Digestorum libri
Ex libro XXII
Idem lib. XXII. Dig. Ein Ehemann hat seiner Ehefrau den Niessbrauch an einem Dritttheil [seines Vermögens], und wenn sie Kinder gehabt hätte, das Eigenthum [daran] legirt; die Erben haben diese Ehefrau wegen verfälschten Testaments und anderer Verbrechen angeklagt, und durch diesen Umstand ist die Forderung der Legate verhindert worden; unterdessen hat jene Frau auch einen Sohn geboren und dadurch ist die Bedingung des Legats eingetreten; man hat gefragt, ob, da es sich ergeben habe, dass das Testament nicht verfälscht sei, auch die Früchte der Frau geleistet werden müssen? [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass sie zu leisten seien.
Idem lib. XXII. Dig. [Jemand] hat seine Ehefrau und den mit ihr erzeugten Sohn zu Erben eingesetzt, und der Ehefrau ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, Frau und Gebieterin, dass du dir von dem Titianischen Landgut deinen Theil nicht fordern mögest, da du weisst, dass ich den ganzen Kauf dieses Landguts abgeschlossen habe, aber in Folge der Zuneigung und Liebe, welche ich dir zu erzeigen schuldig war, eben diesen Kauf, obwohl ich ihn mit meinen Geldern zu Stande gebracht hatte, auch dir habe zu Gute kommen lassen11S. Westphal Commentar der Gesetze von der Lehre der Vermächtnisse und Fideicommisse. S. 77., man hat gefragt, ob er gewollt habe, dass jenes Landgut dem Sohn aufs Ganze gehören solle. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, wegen dessen gefragt wurde, gewollt habe, dass in Betreff des Landguts dasselbe Verhältniss Statt finden sollte, als wenn er ganz zur Erbschaft gehörte, so dass zu halben Theilen sowohl die Ehefrau als der Sohn das Landgut, als ein erbschaftliches, haben sollten. 1In einem Testamente ist so geschrieben gewesen: Ich will, dass mein Haus mit dem daran stossenden Garten meinen Freigelassenen eingeräumt werde, und in einem anderen Abschnitt: Ich will, dass dem Fortunius, meinem Freigelassenen, in meinem Hause, welches ich den Freigelassenen vermacht habe, das Zimmer, in welchem ich wohnte, desgleichen die mit demselben Zimmer in Verbindung stehende Kammer von meinem Erben eingeräumt werde; man hat gefragt, ob der Erbe des Testators in Bezug auf das dem Fortunius zu leistende Vermächtniss belästigt zu sein scheine, da doch das ganze Haus den Freigelassenen voraus vermacht sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er nicht belästigt sei. 2[Jemand] hat in einem bestätigten Codicill so verordnet: Allen meinen Freigelassenen aber, sowohl denen, welche ich bei meinem Leben, als auch denen, welche ich in diesem Codicill freigelassen habe, oder nachher freigelassen haben werde, vermache ich ihre Weiber, desgleichen ihre Söhne und Töchter, ausser insoweit ich in meinem Testament verordnet habe, dass sie meiner Ehefrau gehören sollen, oder sie derselben namentlich vermacht habe, vermacht haben werde. Derselbe hat nachher seine Erben gebeten, dass seiner Ehefrau ihre Miterben die Landschaft in Umbrien, Tuscien, Picenum mit allen sowohl ländlichen oder städtischen Sclaven, als Geschäftsführern, welche sich dort befinden werden, ausgenommen die Freigelassenen, ausantworten sollten; man hat gefragt, ob, da die Sclaven Eros und Stichus bis auf den Todestag des Testators in Umbrien, in Picenum die Geschäfte verwaltet haben, sie aber die natürlichen Söhne des Damas sind, welchen der Testator bei seinem Leben freigelassen hatte, sie demselben Damas in Folge der Worte des Codicills von den Erben zu leisten sind, oder aber der Seja, der Ehefrau, nach den Worten des Briefes (Fideicommisses) gehören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie in Folge des Codicills ihrem natürlichen Vater aus Rücksicht auf die kindliche Liebe gehören. 