen zu.
Idem lib. VI. Resp. Ein Vormund starb ohne einen Erben. Ich frage nun, ob der dem Mündel bestellte Curator den Bürgen des Vormundes aus seiner Stipulation auf das Interesse des Mündels belangen kann, wenn derselbe weder Inventarien noch andere Urkunden vorzeigt? Modestinus antwortete, auf das, worauf der Vormund belangt werden konnte, kann auch der Bürge belangt werden. 1Modestinus antwortete, der Schade, der etwa dadurch entstand, weil sich die Bescheinigungen für die erlegten Abgaben nicht fanden, treffe nicht den Vormund, dem dabei keine [Schuld] Fahrlässigkeit vorgerückt werden kann. 2Modestinus antwortete, der Vormund müsse, hinsichtlich der Einkünfte, welche redlicher Weise von dem Grundstücke hätten bezogen werden können, dem Mündel Rechenschaft ablegen. 3Eben so antwortete er, wenn ein Vormund einem Sclaven [des Mündels,] der kein liederlicher Mensch ist, die Verwaltung anvertraute, und dieser weniger Früchte ablieferte, als man redlicher Weise aus dem Grundstücke hätte beziehen können, so soll das, was aus dem Sondergute des Sclaven zu erhalten ist, dem Vormunde in Bezug auf seine Verbindlichkeit gegen den Pflegbefohlenen zu Gute kommen. 4Mit Zuziehung eines Curators verkaufte ein Minderjähriger an den Titius ein Haus [wobei er betrogen wurde], nachher erkannte er den Betrug, liess sich in den vorigen Stand wieder einsetzen, und sodann in den Besitz einweisen. Nun frage ich, ob er dem Käufer den Kaufpreis nicht wieder erstatten müsse, wenn er durch diesen Verkauf sich weder verbesserte noch erwiesen wird, dass etwas [von dem Kaufpreise] zu seinem Besten verwandt wurde? Modestinus antwortete, den Kaufpreis für das vom Minderjährigen veräusserte Grundstück fordere der Käufer vergeblich zurück2222Weil er es seinem Leichtsinne beizumessen hat, einem leichtfertigen Menschen den Kaufpreis gegeben zu haben. Die Beweislast de in rem versa pecunia liegt, wenn dem Curator gezahlt wurde, nach Accursius dem Käufer ob, war dem Minderjährigen gezahlt worden, diesem, nämlich versam non esse pecuniam in rem suam. Cujacius tadelt diese Distinction und verweist deshalb auf den vorhergehenden §., wo es ein Vormund sich selbst beizumessen hat, wenn er einem servo perdituro die Verwaltung der Vormundschaft anvertraute. Cujacius lobt auch das zu diesem §. 3. dem Accursius beigelegte Scholion. Nach seiner Meinung stammt dies von Rogerius oder Joannes her. Dies bestätigt vielleicht auch die in unserm §. von der eben vorhergehenden so verschiedene Ansicht des Accursius., wenn dadurch sich Jenes Vermögensumstände nicht verbesserten, auch darüber von dem Richter, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilte, nichts bestimmt wurde. 5Eben so antwortete er: der Minderjährige dürfe nicht mit Ersetzung des Aufwandes, den der Käufer seines Vergnügens (wegen [auf das Gebäude] machte, beschwert werden, jedoch dürfe der Käufer [seine Verschönerungen] wieder von dem Gebäude wegnehmen, wenn dies so geschehen könne, dass das Gebäude sein altes Aussehen, (d. i. welches es vor dem Verkaufe hatte) dabei erhält. 6Lucius Titius, Miterbe und Curator seiner Schwester, hatte als Bürger einer Stadtgemeinde, in welcher die Gewohnheit herrschte, dass die Eigenthümer der Grundstücke selbst, und nicht die Pächter, die Gefälle und jedesmaligen Abgaben tragen, immerfort diese Sitte und hergebrachte Gewohnheit befolgt, und unmittelbar die Gefälle für die gemeinsame und ungetheilte Erbschaft abgetragen. Nun frage ich, ob bei Ablegung der Rechnungen den Curator ein Vorwurf treffen könne, als habe er rücksichtlich des schwesterlichen Antheils nicht mit Recht diese Auslagen gemacht? Modestinus antwortete, das nur kann der Curator der Minderjährigen in dem befragten Falle anrechnen, was sie selbst hätte auslegen müssen, wenn sie ihr Vermögen verwaltet hätte. 7Zwei Vormünder verkauften die Mündelsachen und theilten das Geld unter sich. Nach geschehener Theilung wurde Einer von ihnen, ohne dadurch sein Vormundschaftsamt zu verlieren, verwiesen (relegirt). Nun entstand die Frage, ob der Mitvormund von dem Sachführer (actor), der bestellt wurde, den Theil (die Hälfte) des Mündelgeldes würde verlangen können? Modestinus antwortete, wenn dies die Frage ist, ob ein Mitvormund die Vormundschaftsklage anstellen könne, wenn sein Amtsgenosse verwiesen (relegirt) wurde, so ist mein Bescheid, dies sei nicht möglich.
Modestin. lib. VI. Resp. Die Obrigkeiten haben von den Curatoren eines Minderjährigen die Sicherheit, dass das Vermögen [desselben] ungeschmälert sein werde, gefordert; von ihnen ist der Eine ohne einen Erben verstorben; ich frage, ob der College desselben die Schadloshaltung aufs Ganze leisten müsse; Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass kein Grund angeführt würde, warum er es nicht müsse.
