Digestorum libri
Ex libro XVII
Idem lib. XVII. Dig. Ein Freilasser hatte gebeten, dass seinem Freigelassenen sogleich eine Tribus{note *}D. h. dass er in eine bestimmte Rangclasse der Bürger eingekauft werde, wovon grössere Vortheile abhängen konnten. S. Westphal hermeneut. syst. Commentar zu den Gesetzen der Lehre von Verm. u. Fideicomm. Thl. I. S. 183. A. d. R.{/note} gekauft werden möchte; der Freigelassene hat lange einen Verzug von Seiten des Erben des Freilassers geduldet und, da er verstarb, einen hochachtbaren Mann zum Erben binterlassen; man hat gefragt, ob der Werth der Tribus dem Erben desselben gebühre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, er gebühre [demselben.] Derselbe hat gefragt, ob auch die Vortheile und die kaiserlichen Freigeligkeiten, welche der Freigelassene aus eben derselben Tribus bis zu seinem Todestage erlangt haben würde, wenn für denselben jene Tribus dem Willen seines Freilassers gemäss damals angeschafft worden wäre, oder aber ob die Zinsen des Werths dem Erben desselben gebühren. Ich habe das Gutachten ertheilt, Alles, was er selbst erlangt haben würde, das übertrage er auf seinen Erben. 1[Jemand] hat dem Sempronius so vermacht: Sempronius soll alle jene Grundstücke nehmen, welche bis zu dem Grundstück liegen, welches Gaas genannt wird, an den Grenzen von Galatia, unter der Besorgung meines ersten Verwalters, sowie sie alle eingerichtet sind; man hat gefragt, ob, da in demselben Bezirk der Grundstücke eins nicht an den Grenzen von Galatia, sondern von Cappadocia liege, jedoch unter der Besorgung desselben Verwalters auch dieses Grundstück mit den übrigen dem Sempronius gehöre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt; auch dies gebühre ihm. 2[Jemand] hat seinen Freigelassenen, welche er genannt hatte, so vermacht: Ich will das trebatianische Grundstück, welches in der Landschaft Atellata liegt, ingleichen das Satrianische Grundstück, welches in der Landschaft Niphana liegt, mit einer Bude gegeben wissen; man hat gefragt, ob, da unter den Grundstücken, welche er oben vermacht hat, zwar ein Grundstück mit Namen: das Satrianische sich befindet, jedoch nicht in der Landschaft Niphana gelegen ist, es in Folge des Fideicommisses den Freigelassenen gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn kein Satrianisches Grundstück in der Landschaft Niphana gelegen wäre, und es gewiss sei, dass der Testator dasjenige im Sinne gehabt habe, welches anderswo gelegen wäre, so gebühre es darum nicht weniger, weil er sich in der Bezeichnung der Landschaft geirrt hätte. 3Jemand hat in einem bestätigten Codicill so verordnet: An die Tiburter, meine sehr geliebten Municipal-Mitbürger. Ihr kennt das Julianische Bad, welches an mein Haus angebaut ist, dies soll öffentlich auf Kosten und durch die Sorge meiner Erben zehn Monate im ganzen Jahre umsonst dargereicht werden; man hat gefragt, ob die Erben auch die zu den Ausbesserungen nothwendigen Kosten tragen müssen. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss scheine der Testator ausser der Last der Heitzung und der Darreichung auch die [Kosten] im Sinne gehabt zu haben, welche zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, und mit welchen die Bäder entweder eingerichtet werden, oder unter dem gewöhnlichen Wechsel des Nichtgebrauchs zubereitet und gereinigt zu werden pflegen, damit sie zum Baden geeignet wurden.
