Digestorum libri
Ex libro XIX
Idem lib. XIX. Dig. Ad Dig. 32,38 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 5.Ein Vater hatte dem Sohne, seinem Erben, verboten, Grundstücke zu veräussern, oder zum Pfand zu versetzen, vielmehr ihm das Fideicommiss aufgelegt, dass sie den Kindern aus rechtmässiger Ehe und den übrigen Verwandten erhalten werden sollten; der Sohn hat die Grundstücke, welche der Vater verpfändet hinterlassen hatte, nachdem er den Erbschaftsgläubiger mit den Geldern eines neuen Gläubigers abgefunden hatte, von dem ersten auf den zweiten Gläubiger als Faustpfand oder Hypothek übergetragen; man hat gefragt, ob der Pfandcontract rechtsbeständig eingegangen wäre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss rechtsbeständig eingegangen sei. Derselbe hat gefragt, ob, da der Sohn die Erbschaftsgrundstücke, um die Erbschaftsgläubiger abzufinden, verkauft hätte, die Käufer, welche von dem Fideicommiss Nichts gewusst haben, gültig gekauft haben. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss, rechtsbeständig contrahirt worden ist, wenn nichts Anderes in der Erbschaft war, wovon er die Schuld hätte bezahlen können. 1Jemand hat, nachdem er seine zwei Freigelassenen, den Stichus und Eros, zu Erben eingesetzt hatte, so verordnet: ich verbiete, dass das Cornelianische Landgut von meinem Namen abkomme. Einer von den Erben, Namens Stichus, hat in seinem Testamente befohlen, dass seine Sclavin Arescusa frei sein sollte, und hat ihr seinen Theil an dem Landgute vermacht; ich frage, ob Eros und die übrigen Mitfreigelassenen des Stichus aus dem Grunde des Fideicommisses den Antheil desselben an jenem Landgute von dem Erben des Stichus fordern können. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, das liege nicht [in jener Verordnung]. 2[Eine Frau] hatte ihre Tochter zur Erbin eingesetzt und so verordnet: ich verbiete aber, dass das Gebäude von meinem Namen abkomme, vielmehr will ich, dass es meinen Haussclaven, welche ich in diesem Testamente genannt habe, gehören solle; man hat gefragt, ob, nachdem die Erbin und die Hausclaven, welche Vermächtnissiuhaber waren, verstorben waren, dem einzigen Freigelassenen, welcher übrig geblieben ist, das ganze Fideicommiss gehöre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dem, welcher von den Haussclaven übrig wäre, gehöre den angeführten Umständen gemäss, ein Kopftheil. 3[Jemand] hat verboten, dass ein Landgut von seinem Sohne, so lange er leben würde, verkauft, verschenkt, oder verpfändet werde, und hat folgende Worte beigefügt: wenn er gegen meinen Willen sollte haben handeln wollen, so soll das Titianische Landgut dem Fiscus gehören; denn so wird es bewirkt werden, dass das Titianische Landgut niemals von eurem Namen abkomme; man hat gefragt, ob, da der Sohn bei seinem Leben jenes Landgut dem Willen des Vaters gemäss behalten habe, dasselbe, nachdem er verstorben, nicht den von dem Sohne eingesetzten Erben, sondern denen gehöre, welche aus der Familie sind. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, man könne aus der Willenserklärung des Verstorbenen dies abnehmen, dass der Sohn, so lange er lebte, nicht veräussern oder verpfänden könne, das Recht zur Testamentserrichtung aber auch in Betreff jenes Landguts sogar in Bezug auf fremde Erben haben werde. 4Julius Agrippa, der Primipilar, hat in seinem Testamente verordnet, dass nicht sein Erbe den Nachlass desselben11Reliquias ejus. Vorzüglich wird reliquiae von den Ueberresten eines Menschen gebraucht; und so erklärt Brisson. s. h. v. dieses Wort auch in unserer Stelle. Allein wie passt diese Bedeutung zu dem Verbot des Testators? Aber auch die in der Uebersetzung angenommene Bedeutung will nicht ganz passen, da ja nachher noch Gegenstände genannt werden, die doch auch zum nachlass gehören, also eigentlich nicht besonders genannt zu werden brauchen. In der L. 93. pr. D. h. t., wo die vorliegende Stelle fast wörtlich wiederkehrt, fehlt reliquias ejus ganz., und das vorstädtische Grundstück22Praedium suburbanum. S. die Bem. zu L. 1. §. 2. D. de reb. eor. qui sub etc. 27. 9. oder das grössere Haus auf irgend eine Weise verpfänden oder auf irgend eine Weise veräussern sollte; [seine von ihm] zur Erbin eingesetzte Tochter hat ihre Tochter, die Enkelin des Primipilars, als Erbin hinterlassen, welche eben dieselben Sachen lange besessen, und sterbend Fremde zu Erben eingesetzt hat; man hat gefragt, ob jene Grundstücke der fremde Erbe behalten könnte, oder aber dieselben der Julia Domna, welche den Julius Agrippa zum Grossoheim gehabt hat, gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, da dies eine blosse Vorschrift ist, Nichts, was gegen den Willen des Verstorbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] den [fremden] Erben nicht gehören könnten, vorliege. 