Digestorum libri
Ex libro XVIII
Scaevola lib. XVIII. Dig. Da Jemand sterbend seiner Mutter Seja ein Grundstück, welches der Mutter eigenthümlich gehörte, vermacht hatte, hatte er sie gebeten, dass sie eben dasselbe, wenn sie sterben würde, der Flavia Albina, seiner Gattin, ausantworten sollte; nach dem Tod des Testators hat die Mutter desselben bei der Obrigkeit erklärt, dass sie nichts gegen den Willen ihres Sohnes thun werde, und bereit sei, das Grundstück der Flavia Albina zu übergeben, wenn ihr anstatt der Einkünfte [Zahlungen] in zwei einjährigen Terminen11S. d. Bem. zu L. 19. D. de pact. dot. 23. 4. geleistet würden; aber sie hat weder den Besitz übergeben, noch [die Zahlungen] in den zwei einjährigen Terminen erhalten; man hat gefragt, ob sie das Grundstück mit Recht einem Anderen verkaufen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn nach dem Recht des Vermächtnisses und Fideicommisses gefragt würde, so habe den angeführten Umständen gemäss weder das gegolten, dass der Mutter etwas ihr Gehöriges vermacht würde, noch die Last des Fideicommisses Statt haben können, wenn nur die Mutter ausserdem nichts erhalten hätte. 1Jemand, der in seinem Testament einen Erben eingesetzt hatte, hat dem Mävius Zweihundert vermacht, und demselben das Fideicommiss aufgelegt, dass er Hundert der Glauca Tycha, der Elpis aber Funfzig geben sollte; nachher hat Mävius mit dem Willen des Testators an dieselben einen Brief abgeschickt, dass er dem Willen des Testators gemäss ausantworten werde; nachher hat der Testator ein Codicill gemacht, in welchem er auch dies verordnet hat, dass, wenn ausser diesem Codicill etwas anderes vorgebracht würde, es nicht gelten solle; man hat gefragt, ob Mävius, welcher Zweihundert erhalten hat, von den Frauenspersonen aus dem Grunde des Fideicommisses belangt werden könne, da doch der Testator seinen Willen in Hinsicht jenes Briefes geändert hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss Mävius vergeblich belangt werde, möge er Zweihundert, oder statt derselben ein Grundstück erhalten haben. 2[Jemand] hat die Seja und den Mävius, seine Freigelassenen, auf gleiche Theile zu Erben eingesetzt, dem Mävius hat er den Sempronius, seinen Mündel, substituirt, sodann hat er durch ein Fideicommiss ein Codicill bestätigt, in welchem er so verordnet hat: Lucius Titius der Seja, seiner Erbin, welche ich auf die Hälfte eingesetzt habe, seinen Gruss. Ich verbiete, dass Mävius, mein Freigelassener, welchen ich im Testamente auf die Hälfte zum Erben eingesetzt habe, jenen Theil der Erbschaft erhalte, und ich will, dass an dessen Statt, und auf dessen Theil desseben Publius Sempronius, mein Herr, Erbe sei; und dem Mävius, an welchen nach seinem Willen der Erbschaftstheil nicht kommen sollte, hat er mit folgender Bemerkung ein Fideicommiss hinterlassen: Ich will, dass dem Mävius, meinem um mich gar nicht verdienten Freigelassenen, hundertundfunfzig Flaschen alten Weines gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob, da der Wille des Testators dieser gewesen sei, dass jedenfalls der Erbschaftstheil an den Sempronius, seinen Mündel, kommen solle, man annehmen könne, dass das Fideicommiss in Folge der oben geschriebenen Worte gelte, und von wem Sempronius es fordern könne, da [der Verstorbene] das Codicill an eine gewisse Person gerichtet habe. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das Fideicommiss vom Mävius gefordert werden könne. 