Ad Dig. 46,3,76Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Idem lib. VI. Respons. Modestinus hat das Gutachten ertheilt: wenn, nachdem Alles, was in Folge der Vormundschaft geschuldet wurde, ohne jedes Pactum bezahlt worden, die Klagen nach einiger Zwischenzeit abgetreten seien, so sei durch diese Abtretung nichts ausgerichtet worden, da keine Klage mehr vorhanden gewesen sei; wenn dies aber vor der Zahlung geschehen, oder wenn, nachdem man übereingekommen war, dass die Klagen abgetreten werden sollten, dann die Zahlung geschehen wäre, und [hierauf] die Abtretung erfolgt, so seien noch vorhandene Klagen abgetreten, da auch in dem letzten Fall mehr der Preis für die abgetretenen Klagen gezahlt, als eine Klage, welche vorhanden gewesen, vernichtet zu sein scheine2323Vgl. die Bem. zu l. 36. D. de fidej. 46. 1..
Ex libro VII
Modestin. lib. VII. Respons. Sempronia setzte eine Klage2424Wahrscheinlich ist eine Scheidungsklage zu verstehen. auf, als wolle sie dieselbe dem Hauptmann2525Man nimmt an, unter dem ihr Mann als Soldat diente. überreichen, damit sie an die betreffende Gerichtsstelle2626Man versteht das off. magistri mil. Gothofr. gelangen möchte, gab sie aber nicht ab. Lucius las sie vor dem Tribunale ab, als sei sie dem Gerichte übergeben worden. Ich frage: Da dieselbe nicht im Gerichte befunden, noch dem Hauptmann übergeben worden sei, welches Verbrechen Demjenigen Schuld gegeben werden solle, der die aus dem Hause genommene Klage, die ihm nicht übergeben worden, vor dem Tribunale zu verlesen gewagt habe? Modestinus antwortete, wenn sie heimlich genommen worden, so sei ein Diebstahl begangen worden.
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Respons. Kein Rechtsgrund oder billige Nachsicht gestattet, dass wir dasjenige, was zum Heil und Besten der Menschen eingeführt worden, durch eine härtere Auslegung wider deren Nutzen bis zur Strenge treiben.
Idem lib. VIII. Resp. Wenn Lucius Titius in der Anklage des Testaments eines Verwandten als verfälscht nicht Recht erhalten hat, so frage ich, ob ihm die Anklage wegen zu Recht nicht errichteten noch besiegelten Testaments zuständig sei? Die Antwort ist folgende: deswegen, dass er bei der Anklage wegen Verfälschung nicht gewonnen, kann er mit der wegen nicht zu Recht beständig errichteten Testaments nicht abgewiesen werden.
Modestin. lib. VIII. Resp. Einer, der seine Tochter enterben wollte, hatte in seinem Testamente sich so ausgedrückt: Dich aber, meine Tochter, habe ich deswegen enterbt, weil ich dich mit deiner Mitgift zufrieden wissen wollte. Nun frage ich, ob diese Enterbung mit Erfolg geschah? Modestinus antwortete, er finde keinen Grund, warum diese nicht nach dem Willen des Erblassers für enterbt gelten sollte.
Modestin. lib. VIII. Resp. Jemand ernannte sich in seinem Testament unter der Bedingung einen Erben, wenn dieser seine Ueberreste ins Meer würfe. Nun war die Frage, ob der Erbe, wenn er die Bedingung nicht erfüllte, dadurch die Erbschaft verliere. Modestinus antwortete [hierauf], der Erbe verdiene mehr Lob als Vorwürfe, dass er die Ueberreste des Erblassers nach dessen Willen nicht ins Meer warf, sondern eingedenk2727Hal. liest memor und bemerkt am Rande alias: memoria, die Vulg. in memoriam. seiner Verhältnisse als Mensch, dieselben dem Begräbnisse übergab. Jedoch soll vorher untersucht werden, ob der Mensch, welcher eine solche Bedingung setzte, nicht etwa seinen Verstand verloren hatte. Kann nun dieser Verdacht durch einleuchtende Beweise gehoben werden, so soll der gesetzliche Erbe dem Testamentserben durchaus keinen Rechtsstreit über die Erbschaft erheben. 1[Jemand] ernannte den, welchen er im Testamente unbedingt zum Erben eingesetzt hatte, in Codicillen bedingt zum Erben; nun frage ich, ob [der Erbe] dieser Bedingung sich zu unterziehen habe? Modestinus antwortete: Eine Erbschaft kann in Codicillen [weder gegeben, noch] genommen werden. Tritt übrigens die Bedingung nicht ein, so sieht man es an, als ob der Erblasser an ein Entreissen der Erbschaft gedacht hätte.
Ex libro IX
Idem lib. IX. Resp. respondit. Die Klage auf die Vermächtnisse findet gegen die Erben nach Verhältniss der Erbtheile Statt, und statt derjenigen, die nicht zahlungsfähig sind, können ihre Miterben nicht in Anspruch genommen werden. 1Jemand hatte mehrere Erben in seinem Testamente eingesetzt, und einigen namentlich Vermächtnisse auferlegt; nachher errichtete er ein Codicill an alle Erben; ich frage nun: welche Vermächtnisse haben diese zu entrichten? Modestinus antwortete: da der Testator im Testamente klar ausgesprochen hat, welche Erben seinem Willen nach die Vermächtnisse entrichten sollten, so erhellet, obwohl er das Codicill an alle gerichtet hat, dennoch, dass das, was er im Codicill ausgesetzt hat, von denen geleistet werden müsse, die er in seinem Testamente zu solchen Leistungen verbindlich erklärt hat.