3[Eine Frau] hat dem Felicissimus und der Felicissima, denen sie die Freiheit gegeben hatte, das Gargilianische Landgut mit einer Hütte vermacht, und in einem anderen Abschnitt hatte sie ihrem Sohne Titius, welchen sie auf den vierten Theil zum Erben eingesetzt hatte, mit folgenden Worten ein Vermächtniss zum Voraus ertheilt: Mein Sohn Titius, nimm dir aus der Masse meine Vermächtnisse, welche mir sowohl dein Vater, als Cölius Justus, der Bruder deines Vaters, hinterlassen haben; man hat gefragt, da das Gargilianische Landgut der Testirerin von ihrem Ehemanne, das heisst, von dem Vater ihres Sohnes Titius, vermacht sei, wem das Landgut in Folge des Fideicommisses gebühre, ob nur dem Sohn Titius, oder dem Felicissimus und der Felicissima, oder [allen] dreien? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es sei nicht wahrscheinlich, dass die [Erblasserin], da sie dem Felicissimus und der Felicissima nichts anderes, als das, was sie besonders vermacht hat, [hinterlassen habe,] auf den Sohn, dem sie auch einen Theil ihrer Erbschaft hinterlassen hat, [dies] Vermächtniss durch [jene] allgemeine Rede habe übertragen wollen. 4Jemand hatte in seinem Testamente Knaben so vermacht: Ich will, dass dem Publius Mävius, meinem jungen Herrn, von meinen Erben fünf Knaben von den meinigen, jedoch nur unter sieben Jahren, gegeben werden sollen; nach mehreren Jahren, seit er das Testament gemacht hat, stirbt er; man hat gefragt, von welchem Alter Sclaven dem Mävius gebühren, ob solche, welche zu der Zeit, zu welcher das Testament errichtet wurde, unter sieben Jahren gewesen sind, oder solche, welche zur Zeit des Todes des Testators sich unter diesem Alter vorfinden. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es scheine das Alter bezeichnet zu sein, welches Statt gefunden hätte, als sie von Testator hinterlassen wurden. 5[Jemand] hatte seiner Concubine unter Anderem so vermacht: Ich will, dass das Landgut in Appien mit seinem Verwalter und dem Weib und den Söhnen desselben gegeben werden soll; man hat gefragt, ob der Testator gewollt habe, dass auch die Enkel des Verwalters und seines Weibes der Concubine gehören sollen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es werde nichts angeführt, warum sie [derselben] nicht gebühren sollten. 6[Jemand] hatte durch ein Fideicommiss den Mäviern so vermacht: und Alles, was ich in meiner Vaterstadt Gades besitze; man hat gefragt, ob, wenn er eine in der Nähe liegende vorstädtische Besitzung22S. oben L. 38. §. 4. hätte, auch diese in Folge des Fideicommisses den Mäviern gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es könne auch auf diese der Sinn der Worte ausgedehnt werden. Desgleichen hat man gefragt, ob, [da] der Verstorbene die Urkunden über das Geldgeschäft, welches er in seiner Vaterstadt oder in den Umgebungen derselben getrieben hat, in dem Hause, welches er in seiner Vaterstadt hatte, hinterlassen hat, auch dieses Geldgeschäft wegen der oben stehenden Worte den Mäviern aus, dem Grunde des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es gebühre ihnen nicht. Desgleichen hat man gefragt, ob das Geld, welches in der Casse des Hauses zu Gades gefunden, oder in Folge verschiedener Forderungen eingezogen und daselbst niedergelegt worden wäre, in Folge des Fideicommisses gebühre. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt. 7[Jemand] hat in einem Testament, in welchem er seinen Sohn und seine Ehefrau zu Erben eingesetzt hatte, seiner Tochter durch ein Fideicommiss Hundert, wenn sie sich in der Familie verheirathen würde, vermacht, und Folgendes hinzugefügt: Ich lege dir, meine Tochter, das Fideicommiss auf, dass du, wenn du dich in der Familie verheirathest, und so oft du dich verheirathen wirst, es dulden mögest, dass sich dein Bruder und deine Mutter Seja stipuliren, dass ihnen die Hälfte [von deinem Heirathsgut], welches du geben wirst, zu halben Theilen auf den Fall gegeben werden solle, wenn du in der Ehe mit dem, den du heirathen wirst, oder wenn du, nachdem eine Scheidung vorgefallen, bevor dein Heirathsgut zurückgegeben, oder deswegen Genüge geschehen sein wird, versterben wirst, ohne einen Sohn oder eine Tochter von jenem Manne hinterlassen zu haben; der Vater hat die Tochter, als Jungfrau, verheirathet, und für sie ein Heirathsgut gegeben, und hat dasselbe nach der Scheidung zurückgenommen, und die Tochter einem Anderen mit dem Heirathsgut zur Ehe gegeben und sich stipulirt, dass jenes Heirathsgut ihm, oder seiner Tochter zurückgegeben werden sollte; während die Tochter sich noch in der zweiten Ehe befand, ist er mit Hinterlassung desselben Testamentes gestorben, und sein Sohn und seine Ehefrau sind seine Erben geworden; nachher hat die Tochter, nachdem ihr Ehemann verstorben war, und sie das Heirathsgut zurückerhalten hatte, einen Andern geheirathet und zwar in Gegenwart und mit Einwilligung des Bruders und der Mutter, welche auch das Heirathsgut derselben vermehrt hat, und Keines von Beiden hat sich das Heirathsgut stipulirt; bald darauf sind der Sohn und die Tochter Erben ihrer Mutter geworden, sodann ist die Tochter in der Ehe verstorben, indem sie ihren Ehemann zum Erben hinterlassen hat; man hat gefragt, ob, da die Tochter nicht in Folge des Vermächtnisses Geld zum Heirathsgut von den Erben des Vaters erhalten, sondern, nachdem ihr zweiter Ehemann gestorben und sie Hausmutter geworden war, das Heirathsgut zurückerhalten hatte, ihr Erbe in Folge des Fideicommisses dem Bruder der Verstorbenen auf das Geld gehalten sei, welches er beziehen könnte, wenn er sich das Heirathsgut stipulirt hatte? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei er nicht gehalten. 8Jemands Erbe oder Vermächtnissinhaber ist gebeten worden, dass er Jemanden an Kindes Statt annehmen solle, indem diese Worte beigefügt waren: wenn er anders gehandelt haben wird, so soll er enterbt sein, oder: so soll er das Vermächtniss verlieren; man hat gefragt, ob, wenn er nicht an Kindes Statt angenommen habe, dem, welcher nicht an Kindes Statt angenommen worden ist, irgend eine Klage aus dem Fideicommiss zusteht? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, ein Fideicommiss, durch welches Jemand gebeten wird, dass er an Kindes Statt annehmen möge, sei nicht gültig. 9Ich will, dass der Strich Ackers, welcher in jener Landschaft liegt, auf die Mävier, den Publius und den Cajus überschrieben werde, nachdem der Preis desselben nach dem Ermessen eines redlichen Mannes festgesetzt, und in die Erbschaft eingezahlt worden ist, [auch] das Doppelte auf den Fall der Entwährung von den übrigen Erben versprochen worden ist, so [jedoch], dass [Publius und Cajus] unter der Strafe von Hundert versprechen sollen, dass jener Strich Ackers oder ein Theil desselben an die Seja oder die Nachkommen derselben auf keine Weise kommen werde; man hat gefragt, ob das Vermächtniss gelte, da Publius kaufen will, Cajus es nicht will. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der, welcher das Fideicommiss sich geleistet wissen wolle, die Hälfte jenes Ackers, welcher vermacht worden ist, fordern könne, obwohl der Andere es nicht in Anspruch nehmen wolle. Desgleichen hat man gefragt, zu dem wievielsten Theil einem jeden Erben die Sicherheit, welche dem Willen des Verstorbenen gemäss bestellt werden müsse, zu leisten sei? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, zu dem Theile, welcher in Folge des Fideicommisses geleistet wird. 10Jemand hat seiner Schwester die Sclaven, welche er im Testamente genannt hat, vermacht, und ihr das Fideicommiss aufgelegt, dass sie dieselben Sclaven, wenn sie sterben würde, seinen Söhnen ausantworten sollte; man hat gefragt, ob die von diesen [Sclaven] gezeugten [Kinder] den Söhnen des Verstorbenen, seinen Erben, nach dem Tode der Vermächtnissinhaberiu auszuantworten seien, oder bei den Erben derselben verblieben. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass die, welche nachher geboren wären, in den Worten des Fideicommisses nicht begriffen seien. 11Ein Vater, der seiner natürlichen Tochter in Folge des Testamentes ihres Ehemannes ein Fideicommiss zu leisten schuldig war, hat, da diese Frau einen Anderen heirathete, nicht im Auftrage [dieser] Frau ihrem Ehemanne ein Heirathsgut gegeben, und sich stipulirt, dass es ihm zurückgegeben werden sollte, wenn die Tochter ohne Kinder sterben würde; die Frau hat eine Tochter bekommen; man hat gefragt, ob sie das Fideicommiss von ihrem Vater einklagen könne? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn sie nicht das Geben des Heirathsguts genehmigt hätte, so sei die Forderung des Fideicommisses noch übrig. Derselbe hat gefragt, ob, wenn der Vater die Stipulation durch Annahme als empfangen erlassen wolle, der Frau die Verfolgung des Fideicommisses zu versagen sei. [Scävola] hat das Obige zum Gutachten ertheilt, und dass der Vater, wegen dessen gefragt wurde, wenn er das Heirathsgut mit Genehmigung der Frau gegeben hätte, condiciren könne. 12[Eine Frau] hat den Sejus, ihren Ehemann, zum Erben eingesetzt, und demselben die Appia, ihre Pflegetochter, substituirt, und dem Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er nach seinem Tode die Erbschaft derselben Pflegetochter ausantworten sollte, oder, wenn die Pflegetochter vorher [der Tod] betroffen hätte, dann dem Valerianus, ihres Bruders Sohn, dieselbe Erbschaft ausantworten sollte; man hat gefragt, ob, wenn Sejus bei seinem Leben Alles, was aus der Erbschaft an ihn gekommen wäre, der Pflegetochter ausgeantwortet hätte, er den Willen der Verstorbenen gemäss dies gethan zu haben scheine, vorzüglich da die [Pflegetochter] ihm substituirt wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Appia beim Leben des Sejus verstorben wäre, so wäre er nicht von dem dem Valerianus hinterlassenen Fideicommiss befreit. 13Scävola hat das Gutachten ertheilt: wenn der eingesetzte Erbe gebeten worden war, wann er wolle, einem Anderen die Erbschaft auszuantworten, so ist er unterdessen33D. h. vor seinem Tode. zum Fideicommiss nicht anzutreiben. Claudius [bemerkt hierzu]: denn es wird allerdings so angesehen, als wäre es nach seinem Tode ausgesetzt. 14[Jemand] hatte seinem eingesetzten Erben das Fideicommiss aufgelegt, dass er der Seja, der Ehefrau [des Testators], die gesammte Erbschaft ausantworten sollte, und seiner Ehefrau hatte er mit folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Seja, dass du Alles, was von meiner Erbschaft an dich gekommen sein wird, ausgenommen das, was ich dir etwa oben vermacht habe, alles Uebrige (also) der Mävia, dem lieblichsten Kinde, geben, ausantworten mögest. Und ich verbiete, dass man von dieser Seja Bürgschaft fordere, da ich weiss, dass sie vielmehr das Vermögen vermehren, als demselben zum Nachtheil sein werde; man hat gefragt, ob die Mävia das Fideicommiss von der Seja sogleich fordern könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es liege kein Grund vor, warum sie es nicht könne.