3Ein Vater hat seinem, aus der Gewalt entlassenen Sohn sein gesammtes Vermögen, ausgenommen zwei Sclaven, nicht auf den Todesfall geschenkt, und hat sich vom Sohn in folgenden Worten stipulirt: Anlangend die Sclaven und die Grundstücke, welche ich dir in der Absicht einer Schenkung übergeben und abgetreten habe, so soll es nicht durch deine Schuld, oder böse Absicht, auch nicht durch den, welchem diese Sache angehen wird, bewirkt werden, dass diese Sclaven, und was von ihnen geboren sein wird, und diese Grundstücke mit dem Beilass, wenn ich wollen werde, oder wenn du sterben wirst, und was von ihnen vorhanden sein wird, auch nicht durch böse Absicht, oder durch Betrug, oder durch dein oder dessen Zuthun, welchen jene Sache angehen wird, in der Natur der Dinge oder in der Gewalt zu sein aufgehört hatte, wenn ich leben werde, mir, oder dem, dem ich sie bestimmen werde, nicht zurückgegeben: und nicht ausgeantwortet werden. Es hat sich dies Lucius Titius, der Vater, stipulirt, Lucius Titius, der Sohn, hat es gelobt. Derselbe Vater hat sterbend einen ein Fideicommiss enthaltenden Brief an seinen Sohn in folgenden Worten geschrieben: Dem Lucius Titius, seinem Sohn, seinen Gruss. Deiner kindlichen Liebe gewiss, lege ich dir das Fideicommiss auf, dass du dem und dem eine gewisse Geldsumme gebest, leistest; auch will ich, dass Lucrio, mein Sclav, frei sei; man hat gefragt, ob der Sohn, da er weder des Vaters Nachlassbesitz angenommen habe, noch Erbe desselben geworden sei, in Folge des Briefes die Fideicommisse und die Freiheit leisten müsse. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er auch weder die Erbschaft angetreten, noch um den Nachlassbesitz gebeten hätte, und Nichts von der Erbschaft besässe, so könne er doch nichts desto weniger sowohl aus der Stipulation von den Erben des Vaters, als auch aus dem Fideicommiss, von denen, welchen daran gelegen ist, gleichsam als Schuldner belangt werden, vorzüglich seit der Constitution des Kaisers Pius, welcher dies eingeführt hat. 4[Eine Frau,] welche heirathen wollte, hat ihren zwei Söhnen, welche sie von ihrem ersten Ehemanne hatte, aufgetragen, dass sie sich die Zwanzig, welche sie zum Heirathsgut gab, auf jeden Fall, in welchem die Ehe aufgelöst werden könne, stipuliren sollten, so dass auch dem einen von ihnen beiden das ganze Heirathsgut gezahlt werden solle; während die Ehe bestand, hat die Ehefrau, nachdem einer von den Söhnen gestorben war, den überlebenden Sohn durch einen Brief gebeten, dass er einst nur die Hälfte des Heirathsguts einklagen, und mit derselben zufrieden sein, in Bezug auf den andern Theil aber gestatten sollte, dass derselbe bei ihrem Ehemanne bleibe; nachdem nachher die Frau in der Ehe verstorben war, so hat man gefragt, ob der Ehemann, wenn er von dem Sohne wegen des ganzen Heirathsguts belangt werde, sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen könne, und ob ihm auf der anderen Seite aus dem Grund des Fideicommisses eine Klage zustehe, auf dass ihm ein Theil der Verbindlichkeit durch Annahme als Empfangen erlassen werde. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sowohl die Einrede wirksam sein werde, als auch auf der anderen Seite aus dem Fideicommiss geklagt werden könne. Derselbe fragt, ob wegen der anderen Hälfte die Auftragsklage den Erben der Frau gegen den Sohn derselben von Nutzen sei. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss, vorzüglich seit dem an den Sohn geschriebenen Brief, werde sie nicht von Nutzen sein. Claudius [bemerkt hierzu]: weil sie in demselben gesagt hat, dass er mit der Hälfte des Heirathsguts zufrieden sein sollte; denn man hat angenommen, dass mit diesen Worten dem Sohne ein Fideicommiss gehörig hinterlassen werde. 