Digestorum libri
Ex libro XXI
Idem lib. XXI. Dig. Eine nach der Entlassung ihres Vaters aus der väterlichen Gewalt geborene [Frauensperson] hatte ihren Oheim väterlicher Seite, gleich als wäre er ihr gesetzlicher Erbe, gebeten, dass er einen Theil der Erbschaft und zwei Aecker ihrem Oheim mütterlicher Seite geben möchte; beiden aber hat als nächsten Verwandten die Beerbung derselben vermittelst des Nachlassbesitzes zugestanden; da das Fideicommiss hinsichtlich der Erbschaft nicht hat bestehen können11Weil nämlich in dem vorliegenden Falle der Oheim väterlicher Seite (vor Justinian) nicht gesetzlicher Erbe der Frauensperson sein konnte, da ihr Vater ja emancipirt war, und also weder dieser, noch seine nach der Emancipation geborenen Kinder, mit seinem Bruder im Agnationsverhältniss standen. Es konnte demnach auch die Frauensperson jenem nicht das Fideicommiss auflegen, dass er einen Theil der Erbschaft, die ihm als solche, d. h. nach dem Civilrecht gar nicht zufiel, einem Anderen ausantworten möchte., welche der Oheim mütterlicher Seits in Folge seines eigenen Rechts vermittelst des Nachlassbesitzes erhalten wird, so hat man gefragt, ob es nichts desto weniger hinsichtlich der Aecker bestehe, so dass Titius zwei Theile der Aecker, das heisst, den einen, welchen er in Folge seines eigenen Rechts durch den Nachlassbesitz erhalten, den anderen Theil aber aus dem Grund des Fideicommisses fordern dürfe. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, er könne [sie] fordern. Derselbe hat gefragt, ob, wenn der Verstorbene auch Anderen ein Fideicommiss so, dass es von dem Oheim väterlicher Seite geleistet werden sollte, hinterlassen habe, solche Fideicommisse aufs Ganze, oder nur zum Theil von demselben zu leisten seien. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie aufs Ganze geleistet werden müssten. 1[Jemand] hat die Seja auf drei Viertel, den Mävius auf ein Viertel zu Erben eingesetzt, der Seja ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, und lege dir das Fideicommiss auf, dass du Alles, was aus meiner Erbschaft an dich gekommen sein wird, deinem Sohne ausantworten mögest, nachdem du für dich meine Gärten zurückbehalten hast; da er [ausserdem noch] in einem allgemeinen Abschnitt das Fideicommiss angeordnet hatte, dass Jeder, wer Erbe wäre, das, was er irgend Jemandem vermacht und zu leisten oder zu thun befohlen hätte, von der ganzen Erbschaft leisten sollte, so hat man gefragt, ob Seja, da sie drei Viertel der Erbschaft ausgeantwortet hat, die ganzen Aecker in Auspruch nehmen darf? Scävola hat das Gutachten ertheilt, dass auch dem Miterben der Seja das Fideicommiss aufgelegt zu sein scheine, dass er das Viertel, welches er an den Gärten hätte, der Seja22Es ist hier die Lesart der Vulg. u. Haloanders: haberet, Sejae redderet, statt: haberet Seja, redderet, befolgt worden, da ja nicht der Seja, sondern ihrem Miterben, der auf ¼ eingesetzt war, eben deshalb ¼ an den Aeckern zustand. geben sollte.
