Responsorum libri
Ex libro X
Idem lib. X. Resp. Titia hinterliess bei ihrem Tode ein Testament, worin sie ihre Kinder Mävia und Sempronius zu gleichen Theilen zu Erben einsetzte. Hierauf ersuchte sie11In einem Codicill. die Mävia mit folgenden Worten, ihren Sclaven Stichus freizulassen: dich aber, liebe Tochter Mävia, ersuche ich, deinen Sclaven Stichus freizulassen, da ich dir zu deiner Bedienung soviel Köpfe an Sclavenvolk durch dieses Codicill vermachen werde. Sie vermachte aber [diese Sclaven] nicht; ich frage nun, was durch diese Worte als verordnet gelten könne, da, wie oben bemerkt, die Testirerin mit Hinterlassung zweier Erben gestorben ist und die Erbschaftsclaven zwei Personen gehörten, auch im Codicill von Herausgabe einiger Sclaven22Vom Sohn an die Tochter. nichts verfügt ist, mithin ein Fideicommiss nicht für gültig gehalten werden kann, welches gar nicht ertheilt ist, da die Testirerin sagt, dass sie vermacht habe, dabei aber nicht bestimmt, welche Individuen das Vermächtniss umfasse, und den Erben33Den Sempronius. nicht ersucht, Sclaven auszuantworten? Modestinus antwortete: aus den in der Anfrage angeführten Worten habe die Mävia keine Klage auf ein Vermächtniss oder Fideicommiss, sei aber auch nicht verbunden, ihrem Sclaven die Freiheit zu geben. 1Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Meiner geliebten Tochter Octaviana Stratonike Gruss. Ich will, dass sie von sich selbst das Landgut Gaza mit allem, was darin ist,44S. Fr. 2. und 20. §. 1. D. de instructo r. instrum. leg. 33, 7. empfange. Meinem geliebten Sohne Octavianus Alexander Gruss. Ich will, dass er von sich selbst die55Da das hierbei stehende griechische Beiwort verdorben ist, und weder die in vorstehenden Text aufgenommene, noch eine andere der bisher gemachten Conjecturen mir genügt, das Beiwort selbst aber gleichgültig ist, so habe ich es weggelassen. Pflege Komiane, mit allem was darin ist, vorausnehme. Ich frage, ob durch diese Verfügung Jedem von beiden das [ihm angewiesene] Gut ganz vermacht sei, oder ob sie nur auf einen Antheil nach Verhältniss des Erbtheils geht, da der Testator ungültiger Weise einem jeden von ihnen den Antheil, den es schon hatte, von sich selbst zu empfangen bestimmte66S. Fr. 34. §. 11. 12. und Fr. 116. §. 1. D. de leg. I.? Modestinus antwortete, die Verordnung, welche Gegenstand der Frage ist, dürfe nicht so ausgelegt werden, dass das Fideicommiss ungültig werde. Ferner frage ich, falls einem Jeden das ganze Gut vermacht ist, hat der Bruder und Miterbe den Werth seines Antheils auszuzahlen, weil der Testator eben dadurch, dass er ihn anwies, von sich selbst zu empfangen, gezeigt habe, er wolle, dass er durch Einwerfung des Werths das Grundstück ganz erwerbe? Er hat ferner geantwortet, der Fideicommissar sei keinesweges zu Auszahlung des Werths anzuhalten. 2Lucia Titia, die ohne Testament starb, setzte, von ihren Kindern ab, einem fremden Sclaven ein Haus als Fideicommiss aus. Nach ihrem Tode theilten eben diese ihre Kinder, die Erben waren, bei Theilung der mütterlichen Erbschaft, auch dieses Haus; welcher Theilung der Herr des Sclaven, dem das Fideicommiss bestimmt war, als Zeuge beiwohnte; nun frage ich, hat derselbe die ihm durch seinen Sclaven erworbene Klage auf das Fideicommiss dadurch, dass er bei der Theilung zugegen war, verloren? Modestinus antwortete: das Fideicommiss ist nicht von selbst verloren gegangen, da es nicht einmal ausgeschlagen werden kann77Dies scheint dem Fr. 7. D. de leg. I. geradezu zu widersprechen. Aber dort ist nur vom legatum delatum die Rede, hier von acquisita persecutio, und wird also hier vorausgesetzt, dass das Fideicommiss schon durch förmliches Anerkenntniss erworben sei (Fr. 13. D. de cond. inst. 28. 