5Jemand hat in einem Codicill so geschrieben: Ich will, dass alles unten Angeordnete gültig sein solle. Ich will, dass dem Maximus, meinem Herrn, funfzehntausend Denare, welche ich zur Niederlegung von dem Oheim desselben, dem Julius Maximus, erhalten habe, damit ich sie demselben, wenn er das männliche Alter erreicht, zurückgeben solle, welche mit den Zinsen Dreissigtausend ausmachen, gegeben werden sollen; denn so habe ich es dem Oheim desselben geschworen; man hat gefragt, ob zur Forderung des niedergelegten Geldes die Worte des Codicills hinreichen, da [der Kläger] blos diesen und keinen anderen Beweis hat. Ich habe das Gutachten ertheilt: den angeführten Umständen nach, nämlich da der Testator versichert hat, dass er darüber einen Eid abgelegt habe, ist der Schrift zu glauben. 6Titia, eine sehr ehrbare Frau, hat, da sie sich bei ihren Geschäften immer der Dienstleistung des Callimachus zu bedienen pflegte, der aber aus einem Testamente Nichts erwerben konnte, in dem von ihr errichteten Testamente mit eigener Hand so verordnet: Ich Titia habe ein Testament gemacht, und will, dass dem Callimachus als Lohn zehntausend Denare gegeben werden sollen; ich frage, ob man dieses Geld aus dem Grunde des Lohns von den Erben der Titia einklagen könne. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass darum, weil es geschrieben ist, das zur Umgehung des Gesetzes Hinterlassene nicht eingeklagt werden könne. 7Wegen dieser Worte eines Testaments: Ich will, dass Allen, welche ich freigelassen habe und freigelassen hatte, sei es durch diese, oder durch irgend eine andere Urkunde, alle ihre Söhne oder Töchter gegeben werden sollen; man hat gefragt, ob denen, welche er bei seinem Leben freigelassen hätte, ihre Söhne geleistet werden müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt: es müssten auch denen, welche er vor errichtetem Testament freigelassen hätte, ihre Söhne oder Töchter in Folge des Fideicommisses geleistet werden.
Idem lib. XVIII. Dig. Ad Dig. 33,1,20 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Eine jährliche Rente war mit diesen Worten vermacht: wenn sie mit meiner Mutter, welche ich theilweise zur Erbin eingesetzt habe, zusammen bleiben werden. Es wurde angefragt, ob nach dem Tode der Mutter die beigefügte Bedingung als wegfallend anzusehen sei und deshalb ihnen weder Unterhalt noch Kleidung gebühre. Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle gebühre es ihnen allerdings. 1Attia hatte ein Fideicommiss mit folgenden Worten gestiftet: meinem künftigen Erben trage ich auf, nach meinem Tode aus den Einkünften meiner Etage und meiner Waarenniederlage22Wahrscheinlich stiftet hier eine Coenacularia, welche aus dem Vermiethen von Zimmern (chambre garni) ein Gewerbe machte, das Vermächtniss, cf. l. 5. D. de his qui effuderint etc. dem Priester, dem Tempelwächter und den Freigelassenen, welche den Dienst in jenem Tempel versehen werden, an jedem Markttage, welche ich daselbst ausgewirkt habe, zehn Denare zu geben. Ich frage an, ob das Vermächtniss nur denen gebührt, welche zu der Zeit, als es gestiftet wurde, lebten und im Amte waren, oder auch ihren Nachfolgern. Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei das Amt der Genannten gemeint, übrigens aber es dem Tempel vermacht. Desgleichen frage ich an, ob in Gemässheit des Fideicommisses die zehn[tausend] nur für ein Jahr oder immerwährend jährlich entrichtet werden müssen? Er antwortete: für immer.