Idem lib. XVII. Digest. [Jemand] hat mit diesen Worten vermacht: meiner Ehefrau [vermache ich] meine Reisetasche und Alles, was in derselben aufbewahrt sein wird, was in dem mit meiner Hand beschriebenen Journal11Membranulae entspricht unserm Strazze, Westphal, a. a. O. S. 497. enthalten sein wird, und nicht eingeklagt ist, wenn ich sterben werde, wenn gleich es in meine Rechnungen eingetragen ist, und ich die Schuldscheine meinem Geschäftsführer übergeben habe; dieser hat, als er in die Stadt reisen wollte, die Scheine seiner Schuldner und Geld in der Reisetasche aufbewahrt; und nachdem sowohl die Schuldscheine eingeklagt worden, als auch das Geld ausgegeben war, ist er nach zwei Jahren in seine Vaterstadt zurückgekehrt, und hat andere Schuldscheine über Grundstücke, welche er nachher erworben hatte, und Geld in der Reisetasche aufbewahrt; man hat gefragt, ob er ihr auch22Adeo, s. Westphal a. a. O. die Forderungen vermacht zu haben scheine, welche er nachher, als er zurückgekehrt war, in der Reisetasche aufbewahrt hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gebühre das nicht, was sich zur Todeszeit33Das will sagen, es kommt nur das in Betracht, was sich zur Zeit der Testamentserrichtung darin befand, und nicht zur Todeszeit. in dieser Reisetasche befände und in den mit seiner Hand beschriebenen Pergamenttafeln enthalten wäre. Derselbe hat gefragt, ob, da er in eben derselben Reisetasche auch Kaufurkunden über Grundstücke aufbewahrt hatte, auch die Grundstücke zum Vermächtniss gehören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es erhelle zwar nicht deutlich, was er in Betreff der Grundstücke im Sinne gehabt hätte, aber wenn er die Kaufurkunden daselbst in der Absicht gehabt hätte, damit, nachdem sie der Vermächtnissinhaberin gegeben worden wären, [ihr] das Eigenthum an den Grundstücken übergeben würde, so könne man es vertheidigen, dass ihr auch die Grundstücke gebühren. 1Ein Hausvater hat so vermacht: ich will, dass leichte Schüsseln, an der Zahl zwei, welche ich auf dem Silbermarkt gekauft habe, gegeben werden sollen; derselbe hatte auf dem Silbermarkt zwar keine leichten [Schüsseln] gekauft, aber er hatte doch Schüsseln gekauft, und hatte sein Testament drei Tage, ehe er starb, dictirt; man hat gefragt, ob die Schüsseln, welche er auf dem Silbermarkt gekauft hat, Gegenstand des Vermächtnisses sein würden, da er keine anderen auf dem Silbermarkt gekauft, auch nicht vermacht hat. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss diejenigen geleistet werden müssten, welche er auf dem Silbermarkt gekauft hätte. 2[Jemand] hat seinem Pflegesohn eine einträgliche Stelle mit diesen Worten vermacht: dem Sempronius, meinem Pflegesohn [vermache ich] dies und jenes; und ich will, dass ihm, wenn es sein Alter erlauben wird, jene einträgliche Stelle mit dem Eintritt [in dieselbe] angeschafft werde; auch diesem [soll] Alles ungeschmälert [geleistet werden]; man hat gefragt, ob, wenn Sempronius sich jene einträgliche Stelle angeschafft habe, er den Werth derselben, aber auch das, was für den Eintritt ausgegeben zu werden pflegt, aus dem Grunde des Fideicommisses von den Erben erlangen könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass er es den angeführten Umständen gemäss könne. 3Desgleichen hat ein Testator seinem Freigelassenen eine einträgliche Stelle mit diesen Worten vermacht: ich gebe und vermache dem Sejus, meinem Freigelassenen, jene einträgliche Stelle, welche Stelle auch der Testator gehabt hat; man hat gefragt, ob alle Lasten, auch die des Eintritts in die Stelle, von dem Erben zu leisten seien. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie zu leisten seien.