Scaevola lib. XXI. Dig. Es war ein Sohn und eine Tochter zu Erben eingesetzt worden, und es hatte der Testator jedem bestimmte Stücke zum Voraus vermacht; der Tochter vermachte er jedoch bei weitem weniger zum Voraus, worunter auch ein verpfändetes Haus sammt allem Beilass und was sich sonst darin befand, und setzte diese Worte hinzu: ich vermache dies unter der Bedingung, dass Titius, meines Sohnes Freigelassener, alle auf diesem Hause haftenden Schulden bezahle und ihnen beiden das Haus gemeinschaftlich gehöre. Hier ist die Frage entstanden, ob, wenn die Tochter von der Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes, um das Viertheil innezubehalten, [wider den Bruder] Gebrauch machen will, dieselbe, nach Abzug der Schulden von der hinterlassenen Erbschaft, das Viertheil von dem, was übrig geblieben, erhalten miisse? Antwort: sie kann dies zwar mit Recht fordern, allein sie wird das, was ihr ausgesetzt worden, nur dann erhalten, vorausgesetzt, dass dasselbe das Viertheil ausmacht, wenn sie dem Willen des Erblassers durch Entrichtung des [ihrerseits an ihren Bruder] zu Zahlenden nachkommt33Compensabit enim, sagt Voorda l. l. p. 237. quadranti retinendo, quod sibi vicissim a fratre praestatur. Quod si jure praelegati minus capiatur, quam Falcidia desiderat, exonerabitur quarta hac pensitatione ad concurrentem summam, ita ut residuum in supplementum deducatur. Man muss hier nicht ausser Acht lassen, dass ein Prälegat gegen einen Miterben in das Viertheil eingerechnet wird. Duker l. l. p. 366. n. 45. erklärt, er verstehe diese Stelle nicht, und ich muss auch, trotz der Bemühungen der Glosse, gestehen, dass ich den casum noch nicht habe herausbringen können, so dass er mir genügt hätte..
Idem lib. XXI. Dig. Ein Ehemann verwaltete das nicht zur Mitgift gehörige Vermögen seiner Frau; dieselbe starb, bevor ihr von der Verwaltung Rechnung abgelegt worden war, mit Hinterlassung des Ehemanns zum Universalerben, und überliess es seiner Treue, auf den Fall seines Todes ihrem gemeinschaftlichen Sohn zehn Zwölftheile [des Nachlasses] herauszugeben und dem Enkel zwei Zwölftheile. Es entstand hier die Frage, ob auch dasjenige, was aus der Verwaltung des Vermögens in des Mannes Händen geblieben sei, mit dem übrigen Vermögen nach dem Verhältniss zu zehn Zwölftheilen an den Sohn herausgegeben werden müsse? Antwort: das, was er der Erbschaft schuldig gewesen, muss berücksichtigt werden. 1Es ward ein Vatersbruder gesetzmässiger Erbe einer Tochter, welche die Mutter [in ihrem Testamente] gebeten hatte, die Erbschaft, dafern sie unmündig versterben sollte, an den Titius herauszugeben; bei der anzulegenden Berechnung des Falcidischen Gesetzes verlangt derselbe den Abzug derjenigen Capitalien, von deren Zinsen die verstorbene Unmündige Mehreren die ihnen nach dem Willen der Mutter ausgesetzten Alimente verabreicht hat. Hier entstand die Frage, ob, wenn er dieselben abgezogen, er Sicherheit dafür bestellen müsse, die auf die künftighin versterbenden zu alimentirenden Personen fallenden Antheile nach Maassgabe der Capitalien zurückzahlen zu wollen? Die Antwort lautete bejahend. 2Nach Ablauf dreier Jahre seit dem Erbschaftsantritt setzte ein Erbe den Vermächtnissinhabern das Falcidische Gesetz darum entgegen, weil der Testator Vormundschaften verwaltet habe, von denen noch nicht Rechnung abgelegt worden sei, und weil er behauptete, es könne aus den aussenstehenden [Mündel-]Forderungen nicht soviel eingezogen werden, als wofür Sicherheit bestellt worden ist. Hier ist die Frage erhoben worden, ob der Erbe auf Verlangen der Vermächtnissinhaber denselben von der Rechnung des Verstorbenen, sowie von allen erbschaftlichen Urkunden und Vormundschaftsrechnungen Abschrift zukommen lassen müsse, damit es nicht in seiner Macht stehe, vorzulegen, was er wolle, und hierdurch die Vermächtnissinhaber zu betrügen? Die Antwort lautete: es liege im Kreise des Richteramtes, diejenigen [Urkunden] zu untersuchen, woraus der Bestand des Vermögens erhelle.
