Digestorum libri
Ex libro XV
Idem lib. XV. Dig. Jemand hat seiner Ehefrau unter Anderem so vermacht: und denjenigen Theil des Hauses, in welchem wir gewohnt gewesen sind, uns aufzuhalten; man hat gefragt, ob, da er sowohl zur Zeit der Testaments-Errichtung, als auch des Todes, das ganze Haus in Gebrauch gehabt, and gar nichts von demselben vermiethet habe, nur die Zimmer vermacht zu haben scheint, in denen er zu schlafen gewohnt gewesen war? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, jenen ganzen Theil, in welchem er mit seinem Gesinde sich aufzuhalten gewohnt gewesen wäre. 1Jemand hat seiner Ehefrau unter Anderem so vermacht: Ich will, dass meiner Ehefrau Alles, was ich ihr beim Leben gegeben, geschenkt oder zu ihrem Gebrauch angeschafft habe, eingeräumt werde; ich frage ob auch das eingeräumt zu sein scheine, was ihr nach errichtetem Testamente geschenkt worden ist. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, die Worte, welche angeführt würden, zeigten Nichts für die künftige Zeit an. 2Da Sejus für seine Ehefrau hundert Goldstücke an ihren Gläubiger gezahlt, und den zum Pfand versetzten Schmuck gelöst hat, nachher aber in dem von ihm errichteten Testament seiner Ehefrau Alles, was er dem [Gläubiger derselben] oder zum Behuf der Stipulation desselben gegeben hat, und ausserdem noch je zwanzig Goldstücke jährlich vermacht hat; so hat man gefragt, ob die Erben des Mannes diese hundert Goldstücke von der Ehefrau oder den Erben derselben zurückfordern können. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er sie in der Absicht einer Schenkung an den Gläubiger gezahlt hätte, so seien die Erben, wenn sie sie zurückforderten, aus dem Grunde des Fideicommisses gehalten, und würden auch, wenn sie sie forderten, durch eine Einrede zurückgewiesen, und das muss vermuthet werden, wenn nicht das Gegentheil vom Erben bewiesen wird.
Scaevola lib. XV. Dig. Nachdem Jemand eine allgemeine Einleitung vorausgeschickt hatte, machte er derselben in seinem Testamente folgenden Zusatz: Dem Felix, welcher frei sein soll, vermache ich den Niessbrauch des Vestigianischen Landgutes: wie ich glaube, wirst du [Felix] die Eigenheit desselben erlangen können, wenn du mit meinem Erben nicht in Streit geräthst, sondern mit ihm dich zu vertragen suchest: du, mein Erbe aber, wende alles an, dass ihr Freunde bleibt, denn dies wird euch sehr vortheilhaft sein. Es wurde angefragt, ob Felix die Eigenheit des Landgutes bei Lebzeiten des Erben fordern könne? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, die Eigenheit des Landgutes, als dem Felix vermacht, anzusehen. 1Eine Frau hatte ihre mit dem Sejus erzeugten Söhne und eine mit einem andern Manne erzeugte Tochter zu Erben in gleiche Theile eingesetzt, ihrer Mutter aber folgendes Vermächtniss beschieden: Meine Mutter Allia Dorcas soll, so lange sie lebt, den Niessbrauch meines Nachlasses haben, und zwar so, dass er nach ihrem Tode an meine Kinder oder dasjenige, was von ihnen noch leben wird, gelangt. Nach Antritt der Erbschaft waren die Söhne mit Tode abgegangen. Als auch die Mutter