Digestorum libri
Ex libro XX
Scaevola lib. XX. Dig. Jemand, der, wenn er ohne Kinder verstorben wäre, Alles, was an ihn aus dem Vermögen [des Erblassers] gekommen wäre, der Schwester desselben als Fideicommiss hinterlassen soll, ist verstorben, nachdem er seine noch ungeborene Tochter zur Erbin eingesetzt, und Andere substituirt hatte; man hat gefragt, ob, wenn die Ehefrau des Verstorbenen behaupten sollte, dass sie schwanger sei, der Schwester oder dem Geschäftsbesorger derselben zu erlauben sei, den Mutterleib besichtigen und die Leibesfrucht bewachen [zu lassen]? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass in einem Falle der Art, wie der fragliche, es scheinen könne, als müsse die Besorgniss derjenigen, welchen das Fideicommiss gegeben worden, berücksichtigt und das nach Untersuchung der Sache festgesetzt werden.
Scaevola lib. XX. Digest. Eine Grossmutter gab ihren Enkeln einen Curator mit Hinterlassung eines Fideicommisses. Nun entstand die Frage: ob dieser zur Verwaltung angehalten werden dürfe? Die Antwort war: dieser sei zwar als kein Curator zu betrachten, da ihm aber etwas in dem Testamente hinterlassen wurde, so könne er, wenn er die Curatel nicht übernahm, aus dem Fideicommisse belangt werden; es müsste denn sein, dass er das ihm Zugedachte nicht begehrte oder es zurückzugeben bereit wäre. 1Ebenso war die Frage: ob dieser Curator den Enkeln Sicherheit leisten müsse? Die Antwort war: als Curator wäre er dies nicht schuldig, da aber das Fideicommiss von ihm gefordert werden könne, so müsse er, in Beziehung auf dieses, Sicherheit leisten.
Idem lib. XX. Dig. Ich will, dass dem Freigelassenen Pamphilus noch ausser dem, was ich in dem Codicill hinterlassen habe, Hundert gegeben werden sollen; ich weiss, dass Alles, was ich dir, Pamphilus, hinterlasse, an meine Söhne kommen wird, da ich deine Zuneigung zu ihnen recht gut erprobt habe; ich frage, ob der Verstorbene mit den oben geschriebenen Worten dem Pamphilus ein Fideicommiss aufgelegt hat, dass er nach seinem Tode den Söhnen des Verstorbenen Hundert ausantworten solle. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss scheine zwar, soviel die Worte des Testators anlangt, dem Pamphilus nicht das Fideicommiss aufgelegt zu sein, dass er die Hundert ausantworten sollte, aber da es sehr unredlich sein würde, wenn die gute Meinung des Verstorbenen von dem Freigelassenen getäuscht werden sollte, so müssten die ihm hinterlassenen Hundert den Söhnen des Testators ausgeantwortet werden, weil in einem ähnlichen Fall auch unser Kaiser Marcus dies verordnet hat11S. L. 67. §. ult. D. de leg. II.. 1Man hat den Fall vorgelegt, Jemand, der keine Kinder, auch keine Verwandten hatte, habe, da er sich durch eine Krankheit in Lebensgefahr befand, nachdem Freunde herbeigeholt waren, dem Cajus Sejus, seinem Schlafgenossen, gesagt, dass er ihm die Grundstücke, welche er genannt hätte, hinterlassen wollte, und Cajus Sejus habe diesen Ausspruch in ein Gezeugniss22Testatio, Erklärung vor Zeugen, wie öfters. gebracht, nachdem er auch den Testator selbst gefragt habe, ob er dies gesagt hätte, und nachdem er diese Antwort desselben: Ja wohl, hineingesetzt habe; man hat gefragt, ob die Grundstücke, welche [von dem Erblasser] bestimmt worden wären, aus dem Grunde eines Fideicommisses dem Cajus Sejus gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, darüber sei nicht einmal zu zweifeln, dass das Fideicommiss gelte. 2[Jemand] hatte seine zwei Töchter zu gleichen Theilen zu Erben eingesetzt, der einen hatte er ein Landgut voraus vermacht, und sie gebeten, dass sie ihrer Schwester Zwanzig geben sollte; dieselbe Tochter hat er gebeten, dass sie die Hälfte des Landguts derselben Schwester ausantworten sollte; man hat gefragt, ob die Zwanzig nicht geleistet zu werden brauchten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass es nicht nöthig sei.