7.); wo es denn nicht mehr ausgeschlagen (repudiari), sondern nur durch förmlichen Verzicht aufgegeben werden (omitti) kann. Cujac. obs. lib. III. cap. 11.; auch die Einrede der Gefährde steht ihm nicht einmal entgegen, dafern nicht offenbar erhellet, dass er es in der Absicht gethan habe, auf das Fideicommiss zu verzichten. 3Cajus Sejus, der ein eigenes Haus hatte, zog auf das Lustschloss88Praetorium. Fr. 198. D. de V. S. 50. 16. Sueton. Calig. cap. 37. seiner Frau, nahm einige Sachen aus seinem eigenen Hause mit auf dieses Lustschloss, starb daselbst viele Tage nachher und setzte in seinem Testamente seine Frau nebst mehreren Anderen zu Erben ein. In dieses Testament setzte er folgende Worte: Vorzüglich sollen meine Erben wissen, dass im Gewahrsam meiner Frau99Penes. S. Fr. 63. de V. S. 50. 16. kein Geld und auch nichts anderes ist; daher will ich dass sie deshalb nicht beunruhigt werde. Ich frage nun, ob dasjenige, was bei seinen Lebzeiten auf das Lustschloss seiner Frau geschafft worden ist, zur gemeinsamen Erbschaft gezogen werden könne, und ob deshalb nach den Worten des Testaments von der Frau des Erblassers ihren Miterben eine Einrede entgegengesetzt werden (praescribi) könne? Modestinus antwortete: wenn der Erblasser gewollt hat, dass das, was er in das Haus oder Lustschloss der Frau gebracht hat, als Vorausnahme ihr zufallen solle, so liegt in den angegebenen Umständen kein Grund, weshalb sein Wille nicht sollte befolgt werden müssen. Der Frau liegt also ob, zu beweisen, dass dies der Wille des Verstorbenen gewesen sei; widrigenfalls bleiben diese Sachen Theil der ehemännlichen Erbschaft. 4Wenn einem Freigelassenen ein Fideicommiss unter der Bedingung ausgesetzt ist, dass er seine [des Testators] Kinder nicht verlassen sollte, und die Vormünder ihn an Erfüllung dieser Bedingung verhindert haben, so ist es unbillig, dass er, da er ohne Schuld ist, den Vortheil des Fideicommisses einbüsse. 5Jemand hatte wider Willen seiner Tochter wegen [Zurückgabe ihres] Heirathsguts geklagt. Darauf starb er, nachdem er sie enterbt, seinen Sohn zum Erben eingesetzt und von ihm ab der Tochter ein Fideicommiss als Heirathsgut hinterlassen hatte; nun frage ich, was die Schwester vom Bruder zu bekommen hat? Modestinus hat geantwortet, zuvörderst sei die Klage auf das Heirathsgut1010Auf das erste, weshalb der Vater geklagt hatte. ihr unverloren, da sie [dabei] ihrem Vater nicht beigetreten war, obwohl sie davon wusste. Die Sache wird nämlich so geordnet: Ist der Betrag des ersten Heirathsguts grösser gewesen, so muss die Frau sich mit dessen Einklagung1111Entweder von ihrem Ehemann, oder, wenn dieser es schon wieder erstattet hat, vom Bruder und Erben. allein begnügen; ist aber die zur Mitgift vermachte Summe grösser als die eigentliche Mitgift, so wird letztere ihr bis zur gleichen Summe angerechnet und sie bekommt aus dem Testamente von der zweiten Summe nur den Mehrbetrag; denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der Vater seinen Sohn und Erben mit doppelter Entrichtung des Heirathsguts habe beschweren wollen, zumal da er glaubte, obschon ohne Genehmigung der Tochter, doch wirksam die Klage auf das Heirathsgut gegen den Eidam angestellt zu haben. 