Modestin. lib. IX. Resp. Einer Stadt war ein Vermächtniss hinterlassen worden, damit aus den Einkünften desselben jährlich in derselben zur Erhaltung des Andenkens des Verstorbenen ein Schauspiel gehalten würde, was daselbst nicht gefeiert werden darf. Ich frage an, was du über dieses Vermächtniss urtheilst. Modestinus antwortete: da der Testator ein Schauspiel angeordnet hat, obgleich ein solches, was in dieser Stadt nicht gefeiert werden darf, so würde es unbillig sein, wenn die Erben das, was der Testator zu einem Schauspiele bestimmt hat, gewinnen sollten. Es muss daher mit Zuziehung der Erben und des städtischen Vorstandes eine solche Aenderung des Vermächtnisses festgesetzt werden, dass dadurch das Andenken des Testators auf eine andere und erlaubte Weise gefeiert wird.
Modestin. lib. IX. Resp. Jemand, welcher mehrere Freigelassene hatte, sagte in seinem Testamente, dass er denen eine Wohnung hinterlasse, die er in seinen Codicillen bezeichnet habe. Da er aber nachher keine bezeichnet hatte, so frage ich an, ob sie Allen eingeräumt werden muss? — Er antwortete: wenn der Freilasser, welcher sich vorbehalten hatte, die Person des Freigelassenen noch zu bezeichnen, nachher keine bezeichnet hat, so kann man das Wohnungsrecht nicht als in Kraft getreten ansehen, da Niemand vorhanden ist, welcher als derjenige, dem es gegeben worden, erachtet werden könnte.
Modest. lib. IX. Respons. Als Jemand seiner Gattin ein Haus mit allen Gerechtsamen, Zubehör und Hausrath vermacht hatte, wurde angefragt, ob auch das silberne Ess- und Trinkgeschirr als in dem Vermächtnisse enthalten anzunehmen sei? Er antwortete: sei etwas unter dem Hausrathe von Silber, so müsse es verabfolgt werden; das silberne Ess- und Trinkgeschirr müsse nicht verabfolgt werden, insofern der Vermächtnissinhaber nicht darthue, dass der Testator auch dieses gemeint habe.
Ex libro X
Idem lib. X. Resp. Titia hinterliess bei ihrem Tode ein Testament, worin sie ihre Kinder Mävia und Sempronius zu gleichen Theilen zu Erben einsetzte. Hierauf ersuchte sie2828In einem Codicill. die Mävia mit folgenden Worten, ihren Sclaven Stichus freizulassen: dich aber, liebe Tochter Mävia, ersuche ich, deinen Sclaven Stichus freizulassen, da ich dir zu deiner Bedienung soviel Köpfe an Sclavenvolk durch dieses Codicill vermachen werde. Sie vermachte aber [diese Sclaven] nicht; ich frage nun, was durch diese Worte als verordnet gelten könne, da, wie oben bemerkt, die Testirerin mit Hinterlassung zweier Erben gestorben ist und die Erbschaftsclaven zwei Personen gehörten, auch im Codicill von Herausgabe einiger Sclaven2929Vom Sohn an die Tochter. nichts verfügt ist, mithin ein Fideicommiss nicht für gültig gehalten werden kann, welches gar nicht ertheilt ist, da die Testirerin sagt, dass sie vermacht habe, dabei aber nicht bestimmt, welche Individuen das Vermächtniss umfasse, und den Erben3030Den Sempronius. nicht ersucht, Sclaven auszuantworten? Modestinus antwortete: aus den in der Anfrage angeführten Worten habe die Mävia keine Klage auf ein Vermächtniss oder Fideicommiss, sei aber auch nicht verbunden, ihrem Sclaven die Freiheit zu geben. 1Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Meiner geliebten Tochter Octaviana Stratonike Gruss. Ich will, dass sie von sich selbst das Landgut Gaza mit allem, was darin ist,3131S. Fr. 2. und 20. §. 1. D. de instructo r. instrum. leg. 33, 7. empfange. Meinem geliebten Sohne Octavianus Alexander Gruss. Ich will, dass er von sich selbst die3232Da das hierbei stehende griechische Beiwort verdorben ist, und weder die in vorstehenden Text aufgenommene, noch eine andere der bisher gemachten Conjecturen mir genügt, das Beiwort selbst aber gleichgültig ist, so habe ich es weggelassen. Pflege Komiane, mit allem was darin ist, vorausnehme. Ich frage, ob durch diese Verfügung Jedem von beiden das [ihm angewiesene] Gut ganz vermacht sei, oder ob sie nur auf einen Antheil nach Verhältniss des Erbtheils geht, da der Testator ungültiger Weise einem jeden von ihnen den Antheil, den es schon hatte, von sich selbst zu empfangen bestimmte3333S. Fr. 34. §. 11. 12. und Fr. 116. §. 