Digestorum libri
Ex libro XIV
Scaevola lib. XIV. Dig. [Jemand] hat die Sextia, seine Tochter, auf ein Viertel, auf die übrigen Theile den Sejus und Marcius, die Söhne seiner Schwester, zu Erben eingesetzt; die Sextia hat er dem Marcius, und den Marcius der Sextia substituirt; dem Marcius hat er aber als Vermächtniss zum Voraus gewisse einzelne Sachen gegeben; Marcius hat den Theil der Erbschaft, auf welchen er eingesetzt war, nicht angenommen, und, da er ohne Testament gestorben ist, so ist sein Vermögen an seinen rechtmässigen Bruder Sejus gefallen; man hat gefragt, ob Sextia in Folge der Substitution auch das, was dem Marcius zum Voraus vermacht war, kraft des Rechts der Substitution von dem gesetzmässigen Erben des Verstorbenen in Anspruch nehmen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei Sextia in Bezug auf die Vermächtnisse, welche dem Marcius gegeben worden sind, nicht substituirt.
Scaevola lib. XIV. Dig. Es hat Jemand durch ein in seinem Testamente bestätigtes Codicill seinem Freigelassenen ein Landgut vermacht, den Verkauf desselben jedoch verboten, aber angeordnet, dass es bei den Söhnen der Freigelassenen und deren Nachkommen verbleiben solle, hiernächst aber Folgendes hinzugefügt: Aus den Einkünften dieses Gutes soll mein Erbe jährlich zehn[tausend Sestertien] bis zum fünfunddreissigsten Jahre von meinem Tode an gerechnet erhalten. Es wurde angefragt, ob, wenn der vom Titius eingesetzte Erbe innerhalb des fünfunddreissigsten Lebensjahres gestorben wäre, das Fideicommiss für die übrige Zeit aus den oben angeführten Worten dem Erben des Erben entrichtet werden müsse? Er antwortete: allerdings, wenn die Freigelassenen nicht erweisen können, dass der Testator dabei nur das fünfunddreissigste Jahr des Erben berücksichtigt habe. 1Es hatte Jemand seinem Pflegesohn Stichus hundert[tausend Sestertien] und zwar monatlich zehn[tausend], jährlich aber hunderttausend vermacht, und der Sempronia, welche er zum dritten Theil zur Erbin eingesetzt hatte, dabei folgendes Fideicommiss auferlegt: Dir, Schwester Sempronia, trage ich auf, die Vermächtnisse, welche ich meinen Pflegesöhnen hinterlassen habe, aus der Erbmasse zu nehmen, und bei dir zu behalten, so lange du sie in deiner Aufsicht haben wirst. Es wurde angefragt, da Sempronia, welcher das Fideicommiss auferlegt worden, sich von der Erbschaft losgesagt hatte, bevor sie nach dem Willen des Verstorbenen das den Pflegesöhnen hinterlassene Capital in Empfang genommen, ob dem Stichus die Vermächtnissklage auch vor dem fünfundzwanzigsten Jahre zustehe? Er antwortete, dass sie ihm zustehe.
Idem lib. XIV. Dig. Es vermachte Jemand seinem Sohn, den er zum Erben zur Hälfte eingesetzt hatte, zwei Landgüter mit den dazu gehörigen Sclaven und allem Beilass; ingleichen beschied er seiner Gattin mehrere Vermächtnisse, sowie die beiden Sclaven, den Stichus und Damas; da er nun erfuhr, dass auf dem dem einen seiner Söhne zum Voraus vermachten Landgute kein Verwaltersclav wäre, so schickte er den Stichus [als solchen] dahin, und setzte ihn sowohl über die Wirthschaft, als über die Rechnungsführung. Nun entstand die Frage, ob Stichus der Gattin oder dem Sohne [des Testators] gehöre? Die Antwort lautete: da er dessen eingedenk gewesen sei, was er im Testamente angeordnet hatte, so werde Stichus als Verwalter auch Zubehör derjenigen Grundstücke, auf welche er versetzt worden ist, und es könne mithin die Gattin denselben auf den Grund des Fideicommisses nicht in Anspruch nehmen. 1Es vermachte Jemand seiner Mutter, die er zur Erbin eingesetzt hatte, vier Grundstücke, und überliess es deren Treue, zwei davon seinem Schwiegervater herauszugeben; hierauf entzog er aber seinem Schwiegervater das Fideicommiss in einem Codicill. Es entstand nun die Frage, ob dieselben nichts desto weniger in Folge des Vermächtnisses zum Voraus der Mutter gehörten? Die Antwort lautete: es sei kein Grund vorhanden, dies anzunehmen. 2Seja hatte in ihrem Testamente [dem Titius, ihrem Stiefsohn] fünf Pfund Gold vermächtnissweise ausgesetzt; Titius klagte sie darauf an, Auftrag zur Ermordung seines Vaters ertheilt zu haben. Seja errichtete nach Anstellung der Anklage ein Codicill, ohne ihrem Stiefsohn Titius das Vermächtniss zu nehmen, und starb vor Beendigung der Untersuchung; nach verhandelter Sache geschah der Ausspruch, dass der Vater des Titius nicht durch das Verbrechen der Seja gefallen sei. Ich frage nun, ob, da sie das dem Titius in ihrem Testamente ausgesetzte Vermächtniss im Codicill ihm nicht entzogen habe, ihre Erben dem Titius dazu verpflichtet seien? Antwort: den vorliegenden Unständen nach, nein. 3Jemand vermachte seiner Tochter, die er in der Gewalt hatte, unter anderm auch ihr Sondergut; er zog aber nach Errichtung des Testaments vom Schuldner der Tochter das Geld ein und verwendete es auf seine Rechnung. Kann die Tochter deshalb wider des Vaters Erben Klage erheben? Antwort: wenn sie den Beweis führen kann, dass es nicht in der Absicht, ihr das Vermächtniss zu entziehen, geschehen sei, ja.
Ad Dig. 36,2,31Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Scaevola lib. XIV. Dig. Jemand substituirte seiner Gattin, die er zum sechsten Theil zur Erbin eingesetzt hatte, einen Andern, und überliess es der Treue der Erben, wenn erstere nicht Erbin werden sollte, ihr die Mitgift und einiges Andere herauszugeben; die Frau starb nach dem Tode ihres Ehemannes vor der Erfüllung der Bedingung, [d. h.] vor dem ihrerseits geschehenen Erbschaftsantritt. Nun entstand die Frage, ob der Verfalltag des Fideicommisses, wenn sie gestorben, als eingetreten zu betrachten sei, und dasselbe daher an ihre Erben falle? Ich habe geantwortet: wenn die Frau vor dem Erbschaftsantritt ihrerseits gestorben ist, so sei der Verfalltag als eingetreten zu betrachten.