Notae ad Scaevolae Digestorum libros
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. V. Dig. Eine Mutter hat die Geschäfte ihrer Tochter, welche Intestaterbin ihres Vaters geworden war, geführt, und Sachen [derselben] durch Geldwechsler verkaufen lassen11Es pflegten bei den Römern Sachen durch argentarii öffentlich verkauft zu werden. S. v. Glück a. a. O. XXXII. S. 326. ff., und eben dies ist in das Wechslerbuch22Codice. „Die Argentarien trugen auch den Empfang und Erlös in die Bücher ihrer Bank (codices) ein.“ V. Glück a. a. O. eingetragen worden. Die Geldwechsler haben den ganzen Erlös des Verkaufs gezahlt, und nach der Zahlung hat die Mutter noch fast neun Jahre alle Geschäfte, welche zu verrichten waren, im Namen der unmündigen Tochter verrichtet, und sie einem Manne in die Ehe gegeben, auch ihr ihr Vermögen übergeben. Man hat gefragt, ob das Mädchen gegen die Wechsler irgend eine Klage habe, weil ja nicht sie selbst den Preis für die Sachen, welche zum Verkauf gegeben worden sind, stipulirt hat, sondern die Mutter. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: wenn darnach gefragt würde, ob die Geldwechsler durch jene Zahlung dem Rechte nach befreit wären, so müsse man antworten, dass sie dem Rechte nach befreit seien. Claudius33Claud. Tryphoninus, s. d. Bem. zu l. 36. D. de leg. III. (32.) u. v. Glück a. a. O. S. 328. ff. [bemerkt hierzu:] Es liegt hier nemlich jene von der richterlichen Entscheidung abhängige Frage zum Grunde44Subest enim illa ex jurisdictione pendens quaestio. S. v. Glück a. a. O. S. 330.: „eine quaestio facti, welche zur richterlichen Untersuchung und Reflexion gehört., ob sie die Preise der Sachen, von welchen sie wussten, dass sie der Unmündigen gehörten, der Mutter, welche das Recht zur Verwaltung nicht hatte, in gutem Glauben bezahlt zu haben scheinen? und darum werden sie, wenn sie das wussten, nicht befreit, nemlich wenn die Mutter nicht zahlungsfähig ist55Denn ist sie zahlungsfähig, so können sich die argentarii dadurch, dass sie die Klage gegen sie der Tochter cediren, von den Ansprüchen der Letzteren befreien. S. v. Glück a. a. O. S. 331. ff..
Ex libro VII
Scaevola lib. VII. Digest. Jemand verkaufte die Pamphila und den Stichus, und traf bei dem Verkauf das vertragsmässige Uebereinkommen, dass diese Sclaven, Pamphila und Stichus, welche er um einen geringern Preis verkauft habe, nur dem Sejus als Sclaven untergeben, nach dessen Tode aber frei sein sollten. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven, welche den Gegenstand der zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Uebereinkunft bilden, nach dem Tode des Käufers dem Rechte selbst zufolge frei würden? Das Gutachten lautete: nach der hierüber erlassenen Constitution des Kaisers Hadrian seien Pamphila und Stichus, welche die Anfrage veranlasst haben, nicht frei, wenn sie nicht freigelassen würden. Claudius [setzt hinzu]: der Kaiser Marcus setzte in den engern Senatssitzungen fest, dass, wenn beim Verkauf den Sclaven vertragsmässig die Freiheit zugesichert worden sei, solche auch ohne Freilassung zur Freiheit gelangen, wenngleich der Verkäufer deren Freiheit bis zur Zeit des Todes des Käufers aufgeschoben habe.
Ex libro XI
Idem lib. XI. Digest. Jemand bestellte den Pamphilus und Diphilus, die früherhin als Sclaven, nachmals als Freigelassene seine [Handels-]Geschäfte besorgten, zu testamentarischen Vormündern mit der Bemerkung, sie sollten die Geschäfte ebenso, wie bei seinen Lebzeiten, [fernerhin] besorgen. Diese verwalteten auch die Vormundschaft nicht nur so lange der Sohn des Freilassers unmündig war, sondern auch nach erlangter Mündigkeit desselben. Diphilus legte die Rechnungen nebst dem aus dem Geschäfte Errungenen vor, Pamphilus aber war der Meinung, man müsse nicht das aus dem Geschäfte Errungene, sondern nur die Berechnung der Zinsen [von dem Mündelvermögen] erstatten, wie dies bei der Vormundschaftsklage gewöhnlich ist. Nun entstand die Frage, ob nach dem Willen des Verstorbenen auch Pamphilus nach dem Vorbilde des Diphilus Rechnung ablegen müsse? Die Antwort war: ja. Claudius Tryphoninus [sagt]: weil man aus der Vormundschaft keinen Gewinn ziehen darf. 1Von zwei Vormündern eines Mündels starb einer während der Unmündigkeit desselben. Der Ueberlebende verfolgte gerichtlich für seinen Mündel Alles, was von [den] Vormundschaftsgeldern an den verstorbenen Vormund gelangt war, nebst den Zinsen davon. Nun entstand die Frage: ob der Mündiggewordene mit der ihm gegebenen Vormundschaftsklage nur die Zinsen von dem Theile, welcher Anfangs nach dem Verhältnisse der Vormundschaft an den verstorbenen Mitvormund gekommen war, in Anspruch nehmen dürfe, oder auch [die Zinsen] von der Summe, welche zum Besten des Mündels durch die Zinsen des Capitals vermehrt, nach dem Tode des Mitvormundes auf gleiche Weise mit dem Capitale auf den Ueberlebenden überging, oder hätte übergehen sollen? Die Antwort