1. D. de leg. I.? Modestinus antwortete, die Verordnung, welche Gegenstand der Frage ist, dürfe nicht so ausgelegt werden, dass das Fideicommiss ungültig werde. Ferner frage ich, falls einem Jeden das ganze Gut vermacht ist, hat der Bruder und Miterbe den Werth seines Antheils auszuzahlen, weil der Testator eben dadurch, dass er ihn anwies, von sich selbst zu empfangen, gezeigt habe, er wolle, dass er durch Einwerfung des Werths das Grundstück ganz erwerbe? Er hat ferner geantwortet, der Fideicommissar sei keinesweges zu Auszahlung des Werths anzuhalten. 2Lucia Titia, die ohne Testament starb, setzte, von ihren Kindern ab, einem fremden Sclaven ein Haus als Fideicommiss aus. Nach ihrem Tode theilten eben diese ihre Kinder, die Erben waren, bei Theilung der mütterlichen Erbschaft, auch dieses Haus; welcher Theilung der Herr des Sclaven, dem das Fideicommiss bestimmt war, als Zeuge beiwohnte; nun frage ich, hat derselbe die ihm durch seinen Sclaven erworbene Klage auf das Fideicommiss dadurch, dass er bei der Theilung zugegen war, verloren? Modestinus antwortete: das Fideicommiss ist nicht von selbst verloren gegangen, da es nicht einmal ausgeschlagen werden kann3434Dies scheint dem Fr. 7. D. de leg. I. geradezu zu widersprechen. Aber dort ist nur vom legatum delatum die Rede, hier von acquisita persecutio, und wird also hier vorausgesetzt, dass das Fideicommiss schon durch förmliches Anerkenntniss erworben sei (Fr. 13. D. de cond. inst. 28. 7.); wo es denn nicht mehr ausgeschlagen (repudiari), sondern nur durch förmlichen Verzicht aufgegeben werden (omitti) kann. Cujac. obs. lib. III. cap. 11.; auch die Einrede der Gefährde steht ihm nicht einmal entgegen, dafern nicht offenbar erhellet, dass er es in der Absicht gethan habe, auf das Fideicommiss zu verzichten. 3Cajus Sejus, der ein eigenes Haus hatte, zog auf das Lustschloss3535Praetorium. Fr. 198. D. de V. S. 50. 16. Sueton. Calig. cap. 37. seiner Frau, nahm einige Sachen aus seinem eigenen Hause mit auf dieses Lustschloss, starb daselbst viele Tage nachher und setzte in seinem Testamente seine Frau nebst mehreren Anderen zu Erben ein. In dieses Testament setzte er folgende Worte: Vorzüglich sollen meine Erben wissen, dass im Gewahrsam meiner Frau3636Penes. S. Fr. 63. de V. S. 50. 16. kein Geld und auch nichts anderes ist; daher will ich dass sie deshalb nicht beunruhigt werde. Ich frage nun, ob dasjenige, was bei seinen Lebzeiten auf das Lustschloss seiner Frau geschafft worden ist, zur gemeinsamen Erbschaft gezogen werden könne, und ob deshalb nach den Worten des Testaments von der Frau des Erblassers ihren Miterben eine Einrede entgegengesetzt werden (praescribi) könne? Modestinus antwortete: wenn der Erblasser gewollt hat, dass das, was er in das Haus oder Lustschloss der Frau gebracht hat, als Vorausnahme ihr zufallen solle, so liegt in den angegebenen Umständen kein Grund, weshalb sein Wille nicht sollte befolgt werden müssen. Der Frau liegt also ob, zu beweisen, dass dies der Wille des Verstorbenen gewesen sei; widrigenfalls bleiben diese Sachen Theil der ehemännlichen Erbschaft. 4Wenn einem Freigelassenen ein Fideicommiss unter der Bedingung ausgesetzt ist, dass er seine [des Testators] Kinder nicht verlassen sollte, und die Vormünder ihn an Erfüllung dieser Bedingung verhindert haben, so ist es unbillig, dass er, da er ohne Schuld ist, den Vortheil des Fideicommisses einbüsse. 5Jemand hatte wider Willen seiner Tochter wegen [Zurückgabe ihres] Heirathsguts geklagt. Darauf starb er, nachdem er sie enterbt, seinen Sohn zum Erben eingesetzt und von ihm ab der Tochter ein Fideicommiss als Heirathsgut hinterlassen hatte; nun frage ich, was die Schwester vom Bruder zu bekommen hat? Modestinus hat geantwortet, zuvörderst sei die Klage auf das Heirathsgut3737Auf das erste, weshalb der Vater geklagt hatte. ihr unverloren, da sie [dabei] ihrem Vater nicht beigetreten war, obwohl sie davon wusste. Die Sache wird nämlich so geordnet: Ist der Betrag des ersten Heirathsguts grösser gewesen, so muss die Frau sich mit dessen Einklagung3838Entweder von ihrem Ehemann, oder, wenn dieser es schon wieder erstattet hat, vom Bruder und Erben. allein begnügen; ist aber die zur Mitgift vermachte Summe grösser als die eigentliche Mitgift, so wird letztere ihr bis zur gleichen Summe angerechnet und sie bekommt aus dem Testamente von der zweiten Summe nur den Mehrbetrag; denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der Vater seinen Sohn und Erben mit doppelter Entrichtung des Heirathsguts habe beschweren wollen, zumal da er glaubte, obschon ohne Genehmigung der Tochter, doch wirksam die Klage auf das Heirathsgut gegen den Eidam angestellt zu haben. 