Idem lib. XXI. Dig. Als Lucius Titius im Begriff stand, testamentslos zu sterben, der eine Frau und von derselben eine aus der Gewalt entlassene Tochter hatte, so drückte er sich in einem Codicill folgendermaassen aus: dieses Codicill betrifft meine Frau und meine Tochter. Daher bitte ich Euch, dass Ihr Alles, was ich entweder hinterlassen haben werde, oder Ihr selbst besitzet, gemeinschaftlich unter Euch sei. Wenn ich auch nicht darum bäte, so würdet Ihr nach eurer Liebe zu einander handeln. Es erhielt die Tochter des testamentslos verstorbenen Vaters den Nachlassbesitz. Hier entstand die Frage, ob die Tochter irgend einen Theil der Erbschaft des Lucius Titius ihrer Mutter herauszugeben habe? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, ja, [und zwar die Hälfte44Glosse.,] wenn [nämlich] auch die Frau ihr Vermögen in die Gemeinschaft einzuwerfen bereit sei. 1Mävia hinterliess zwei Söhne zu Erben und verordnete in ihrem Testamente wie folgt: Ich überlasse es aber der Treue meiner Erben, dass mein gesammter Nachlass als ein Niedergelegtes ohne Zinsen bei Cajus Sejus und Lucius Titius verbleibe; ich würde dieselben auch, wenn es verstattet gewesen wäre, zu Curatoren meines Nachlasses bestellt haben, mit Zurücksetzung aller Andern, damit sie meinen Enkeln, sowie jeder von ihnen zum fünfundzwanzigsten Jahre gelangt sein würde, [die Erbschaft] zu einem [Kopf-55Glosse.]Theile herausgeben mögen, oder wenn einer, die ganze. Hier entstand die Frage, ob dem Lucius Titius und Cajus Sejus von den eingesetzten Erben ein Fideicommiss gewährt werden müsse?66Zum Verständniss dieser Stelle muss man nicht ausser Acht lassen, dass die Enkel die Kinder der Erben sind; die Frage will soviel sagen, ob überhaupt ein Fideicommiss anzunehmen sei? und dies wird verneint. Das Verhältniss ist also das, dass die Erben dies sind und bleiben, und auch den Nachlass behalten, wenn sie gar keine Kinder hinterlassen; wenn dies aber der Fall ist, die Nachlassadministratoren vom Ableben deren Eltern an bis zu der Majorennität eines jeden Kindes das Depositum aufbewahren, hierdurch also einen Vortheil haben können, da die Verzinsung untersagt ist. Als Fideicommissare erhalten sie nichts, denn ein Fideicommiss findet nicht Statt; man s. auch Westphal a. a. O. S. 1067. Antwort: den vorliegenden Umständen nach könne Lucius Titius, sowie Cajus Sejus, kein Fideicommiss fordern. 2Es setzte Jemand drei Erben ein, seinen Bruder Mävius auf drei Viertheile, den Sejus zu einem Sechstheile, und den Stichus, desselben Sejus Sclaven, aber den natürlichen Sohn des Mävius, zu einem Zwölftheile, und überliess es der Treue des Sejus, den Stichus freizulassen, in folgenden Worten: ich bitte dich, Sejus, den Stichus freizulassen; ich habe dir [soviel] gegeben, dass du es schon thun kannst. In einem Codicill verordnete er aber Folgendes: das Zwölftheil, zu dem ich den Stichus zum Erben eingesetzt habe, verordne ich, soll, wenn Sejus Streitigkeiten77S. Averan. Int. Jur. II. 29. p. 689. und Westphal S. 1069., ersterer versteht Streitigkeiten wegen des Fideicommisses, letzterer wegen der Freilassung, allein nach §. 