Idem lib. XX. Dig. Jemand vermachte seinen Freigelassenen, denen er im Testamente die Freiheit ertheilt hatte, für Alimente monatlich zehn[tausend Sestertien]; nachher setzte er in seinem Codicill allen Freigelassenen im Allgemeinen monatlich Sieben[tausend], und zum Kleidungsbedarf jährlich Zehn[tausend] aus. Hier entstand die Frage, ob die Erben den Freigelassenen das Fideicommiss aus dem Testamente und dem Codicill gewähren müssen? — Die Antwort hat gelautet: es liege kein Grund vor, weshalb dasjenige, was in dem Codicill als verliehen enthalten sei, nicht entrichtet werden müsse; denn von der in Betreff der Nahrungsmittel getroffenen Verfügung im Testamente ist ja [der Testator] durch die Anordnung in dem Codicill wieder abgegangen. 1Ad Dig. 34,1,18,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Es setzte Jemand fideicommissweise seinen Freigelassenen im Testamente jährliche Nahrungsmittel auf den Fall aus, dass sie bei seiner Mutter bleiben würden. Die Mutter überlebte ihren Sohn drei Jahre, ohne ihnen Nahrungsmittel und Kleidung zu verabreichen, und ohne dass die Freigelassenen das Fideicommiss in Anspruch nahmen; auch eine Tochter, welche nachmals Erbin der Mutter ward, wurde so lange sie lebte, vierzehn Jahre lang, nicht um Zahlung gemahnt. Es entstand darauf die Frage, ob die Freigelassenen nach dem Tode der Tochter von deren Erben dasjenige, was zum Nahrungs- und Kleidungsbedarf hinterlassen worden ist, sowohl für die Vergangenheit als für die Zukunft in Anspruch nehmen können? — Antwort: wenn die Bedingung erfüllt worden ist, so ist kein Grund vorhanden, warum sie es nicht können sollen. 2Ad Dig. 34,1,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Es wollte Jemand, dass Stichus von seinen Erben freigelassen werden, und demselben, wenn er beim Sejus verbliebe, letzterer Nahrung und Kleidung verabreichen solle; hierauf machte er noch folgenden Zusatz: dich aber Sejus bitte ich, ihm, wenn du fünfundzwanzig Jahr alt geworden bist, eine Dienststelle zu kaufen, vorausgesetzt jedoch, dass er dich nicht vorher verlassen hat. Hier entstand die Frage, ob, wenn Stichus gleich die Freiheit erhalten hatte, Sejus aber vor seinem fünfundzwanzigsten Jahre mit Tode abgegangen war, diejenigen, an welche des Sejus Nachlass gefallen, dem Stichus die Dienststelle kaufen müssen, und ob, wenn man diese Verpflichtung annehmen wollte, die Dienststelle gleich gekauft werden müsse, oder erst dann, wenn Sejus, dafern er am Leben geblieben, fünfundzwanzig Jahr alt geworden wäre? — Die Antwort hat gelautet: da die Verpflichtung zum Ankauf als feststehend zu betrachten ist, so tritt dieselbe doch nicht eher in Wirklichkeit, als bis die Zeit abgelaufen ist. 3Jemand hatte seine nachgeboren werdenden Kinder, sowie Vater und Mutter zu Erben eingesetzt, auch eine Substitution getroffen und seine Verwaltersclaven mit Vermachung ihres Sonderguts und jährlicher [Alimente] freigelassen, sowie bestimmten seiner Freigelassenen Vermächtnisse und andern dritten mehreres Andere ausgesetzt; nachdem ihm nach Errichtung seines Testaments eine Tochter geboren worden war, verordnete er in einem Codicill Folgendes: wenn und was ich Jemandem in meinem früher errichteten Testamente vermacht und ihm zu verabreichen verordnet habe, davon bitte ich Alle, den dritten Theil meiner Tochter Petina zurückzugeben; in einem zweiten Testamente errichtete er aber eine Substitution der Unmündigen, und verordnete, seinen unmündigen Freigelassenen, denen er die Freiheit zu ertheilen seinen Eltern aufgegeben hatte, ausser Nahrungs- und Kleidungsbedarf, noch das Doppelte in baarem Gelde zu verabreichen. Es fragte sich nun, ob, wenn die Tochter nach Eröffnung des Testamentes und des Codicilles noch fortgelebt habe, späterhin aber gestorben sei, und das ihr ertheilte Fideicommiss in Betreff der Herausgabe des dritten Theils auf ihre Erben übertragen habe, auch der dritte Theil von den Nahrungsmitteln