Idem lib. XVIII. Dig. In seinem Codicille batte Jemand ein Fideicommiss mit folgenden Worten errichtet: meine Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts, und diejenigen, welche ich in meinem Codicill freigelassen habe, sollen das Landgut erhalten, wo ich angeordnet habe, mich zu begraben, so dass der Antheil des zuerst Versterbenden den Ueberlebenden zuwachsen, und dem Längstlebenden allein gehören soll. Nach dem Tode des Längstlebenden soll es der Stadt Arles gehören. Meine Freigelassenen beider Geschlechter sollen ferner, so lange sie leben, Wohnung in meinem Hause behalten. Pactia und Trophima sollen alle Zimmer, welche sie bisher in Gebrauch hatten, auch ferner bewohnen; nach ihrem Tode soll das Haus ebenfalls der Stadt gehören. Es wurde angefragt, ob das Fideicommiss für die Stadt dem Erben oder den Freigelassenen aufgetragen worden sei? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle könne man diese Worte nur so verstehen, dass der Vermächtnissinhaber, welcher zuletzt starb, als derjenige anzusehen sei, dem das Fideicommiss aufgetragen worden. Eben derselbe fragte an, nachdem einige Freigelassene, denen eine Wohnung hinterlassen worden war, mit Tode abgegangen, ob die Häuserantheile, welche sie bewohnt hatten, schon der Stadt gehörten. Er antwortete, dass die Stadt, so lange noch Einer derselben am Leben sei, auf das Fideicommiss keine Ansprüche habe. 1Ad Dig. 33,2,34,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Jemand, welcher die Mävia zum zehnten Theile, und die Sempronia zum zehnten Theile, in den Ueberrest aber seinen Pflegesohn zum Erben eingesetzt hatte, bestellte dem Pflegesohne einen Curator, weil er dies mit Recht thun zu können glaubte. Dem Curator legte er das Fideicommiss auf, den Verkauf des Landgutes nicht zu verstatten, sondern [der Pflegesohn] solle davon mit der Sempronia und Mävia, seinen Ammen, die Nutzungen beziehen, am Schlusse des Testamentes fügte er hinzu: meinen gesammten letzten Willen fideicommittire ich meinen Erben. Es wurde angefragt, ob die Ammen auf den Grund des Fideicommisses die Drittheile des Niessbrauchs verlangen können, obgleich der Curator einem Pflegesohne zugeordnet worden, dem er mit Bestande Rechtens nicht zugeordnet werden konnte? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle habe der Testator seinen letzten Willen gültig fideicommissarisch bestätigt. Dies habe er einem Jeden auferlegt, so dass also die Ammen auch zugleich mit dem Pflegesohne die Einkünfte des Landguts geniessen könnten33S. über dieses Gesetz Cujac. Obs. lib. III. c. 27. A. d. R..