Idem lib. XXII. Dig. Seinem Freigelassenen beschied Jemand folgendes Vermächtniss: Philo soll, so lange er lebt, den funfzigsten Theil aller der Einkünfte erhalten, welche nach der Gewohnheit meines Hauses von den Pächtern oder Käufern der Früchte zu entrichten sind. Die Erben verkauften jedoch die Grundstücke, aus welchen dieser funfzigste Theil der Einkünfte hinterlassen worden war. Es wurde angefragt, ob von dein Kaufpreise der funfzigste Theil der in der Provinz üblichen Zinsen entrichtet werden müsse. Er antwortete: nur der funfzigste Theil der Einkünfte sei vermacht, wenngleich die Grundstücke verkauft worden. 1Einem Freigelassenen, welcher ein Landgut mit einem jährlichen Ertrage von sechzig[tausend Sestertien] vermacht erhalten hatte, war fideicommissarisch die Verpflichtung auferlegt worden, der Pamphila jährlich zehn[tausend] zu geben. Es wurde angefragt, ob, wenn das dem Freigelassenen bestimmte Vermächtniss in Gemässheit des Falcidischen Gesetzes eine Verminderung erleidet, auch das der Pamphila beschiedene jährliche Fideicommiss gekürzt werden müsse, da es aus Einkünften ausgesetzt sei, welche zu der der Pamphila ausgesetzten Rente binreichten, wenn auch das halbe Landgut durch das Falcidische Gesetz verloren gehen sollte. Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle erleide es, in sofern nicht eine andere Meinung des Testators nachgewiesen würde, keine Verminderung. 2Jemand hatte seinen Sohn zu drei Viertheilen, seine Gattin aber zu einem Viertheile zu Erben eingesetzt, seinen Sohn verpflichtete er fideicommissarisch, seiner Stiefmutter die Erbschaft herauszugeben. Diese aber ersuchte er, die Jugend seines Sohnes sich empfohlen sein zu lassen und ihm monatlich zehn Goldstücke so lange zu geben, bis er das fünfundzwanzigste Jahr erreicht haben würde; sobald er aber dies Alter erfüllt habe, sollte sie ihm die Hälfte der Erbschaft wieder zurückgeben. Der Sohn gab, nachdem er den vierten Theil von den drei Vierteln, in welche er zum Erben eingesetzt worden war, abgezogen hatte, seiner Stiefmutter die Erbschaft heraus und erreichte nachher das fünfundzwanzigste Jahr. Es wurde nunmehr angefragt, ob die Stiefmutter, da sie drei Viertel, den vierundzwanzigsten und den achtundvierzigsten Theil der ganzen Erbschaft inne habe, die Hälfte von Allem diesen ihrem Stiefsohne herausgeben müsse. Ich antwortete, dass nach dem vorgetragenen Falle sie nur soviel herauszugeben habe, als mit Einschluss dessen, was der Sohn wegen der Falcidischen Quarte abgezogen habe, die Hälfte ausmache. Eben derselbe fragte an, ob, da der Vater nur für die Jugend seines Sohnes habe sorgen wollen, die Stiefmutter nicht auch verbunden sei, ihm die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen herauszugeben? Er antwortete, dass sie nach dem vorgetragenen Falle dazu allerdings verbunden sei. 3Lucius Titius vermachte in seinem Testamente seiner Vaterstadt Sebaste ein Capital von hundert[tausend Sestertien], um von den Zinsen desselben ein Jahr um das andere Wettkämpfe in seinem Namen zu feiern und fügte folgende Worte hinzu: Will die Stadt Sebaste dieses Capital, unter der oben bemerkten Bedingung nicht annehmen, so sollen meine Erben weiter keine Verpflichtung gegen dieselbe haben, sondern das Geld für sich behalten. Der Präsident der Provinz wählte hierauf aus den Erbschaftsforderungen die geeigneten aus und erkannte sie der Stadt auf den Grund des Vermächtnisses zu, nach dessen Ausspruch dann auch die Stadt von den meisten ihr zugesprochenen [Schuldnern] die Capitalien einzog. Es wird angefragt, ob, wenn die Stadt den ihr