5[Eine Frau] hatte funfzehn Freigelassenen, welche sie genannt hatte, ein Grundstück mit einem Laden vermacht, und folgende Worte beigefügt: und ich will, dass sie [dasselbe] unter der Bestimmung und Bedingung haben und besitzen sollen, dass Keiner von ihnen seinen Theil verkaufen, oder verschenken, oder sonst etwas einem Andern thun solle. Wenn aber hiergegen etwas geschehen sein wird, dann will ich, dass jene Antheile oder das Grundstück mit dem Laden der Stadt der Tusculaner gehören sollen; einige von diesen Freigelassenen haben ihre Theile zweien ihrer Mitfreigelassenen aus demselben Mittel verkauft, die Käufer aber, als sie starben, den Cajus Sejus, einen Fremden, als Erben hinterlassen; man hat gefragt, ob die Theile, welche verkauft worden sind, dem Cajus Sejus, oder ihren überlebenden Mitfreigelassenen, welche ihre Theile nicht verkauft haben, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gehörten sie dem Cajus Sejus. Derselbe hat gefragt, ob die verkauften Theile der Stadt gehörten. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass sie derselben nicht gehörten. Claudius [bemerkt hierzu]: weil nicht die Person des Besitzenden, der jetzt ein Fremder ist, zu berücksichtigen ist, sondern die der Käufer, welche dem Willen der Verstorbenen gemäss aus der Zahl derer gewesen sind, denen in Folge der Erlaubniss der Testirerin verkauft werden durfte, und [weil] die Bedingung des den Tusculanern ausgesetzten Fideicommisses nicht eingetreten ist. 6Jemand hat dem, welchem er Zweitausend vermacht hat, in folgenden Worten ein Fideicommiss aufgelegt: ich bitte dich, Petronius, dass du jene zwei tausend Goldstücke dem Collegium eines gewissen Tempels geben mögest; da dieses Collegium nachher aufgelöst worden ist, so hat man gefragt, ob das Vermächtniss dem Petronius gehöre, oder aber bei dem Erben verbleiben müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, Petronius fordere es mit Recht, jedenfalls, wenn es nicht in seiner Macht gestanden hat, dem Willen des Verstorbenen zu gehorchen. 7Eine Mutter hatte ihre Söhne zu Erben eingesetzt und hat hinzugefügt: die Grundstücke, welche aus meinem Vermögen an sie kommen werden, sollen sie aus keinem Grunde veräussern, sondern ihren Nachfolgern erhalten, und sich wegen dieses Umstandes gegenseitig Sicherheit geben; wegen dieser Worte hat man gefragt, ob die Grundstücke durch ein Fideicommiss hinterlassen zu sein schienen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, von einem Fideicommiss werde nichts angeführt. 8[Jemand] hat seinem auf die Hälfte eingesetzten Erben als Vermächtniss zum Voraus ein Landgut vermacht, und denselben folgendermaassen gebeten: Ich bitte, dass du als Miterbe in meinem Julianischen Landgute, welches du nach meiner Anordnung noch ausserdem vorweg nehmen sollst, den Clodius Verus, meinen Enkel, deinen Verwandten, aufnehmen mögest; man hat gefragt, ob ein Theil des Landguts in Folge des Fideicommisses dem Enkel gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er [demselben] gebühre.
Idem lib. XIX. Dig. Es hatte Jemand Sclaven zur Bewachung von Familienheiligthümern bestellt, und die Verabreichung eines Vermächtnisses an dieselben von Seiten seines Erben in folgenden Worten angeordnet: ich bitte dich und empfehle es deiner Redlichkeit, jedem meiner Fusstrabanten, die ich zur Besorgung des Familienheiligthums hinterlassen habe, zu meinem Gedächtniss monatliche Nahrungsmittel und jährliche bestimmte Kleidung zu verabreichen. Hier entstand die Frage, ob, wenn das Familienheiligthum noch nicht fertig gebauet gewesen, die Sclaven vom Todestage des Testators, oder wo das Familienheiligthum fertig geworden, das Vermächtniss erhalten müssten? — Antwort: der Erbe muss vom Richter vermöge seiner Amtspflicht angehalten werden, den Sclaven das, was ihnen ausgesetzt worden, zu gewähren, bis das Familienheiligthum fertig ausgebauet ist.
Scaevola lib. XIX. Dig. Es vermachte Jemand allen seinen Freigelassenen ein Haus und setzte dabei hinzu: damit die Freigelassenen darin wohnen mögen, und [das Haus] nicht meinen Namen verliere, und dasselbe an den, der am längsten am Leben bleibt, gelange, und ausserdem33Hoc amplius; diese Worte drücken aus, dass alles vorher Gesagte wieder Anwendung auf die neuere Willensverordnung finden sollle; s. Westphal a. a. O. S. 322. will ich, dass denselben, meinen Freigelassenen, das Sosianische Landgut gegeben werde. Hier fragte es sich, ob die beigefügte Bedingung, dass es nicht seinen Namen verliere, auch auf das folgende Vermächtniss zu beziehen sei? Die Antwort lautete bejahend.
Ad Dig. 36,1,78Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 561, Note 3.Idem lib. XIX. Dig. Scävola sprach sich in einem Gutachten dahin aus, dass, wenn der Vater seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt, ihm in einem Codicill Andere substituirt habe, und darnach der unmündige Sohn mit Tode abgegangen sei, so nehme man, obwohl die Substitution ungültig sei, weil in einem Codicill eine Erbschaft weder ertheilt noch entzogen werden kann, dennoch vermöge einer begünstigenden Auslegungan, dass die Mutter, welche den Unmündigen testamentslos beerbt, den Substituirten fideicommissweise verpflichtet werde; sind sie einander gegenseitig substituirt, so gilt die Substitution auch in Betreff des Fideicommisses, und wenn einer von ihnen gestorben ist, so empfangen die übrigen das Ganze.