Idem lib. XVIII. Dig. Jemand gab seinen Freigelassenen Alimente und Kleidung. Es entstand die Frage, ob, weil der Testator deren Verabreichung namentlich dem Moderatus, einem der Erben, anbefohlen hatte, dieser allein dazu verpflichtet sei, und nicht auch des Moderatus Erben nach dessen Ableben? — Antwort: auch der Erbe haftet. 1Commoda hatte verordnet, dass ihren Freigelassenen, beiderlei Geschlechts, sowie denen, die sie in ihrem Testamente oder Codicill freigelassen, diejenigen Alimente verabreicht werden sollten, welche sie ihnen bei ihren Lebzeiten gegeben hatte; ingleichen allen Freigelassenen, ohne Unterschied des Geschlechts, Landgüter. Es entstand die Frage, ob zu diesen Vermächtnissen auch der Freigelassene eines Freigelassenen ihres Vaters zugelassen werde, an den sie gewöhnlich so schrieb: an den Sohn der Rufina unsern Freigelassenen, [und in Betreff dessen] sie auch in einem an die Behörde der Stadt, woher sie gebürtig war, erlassenen Briefe, darauf angetragen hatte, dass ihm von Seiten des Gemeinwesens, indem er Arzt war, ein Ehrensold verabreicht werden möge, und darin offen erklärt hatte, er sei ihr Freigelassener? — Die Antwort lautete: derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, werde es von den Umständen abhängen lassen, so dass, wenn sie ihm dergleichen bei ihren Lebzeiten verabreicht habe, er auch nichts desto weniger zum Fideicommiss zugelassen werde, ausserdem aber nicht. 2Es gab Jemand seiner Freigelassenen Basilica zehn[tausend Sestertien], dergestalt, dass dieselbe sich bei dem Epictetus und Callistus, seinen Freigelassenen, aufhalten, und ihr jene, wenn sie fünfundzwanzig Jahre alt geworden, mit den Zinsen zu fünf vom Hundert zurückgegeben, während dessen aber sie selbst von den Zinsen, wie es ihr zunehmendes Alter erfordere, davon ernährt werden sollte. Es entstand Frage, ob auf den Grund einer andern Verfügung, wonach den Freigelassenen beiderlei Geschlechts im Allgemeinen Nahrung, Kleidung und Wohnung ausgesetzt worden war, hierzu auch in Ansehung der Basilica eine Verpflichtung vorhanden sei? — Antwort: den vorliegenden Umständen nach ist keine Verpflichtung dazu vorhanden, es müsste denn nachgewiesen werden, dass ihr dies auch verliehen worden sei. Claudius [bemerkt hierzu]: weil [die Erblasserin] ihr die Zinsen von dem Gelde zu Alimenten angewiesen, welches sie ihr ausdrücklich ausgesetzt hatte. 3Jemand der mit seiner Gattin über vierzig Jahre lang in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hatte, hinterliess dieselbe nebst dem Enkel von einem Sohne zu gleichen Antheilen zu Erben, und verordnete dann so: ingleichen meinen Freigelassenen, die ich bei meinen Lebzeiten freigelassen habe, das, was ich ihnen verabreichte. Hier entstand die Frage, ob auch diejenigen, welche während der zwischen ihnen bestandenen Gütergemeinschaft von ihnen beiden die Freiheit ertheilt erhalten haben, und gemeinschaftliche Freigelassene geworden sind, dasjenige, was sie von ihm bei seinem Leben erhalten haben, ganz aus dem Fideicommiss in Anspruch nehmen können? Antwort: sie können nicht mehr verlangen, als was ihnen der Mann zu seinem Antheile verabreicht hat.
Idem lib. XVIII. Dig. Eine Mutter setzte die in der Gewalt ihres Vaters verbleibende Tochter zur Erbin ein, substituirte ihr ihren Vater, den Mävius, und sagte dann so: wer auch mein Erbe sein wird, dessen Redlichkeit überlasse ich es, [dafür zu sorgen,] dass mein gesammter Schmuck, mein Gold, Silber und Garderobe, deren ich mich bedient habe, nicht verkauft, sondern für meine Tochter aufbewahrt werde. Es fragte sich hier, ob die Tochter, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen, und der Vater zufolge der Substitution Erbe geworden, darauf testamentslos gestorben, und sich die Tochter auch seines Nachlasses enthalten habe, das Fideicommiss in Anspruch nehmen könne? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach erscheine das dem Vater auferlegte Fideicommiss als wirksam. Claudius [setzt hinzu]: weil durch das Wort aufbewahren, was ausdrücklich beigefügt worden ist, das Fideicommiss auf diejenige Zeit hinausgeschoben erscheint, wo der, dem es hinterlassen worden, eigenen Rechtens sein würde.