war: wenn der Ueberlebende dieses Geld für sich verwandte, so muss er von der ganzen Summe die Zinsen bezahlen, blieb aber das Geld auf der Rechnung des Mündels, so muss er leisten, was er redlicher Weise empfing, oder hätte empfangen können, wenn er die Möglichkeit, es verzinslich auszuleihen, vernachlässigte; da das Ganze, was von einem andern Schuldner als Zinsen nebst dem Capital gegeben wird, bei dem, welcher es empfängt, für blosses Capital angesehen wird, oder werden soll. 2Testamentarische Vormünder unterliessen die Verwaltung der Vormundschaft, weil das Testament umgestossen war, und es wurde vom Statthalter dem Mündel ein [anderer] Vormund bestellt. Es erhielten aber auch die testamentarischen Vormünder den Befehl, an der Verwaltung Theil zu nehmen, und sie unterzogen sich dieser auch in Gemeinschaft mit dem vom Statthalter gegebenen Vormunde. Nun erhob sich die Frage: ob die Gefahr der Verwaltung die testamentarischen Vormünder von der Eröffnung des Testaments, oder von dem ihnen ertheilten Befehl an treffe? Die Antwort war, auf die fraglichen Vormünder falle keine Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Zeit. 3Jemand setzte einen Mündel zum Erben ein, vermachte seiner enterbten Tochter 2000 Goldstücke und gab beiden dieselben Vormünder. Nun ward die Frage: ob diese [Vormünder] von der Zeit an, wo die 2000 Goldstücke von dem Bestand der Erbschaft hätten abgesondert und als Capital angelegt werden sollen, wenn sie dies unterliessen, in Bezug auf die Zinsen der Vormundschaftsklage verfallen sind? Die Antwort war: ja. 4Es ward die Frage: ob die Zinsen von den Mündelgeldern, welche die Vormünder schuldig waren, zu dem Capital gerechnet werden, wenn die Sache auf einen Curator übergeht, so dass dieser nun von der ganzen Summe die Zinsen zu entrichten habe? Die Antwort war: es herrscht ein gleiches Verhältniss bei jedem Gelde, welches an die Curatoren überging, weil alles zu Capital wird.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIX
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XX. Dig. Als bei dem [von der Obrigkeit] bestellten Richter Sempronius, der Beklagte, vertheidigt wurde, ist durch Stipulation Sicherheit bestellt worden, dass Das, was der Richter Sempronius durch das Urtheil entschieden hätte, geleistet werden sollte; gegen die Entscheidung desselben hat der Kläger appellirt, und, als die Sache bei dem rücksichtlich der Appellation competenten Richter verhandelt wurde, hat man gefragt, ob, wenn der Vertheidiger verurtheilt worden, die Stipulation verfallen wäre? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei sie dem Rechte nach nicht verfallen. Claudius66S. oben die Bem. zu l. 88. D. de solut. 46. 3. [bemerkt hierzu:] darum wird in der Stipulation hinzugefügt: Oder wer an die Stelle desselben gesetzt sein wird.
Ex libro XXI
Ex lib. XXI. Dig. Scaev. Claud. [Durch diese Worte:] Wenn du es für gut befunden haben wirst, freizulassen, wird eine fideicommissarische Freiheit mit Erfolg ertheilt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XXII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XXIII
Scaevola. lib. XXIIII. Dig. Titia hat einigen Sclaven und Sclavinnen namentlich unmittelbar die Freiheit ertheilt; sodann hat sie so geschrieben: Auch will ich, dass alle meine Begleiterinnen77Beim Ausgehen. A. d. R., deren Namen in meinen Rechnungen geschrieben stehen, frei sein sollen. Man hat gefragt, ob die Eutychia, welche zur Zeit der Testamentserrichtung unter den Begleiterinnen die Freiheit erhalten hatte, zur Todeszeit [der Testirerin] aber einem Geschäftsführer zur Ehe gegeben befunden wird, in Folge des allgemeinen Satzes über die Begleiterinnen die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit der Begleiterin dadurch, dass sie erst zur Todeszeit eine Begleiterin zu sein aufgehört hat, nicht behindert werde. 1Stichus hatte im Testament seines Herrn eine unbedingte und unmittelbare Freiheit erhalten, und soll Vieles aus der Erbschaft betrügerischer Weise weggebracht haben. Man hat gefragt, ob er nicht eher auf die Freiheit Anspruch machen dürfe, als bis er das, was er, wie bewiesen werden kann, aus der Erbschaft weggebracht, den Erben zurückerstattet habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, der in Rede stehende [Sclave] frei sei. Claudius [bemerkt hierzu]: [Scaevola] scheint auch Das, wegen dessen gefragt wird, erledigt zu haben; denn für die Erben ist durch das Edict über die Diebstahle hinlänglich gesorgt worden. 2Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet, Onesiphorus, Du sollst nicht frei sein, wenn Du nicht die Rechnung genau untersucht haben wirst. Ich frage, ob Onesiphorus in Folge dieser Worte auf die Freiheit Anspruch machen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass durch die Worte, welche angeführt würden, die Freiheit vielmehr genommen, als gegeben werde.
Ex libro XXX
Übersetzung nicht erfasst.