3. hat wohl ersterer Recht? erheben sollte, zu meinem Bruder Mävius zurückkehren. Du, Bruder, wirst deiner Treue und Liebe gemäss Alles, was an dich von meinem Nachlass gelangen wird, an deinen Sohn Stichus herausgeben; dass du dieses thuest, überlasse ich deiner Treue. Es fragte sich hier, ob, wenn Sejus die Erbschaft angetreten und, aus diesem Grunde veranlasst, den Stichus freigelassen hat, er das Zwölftheil der Erbschaft, zu der Stichus als Erbe eingesetzt worden ist, dem freigelassenen Stichus herausgeben müsse? Antwort: es liege kein Grund vor, [anzunehmen] dass Sejus gebeten worden sei, ihm die Erbschaft herauszugeben. 3Ingleichen ward die Frage behandelt, ob, wenn Sejus einige Streitigkeiten über das Zwölftheil, zu dem Stichus als Erbe eingesetzt worden ist, erheben wolle, und Mävius das Zwölftheil auf den Grund des Fideicommisses von Sejus erlangt habe, er blos dieses Zwölftheil allein, zu dem Stichus eingesetzt worden, demselben herauszugeben habe, oder auch die drei Viertheile, zu denen er selbst eingesetzt worden? Antwort: die Testatorin habe gemeint, Mävius solle ihm Alles herausgeben, gleichviel, auf welche Weise es an ihn gelangt sei. 4Ein Vater setzte seinen Knaben und seine kleine Tochter zu Erben ein, und substituirte sie einander, und auf den Fall, dass keiner von beiden Erbe würde, ihnen wieder Mehrere, und diese selbst gegenseitig in folgenden Worten: ich substituire die substituirten Erben einander selbst; dabei überliess er es der Treue seiner gedachten Kinder, dass, wer von ihnen den Andern überlebt habe, und innerhalb des dreissigsten Jahres ohne Kinder versterben würde, die Erbschaft denen herausgeben solle, die er als Erben substituirt hatte; der Sohn überlebte seine Schwester, und starb binnen des dreissigsten Jahres ohne Kinder zu hinterlassen. Nun fragte es sich, ob, wenn einer der Substituirten vor dem Sohne verstorben sei, dessen Antheil, der an die überlebenden Substituirten fällt, auf dieselben nach Kopftheilen, oder nach den Erbschaftsantheilen, zu denen sie substituirt sind, zu verfällen sei? Antwort: es ist folgerichtig, dass ihnen das Fideicommiss zu den Antheilen zufalle, zu welchen sie substituirt sind. 5Mävia setzte den einen ihrer Söhne zum Erben zu fünf Zwölftheilen ein, ihre Tochter Titia zu einem Viertheil, und ihren Sohn Septicius zu einem Drittheil, und gab letzterem folgendes Fideicommiss auf: ich bitte dich, mein Sohn Septicius, dass, wenn du innerhalb des zwanzigsten Jahres ohne Kinder versterbest, du Alles, was aus meiner Erbschaft an dich gelangt ist, deinen Geschwistern herausgebest. Es fragte sich, ob, wenn der Sohn Septicius innerhalb des zwanzigsten Jahres ohne Kinder gestorben sei, das Fideicommiss an seinen Bruder und seine Schwester nach den Erbschaftsantheilen falle, [zu denen sie eingesetzt worden,] oder zu gleichen Theilen? Antwort: nach den Erbschaftsantheilen. 