6Lucius Titius hinterliess zwei Kinder verschiedenen Geschlechts, setzte sie zu Erben ein, und fügte die allgemeine Clausel hinzu, dass die Vermächtnisse und Freilassungen von diesen seinen Erben geleistet werden sollten; an einer anderen Stelle des Testaments aber ersuchte er den Sohn, die ganze Last der Vermächtnisse auf sich zu nehmen, folgender Gestalt: Alles was ich als Vermächtniss ausgesetzt oder zu geben verordnet habe, soll mein Sohn und Erbe Attianus geben und entrichten; dann fügte er bei Aussetzung einer Vorausnahme für die Tochter diese Worte bei: Paulina, meine geliebte Tochter, soll behalten, was ich ihr bei meinen Lebzeiten gegeben oder angeschafft habe; hierüber verbiete ich jede Untersuchung, und bitte dich, theure Tochter, mir nicht zu zürnen, dass ich deinem Bruder mehr Vermögen zuwende, da du weisst, dass er viele Lasten zu tragen und die Vermächtnisse, die ich oben gemacht habe, zu entrichten hat. Ich frage, ob aus diesen letzten Worten, die der Vater im Testamente an seine Tochter gerichtet hat, folgt, dass er den Sohn auch mit den Erbschaftsschulden (hereditariis actionibus), nämlich allein, habe belasten wollen, oder ob anzunehmen sei, dass er nur die Last der Vermächtnisse gemeint, die Klagen gegen das Erbe aber den Gläubigern wider beide Erben gestattet werden müssten? Modestinus antwortete: aus den angegebenen Umständen gehe nicht hervor, dass der Testator verordnet habe, es solle der Sohn allein auf die Klagen gegen das Erbe sich einzulassen schuldig sein. 7Titia brachte bei ihrer Verheirathung mit dem Cajus Sejus ihm gewisse Güter und einige andere Dinge als Heirathsgut zu. Bei ihrem Tode verordnete sie sodann in einem Codicill Folgendes: Meinen Gatten Cajus Sejus empfehle ich dir, meine Tochter; ihm bestimme ich zum lebenslänglichen Niessbrauch meinen Antheil3939Nach allem Streit der Ausleger scheint mir dies doch die richtigste Erklärung von μετοχὴν. an dem Dorfe der Naklener, welchen ich ihm früherhin mit den darin befindlichen Dingen als Heirathsgut zugebracht habe; und dass er wegen des Heirathsguts in keine Wege belästigt werde, denn nach seinem Tode ist Alles dein und deinen Kindern. Ausserdem vermachte sie diesem ihrem Ehemanne noch vieles Andere zu lebenslänglichem Besitze. Ich frage, ob nach dem Tode des Cajus Sejus wegen dessen, was ausser dem Heirathsgut durch das Codicill ihm ausgesetzt ist, und wegen der Dinge, die demselben als Heirathsgut zugebracht sind, der Tochter und Erbin der Titia eine Klage aus dem Fideicommisse zukomme? Modestinus antwortete: obgleich nicht solche Worte angegeben sind, wornach die Tochter der Testirerin nach Leistung dessen, was im Testamente vermacht ist, vom Cajus Sejus etwas als Fideicommiss verlangen könnte, so hindert doch nichts, dasselbe dem Willen der Testirerin zu Folge nach dem Tode des Cajus Sejus zu fordern.
Idem lib. X. Resp. Wenn Etwas mit folgenden Worten hinterlassen worden ist: Alles, was aus der Erbschaft oder meinem Vermögen an dich gekommen sein wird, sollst du, wenn du sterben wirst, ausantworten, so hat man angenommen, dass die Nutzungen, welche der Erbe bei seinem Leben gezogen hat, ingleichen das, was an Statt der Nutzungen ist, nicht darin begriffen sei; denn es liegt Nichts vor, wodurch man beweisen kann, dass die Testirerin auch um die Ausantwortung dieser [Sachen] gebeten habe. 1Derselbe Testator, welcher seinen Freigelassenen ein Fideicommiss hinterliess, hat bei der unter ihnen getroffenen Substitution bemerkt, dass es nach dem Tode des letzten ihren Nachkommen gehören sollte; da kein Anderer vorhanden ist, als ein Freigelassener dessen, der zuletzt gestorben ist, so frage ich, ob der zum Fideicommiss zugelassen werden dürfe. [Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: es ist keineswegs ungewiss, dass unter der Benennung Nachkommen nur die Kinder, nicht auch die Freigelassenen derer, welchen das Fideicommiss hinterlassen worden ist, bei dem Fideicommiss begriffen seien.
Modestin. lib. X. Resp. Euch, meinen übrigen Erben, lege ich auch die Verpfichtung auf, meiner Gattin, so lange sie lebt, jährlich zehn Goldstücke zu geben. Die Frau überlebte ihren Mann fünf Jahre und vier Monate; ich frage an, ob ihren Erben das Vermächtniss für das sechste Jahr ganz gebührt? Modestinus antwortete, dass es ihnen für das ganze sechste Jahr gebühre.