und Kleidern in das Fideicommiss für sie inbegriffen zu erachten sei? Die Antwort lautete: nein. 4Es ward ferner in Frage gestellt, ob die Drittheile derjenigen Gegenstände, die fideicommissweise in dem Codicill hinterlassen worden sind, der Tochter auch zufallen müssten? Die Antwort fiel verneinend aus. Nicht minder ward in Erörterung gezogen, ob der von den Substituten vermächtnissweise zu entrichtende doppelte Betrag mit Abzug des Drittheils der Quantität der im Testament errichteten Vermächtnisse gerechnet werden müsse, dergestalt, dass also in Folge des Codicills sich die Verpflichtung auf zwei Drittheile der [anfänglichen] Quantität vermindert, indem [der Testator] in denselben den Rückfall des Drittheils von den Vermächtnissen an seine Tochter verordnet hat? Die Antwort lautete: die Substitution begründe eine Verpflichtung zum Ganzen33Quia voluntas defuncti haec videtur fuisse, ut cum incremento et altero tanto potius legatum consequerentur liberti, quam cum diminuitione tertiae partis, s. Claud. Chifletii de jure Fideicommissor. lib. III. c. 10. (Th. Ott. V. 833.). 5Es hatte Jemand seinen Freigelassenen Nahrungs- und Kleidungsbedarf fideicommissweise hinterlassen und Folgendes hinzugesetzt: diese meine Freigelassenen sollen sich da aufhalten, wo mein Körper beigesetzt ist, um während der Abwesenheit meiner Töchter bei meinem Sarkophag alljährlich eine Feier meines Gedächtnisses zu begehen. Es entstand die Frage, ob, da einer der Freigelassenen, der vom Todestage des Testators an weder zu den Erben gegangen war, noch bei dem Grabe verweilen wollte, demselben die Alimente gereicht werden müssten? Die Antwort lautete verneinend.
Scaevola lib. XX. Dig. Es hatte eine Frau ihrer Pflegetochter Mehreres vermacht; sie entzog ihr darauf wieder Einiges; um die Leistung mehreres Andern aber ersuchte sie [fideicommissweise] ihren Erben. Unter anderm verordnete sie in folgenden Worten, ihr zwanzig [tausend Sestertien] zu geben: ausserdem gebe und vermache ich, verordne auch, ihr zu verabreichen zwanzig Pfund Gold, und setzte hinzu: und ich überlasse es, Attius, deiner Treue, dass du vor Allem deine Schwester Sempronia deiner Liebe gemäss erziehen und beschützen wollest, und wenn du glaubst, dass sie zu einem guten Lebenswandel zurückgekehrt ist, so gib ihr die zwanzig Pfund Gold auf deinen Todesfall heraus; bis dahin zahle ihr aber das Einkommen davon, d. h. die halbjährig gefällig werdenden Zinsen. In einem Codicill trug sie nachher dieselben zwanzig Pfund Gold auf den Mävius in der Eigenschaft eines Vermächtnissinhabers über, und errichtete dabei folgendes Fideicommiss: die zwanzig Pfund Gold, die ich in meinem Testamente meiner Pflegetochter Sempronia hinterlassen habe, will ich, sollen dem Mävius gegeben werden, und zwar gegen Bestellung von Sicherheit, von dieser Summe der gedachten Sempronia auf Zeit ihres Lebens monatlich fünf Denare zu geben und zu Kleidung [jährlich] hundert und fünfundzwanzig, und dies überlasse ich euerer Treue; von dir, Mävius, bin ich übrigens überzeugt, dass du [im Fall deines Ablebens] deiner Liebe gemäss deinen Erben bitten werdest, dass mein Wille in Betreff meiner Pflegetochter aufrecht erhalten werde. Hier entstand die Frage, ob der Vermächtnissinhaber Mävius gezwungen werden könne, der Sempronia nach seinem Tode zwanzig Pfund Gold herauszugeben, gleichwie der Erbe Attius darum gebeten worden war? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach könne er zwar nicht genöthigt werden, allein alles Uebrige, was er seiner Pflegetochter hinterlassen habe, das müsse sowohl Mävius, so lange die Pflegetochter lebe, verabreichen, als [nach dessen Tode] sein Erbe. 1Titia hatte in ihrem Testamente ihre Freigelassene und Milchschwester, Namens Seja, zum Zwölftheil zur Erbin eingesetzt; ihrem Freigelassenen Pamphilus setzte dieselbe fideicommissweise mehrere Grundstücke aus, unter denen auch mehrere zusammengehörige Grundstücke, welche, „bei Colone“ genannt wurden; demselben Freigelassenen schenkte sie nachher in einem Briefe auch andere Sachen, worin sie, die Titia, der Seja und des Pamphilus in folgenden Worten gedachte: Ich entbiete meinen Erben meinen Gruss. Ich will, dass Alles, was ich in Betreff der Person des Pamphilus im Folgenden angeordnet habe, festgehalten werde, soweit ich es schon früher so bestimmt hatte; wenn meine Milchschwester Seja nicht zu dem Theile meine Erbin wird, wie ich sie eingesetzt habe, so verordne ich, ihr die zusammengehörigen Grundstücke bei Colone zu geben. Hier entstand die Frage, ob, wenn die Freigelassene Seja den ihr im Testamente ausgesetzten Antheil ausschlägt, und das im Codicill ihr beschiedene Fideicommiss, d. h. die zusammengehörigen Grundstücke bei Colone erwählt, Pamphilus aber auf den Grund des Fideicommisses dieselben Grundstücke in Anspruch nimmt, derselbe mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden könne? Die Antwort lautete dahin: das Fideicommiss an den Grundstücken, d. h. deren zusammengehörigen Inbegriff bei Colone, erscheine als auf die Freigelassene Seja übertragen. 2Es hatte Jemand seine Erben gebeten, auf den Fall, dass er in der Provinz stürbe, dem Lucius Titius sechzig[tausend Sestertien] zu geben, damit dieser die Rückschaffung seiner Leiche in die Heimath besorge, und dabei Folgendes hinzugesetzt: was von diesem Gelde übrig bleibt, soll er für sich behalten; an demselben Tage hatte er folgendes Codicill an seine Erben gerichtet: ich bitte Euch darum, wenn mir in der Provinz oder auf meiner Reise etwas Menschliches widerfahren sollte, meinen Körper nach Campanien und in das Denkmal meiner Kinder zurückzuschaffen. Es entstand die Frage, ob er dasjenige, was von den sechzig[tausend Sestertien] übrig ist, dem Lucius Titius stillschweigend wieder genommen habe? Antwort: ja, es ist so anzunehmen. 3Es hatte Jemand seine Töchter in seinem Testamente zu ungleichen Antheilen als Erbinnen eingesetzt, und in demselben beinahe eine gänzliche Theilung seines gesammten Vermögens getroffen; hierauf setzte er folgende Worte hinzu: der Ueberrest meines gesammten Nachlasses, sowie die erbschaftlichen Beschwerungen sollen meine beiden Töchter allein erhalten, nämlich die erste und zweite, oder welche von ihnen am Leben sein wird. Nachher traf er aber in seinem Codicill eine ganz andere Vertheilung seines Vermögens unter denselben, zwischen denen er es in seinem Testamente getheilt hatte; Einiges setzte er aber namentlich gar keiner aus. Es entstand nun die Frage, ob die erste und zweite Tochter aus den Worten des Testaments darauf Anspruch machen könnten, dass ihnen dasjenige, was bei der von ihrem Vater zuletzt getroffenen Vertheilung keiner namentlich ausgesetzt worden, allein zu Theil werde? Antwort: es ist nicht anzunehmen, als sei er von seinem Willen ganz und gar abgewichen, sondern blos in Ansehung derjenigen Puncte, die er abgeändert habe. 4Ein gewisser Priscillianus lebte bei Eröffnung des Testaments seiner Mutter noch, die im Betreff eines ihm ausgesetzten Vermächtnisses und seiner Erbportion in einem Briefe [an ihre Erben] folgendes verordnet hatte: weil ich erfahren habe, dass mein Sohn Priscillianus in den letzten Zügen liegt, so halte ich es für gerecht und billig, die ihm in meinem Testamente ausgesetzte Erbportion meinem Bruder Marianus zu vermachen, sowie meinem Ehemann, dem Januarius, und zwar zu gleichen Theilen. Was ich ihm ausserdem noch vermacht habe, das will und verordne ich, soll, wenn ihm etwas Menschliches widerfährt, denselben gleichfalls gegeben werden; hierauf starb Priscillianus an derselben Krankheit. Nun entstand die Frage, ob auch das Vermächtniss auf den Grund des Fideicommisses an den Januarius und Marianns falle? Die Antwort lautete, wenn er an derselben Krankheit gestorben sei, so habe [der Testator] allerdings auch das Vermächtniss auf die in Frage stehenden Personen übertragen.