6Lucius Titius hinterliess zwei Kinder verschiedenen Geschlechts, setzte sie zu Erben ein, und fügte die allgemeine Clausel hinzu, dass die Vermächtnisse und Freilassungen von diesen seinen Erben geleistet werden sollten; an einer anderen Stelle des Testaments aber ersuchte er den Sohn, die ganze Last der Vermächtnisse auf sich zu nehmen, folgender Gestalt: Alles was ich als Vermächtniss ausgesetzt oder zu geben verordnet habe, soll mein Sohn und Erbe Attianus geben und entrichten; dann fügte er bei Aussetzung einer Vorausnahme für die Tochter diese Worte bei: Paulina, meine geliebte Tochter, soll behalten, was ich ihr bei meinen Lebzeiten gegeben oder angeschafft habe; hierüber verbiete ich jede Untersuchung, und bitte dich, theure Tochter, mir nicht zu zürnen, dass ich deinem Bruder mehr Vermögen zuwende, da du weisst, dass er viele Lasten zu tragen und die Vermächtnisse, die ich oben gemacht habe, zu entrichten hat. Ich frage, ob aus diesen letzten Worten, die der Vater im Testamente an seine Tochter gerichtet hat, folgt, dass er den Sohn auch mit den Erbschaftsschulden (hereditariis actionibus), nämlich allein, habe belasten wollen, oder ob anzunehmen sei, dass er nur die Last der Vermächtnisse gemeint, die Klagen gegen das Erbe aber den Gläubigern wider beide Erben gestattet werden müssten? Modestinus antwortete: aus den angegebenen Umständen gehe nicht hervor, dass der Testator verordnet habe, es solle der Sohn allein auf die Klagen gegen das Erbe sich einzulassen schuldig sein. 7Titia brachte bei ihrer Verheirathung mit dem Cajus Sejus ihm gewisse Güter und einige andere Dinge als Heirathsgut zu. Bei ihrem Tode verordnete sie sodann in einem Codicill Folgendes: Meinen Gatten Cajus Sejus empfehle ich dir, meine Tochter; ihm bestimme ich zum lebenslänglichen Niessbrauch meinen Antheil1212Nach allem Streit der Ausleger scheint mir dies doch die richtigste Erklärung von μετοχὴν. an dem Dorfe der Naklener, welchen ich ihm früherhin mit den darin befindlichen Dingen als Heirathsgut zugebracht habe; und dass er wegen des Heirathsguts in keine Wege belästigt werde, denn nach seinem Tode ist Alles dein und deinen Kindern. Ausserdem vermachte sie diesem ihrem Ehemanne noch vieles Andere zu lebenslänglichem Besitze. Ich frage, ob nach dem Tode des Cajus Sejus wegen dessen, was ausser dem Heirathsgut durch das Codicill ihm ausgesetzt ist, und wegen der Dinge, die demselben als Heirathsgut zugebracht sind, der Tochter und Erbin der Titia eine Klage aus dem Fideicommisse zukomme? Modestinus antwortete: obgleich nicht solche Worte angegeben sind, wornach die Tochter der Testirerin nach Leistung dessen, was im Testamente vermacht ist, vom Cajus Sejus etwas als Fideicommiss verlangen könnte, so hindert doch nichts, dasselbe dem Willen der Testirerin zu Folge nach dem Tode des Cajus Sejus zu fordern.
Idem lib. X. Resp. Wenn Etwas mit folgenden Worten hinterlassen worden ist: Alles, was aus der Erbschaft oder meinem Vermögen an dich gekommen sein wird, sollst du, wenn du sterben wirst, ausantworten, so hat man angenommen, dass die Nutzungen, welche der Erbe bei seinem Leben gezogen hat, ingleichen das, was an Statt der Nutzungen ist, nicht darin begriffen sei; denn es liegt Nichts vor, wodurch man beweisen kann, dass die Testirerin auch um die Ausantwortung dieser [Sachen] gebeten habe. 1Derselbe Testator, welcher seinen Freigelassenen ein Fideicommiss hinterliess, hat bei der unter ihnen getroffenen Substitution bemerkt, dass es nach dem Tode des letzten ihren Nachkommen gehören sollte; da kein Anderer vorhanden ist, als ein Freigelassener dessen, der zuletzt gestorben ist, so frage ich, ob der zum Fideicommiss zugelassen werden dürfe. [Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: es ist keineswegs ungewiss, dass unter der Benennung Nachkommen nur die Kinder, nicht auch die Freigelassenen derer, welchen das Fideicommiss hinterlassen worden ist, bei dem Fideicommiss begriffen seien.