Idem lib. XIII. Dig. Titia hatte, nachdem sie die Seja zur Erbin eingesetzt, den Niessbrauch ihres Landguts dem Mävius vermacht und ein Fideicommiss mit folgenden Worten errichtet: du, Mävius, sollst aus den Einkünften des Speratianischen Landguts dem Arrius Pamphilus und Arrius Stichus, so lange sie leben, von meinem Todestage an, eine jährliche Rente von sechshundert[tausend Sestertien] geben. Nachdem Mävius die jährlichen Alimente gezahlt hatte, nach seinem Tode aber das Landgut an den Erben der Titia zu vollem Eigenthume zurückfiel, so wurde angefragt, ob dem Stichus und Pamphilus die Alimente aus der Fideicommissstiftung noch ferner gebührten? Ich antwortete, dass zu dieser Zahlung durch die Erben der Titia durchaus kein Grund vorhanden sei, da nur dem Niessbraucher die Alimente auferlegt worden. Eben derselbe fragte an, ob sie etwa von den Erben des Vermächtnissinhabers Mävius gezahlt werden müssten? Ich antwortete: auch nicht von den Erben des Vermächtnissinhabers, wenn nicht klar erwiesen würde, dass nach dem Willen des Testators das Vermächtniss auch nach Endigung des Niessbrauchs habe fortentrichtet werden sollen, in sofern nur das, was aus dem Niessbrauch eingenommen worden, zu deren Verabreichung hinreichend wäre. 1Jemand, welcher dem Marcus, einem Gelehrten, einen gewissen Jahrgehalt gab, bestimmte in seinem Testamente: Innigstgeliebteste Frau, ich weiss, du wirst dich meiner Freunde annehmen, dass sie nicht Mangel leiden; dennoch aber soll Marcus achthundert[tausend Sestertien] erhalten. Es wurde angefragt, ob Marcus, nachdem ihm in Gemässheit des Vermächtnisses diese Summe gewährt worden, auch noch den Jahrgehalt fordern könne. Er antwortete, dass kein Grund vorhanden sei, warum es ihm nach dem, was in der Anfrage vorgetragen worden, nicht gebühren sollte. 2Lucius Titius soll drei Pfund Gold erhalten, welche er bei meinen Lebzeiten erhielt. Ich frage an, ob, wenn die Testatoriu dem Titius so lange sie lebte, vierzig Goldstücke, sodann als Gehalt eine bestimmte Summe und ausserdem für die Festtage eine bestimmte Quantität Silber oder dessen Werth jährlich verabreicht hatte, eben dies auf den Grund des Vermächtnisses oder Fideicommisses von ihren Erben dem Titius gewährt werden muss. Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum es nicht sollte gegeben werden müssen.
Idem lib. XVII. Dig. Sempronius soll das erhalten, was er schon bei meinen Lebzeiten erhielt. Er wohnte auch in dem Hause des Testators, welches einem der Erben zum Voraus vermacht worden war. Es wurde angefragt, ob auch die Wohnung gewährt werden müsse? Er antwortete, es liege kein Grund vor, warum sie nicht sollte gewährt werden müssen. 1Aus folgenden Worten eines Testamentes: Meine Freigelassenen, denen ich namentlich nichts hinterlassen habe, sollen dasjenige erhalten, was sie bei meinen Lebzeiten erhielten; wurde angefragt, ob anzunehmen sei, dass den Freigelassenen, welche bei dem Freilasser bis an seinen Tod wohnten, auch die Wohnung hinterlassen worden? Die Aufrage wurde von ihm bejaht. 2In ihrem Codicille verordnete eine Frau: Meine alten und schwachen Freigelassenen Negidius, Titius und Dio sollen ihr Alter da, wo sie sich jetzt befinden, beschliessen; ich frage an, ob in Gemässheit dieses Satzes die oben bemerkten Freigelassenen den Niessbrauch derjenigen Plätze, wo sie sich aufhalten, auf den Grund dieses Fideicommisses erhalten müssen, da sie alles Uebrige, was ihnen besonders beschieden war, ohne Widerspruch erhalten haben? Er antwortete, aus den vorgetragenen Worten folge der Anspruch, dass die Erbin ihnen den Aufenthalt in demselben Maasse verstatte, als die Erblasserin selbst ihnen solchen verstattet habe.
Idem lib. XVII. Dig. Ein Ehegatte vermachte seiner Gattin in seinem Codicille durch ein Fideicommiss Grundstücke und diejenigen vier Schüsseln, welche sie sich auswählen würde. Es wurde angefragt, ob sie aus den zur Zeit des Todes vorhandenen Schüsseln auswählen könne?44Nämlich im Gegensatz von den zur Zeit der Errichtung des Codicills vorhanden gewesenen. Er ertheilte zur Antwort, dass ihr dies allerdings freistehe.