Idem lib. XX. Dig. Jemand, der vom Testator gebeten worden war, gegen den Empfang44S. zu diesem Gesetz Jos. Fern. de Retes Opuscul. lib. IV. ad h. l. (T. M. VI. 216.) von hundert Münzen die Erbschaft an seine Miterbin Titia herauszugeben, starb nach dem Erbschaftsantritt, und ebenso auch Titia, bevor sie die Summe gezahlt hatte. Es entstand die Frage, ob der Erbe der Titia, dadurch, dass er die Zahlung derselben anbiete, vermöge des Fideicommisses die Hälfte der Erbschaft erlangen könne? Antwort: der Erbe kann der Bedingung nicht Genüge leisten. Claudius55D. h. Claudius Tryphoninus, s. Tussani de la rue Amoen. Jur. Obs. cap. 4. (T. O. V. 1494.): er hat mit grosser Umsicht seine Antwort auf die klare Rechtsvorschrift beschränkt, da Zweifel entstehen kann, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Bedingung vorhanden sei.
Idem lib. XX. Dig. Jemand, der seine Kinder beiderlei Geschlechts zu Erben eingesetzt hatte, bat jeden einzelnen von ihnen, dass derjenige, welcher ohne Kinder sterben würde, sein Erbtheil seiner Schwester und seinem Bruder herausgeben solle, oder wenn keiner von diesen mehr am Leben wäre, seiner Mutter, und setzte folgende Worte hinzu: ihr, lieben Kinder, sollt nach meinem Willen durch dieses Fideicommiss gegenseitig gebunden sein, bis ihr jeder zwei Kinder erzogen haben werdet. Hier entstand die Frage, ob, wenn einer der Kinder zwei Söhne erzeugt, dieselben ihn aber nicht überlebt haben, seine Erben das Fideicommiss zu entrichten bätten? Antwort: den vorliegenden Umständen nach erscheinen sie von der Last des Fideicommisses befreiet. 1Titius setzte seine Enkel von einer Tochter und seine wahnsinnige Tochter zu Erben ein, und überliess es der Treue der letztern, dafern sie ohne Kinder gestorben wäre, den ihr verliehenen Antheil an ihre Miterben gelangen zu lassen; Titius verheirathete die Wahnsinnige selbst, und sie genass einer Tochter nach des Vaters Tode. Hier fragte es sich, ob, wenn die Wahnsinnige gestorben sei, und eine aus solcher Ehe geborene Tochter sie überlebt habe, das Fideicommiss an die Miterben falle? Die Antwort lautete: da der Fall vorliegt, dass sie eine Tochter hinterlassen hat, so ist zu dem Fideicommiss keine Verpflichtung vorhanden. Claudius [setzt hinzu]: denn wenn auch mit einer Wahnsinnigen keine Ehe vollzogen werden konnte, so ist doch der Bedingung Genüge geleistet worden.
Scaevola lib. XX. Dig. Als bei dem [von der Obrigkeit] bestellten Richter Sempronius, der Beklagte, vertheidigt wurde, ist durch Stipulation Sicherheit bestellt worden, dass Das, was der Richter Sempronius durch das Urtheil entschieden hätte, geleistet werden sollte; gegen die Entscheidung desselben hat der Kläger appellirt, und, als die Sache bei dem rücksichtlich der Appellation competenten Richter verhandelt wurde, hat man gefragt, ob, wenn der Vertheidiger verurtheilt worden, die Stipulation verfallen wäre? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei sie dem Rechte nach nicht verfallen. Claudius66S. oben die Bem. zu l. 88. D. de solut. 46. 3. [bemerkt hierzu:] darum wird in der Stipulation hinzugefügt: Oder wer an die Stelle desselben gesetzt sein wird.