Modestin. lib. X. Resp. Ich verordne hiermit, dass meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts, denen ich schon bei meinen Lebzeiten in meinem Testamente oder in einem Codicill die Freiheit ertheilt habe, oder noch ertheilen werde, diejenigen Grundstücke, welche ich auf der Insel Chios besitze, überlassen werden sollen, dergestalt, dass sie ihnen zu Dem4040ἐπὶ τᾷ, der Doppelsinn lässt sich nicht deutlicher wiedergeben., was sie bei meinen Lebzeiten von mir empfangen haben, als Nahrungsmitteln und Kleidung angewiesen sein sollen. Ich frage, wie dies zu verstehen ist, ob so, dass sie aus den Grundstücken selbst die Alimente für sich ziehen, oder ausser den Grundstücken noch Nahrung und Kleidung vom Erben erhalten sollen? und ob ihnen der Niessbrauch oder die Eigenheit [auch] hinterlassen worden ist? ferner, ob, wenn ihnen die Eigenheit hinterlassen worden, und sich, gegen den Bedarf zu Nahrung und Kleidung gehalten, aus den Einkünften ein Ueberschuss ergibt, dieser dem Erben der Freilasserin gebühre; ob, wenn einige der Freigelassenen gestorben sind, deren Theil an die überlebenden Fideicommissinhaber fällt, und ob, wenn das Fideicommiss fällig geworden, die Antheile der mit Tode abgegangenen Freigelassenen an ihre Erben oder die des Testators fallen? Modestinus hat geantwortet: meiner Ansicht nach sind die Grundstücke selbst den Freigelassenen als hinterlassen zu betrachten, so dass sie dieselben mit vollem Eigenthumsrechte und nicht blos niessbrauchsweise besitzen; wenn sich daher aus den Einkünften gegen den Nahrungsbedarf ein Ueberschuss ergibt, so gehört derselbe den Freigelassenen. Wenn mithin ein Fideicommissinhaber vor dem Eintritt des Fideicommisses mit Tode abgegangen ist, so fällt sein Antheil an die übrigen Mitinhaber; wenn aber welche nach dessen Eintritt gestorben sind, so übertragen sie ihre Antheile auf ihre Erben. 1Lucius Titius befahl in seinem Testamente seinen Kindern als Erben, seinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts Nahrungs- und Kleidungsbedarf zu verabreichen, ohne eine Bedingung hinzuzusetzen. Können, frage ich, diese Freigelassenen, auch wenn sie sich nicht bei des Freilassers Kindern aufhalten4141Si sine liberis agant, i. e. sorsim habitent, s. Radulphi Fornerii Rer. Quotid. Lib. V. Cap. 8. (T. O. II. p. 262.), Nahrungs- und Kleidungsbedarf erlangen? Modestinus hat geantwortet: es liege kein Grund vor, warum die Forderung dessen, was in einem Testamente unbedingt vermacht worden sei, nicht Statt haben solle.
Idem lib. X. Resp. An meinen Bruder Aurelius Sempronius. Ich verordne, Niemanden [von meinen Schuldnern] in Betreff dessen, was er mir schuldig ist, zu belästigen, noch von ihm etwas einzufordern, so lange er lebt, weder vom Capital, noch von den Zinsen der Schuld; ingleichen gebe ich von den mir seinerseits gestellten Unterpfändern sein Haus und seine Caperlatische Besitzung frei und los. Wenn hier der Schuldner selbst angegriffen wird, so, sagt Modestinus, sei er durch eine Einrede gedeckt; anders hingegen ist es in Ansehung des Erben. 1Nachdem Cajus Sejas mündig geworden war, erhielt er den Publius Mävias und Lucius Sempronius zu Curatoren; im gesetzmässigen Alter stehend errichtete derselbe bei herannahendem Tode ein Testament, und verordnete darin in Betreff seiner Curatoren Folgendes: wider meine Curatoren soll Niemand eine Untersuchung anstellen, denn ich habe meine Angelegenheiten selbst verwaltet. Ich frage, ob die Erben des verstorbenen Mündigen von den Curatoren Rechnungsablegung verlangen können, da der Verstorbene, wie aus den Worten des Testaments ersichtlich, bekennt, die Verwaltung seines Vermögens selbst geführt zu haben? Modestinus hat sich dahin ausgesprochen, dass die Curatoren, wenn sie etwas mit Arglist gethan, oder wenn sie Sachen des Testators in Händen behalten hätten, dieserhalb angegriffen werden können.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. X. Resp. Maevia hat, als sie starb, ihren Sclaven, mit Namen Saccus und Eutychia und Irena, die Freiheit unter einer Bedingung mit folgenden Worten hinterlassen: Mein Sclave Saccus und meine Sclavinnen Eutychia und Irena sollen alle unter der Bedingung frei sein, dass sie bei meinem Denkmal einen Monat um den anderen eine Lampe anzünden und eine Todtenfeier begehen. Da nun Saccus, Eutychia und Irena sich nicht beständig bei dem Denkmal der Maevia einfinden, so frage ich, ob sie frei sein können? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, weder der Zusammenhang der Worte des ganzen Satzes, noch die Absicht der Testirerin sei so beschaffen, dass die Freiheit unter einer Bedingung aufgeschoben sei, da sie gewollt habe, dass die Sclaven als Freie bei dem Denkmal sein sollen; es seien dieselben jedoch kraft der Pflicht des Richters anzutreiben, dass sie dem Befehl der Testirerin Folge leisten.
Idem lib. X. Resp. Lucius Titius hat ein Testament errichtet, und in demselben seine Ehefrau Seja, sowie ihre gemeinschaftliche Tochter Titia, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt; ferner hat er in einem anderen Abschnitte verordnet: ich will, dass mein Sclave Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, frei sein solle, wenn es meiner Ehefrau gefällig ist. Da nun die Ehefrau des Lucius Titius, Seja, sich von dieser Erbschaft losgesagt hat, und der Theil derselben in Folge einer Substitution an die Tochter Titia gekommen ist, so frage ich: ob dem Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, in Folge der obenstehenden Worte die Freiheit gebühre? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, es stehe dem Eros nicht im Wege, dass sich die Ehefrau des Testators von der Erbschaft losgesagt hätte. Desgleichen frage ich: ob die Ehefrau Seja, welche sich von der Erbschaft losgesagt hat, dem Eros, wenn er die Freiheit fordere, rechtmässig Widerspruch entgegenstellen könne? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, die Nichteinwilligung der Seja sei von keinem Einfluss.
