Responsorum libri
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Respons. Kein Rechtsgrund oder billige Nachsicht gestattet, dass wir dasjenige, was zum Heil und Besten der Menschen eingeführt worden, durch eine härtere Auslegung wider deren Nutzen bis zur Strenge treiben.
Idem lib. VIII. Resp. Wenn Lucius Titius in der Anklage des Testaments eines Verwandten als verfälscht nicht Recht erhalten hat, so frage ich, ob ihm die Anklage wegen zu Recht nicht errichteten noch besiegelten Testaments zuständig sei? Die Antwort ist folgende: deswegen, dass er bei der Anklage wegen Verfälschung nicht gewonnen, kann er mit der wegen nicht zu Recht beständig errichteten Testaments nicht abgewiesen werden.
Modestin. lib. VIII. Resp. Einer, der seine Tochter enterben wollte, hatte in seinem Testamente sich so ausgedrückt: Dich aber, meine Tochter, habe ich deswegen enterbt, weil ich dich mit deiner Mitgift zufrieden wissen wollte. Nun frage ich, ob diese Enterbung mit Erfolg geschah? Modestinus antwortete, er finde keinen Grund, warum diese nicht nach dem Willen des Erblassers für enterbt gelten sollte.
Modestin. lib. VIII. Resp. Jemand ernannte sich in seinem Testament unter der Bedingung einen Erben, wenn dieser seine Ueberreste ins Meer würfe. Nun war die Frage, ob der Erbe, wenn er die Bedingung nicht erfüllte, dadurch die Erbschaft verliere. Modestinus antwortete [hierauf], der Erbe verdiene mehr Lob als Vorwürfe, dass er die Ueberreste des Erblassers nach dessen Willen nicht ins Meer warf, sondern eingedenk11Hal. liest memor und bemerkt am Rande alias: memoria, die Vulg. in memoriam. seiner Verhältnisse als Mensch, dieselben dem Begräbnisse übergab. Jedoch soll vorher untersucht werden, ob der Mensch, welcher eine solche Bedingung setzte, nicht etwa seinen Verstand verloren hatte. Kann nun dieser Verdacht durch einleuchtende Beweise gehoben werden, so soll der gesetzliche Erbe dem Testamentserben durchaus keinen Rechtsstreit über die Erbschaft erheben. 1[Jemand] ernannte den, welchen er im Testamente unbedingt zum Erben eingesetzt hatte, in Codicillen bedingt zum Erben; nun frage ich, ob [der Erbe] dieser Bedingung sich zu unterziehen habe? Modestinus antwortete: Eine Erbschaft kann in Codicillen [weder gegeben, noch] genommen werden. Tritt übrigens die Bedingung nicht ein, so sieht man es an, als ob der Erblasser an ein Entreissen der Erbschaft gedacht hätte.