Modestin. lib. X. Resp. Euch, meinen übrigen Erben, lege ich auch die Verpfichtung auf, meiner Gattin, so lange sie lebt, jährlich zehn Goldstücke zu geben. Die Frau überlebte ihren Mann fünf Jahre und vier Monate; ich frage an, ob ihren Erben das Vermächtniss für das sechste Jahr ganz gebührt? Modestinus antwortete, dass es ihnen für das ganze sechste Jahr gebühre.
Modestin. lib. X. Resp. Ich verordne hiermit, dass meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts, denen ich schon bei meinen Lebzeiten in meinem Testamente oder in einem Codicill die Freiheit ertheilt habe, oder noch ertheilen werde, diejenigen Grundstücke, welche ich auf der Insel Chios besitze, überlassen werden sollen, dergestalt, dass sie ihnen zu Dem1313ἐπὶ τᾷ, der Doppelsinn lässt sich nicht deutlicher wiedergeben., was sie bei meinen Lebzeiten von mir empfangen haben, als Nahrungsmitteln und Kleidung angewiesen sein sollen. Ich frage, wie dies zu verstehen ist, ob so, dass sie aus den Grundstücken selbst die Alimente für sich ziehen, oder ausser den Grundstücken noch Nahrung und Kleidung vom Erben erhalten sollen? und ob ihnen der Niessbrauch oder die Eigenheit [auch] hinterlassen worden ist? ferner, ob, wenn ihnen die Eigenheit hinterlassen worden, und sich, gegen den Bedarf zu Nahrung und Kleidung gehalten, aus den Einkünften ein Ueberschuss ergibt, dieser dem Erben der Freilasserin gebühre; ob, wenn einige der Freigelassenen gestorben sind, deren Theil an die überlebenden Fideicommissinhaber fällt, und ob, wenn das Fideicommiss fällig geworden, die Antheile der mit Tode abgegangenen Freigelassenen an ihre Erben oder die des Testators fallen? Modestinus hat geantwortet: meiner Ansicht nach sind die Grundstücke selbst den Freigelassenen als hinterlassen zu betrachten, so dass sie dieselben mit vollem Eigenthumsrechte und nicht blos niessbrauchsweise besitzen; wenn sich daher aus den Einkünften gegen den Nahrungsbedarf ein Ueberschuss ergibt, so gehört derselbe den Freigelassenen. Wenn mithin ein Fideicommissinhaber vor dem Eintritt des Fideicommisses mit Tode abgegangen ist, so fällt sein Antheil an die übrigen Mitinhaber; wenn aber welche nach dessen Eintritt gestorben sind, so übertragen sie ihre Antheile auf ihre Erben. 1Lucius Titius befahl in seinem Testamente seinen Kindern als Erben, seinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts Nahrungs- und Kleidungsbedarf zu verabreichen, ohne eine Bedingung hinzuzusetzen. Können, frage ich, diese Freigelassenen, auch wenn sie sich nicht bei des Freilassers Kindern aufhalten1414Si sine liberis agant, i. e. sorsim habitent, s. Radulphi Fornerii Rer. Quotid. Lib. V. Cap. 8. (T. O. II. p. 262.), Nahrungs- und Kleidungsbedarf erlangen? Modestinus hat geantwortet: es liege kein Grund vor, warum die Forderung dessen, was in einem Testamente unbedingt vermacht worden sei, nicht Statt haben solle.