gestorben war, und die Tochter der Testatorin die alleinige Ueberlebende blieb, wurde angefragt, ob der Niessbrauch der Tochter allein, oder nur nach ihrem Erbantheile zukomme? Er antwortete, dass er an diejenigen zuriickfalle, denen die Eigenheit zustehe. Claudius [Scävola] glaubte nicht, dass der Niessbrauch ihnen nach dem Tode der Grossmutter, nach Art der Erbportionen, beschieden worden, und zwar um so mehr, weil sie zu gleichen Antheilen zu Erben eingesetzt worden waren11So nach den Erläuterungen der von Glück IX. p. 386. n. 57. aufgeführten Schriftsteller; in extenso, sagt Glück will diese Stelle sagen: Scävola glaubt nicht, dass hier der Niessbrauch gleichsam als ein Fideicommiss blos den Kindern, die nach dem Tode der Grossmutter noch leben, hinterlassen sei, so dass gleichsam ein jedes dieser einen neuen Erbtheil daran erhalte. A. d. R.. 2Es hatte Jemand seiner Gattin den Niessbrauch seiner Häuser mit Allem, was darin befindlich, mit Ausnahme des Silberzeugs, vermacht, desgleichen den Niessbrauch der Landgüter und der Salinen. Es wurde angefragt, ob ihr auch der Niessbrauch aller zum Handel angeschafften Wolle von allen Farben und des Purpurs, welcher sich in diesen Häusern befand, gebühre? Er antwortete, mit Ausschluss des Silberzeugs und der zum Handel bestimmten Gegenstände gebühre der Vermächtnissinhaberin von Allem der Niessbrauch. 3Eben derselbe fragte an, da in den Salinen, deren Niessbrauch vermacht worden, eine grosse Menge Salz gefunden wurde, ob der Wittwe auf den Grund des Vermächtnisses auch der Niessbrauch desselben gebühre? Er antwortete, dass die Absicht des Testators nicht dahin gegangen sei, die zum Verkauf bestimmten Vorräthe zu vermachen. 4Eben derselbe fragte an, da in demselben Testamente so verordnet war: Dich, meine Gattin, bitte ich, dass du funfzehn Jahre hindurch dich mit einer jährlichen Rente von vierhundert[tausend Sestertien,] aus dem dir beschiedenen Niessbrauche begnügest, was er mehr abwirft, soll dem Antheile meines oder meiner Erben zugerechnet werden, ob hierdurch von dem ersten Satze des Testamentes wieder abgewichen sei und die Ehegattin daher nicht mehr aus dem Niessbrauche als jene Vierhundert[tausend] jährlich zu erhalten habe? Er antwortete, die vorgetragenen Worte ergäben das, worüber angefragt worden, deutlich genug. 5Lucius Titius hatte dem Publius Mävius in seinem Testamente das Tusculanische Landgut hinterlassen und denselben fideicommissarisch verpflichtet, die Hälfte des Niessbrauchs von diesem Landgute der Titia zu überlassen. Publius Mävius baute ein vor Alter baufälliges Landhaus, welches zur Bereitung und Aufbewahrung der Früchte nothwendig war. Ich frage an, ob Titia einen Theil des Aufwandes nach Verhältniss ihres Antheils am Niessbrauche übernehmen muss? Er gab zur Antwort, hat er, bevor er den Niessbrauch einräumte, nothwendiger Weise gebaut, so kann man ihn nicht anders zur Herausgabe desselben anhalten, als dass auf diesen Aufwand Rücksicht genommen werde. 