6Titia, die zur Universalerbin eingesetzt worden war, hatte, gebeten darum, die Hälfte der Erbschaft an die Mävia herausgegeben, wollte aber ein vom Testator verpfändetes Landgut nicht einlösen, sondern trug den Rückkauf desselben, als der Gläubiger zum Verkauf schritt, der Seja auf. Hier entstand die Frage, ob Titia der Mävia auf den Grund des Fideicommisses hafte? Antwort: da sie, wie angegeben worden, um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden ist, so sei kein Grund vorhanden, warum sie nicht haften müsse. Claudius [setzt hinzu]: denn es heisst bei ihm weiter88Subest, s. Retes Opuscul. Lib. IV. ad h. l. (T. M. VI. p. 217.) Die Hyperocha ist gemeint.: sie muss dasjenige ersetzen, um wieviel das Landgut mehr werth war, als an den Gläubiger gelangen durfte. 7Jemand, der den Cajus Sejus zur Hälfte, die Titia zu einem Viertheile, und andere Erben auf die übrigen Portionen eingesetzt hatte, verordnete folgendes: ich empfehle es aber Eurer Treue, Cajus Sejus und Lucia Titia, dass Ihr nach Eurem Tode die Hälfte des Vermögens und Eures Antheils daran, den ich Euch gegeben, an Titius und Sempronius zurück- und herausgebet. Es entstand hier die Frage, ob, wenn beide die Erbschaft angetreten haben, und nachher Cajus Sejus gestorben, und Lucia Titia zu seiner Erbin eingesetzt worden ist, diese Lucia Titia die Hälfte von der Hälfte, um deren Herausgabe Cajus Sejus gebeten worden war, sofort verschulde, oder erst nach ihrem Tode das ganze, sowohl in Ansehung ihrer Person, als des Cajus Sejus ertheilte Fideicommiss herausgeben müsse? Antwort: Lucia Titia haftet sofort zur Herausgabe des Halbtheils von der Hälfte des Sejus. 8Es setzte Jemand seine Tochter zur Erbin ein, substituirte ihr den ihm von ihr geborenen Enkel und verordnete dann so: Dem Lucius Titius, dem Sohne meines Bruders und meinem Schwiegersohn, setze ich zweihundert Goldstücke aus; mit diesem Vermächtniss, weiss ich, wird derselbe zufrieden sein, weil ich mein ganzes Vermögen dadurch, dass ich meine Tochter und meinen Enkel zu Erben eingesetzt, unter ihnen gemeinschaftlich gemacht habe, welche ich einander gegenseitig empfehle. Die Tochter des Testators ward nun von ihrem Manne nach Antritt der väterlichen Erbschaft geschieden; hier entstand die Frage, ob ihr gewesener Ehemann, Titius, in seinem oder seines Sohnes Namen, so lange seine vormalige Ehefrau am Leben sei, auf den Grund des Fideicommisses Gütergemeinschaft verlangen könne, oder erst nach deren Tode? Antwort: es sei dem Schwiegersohn ausser den zweihundert Goldstücken im vorliegenden Fall gar kein Fideicommiss weiter ausgesetzt. 9Derselbe behandelte die Frage, ob, da dieselbe Frau, nach Einsetzung ihres Mannes zum Erben, dessen Treue anheimgegeben habe, auf den Fall seines Todes, Alles, was an ihn aus ihrer Verlassenschaft gelangt sei, ihrem gemeinschaftlichen Sohn herauszugeben, auch diejenigen Sachen und Besitzthümer, die zur Mitgift gegeben und nach der Ehescheidung der Frau herausgegeben worden waren, in dem Fideicommisse begriffen seien? Antwort: was die Frau an Vermögen hinterlassen habe, das sei in dem Fideicommiss begriffen. Auch Claudius stellte einstmals, über diese Thatsache befragt, folgendes Gutachten aus: es mögen die Sachen dem obigen Gutachten zufolge herausgegeben worden sein, so werden sie zum Vermögen der Frau gerechnet, oder nicht, so wird dadurch die Erbschaft als vermehrt betrachtet, weil sie dann in Folge der über die Rückgabe der Mitgift eingegangenen Stipulation herausgegeben werden müssen. 