Scaevola lib. XVIII. Dig. Es hatte Jemand in seinem Testamente mehrere [Sclaven] freigelassen, unter welchen auch die Sabina und die Cyprogenia, wenn jeder von ihnen das dreissigste Lebensjahr erreicht hätte, und verordnet, jedem, wenn er freigeworden, eine bestimmte Summe auszuzahlen, und zugleich in fortlaufender Schrift so gesagt: der Sabina und Cyprogenia sollen jeder, wenn sie das bestimmte Alter erreicht haben, zehn[tausend Sestertien] und ausserdem noch den einzelnen44Singulis. Hierin liegt der hauptsächliche Doppelsinn, der sich im Deutschen nicht völlig wiedergeben lässt, indem im Lateinischen singulis sich sowohl auf alle Freigelassene, wie auf die beiden zuletzt namentlich aufgeführten beziehen lässt; s. Jensius l. l. p. 309. zu Alimenten alljährlich auf Lebenszeit ebenfalls zehn[tausend Sestertien] gegeben werden. Es entstand hier Frage, ob allen Freigelassenen die Alimente gegeben werden müssen, oder blos der Sabina und der Cyprogenia allein? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, seien die Alimente als allen vermacht anzuvehmen.
Scaevola lib. XVIII. Dig. Es schrieb Jemand in einem Briefe an seinen Erben folgende Worte: Titius seinem Erben Cornelius Gruss. Ich bitte dich, Cornelius, weil das Erbtheil meiner Mutter an dich gefallen ist, sowie auch das meines ehemaligen Curators Sempronius, den das Unglück [der Deportation] betroffen, und mithin die Aussicht vorhanden ist, dass dir mein ganzes Vermögen zu Theil werden werde, dass du an Cajus Sejus davon ein Drittheil heraus- und zurückgebest. Hier entstand, nachdem Sempronius vom Kaiser, der ihn hatte deportiren lassen, wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden und die Erbschaft angetreten hatte, die Frage, ob dieser auch um Herausgabe der Erbschaft55D. h. ⅙ des ganzen Nachlasses = 2 uncias. rücksichtlich seines Erbtheils gebeten worden sei? Die Antwort lautete so: Sempronius erscheine im vorliegenden Fall zwar nicht als darum gebeten, der Erbe Cornelius müsse aber nach Maassgabe des Erbantheils die Herausgabe der auf die Mutter des Erblassers gefallenen Gegenstände au Sejus bewirken66Also ebenfalls nun nur ⅙, als Hälfte des ⅓ der Mutter.. 1Eine Frau überliess es der Treue des eingesetzten Erben, gegen Zurückbehaltung des vierten Theils den Ueberrest [der Erbschaft] an ihre vormalige Schwiegertochter herauszugeben, deren Treue sie wieder in folgenden Worten [die Aufgabe] überliess: ich bitte dich, dasjenige, was an dich von meinem Vermögen gelangt sein wird, an deinen Sohn gelangen zu lassen. Hier entstand die Frage, wenn eher sie dieses Fideicommiss herausgeben müsse, ob erst nach ihrem Tode oder gleich? Antwort: das Fideicommiss ist an die Zeit zu knüpfen, wo die Schwiegertochter stirbt.
Scaevola lib. XVIII. Dig. Scaevola hat das Gutachten ertheilt: dass man immer angenommen habe, dass unter der Benennung Freigelassene auch die begriffen sein schienen, welche in demselben Testament selbst an einer späteren Stelle77D. h. in demselben Testament, in welchem eine die Freigelassenen betreffende Disposition des Testators (nach Cujac. l. l. ad h. l. ein Leagt von Alimenten) enthalten ist, aber in einem weiter unten stehenden Satze. Uebrigens ist im Folg. das peterentur der Florent., statt dessen Hal. Vulg. Beck peteretur haben, mit Cujac. beibehalten worden, da alimenta zu suppliren ist. freigelassen würden, wenn nicht Der, von welchem man sie fodere, augenscheinlich darthun könnte, dass sie gegen die Absicht des Verstorbenen gefodert würden.