6Es setzte Jemand seine zwei Töchter und einen wahnsinnigen Sohn zu Erben ein. Den Niessbrauch des dem wahnsinnigen Sohne zugetheilten Antheils vermachte er mit diesen Worten einer der Töchter: es soll Publia Clementiana den Niessbrauch von dem vierten Theile der Erbschaft, in welchen ich meinen Sohn Julius Justus eingesetzt habe, zum Voraus erhalten; und von dir bitte ich, Publia Clementiana, dass du deinen Bruder Julius Justus ernährst, beschützest, und die Ausgaben für ihn bestreitest; dafür habe ich dir den Niessbrauch seines Antheils hinterlassen, bis er seinen Verstand wieder erhält und genesen ist. Es wurde angefragt, da der Sohn in diesem Wahnsinn bis zu seinem Tode verblieben war, ob der Niessbrauch nun fortfalle? Er antwortete, nach den vorgetragenen Worten bleibe das Vermächtniss auch ferner bestehen, wenn nicht eine andere Meinung des Testators ganz klar nachgewiesen würde. 7Ihrem eingesetzten Erben legte [eine Frau] das Fideicommiss auf, ihrem Sohne eine jährliche Rente von zehn[tausend Sestertien] zu geben oder ihm soviel Grundstücke zu kaufen und zu überweisen, dass der Niessbrauch daran dieser Rente gleich komme. Der Sohn verpachtete die ihm von dem Erben nach der Anordnung seiner Mutter übergebenen Grundstücke. Es wurde angefragt, ob die Pachtreste dem Erben des niessbrauchenden Sohnes oder dem Erben der Testatorin Seja gebührten. Er antwortete, es liege kein Grund vor, warum sie dem Erben der Seja gehören sollten. 8Jemand hatte einem seiner Erben den Niessbrauch von dem dritten Theile seines Vermögens vermacht. Es wurde angefragt, ob demselben auch der dritte Theil des Geldes überlassen werden müsse, was aus den getheilten Sachen nach der Taxe herausgekommen sei? Er antwortete, dem [andern] Erben stehe die Wahl zu, ob er den Niessbrauch der Sachen selbst oder des Taxwerthes gewähren wolle. 9Eben so wurde angefragt, ob Abgaben, ausser denen nämlich, welche für die Grundstücke und Semoventien22Lässt sich nicht füglich übersetzen; es sind Sclaven und Vieh gemeint. A. d. R. zu entrichten und anzurechnen sind, aus der Erbmasse zu entnehmen seien, so dass nur [das Drittheil] von dem übrigen Gelde, wenn der Erbe dies wählen sollte, zur Berechnung gebracht werden müsste. Er antwortete, nur der dritte Theil des übrigen Geldes sei zu gewähren.
Scaevola lib. XV. Dig. Theopompus setzte in seinem Testamente zwei Töchter und einen Sohn zu gleichen Theilen zu Erben ein und bestimmte in seinem Codicill Folgendes: Pollianus, welcher meinen Willen kennt, soll dafür sorgen, dass meine Tochter Crispina, welche sich nur so verheirathen soll, wie meine Freunde und Verwandte es billigen werden, mit gleicher Summe ausgesteuert wird, mit welcher ich ihre Schwester begiftigt habe. Pollianus stellte dem Ehemanne des Mädchens ein eidliches Zeugniss aus, die Jüngere habe nach dem Willen des Vaters eben soviel als Heirathsgut erhalten sollen, als die Aeltere erhalten habe. Ich frage an, ob die Miterben der jüngern Tochter noch ausser ihrem Erbtheile eine gleiche Summe als Heirathsgut gewähren müssen? Er antwortete: es werde der erkennende Richter erachten, dass der jüngern Tochter, eben soviel aus der Erbmasse zum Voraus als Heirathsgut zu entrichten sei.