im Testamente auferlegten Bedingungen nicht nachgekommen, das Vermächtniss an die Söhne als Erben zurückfalle? Er antwortete: die Stadt müsse zuvor angegangen werden, dem Willen des Testators nachzukommen; thue sie es alsdann nicht, so müsse den Erben bei denjenigen Summen, welche durch Zahlung oder Erneuerung der Schuld getilgt worden, durch eine analoge Rückforderungsklage geholfen werden; bei denjenigen Capitalien aber, welche weder der Stadt bezahlt worden, noch durch Neuerung ihre frühere Natur verloren hätten, dürfe den Erben bei der Selbsteinziehung kein Hinderniss in den Weg gelegt werden. 4Largius Eurippianus fragte über einen Fall an, in welchem ein Freilasser seinem Pflegesohn eine bestimmte Summe Geldes in seinen Testamente vermacht und darüber in demselben Folgendes angeordnet hatte: Das Capital, was ich meinem Freigelassenen und Pflegesohn Titius vermacht habe, soll bis zu seinem zurückgelegten fünfundzwanzigsten Jahre dem Publius Mävius verbleiben und dafür drei Procent Zinsen von ihm berechnet werden. Was ihm aber davon zu seinem Unterhalte auszusetzen, wollest du Publius Mävius, der du Vaterstelle bei ihm vertreten sollst, bestimmen. Es wurde angefragt, ob die Erben von dem Publius Mävius, indem sie ihm das Capital zahlen, Sicherheitsbestellung erlangen müssen? Er antwortete: da in dem Testamente einer Bürgschaft nicht gedacht worden, so genügten die Erben dem Willen des Testators durch Zahlung des Geldes vollkommen, und könnten daher weder der Pflegesohn Titius, noch dessen Erben gegen die Erben des Freilassers mit einer Klage wegen nicht geforderter Sicherheitsbestellung gehört werden; denn die obengedachten Erben seien durch die Zahlung sowohl von den Ansprüchen des Titius als seiner Erben vollkommen befreit, wenn nicht Publius Mävius schon bei Lebzeiten des Testators zahlungsunfähig geworden sei; denn alsdann muss von ihm allerdings Sicherheitsleistung gefordert werden. 5Ein Vater setzte seine beiden Söhne zu gleichen Theilen zu Erben ein, einen grossjährigen und einen minderjährigen, noch unmündigen. Diesem hinterliess er zu seinem Antheile bestimmte Grundstücke und vermachte ihm ein bestimmtes Capital, wenn er das vierzehnte Jahr erreicht haben würde, überliess dies Alles jedoch fideicommissarisch seinem Bruder, welchen er mit diesen Worten verpflichtete: Du, Sejus, sollst deiner Mutter vom zwölften Jahre deines Bruders an bis zu seinem vierzehnten Jahre eine jährliche Rente von so und soviel zu seiner Ausbildung zahlen und noch überdies die öffentlichen Abgaben zum Antheile deines Bruders so lange tragen, bis du ihm sein Vermögen zurückgibst. Dafür gehören dir die Einkünfte dieser Grundstücke so lange, bis dein Bruder das vierzehnte Jahr erreicht hat. Es wurde angefragt, da der ältere Bruder mit Hinterlassung eines andern Erben gestorben, ob die ganze Bedingung wegen Beziehung der Nutzungen von den Gütern noch jährlich zu erfüllen, und Alles, was zu leisten sein würde, wenn Sejus noch lebte, auf dessen Erben übergegangen, oder ob nicht Alles sofort auf den Unmündigen und dessen Vormünder übertragen werden müsse? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei anzunehmen, der Vater habe wie zu einem Vormunde gesprochen, so dass also zu der Zeit, wo die Vormundschaft erlischt, auch Alles, was er über die jährliche Rente und die Beziehung der Nutzungen angeordnet, seine Endschaft erreichen solle. Da jedoch der ältere Bruder vor diesem Zeitpunkte gestorben, so sei auch sofort nach dem Tode des Bruders das ganze jenem hinterlassene Vermögen auf den Unmündigen und dessen Vormünder übergegangen.