Idem lib. X. Resp. An meinen Bruder Aurelius Sempronius. Ich verordne, Niemanden [von meinen Schuldnern] in Betreff dessen, was er mir schuldig ist, zu belästigen, noch von ihm etwas einzufordern, so lange er lebt, weder vom Capital, noch von den Zinsen der Schuld; ingleichen gebe ich von den mir seinerseits gestellten Unterpfändern sein Haus und seine Caperlatische Besitzung frei und los. Wenn hier der Schuldner selbst angegriffen wird, so, sagt Modestinus, sei er durch eine Einrede gedeckt; anders hingegen ist es in Ansehung des Erben. 1Nachdem Cajus Sejas mündig geworden war, erhielt er den Publius Mävias und Lucius Sempronius zu Curatoren; im gesetzmässigen Alter stehend errichtete derselbe bei herannahendem Tode ein Testament, und verordnete darin in Betreff seiner Curatoren Folgendes: wider meine Curatoren soll Niemand eine Untersuchung anstellen, denn ich habe meine Angelegenheiten selbst verwaltet. Ich frage, ob die Erben des verstorbenen Mündigen von den Curatoren Rechnungsablegung verlangen können, da der Verstorbene, wie aus den Worten des Testaments ersichtlich, bekennt, die Verwaltung seines Vermögens selbst geführt zu haben? Modestinus hat sich dahin ausgesprochen, dass die Curatoren, wenn sie etwas mit Arglist gethan, oder wenn sie Sachen des Testators in Händen behalten hätten, dieserhalb angegriffen werden können.
Modestin. lib. X. Resp. Ein Erbe entliess einen bedingtfreien [vor Eintritt der hierfür gestellten Bedingung] aus der Gewalt, dem er auf den Fall des Eintritts der[selben] Bedingung [auch] ein Fideicommiss herauszugeben gebeten worden war. Ich frage, ob er ihm [nun auch] das Fideicommiss zu entrichten habe? Herennius Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn auch der Erbe den Bedingtfreien freigelassen hat, so wird er doch zur Entrichtung des unter denselben Bedingungen hinterlassenen Fideicommisses nur dann genöthigt werden, wenn es gewiss wird1515Statt des sinnlosen praestabit zieht unser Text mit Recht das Stephanussche constabit nach Brencmann (auch Charondas hat es in marg.) vor., dass Erfüllung der Bedingungen geschehen sei, oder es an ihm gelegen, dass sie nicht in Erfüllung gegangen sind.
Idem lib. X. Resp. Maevia hat, als sie starb, ihren Sclaven, mit Namen Saccus und Eutychia und Irena, die Freiheit unter einer Bedingung mit folgenden Worten hinterlassen: Mein Sclave Saccus und meine Sclavinnen Eutychia und Irena sollen alle unter der Bedingung frei sein, dass sie bei meinem Denkmal einen Monat um den anderen eine Lampe anzünden und eine Todtenfeier begehen. Da nun Saccus, Eutychia und Irena sich nicht beständig bei dem Denkmal der Maevia einfinden, so frage ich, ob sie frei sein können? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, weder der Zusammenhang der Worte des ganzen Satzes, noch die Absicht der Testirerin sei so beschaffen, dass die Freiheit unter einer Bedingung aufgeschoben sei, da sie gewollt habe, dass die Sclaven als Freie bei dem Denkmal sein sollen; es seien dieselben jedoch kraft der Pflicht des Richters anzutreiben, dass sie dem Befehl der Testirerin Folge leisten.
Idem lib. X. Resp. Lucius Titius hat ein Testament errichtet, und in demselben seine Ehefrau Seja, sowie ihre gemeinschaftliche Tochter Titia, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt; ferner hat er in einem anderen Abschnitte verordnet: ich will, dass mein Sclave Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, frei sein solle, wenn es meiner Ehefrau gefällig ist. Da nun die Ehefrau des Lucius Titius, Seja, sich von dieser Erbschaft losgesagt hat, und der Theil derselben in Folge einer Substitution an die Tochter Titia gekommen ist, so frage ich: ob dem Eros, welcher auch Psyllus genannt wird, in Folge der obenstehenden Worte die Freiheit gebühre? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, es stehe dem Eros nicht im Wege, dass sich die Ehefrau des Testators von der Erbschaft losgesagt hätte. Desgleichen frage ich: ob die Ehefrau Seja, welche sich von der Erbschaft losgesagt hat, dem Eros, wenn er die Freiheit fordere, rechtmässig Widerspruch entgegenstellen könne? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, die Nichteinwilligung der Seja sei von keinem Einfluss.