Responsorum libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. Resp. respondit. Die Klage auf die Vermächtnisse findet gegen die Erben nach Verhältniss der Erbtheile Statt, und statt derjenigen, die nicht zahlungsfähig sind, können ihre Miterben nicht in Anspruch genommen werden. 1Jemand hatte mehrere Erben in seinem Testamente eingesetzt, und einigen namentlich Vermächtnisse auferlegt; nachher errichtete er ein Codicill an alle Erben; ich frage nun: welche Vermächtnisse haben diese zu entrichten? Modestinus antwortete: da der Testator im Testamente klar ausgesprochen hat, welche Erben seinem Willen nach die Vermächtnisse entrichten sollten, so erhellet, obwohl er das Codicill an alle gerichtet hat, dennoch, dass das, was er im Codicill ausgesetzt hat, von denen geleistet werden müsse, die er in seinem Testamente zu solchen Leistungen verbindlich erklärt hat.
Modestin. lib. IX. Resp. Einer Stadt war ein Vermächtniss hinterlassen worden, damit aus den Einkünften desselben jährlich in derselben zur Erhaltung des Andenkens des Verstorbenen ein Schauspiel gehalten würde, was daselbst nicht gefeiert werden darf. Ich frage an, was du über dieses Vermächtniss urtheilst. Modestinus antwortete: da der Testator ein Schauspiel angeordnet hat, obgleich ein solches, was in dieser Stadt nicht gefeiert werden darf, so würde es unbillig sein, wenn die Erben das, was der Testator zu einem Schauspiele bestimmt hat, gewinnen sollten. Es muss daher mit Zuziehung der Erben und des städtischen Vorstandes eine solche Aenderung des Vermächtnisses festgesetzt werden, dass dadurch das Andenken des Testators auf eine andere und erlaubte Weise gefeiert wird.
Modestin. lib. IX. Resp. Jemand, welcher mehrere Freigelassene hatte, sagte in seinem Testamente, dass er denen eine Wohnung hinterlasse, die er in seinen Codicillen bezeichnet habe. Da er aber nachher keine bezeichnet hatte, so frage ich an, ob sie Allen eingeräumt werden muss? — Er antwortete: wenn der Freilasser, welcher sich vorbehalten hatte, die Person des Freigelassenen noch zu bezeichnen, nachher keine bezeichnet hat, so kann man das Wohnungsrecht nicht als in Kraft getreten ansehen, da Niemand vorhanden ist, welcher als derjenige, dem es gegeben worden, erachtet werden könnte.
Modest. lib. IX. Respons. Als Jemand seiner Gattin ein Haus mit allen Gerechtsamen, Zubehör und Hausrath vermacht hatte, wurde angefragt, ob auch das silberne Ess- und Trinkgeschirr als in dem Vermächtnisse enthalten anzunehmen sei? Er antwortete: sei etwas unter dem Hausrathe von Silber, so müsse es verabfolgt werden; das silberne Ess- und Trinkgeschirr müsse nicht verabfolgt werden, insofern der Vermächtnissinhaber nicht darthue, dass der Testator auch dieses gemeint habe.