Scaevola lib. XV. Dig. Ein Herr hatte seinem Sclaven Stichus, welcher die Güter seines Freigelassenen, der in seinem Testamente den Herrn zur Hälfte zu Erben eingesetzt hatte, verwaltete, zu welcher Verwaltung auch die Führung der Rechnungsbücher gehörte, in seinem Testamente die Freiheit ertheilt, wenn er Rechnung gelegt haben33Rationem reddere nihil aliud est quam reliqua solvere. würde, und ihm auch sein Sondergut fideicommissarisch vermacht. Stichus gab die Summen, womit er sowohl nach dem Verzeichnisse der zinsbaren Capitalien als aus anderen Ursachen noch in Rest war, zurück, jedoch so, dass die Schuldner es schuldig blieben, für welche er selbst das Geld den Erben des Freilassers abführte; und nachdem er so die Freiheit erlangt hatte, starb er. Es wurde angefragt, ob die Erben des Freilassers in Gemässheit des Fideicommisses von den Erben des Stichus könnten angehalten werden, ihnen die Klagen gegen diejenigen Schuldner abzutreten, für welche Stichus den Erben des Freilassers das Geld bezahlt habe, da Stichus dem Freilasser nichts weiter schuldig sei? Er antwortete, dass sie dazu allerdings verbunden wären. 1Jemand liess in seinem Testamente oder Codicille seine Sclaven frei, vermachte ihnen ihre Sondergüter und bestimmte über den Stichus Folgendes: Mein Sclav Stichus soll frei sein, soll, zehn Goldstücke erhalten und dasjenige, was er aus der Rechnung über meine Chatulle noch hinter sich hat. Die Rechnungen sollen jedoch meinen Erben gelegt werden; allen denen, welche ich in diesem Testamente freigelassen habe, soll ihr Sondergut verbleiben. Es wurde angefragt, ob Stichus das, was er aus seinem Sondergute nach der Rechnung über die Chatulle bis zum Todestage vorgeschossen, von den Erben wiedererhalten müsse, da es zur Gewohnheit des Hauses gehörte, ihm dasjenige, was er nach der Rechnung über die Chatulle aus seinem [Sondergute] vorgeschossen, in der Rechnung des Herrn zu Gute zu schreiben und auszuzahlen. Er antwortete, dass nach demjenigen, was über die Gewohnheit vorgetragen worden, auch das in dem vermachten Sondergute mit begriffen sei, was die Rechnung des Herrn ihm schuldete, und ihm zurückzuzahlen pflegte. 2Jemand hatte seinen Sclaven die Freiheit und Vermächtnisse ertheilt, und eine Bedingung folgender Gestalt niedergeschrieben: Alle, welche ich freigelassen und denen ich Vermächtnisse ausgesetzt habe, sollen ununtersucht bleiben. Es wurde angefragt, ob auch die Sondergüter als ihnen vermacht anzusehen seien? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle könnten sie nicht als vermacht angesehen werden. 3Ebenso wurde angefragt, ob sie nach diesen Worten die Rechnungsbestände, oder wenn sie Sachen des Herrn bei sich gehabt hätten, diese als ihnen vermacht zurückbehalten könnten, oder wenn einige derselben Pächter der Grundstücke gewesen, die Pächte? Er antwortete, es sei dies eben beantwortet worden.
Scaevola lib. XV. Dig. Es hinterliess Jemand seiner Gattin ein Vermächtniss in folgenden Worten: alles weibliche Geräthe, Schmucksachen, und was ich ihr bei meinen Lebzeiten gegeben, geschenkt, oder ihretwegen angeschafft und besorgt habe, das Alles verordne ich ihr zu verabreichen. Es entstand hier die Frage, ob ein zum Schlafen eingerichteter Reisewagen44Carruca, s. Böttiger a. a. O. p. 315. Es ist ein Reisewagen mit Vorhängen, B. mit Mauleseln, den die Gattin stets im Gebrauch hatte, ihr auch zufalle? Die Antwort lautete, wenn er zu diesem Gebrauch gehalten worden wäre, allerdings. Ingleichen ward die Frage erhoben, ob ihr vermöge derselben Clausel die Livrée, welche er für die Sclavinnen oder die Sänftenträger seiner Gattin gekauft oder hatte machen lassen, verabreicht werden müssen? Die Antwort fiel bejahend aus.
Scaevola lib. XV. Dig. Es vermachte Jemand der Seja bestimmte Stücke von Gold und Silber, und richtete an sie folgende Bitte: ich bitte dich Seja, dasjenige, was ich dir an Gold und Silber im besondern vermacht habe, auf den Fall deines Todes dem und dem von meinen Haussclaven zu geben und zu überliefern; es wird dir der lebenslängliche Niessbrauch an diesen Gegenständen genügen. Hier entstand die Frage, ob der Vermächtnissinhaberiu blos der Niessbrauch am Golde und Silber hinterlassen sei? Die Antwort lautete: durch die angegebenen Worte sei die Eigenheit mit der Belästigung eines Fideicommisses vermacht.