Scaevola lib. XVII. Dig. Jemand hinterliess in seinem Codicill der Seja zehn[tausend Sestertien], die sein zum Erben eingesetzter Sohn auszahlen sollte, und seinem Pflegesohn [ein Vermächtniss] in folgenden Worten: Dem Kinde Mävius, meinem Pflegesohn, verordne ich, vierhundert[tausend Sestertien] zu geben, welche ich dich, Seja, anzunehmen, ihm bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahre mit fünf vom Hundert zu verzinsen, ihn selbst zu dir zu nehmen und die Aufsicht über ihn zu führen bitte. Hier entstand die Frage, ob, wenn Seja, nachdem sie ihr Vermächtniss angenommen, das dem Pflegesohn hinterlassene Geld nicht annehmen wolle, oder mit dessen Annahme gezögert habe, zur Uebernahme der Alimentationslast vom Todestage des Testators an gezwungen werden könne? — Man hat geantwortet, den vorliegenden Umständen nach könne sie zu deren Verabreichung genöthigt werden, weil es ein Fideicommiss sei. Auch behandelte er die Frage, ob auch der Erbe der Seja die Alimente auf zwanzig Jahre verabreichen müsse, und beantwortete sie bejahend. 1Ein Testator hinterliess seiner Concubine acht Landsclaven, und befahl die Verabreichung von Nahrungsmitteln an dieselben in folgenden Worten: den Sclaven, die ich, wie obgedacht, vermacht habe, soll von meinen Erben als Nahrungsmittel Dasjenige verabreicht werden, was sie von mir bei meinen Lebzeiten erhielten. Hier fragte es sich, ob, da diese Sclaven bei Lebzeiten des Testators zur Zeit der Ernte und des Dreschens Andern überlassen worden waren, und zu dieser Zeit niemals auf Rechnung des Herrn Nahrungsmittel erhalten hatten, mit Ausnahme des Wächters des Grundstücks, der Erbe auch zu dieser Zeit, d. h. zu der der Ernte und des Ausdrusches, der Concubine für die Landsclaven Nahrungsmittel verabreichen müsse? — Die Antwort hat gelautet, es werde derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege, dies nach den Umständen bestimmen. Claudius [setzt hinzu]: ganz richtig; denn wenn der Testator verordnet hat, dass sie in derselben Quantität, wie sie bei ihm waren, auch bei der Concubine sein sollen, so wird für die fragliche Zeit zu den Nahrungsmitteln keine Verpflichtung vorhanden sein, allerdings aber dann, wenn sie gleichsam zum städtischen Dienst umgewandelt werden. 2Titia verordnete bei ihrem Ableben in ihrem Testamente Folgendes: ich will, dass allen meinen Freigelassenen männlichen und weiblichen Geschlechts diejenigen Nahrungsmittel und Kleider gegeben und entrichtet werden sollen, die ich ihnen bei meinen Lebzeiten verabreicht habe. Es entstand hier die Frage, ob, da sich aus ihren Rechnungen ergab, dass sie bei ihren Lebzeiten nur dreien allein Nahrungs- und Kleidungsbedarf gegeben habe, ihr Erbe auch von den übrigen Freigelassenen angegriffen werden könne, oder ob er blos denjenigen dreien dazu verpflichtet sei, von denen sich aus den Rechnungen ergiebt, dass sie Nahrungsmittel und Kleidung erhalten haben? Die Antwort lautete: Allen.
Scaevola lib. XVII. Dig. Es hatte Jemand seinem [Sclaven, der zugleich sein] Arzt, Schlafgenosse und Begleiter auf allen gemeinsahaftlichen Ausflügen [gewesen,] unter andern auch ein Vermächtniss in den Worten hinterlassen: ich verordne ihm mein Reisesilberbesteck zu geben. Es fragte sich hier, da der Hausvater zu verschiedenen Zeiten in Staatsgeschäften abwesend gewesen war, was eigentlich für ein Reisesilberbesteck in diesem Vermächtniss begriffen sei? Die Antwort erging dahin, dass dasjenige zu verstehen sei, was der Hausvater zur Zeit der Testamentserrichtung als solches besessen habe. 1Es hatte Jemand seiner Gattin in seinem Testamente folgendes Vermächtniss ausgesetzt: meiner Gemahlin Sempronia ausserdem noch das Badesilbergeräth. Hier entstand die Frage, ob auch dasjenige Silber, dessen er sich an Festtagen im Bade zu bedienen pflegte, zum Vermächtniss gehöre? Antwort: es werde alles als Gegenstand des Vermächtnisses angesehen. 2Eine sterbende Frau hatte ihren Schmuck mit den Worten vermacht: meiner Freundin Seja verordne ich meinen gesammten Schmuck zu verabreichen, und in demselben Testamente noch gesagt: meine Leichenbestattung soll nach dem Gutdünken meines Mannes geschehen, und es soll dasjenige, was ich von meinem Schmuck zu meinem Begräbniss trage, mit mir begraben werden, nämlich zwei Schnüre Perlen, und Armbänder von Smaragden, allein weder die Erben noch der Ehemann hatten diesen Schmuck, der mit dem Körper beerdiget werden sollte, als es dazu kam, dazugethan. Es entstand nun die Frage, ob derselbe derjenigen, welcher der gesammte Schmuck hinterlassen worden war, gebühre, oder den Erben? Die Antwort ging dahin, dass er nicht den Erben, sondern der Vermächtnissinhaberin gebühre.