Ex libro XI
Ad Dig. 22,1,42Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 14.Idem lib. XI. Respons. Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass die Früchte, welche, nachdem das Eigenthum in Folge eines Fideicommisses erworben worden ist, aus dem Lande gezogen werden, dem Fideicommissar gehören, wenngleich man anführen sollte, dass der grössere Theil des Jahres, ehe der Termin des Fideicommisses zu laufen angefangen habe, verflossen sei.
Idem lib. XI. Resp. Es hatte Jemand einer Stadt zu den öffentlichen Spielen jährlich eine Summe Geldes vermacht, wobei seine Erben die Aufsicht führen sollten. Die Nachfolger des Erben stellen ihre Zahlungsverbindlichkeit in Abrede, weil der Testator die Zahlung nur so lange angeordnet habe, als die Erben die Aufsicht führen würden. Ich frage daher an, ob der Testator, da er der Aufsicht Erwähnung gethan, gewollt habe, dass das Fideicommiss nur eine Zeitlang oder immerwährend entrichtet werde? Modestinus antwortete: das Fideicommiss sei älljährlich der Stadt fortwährend zu entrichten.
Idem lib. XI. Resp. In einem Testamente hiess es so: Allen unsern Freigelassenen möget Ihr nach Euerem Ermessen Nahrungsbedarf verabreichen, indem Ihr wohl wisset, dass darunter mir sehr werthe und liebe sind; und an einem andern Orte: Ich empfehle Euch den Prothumus, den Polychronius, und Hypatius, und bitte Euch, sie bei Euch zu behalten, und ihnen Nahrungsmittel zu geben. Müssen hier Allen Nahrungsmittel verabreicht werden, oder blos denen, die er empfohlen und den Erben, bei sich zu bebalten, aufgegeben hat? Modestinus hat geantwortet: die Nahrungsmittel erscheinen als Allen hinterlassen, und es ist deren Quantität nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes zu bestimmen.
Idem lib. XI. Resp. Modestinus sagt, dass, wenn der Erblasser durch Wiederentziehung eines dem Mävius ausgesetzten Vermächtnisses ein demselben zu verabreichen auferlegtes Fideicommiss nicht habe widerrufen wollen, die Folgerung richtig sei, dass die Erben auf den Grund des Fideicommisses angegriffen werden können.
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Respons. Jemand hat sich, gleichsam als wäre er ein von der Seja geborner Sohn des Cajus Sejus, da Cajus Brüder hatte, der Erbschaft des Cajus bemächtigt, und den Brüdern desselben, gleichsam in Folge eines Auftrags des Cajus, Fideicommisse gezahlt; er hat [von denselben] einen Empfangschein [über die Fideicommisse] erhalten; sie aber erfuhren nachher, dass er der Sohn ihres Bruders nicht wäre, und fragten daher, ob sie gegen denselben wegen der Erbschaft ihres Bruders klagen könnten, da ihm doch, gleich als ob er der Sohn [desselben] wäre, von ihnen eine Handschrift ausgestellt worden wäre. Modestinus hat zum Bescheid gegeben, durch den Empfangschein über das ausgezahlte Fideicommiss sei der Rechtszustand dessen, der, wie von den Brüdern des Verstorbenen bewiesen werden kann, der Sohn des Verstorbenen nicht ist, keineswegs bestätigt worden; aber eben das4242Dass er der Sohn ihres verstorbenen Bruders nicht sei. muss von den Brüdern bewiesen werden.
Modestin. lib. XII. Respons. Modestinus hat gesagt: eine zwischen dritten Personen rechtlich entschiedene Sache stehe einem Andern nicht im Wege; auch könne, wenn Derjenige, wider den erkannt worden, Erbe Dessen geworden, wider den nichts entschieden worden ist, demselben, wenn er Erbschaftsklage erhebt, aus demjenigen Urtheil keine Einrede entgegengesetzt werden, welches er, im eigenen Namen streitend, bevor er Erbe geworden, erhalten hat.
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Resp. Wer nach vorheriger Anerkennung von Urkunden, als seien sie echte, und erfolgtem richterlichen Spruch Zahlung geleistet hat, und nachher, nachdem man sich von der Wahrheit der Sache überzeugt, und die Urkunden als falsche befunden worden sind, Anklage erheben und den Beweis übernehmen will, dass die Urkunden falsche seien, aus denen er belangt ward, indem er dieselben auf Geheiss oder ein Zwischenurtheil des Richters unterschrieben hatte, kann dem, frage ich, eine Einrede entgegengesetzt werden? da doch auch durch kaiserliche Constitutionen ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass, wenn auch aus falschen Urkunden eine Sache rechtlich entschieden worden wäre, und dieselben nachher für falsche befunden würden, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegengestellt werden dürfe. Modestinus hat geantwortet: deswegen, dass eine Zahlung aus Irrthum geleistet worden, oder eine Sicherheitsbestellung wegen der Zahlung in Folge solcher Urkunden geschehen, die jetzt als falsche angefochten werden, hat keine Einrede statt.
Idem lib. XIII. Respons. Ad Dig. 46,1,41 pr.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 136: Substantiirung der Bürgschaftseinrede des Mitunterzeichners eines Wechsels. Beneficium excussionis.[Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: Wenn Bürgen für Das angenommen worden, was man von einem Curator nicht würde erhalten können, und man, nachdem [der Pflegbefohlene] das gesetzmässige Alter erfüllt hatte, sowohl vom Curator selbst, als von seinen Erben das Ganze hätte erhalten können, und nun [der Curator], da der, welcher der Pflegbefohlene gewesen ist, säumte, aufgehört habe, zahlungfähig zu sein, so stehe nicht leicht eine analoge Klage gegen die Bürgen zu. 1Derselbe hat das Gutachten ertheilt: wenn einer von mehreren Creditauftraggebern aufs Ganze verurtheilt worden, so könne er, wenn man ihn mit der Klage aus dem Urtheil zu belangen angefangen habe, verlangen, dass ihm gegen Die, welche Dasselbe aufgetragen haben, die Klagen abgetreten werden sollten.