10Eine Frau, die einen Sohn, und von ihm einen Enkel hatte, die sich beide in des Ehemannes Gewalt befanden, setzte den letztern zum Universalerben ein, und gab dessen Treue folgendes anheim: wenn mein Ehemann Titius mein Erbe geworden sein wird, so verlange ich und überlasse es seiner Treue, auf den Fall seines Todes Alles dasjenige, was von meinem Nachlass an ihn gelangt sein wird, unserm Sohn Cajus zu geben und auszuantworten, dergestalt, dass Cajus zehn Zwölftheile erhalten soll, zwei Zwölftheile aber der Enkel Sejus; dass dies geschehe, überlasse ich der Treue des gedachten Titius, meines Erben. Der Vater entliess den Sohn aus der Gewalt, verlor seinen Enkel und starb mit Hinterlassung seines Sohnes. Nun fragte es sich, ob nach dem ersten Theile der schriftlichen Anordnung die ganze Erbschaft des Vaters auf den Grund des Fideicommisses dem Sohne zufalle, und die folgenden Worte: jedoch dergestalt, dass der Sohn zehn Zwölftheile und der Enkel zwei Zwölftheile erhalte, dem Willen der Erblasserin zufolge nur dann zur Anwendung kommen, wenn beim Eintritt des Verfalltages des Fideicommisses deren Sohn und Enkel noch am Leben seien, wenn aber letzterer zu dieser Zeit nicht mehr lebe, die folgenden Worte wegfallen? Antwort: es erhellt nach den vorliegenden Umständen, dass dem Sohne nur zehn Zwölftheile gegeben worden seien99Die beiden Zwölftheile des Enkels fallen also an des Grossvaters Erben.. 11Ein eingesetzter Erbe, der gebeten worden war, seiner Frau die ganze Erbschaft herauszugeben, hatte dies mit Abzug des Viertheils gethan. Es fragte sich nun, ob, wenn die Frau vom Testator gebeten worden, das Viertheil der Erbschaft sogleich, und den Ueberrest nach einiger Zeit einem Andern herauszugeben, dieselbe dasjenige, was ihr der Erbe Namens des Viertheils abgezogen habe, bei der Herausgabe des Fideicommisses zur Anrechnung bringen könne? Antwort: soweit sie [die Erbschaft] erworben habe, sei sie durch das Fideicommiss verpflichtet. 12Es überliess es Jemand der Treue seiner Erben, alles dasjenige, was vom dritten Theile der Erbschaft an sie gelangt sein werde, dem Pflegesohn des Testators, Namens Cajus Mävius, herauszugeben, wenn er funfzehn Jahre alt sein würde, und verband damit folgende Worte: unterdessen sollt ihr ihn aus dem Einkommen von meinem Vermögen1010Ex refectu pauperitatis, s. Bynkershoek. Obs. II. 178. Man sagt ja auch im Deutschen: mein bischen Armuth, statt: mein Vermögen. Refectus für reditus lehrt Bynkershoek; Duker de Lat. vet. Ictor. p. 291. versteht den Verkauf., soweit ersteres an euch gelangt sein wird, [nämlich1111Glosse.] von den Zinsen der gelösten1212Die Glosse nimmt schon an, dass das Drittheil verkauft worden sei. Geldsumme alimentiren; ausserdem noch demselben meinem Pflegesohn den Sclaven Caletanus und den Haussclaven, der Schuster ist, welcher ihn mit dem durch sein Handwerk gewonnenen Lohne wird alimentiren können. Hier entstand die Frage, ob, wenn die Erben bei weitem geringere Alimente verabreicht hätten, als die Zinsen von der gelösten Summe sich beliefen, dieselben auf diese Rester für die ganze Zeit zu entrichten genöthigt werden müssten, oder nur von dem Tage an, wo er das funfzehnte Jahr erfüllt habe? und ob, wenn die ihm im Besondern dazu vermachten Sclaven, dass er durch das von ihnen erworbene Lohn alimentirt werde, gleich verkauft worden seien, er das Lohn oder die Zinsen [vom Kaufpreise] fordern müsse? Antwort: den vorliegenden Umständen nach sei anzunehmen, dass der Testator die Herausgabe der gesammten Einkünfte