Idem lib. XXII. Dig. Jemand vermachte seiner Gattin fünf Jahre hindurch, von seinem Todestage an, den Niessbrauch seines Landhauses, und fügte darauf diese Worte hinzu: nach Ablauf dieser fünf Jahre, wo ihr Niessbrauch wieder aufhört, dann soll das Landgut44Worauf das Landhaus stand und folglich dieses auch. Glosse. A. d. R. dem und dem von meinen Freigelassenen gegeben werden. Nachdem die Frau innerhalb dieser fünf Jahre mit Tode abgegangen war, wurde angefragt, ob den Freigelassenen der Anspruch auf das Eigenthum sogleich oder erst nach Erfüllung des fünfjährigen Zeitraums zustehe, weil der Testator erst nach Ablauf der fünf Jahre die Eigenheit vermacht hatte? Er antwortete, erst nach Ablauf der fünf Jahre gehöre den Freigelassenen das Landgut.
Scaevola lib. XXII. Dig. Jemand hatte seinen Sohn und seine Gattin zu Erben eingesetzt, seine Tochter aber enterbt und ihr ein Vermächtniss von hundert [tausend Sestertien] ausgesetzt, wenn sie in der Familie heirathen würde, mit diesen Worten: und noch überdies nach dem Ermessen ihrer Mutter Sempronia zehn Sclaven, welche sofort nach dem Antritte der Erbschaft ihr von meiner Gattin Sempronia ausgewählt werden sollen, und diese Sclaven sollen ihr, sobald sie in der Familie geheirathet haben wird, gegeben werden. Im Fall ein Theil dieser Sclaven, ehe sie geheirathet haben wird, gestorben sein sollte, so sollen ihr an deren Stelle nach dem Ermessen ihrer Mutter Sempronia andere gegeben werden, so dass sie die ganze Zahl erhält. Sollte ihre Mutter Sempronia keine Auswahl treffen wollen, so soll sie sich diejenigen, welche sie haben will, selbst auslesen. Es wurde angefragt, ob nachdem die Mutter gewählt habe, die vor der Verheirathung von diesen Sclaven erzeugten Kinder der Tochter noch ausserjener Zahl von zehn Sclaven gehörten? Er antwortete: da der Testator das Vermächtniss auf die Zeit ihrer Verheirathung übergetragen habe, so gehörten sie, weil die Sclavinnen in der Zwischenzeit entbunden worden, nicht der Tochter. Eben derselbe fragte an, ob vor der Verheirathung die Nutzung und der Gebrauch dieser Sclaven der Mutter Sempronia gehöre. Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum sie der Mutter ganz gehören sollten.
Idem lib. XXII. Dig. Es hatte Jemand in seinem Testamente seiner Magd Pardula, nachdem er sie freigelassen, ein Haus mit einem Speisezimmer, mit den Waaren, den Utensilien und dem Hausrath, welcher sich darin befinden würde, vermacht, desgleichen die Weinniederlage mit dem Weine, den Gefässen, dem Beilasse und den Kellersclaven, welche er bei sich zu haben pflegte. Als das Gebäude, worin das ihn vermachte Speisezimmer sich befand, bei Lebzeiten des Testators abbrannte, nach zwei Jahren aber daselbst ein neues an derselben Stelle erbaut wurde, der Testator auch die ihr vermachte Niederlage verkauft, den Verkauf des Weines aber noch aufgeschoben hatte, um daraus Vortheile zu ziehen55Ut ex eo commoda venirent. Die Florentina hat commodo, die Haloandrina commode. Die Vulgata möchte wohl vorzuziehen sein., so wurde angefragt, ob Pardula alle Vermächtnisse erlangen könne. Er antwortete, dass sie auf diejenigen, in Betreff deren der Testator seinen Willen geändert habe, keine Ansprüche machen könne.