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Idem lib. XV. Resp. Modestinus begutachtete, der Gläubiger könne durch einen Vertrag die Zinsen für die Zukunft sowohl erlassen, als auch verringern: und bei einer solchen Schenkung finde wegen der Summe des Betrags keine Ungültigkeit Statt. 1Modestinus lehrte, ein Wahnsinniger könne keine Schenkung machen.
Ex libro XVI
Idem lib. XVI. Responsorum respondit: Wenn einer Ehefrau [von ihrem Gatten] dasjenige vermacht wird, was zu ihrem Gebrauche angeschafft worden ist, so gebühren ihr diejenigen Sclaven nicht, welche nicht zu ihrem alleinigen, sondern zum gemeinschaftlichen Dienste angeschafft worden sind.
Ex libro XVII
Idem lib. XVII. Resp. Als Titia das Testament des Cajus ihres Bruders der Verfälschung zu beschuldigen drohete, und die Förmlichkeiten der Anklage binnen der vom Präsidenten vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt hatte, so fällte der Provinzialpräsident zum zweiten Male den Ausspruch, dass sie nicht weiter wegen Testamentsverfälschung klagen könne; wider diese Erkenntnisse hatte Titia nicht appellirt, sondern sagte, dass sie nach Ablauf der Frist wegen Ungültigkeit des Testaments klage. Ich frage, ob Titia, die wider des Präsidenten Ausspruch nicht appellirt hat, nachher zur Anklage der Verfälschung zurückkehren dürfe? Antwort: es liege kein genügender Grund vor, weshalb sie, wider die Autorität des Erkenntnisses wegen Verfälschung klagend auftretend, gehört werden solle.
Modestin. lib. XVII. Resp. hat zum Gutachten ertheilt: wer einen fremden flüchtigen Sclaven aufgenommen und versteckt zu haben überführt werde, könne dadurch, dass es hier auf eine Frage des Eigenthums ankomme, durchaus der Anklage nicht entgehn, wenn es sich erweisen lasse.
Modestin. lib. XVII. Resp. Lucius Titius klagte den Sejus wegen Fälschung an, und darauf wurden, bevor die Sache weiter betrieben ward, durch allgemeinen Pardon die Anklagen aller Angeklagten niedergeschlagen. Ich frage: ob, wenn er ihn nachher wiederholt nicht angeklagt hat, er dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfalle? Herennius Modestinus hat geantwortet: die Niederschlagung für die Angeklagten, welche öffentlich ertheilt wird, geht diese Art von Verbrechen nichts an.
Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius hat für seinen Sclaven, welcher zum Kampfe mit wilden Thieren verurtheilt worden ist, die Berufung eingewendet. Ich frage: ob er eine solche Berufung durch einen Geschäftsbesorger ausführen lassen könne? Modestinus begutachtete4444Appellationis causas reddere, — ein Ausdruck, der mit Rechtfertigung der Appellationsbeschwerden im gemein prozessrechtlichen Sinne gleichbedeutend ist [s. Zimmern a. a. O. S. 512.], er könne es.
Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius setzte seine Schwester zur Erbin auf drei Viertel, seine Gattin Mävia und seinen Schwiegervater auf die übrigen Antheile ein; sein Testament wurde durch die Geburt eines Nachgebornen umgestossen: dieser Nachgeborne starb in Kurzem selbst, und so kam die ganze Erbschaft auf die Mutter des Nachgebornen; die Schwester des Testators klagte Mävia der Vergiftung des Lucius Titius an; da sie nicht durchdrang, so ergriff dieselbe die Berufung; unterdessen starb die Angeklagte, nichtsdestoweniger jedoch waren die Apostel ertheilt. Ich frage: ob du dafürhaltest, dass nach dem Tode der Angeklagten die Prüfung der Appellation der erworbenen Erbschaft wegen vorgenommen werden soll? Modestinus begutachtete: da durch den Tod der Angeklagten das Verbrechen erloschen sei, so stehe dem Fiscus die Befugniss zu, Dasjenige, was erweislich durch ein Verbrechen erworben worden ist, gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Respons. Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher mit den ihm vom Fiscus übertragenen Klagen verfährt, für die Zeit, welche, seitdem der Fiscus die Schuld bekommen hat, abgelaufen ist, die Zinsen, welche nicht in die Stipulation gebracht worden sind, fordern könne4545Der Fall dieser Stelle ist folgender. Der Fiscus war in die Stelle einer Privatperson, welcher ein unverzinsliches Forderungsrecht zustand, eingetreten. Kraft des ihm zustehenden Privilegiums (s. L. 17. §. 5. u. 6. h. t. L. 6. D. de jure fisci 49. 14.) konnte der Fiscus von dem Augenblick an, wo das Forderungsrecht auf ihn übergegangen war, Zinsen fordern. Später trat der Fiscus dasselbe Forderungsrecht wiederum einer Privatperson ab. Nach der Entscheidung des Modestinus fällt dadurch das Recht, Zinsen zu fordern, welches durch das Eintreten des Fiscus begründet worden war, nicht wieder weg. S. Mühlenbruch d. Lehre v. d. Cession d. Ford. S. 559 f..