und des Lohnes der Sclaven gemeint habe. 13Jemand, der mehrere Erben eingesetzt hatte, worunter auch drei Freigelassene zu drei Viertheilen, gab denselben noch Landgüter zum Voraus, und bat sie, dieselben nicht zu veräussern, und dass derjenige, der von ihnen am längsten gelebt hätte, dieselben allein ganz behalten solle; hierauf überliess er es der Treue eines von ihnen, Namens Otacilius, dass er Alles, was an ihn aus der Verlassenschaft und dem Vermögen gelangt wäre, nach Abzug der auf diesen Antheil fallenden Schulden und Vermächtnisse, und zwanzig Goldstücke für sich, an Titius herausgeben möge. Nun wurde die Frage erhoben, ob er auch die je dritten Antheile an den ihm und seinen Mitfreigelassenen zum Voraus ausgesetzten Landgütern abziehen dürfe? Antwort: den vorliegenden Umständen nach brauche er die Vorwegnahme nicht herauszugeben, da der Testator auch die Vermächtnisse als davon ausgenommen habe wissen wollen. 14Ein Ehemann, der seine Frau zum dritten Theile zur Erbin eingesetzt und ihr mehrere Fideicommisse ausgesetzt hatte, vermachte ihr auch ihre Mitgift zum Voraus in folgenden Worten: meiner Gattin Seja, will ich, soll von meinen Söhnen diejenige Mitgiftssumme gegeben werden, die mir für sie behändigt worden ist, und überliess es zugleich der Treue seiner Gattin, ihren Erbschaftsantheil und Alles, was er ihr vermacht habe, nach ihrem Ableben an ihren gemeinschaftlichen Sohn Titius herauszugeben. Hier entstand die Frage, ob sie auch die Mitgiftssumme unter den übrigen Vermächtnissen auf den Grund des Fideicommisses an ihren Sohn herausgeben müsse? Die Antwort lautete: nur dann, wenn es ausser Zweifel liegt, dass der Testator auch die Rückgabe der Mitgift gewollt, und auch wenn er dies gewollt habe, und es erwiesen sei, werde die Forderung nur dann Statt haben, wenn in der Quantität, welche Namens der Falcidia zurückbehalten wird, nicht weniger enthalten ist, als die Quantität der Mitgift beträgt. 15Jemand, der um Herausgabe der Erbschaft an Septicius gebeten worden war, wenn er zwanzig Jahr alt sein würde, hatte mittlerweile Landgüter, die dem Erblasser verpfändet worden waren, verkauft, und starb, nachdem ihn der Gläubiger deshalb mit der Pfandklage angegriffen hatte, mit Hinterlassung des Sempronius als Erben, welcher die Erbschaft noch vor Beendigung des Rechtsstreits an Septicius herausgab. Nun entstand die Frage, ob dieser in dem Rechtsstreit dessenungeachtet selbst verurtheilt werden müsse, indem er das, was er auf den Grund des Erkannten wird leisten müssen, innebehalten oder in Ansehung desselben Sicherheitsbestellung hätte fordern können? Antwort: die Vollstreckung des Rechtsstreites verbleibt nichts desto weniger auch nach Herausgabe der Erbschaft wider den Erben [zuständig]. 16Der Erbe dessen, der nach seinem Tode um Herausgabe der ganzen Erbschaft gebeten worden war, gab denen, welchen das Fideicommiss herausgegeben werden sollte, nur eine ganz geringe Quantität heraus, von welcher er behauptete, dass sie die ganze Erbschaft ausgemacht habe; aus nachher aufgefundenen Urkunden ergab sich, dass die Erbschaft um das Vierfache mehr betragen habe. Es fragte sich nun, ob er auf den Ueberrest Namens des Fideicommisses in Anspruch genommen werden könne? Antwort: den vorliegenden Umständen nach kann er es, sobald kein Vergleich abgeschlossen worden ist.