Idem lib. XXII. Dig. In einem Testamente hiess es so: was ich meinen Freigelassenen an Nahrungsmitteln und sonst verabreicht habe, das soll ihnen von meinen Erben ebenfalls gereicht werden. Einer der Freigelassenen befand sich mit Einwilligung des Freilassers in eigenen Geschäften vier Jahre lang vor dem Todestage abwesend, und empfing aus diesem Grunde die früher erhaltenen Nahrungsmittel zur Zeit des Todes nicht; es hatte ihm jedoch der Freilasser in seinem Testamente so gut wie den Andern, die er bei seinen Lebzeiten freigelassen, ein Vermächtniss von fünf[tausend Sestertien] ausgesetzt. Es fragte sich nun, ob er auch auf die Nahrungsmittel und was sonst den Freigelassenen vermacht worden ist, Anspruch machen könne? Die Antwort lautete: warum nicht?
Scaevola lib. XXII. Dig. Jemand, der seiner Gattin den Zehnten von seinem gesammten Nachlass, sowie Sclaven und ein bestimmtes Stück von Silber ausdrücklich vermacht hatte, bat seine Erben, ihr noch Ringe und Kleider zurückzugeben, als seien sie deren Eigenthum gewesen. Es entstand hier die Frage, ob ihr letztere auf den Grund des Vermächtnisses gewährt werden müssten, auch wenn sie ihr nicht gehört hätten? Die Antwort erging dahin: sie würden als in der Absicht eines Vermächtnisses gegeben betrachtet, es müsste denn der Erbe das Gegentheil beweisen können. 1Derselbe Testator überliess es der Redlichkeit seiner Gattin, Alles, was aus seinem Testamente an sie gefallen, einem gemeinschaftlichen Pflegesohn wieder herauszugeben. Es fragte sich hier, ob sie dem Pflegesohn auch diejenigen Sachen herausgeben müsse, von denen der Testator weiss, dass sie seiner Gattin eigenthümlich gehört haben, und ihr zurückzustellen anbefohlen hat? Die Antwort lautete: wenn es ihre eigenen gewesen, so habe sie es nicht nöthig; wenn sie ihr aber erst durch das Vermächtniss erworben würden, allerdings. 2Eine Frau hinterliess in ihrem Testamente und nachher in einem Codicill vermittelst eines Fideicommisses viele Kleidungsstücke und Stücke von Silber, die sie entweder als selbstgefertigte oder solche, die sie besitze, bezeichnet hatte. Es wurde hier die Frage erhoben, ob den Vermächtnissinhabern nicht auch andere gebührten, als diejenigen, welche im Nachlass vorgefunden worden seien? Die Antwort lautete: es fielen ihnen blos die vorgefundenen zu.
Scaevola lib. XXII. Dig. Der Sclave Aithaletus, dem in des Vetitus Callinicus, seines Herrn, Testamente durch ein Fideicommiss die Freiheit und eine Erbschaftsportion von Denen hinterlassen worden war, die zu elf Portionen zu Erben eingesetzt waren, machte der Maximilla, der Tochter des Testators, welche zum zwölften Theile zur Erbin eingesetzt worden war, die Anzeige, er könne nachweisen, das Testament des Vetitus Callinicus sei verfälscht, und gestand, von der Maximilla vor einem Staatsbeamten befragt, er wolle beweisen, in welcher Art das Testament fälschlicherweise errichtet worden sei; und als nun Maximilla schriftliche Anklage des Verbrechens der Verfälschung wider den Schreiber des Testaments und ihren Miterben Proculus erhoben hatte, so sprach der Präfect der Stadt Rom aus, das Testament sei nicht verfälscht, und befahl das Zwölftheil der Maximilla zu confisciren. Nun entstand die Frage, ob dem Aithaletus nach diesem Vorfall noch die Freiheit und das Fideicommiss gewährt werden müsse? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, ja.