Terentii Clementis Opera
Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro II
Terent. Clem. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Es scheint, dass es sehr unbillig sein würde, wenn Jemandem [vielmehr] das Wissen eines Anderen, als sein eigenes schaden sollte, oder wenn das Nichtwissen des Einen dem Anderen nützen würde.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Terent. Clemens lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch die Angabe der Mutter11Die Eltern mussten nämlich, wenn ihnen ein Kind geboren war, dies zu Protokoll geben, damit man gewiss sei, ob sie der Belohnungen, die der ehelichen Fruchtbarkeit bestimmt waren, theilhaftig werden könnten. Eine solche Anzeige konnte nach unserer Stelle also nicht blos vom Vater, sondern auch von der Mutter und dem Grossvater geschehen. S. v. Glück a. a. O. S. 322 ff. in Betreff ihrer Söhne wird angenommen, aber auch die des Grossvaters ist anzunehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ein Haussohn kann [von seinem Vater] nicht gezwungen werden, eine Frau zu nehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn entweder ein allgemeiner Curator, oder ein [besonderer Curator] zum Geben eines Heirathsguts bestellt sein sollte und mehr zum Heirathsgut versprochen worden ist, als das Vermögen der Frau hergibt, so gilt das Versprechen von Rechts wegen nicht, weil eine mit böser Absicht22Denn indem der Curator mehr, als das Vermögen der Pflegebefohlenen hergibt, verspricht, befindet er sich in culpa lata und diese wird dem dolus gleich geachtet. geschehene Ermächtigung durch das Gesetz nicht gebilligt wird. Es ist jedoch zu untersuchen, ob die ganze Verbindlichkeit, oder das, was mehr versprochen worden ist, als hätte versprochen werden müssen, entkräftet wird? Und es ist billiger, wenn man sagt, dass nur das, was zuviel ist, entkräftet wird. 1Ein solcher Curator muss aber die Sachen als Heirathsgut übergeben, nicht auch sie an irgend Jemand verkaufen und den Preis derselben zum Heirathsgut geben. Man kann aber zweifeln, ob dies wahr sei; denn wie, wenn sie anders nicht sich verheirathen kann, als wenn sie Geld zur Mitgift gibt und ihr dies mehr von Nutzen ist? Nun können aber doch zum Heirathsgut gegebene Sachen gewöhnlich veräussert und das [dafür erhaltene] Geld in Heirathsgut verwandelt werden. Aber — um [jenes] Bedenken zu heben — wenn der Ehemann lieber Sachen zum Heirathsgut empfangen will, so ist nicht weiter Bedenken zu tragen; wenn aber der Mann nicht anders die Ehe eingehen will, als wenn Gelder zum Heirathsgut gegeben worden sind, dann ist es Pflicht des Curators, zu demselben Richter zu gehen, welcher ihn bestellt hat, damit derselbe ihm nach Untersuchung der Sache erlaube, dass er auch in Abwesenheit des Mannes, nachdem ein Verkauf der Sachen vorgenommen worden ist, wiederum ein Heirathsgut bestellen dürfe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Terent Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Aber auch, wenn während der Ehe eine fremde Sache von dem Ehemanne der Ehefrau geschenkt sein wird33Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, lehrt das Folgende., so muss man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derselben gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den Todesfall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert wurde; denn das [über das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten] festgesetzte Recht bezieht sich auf solche Schenkungen, durch welche sowohl die Frau reicher, als auch der Ehemann an seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich eine Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] bei einer solchen Sache, welche ersessen werden kann, weil sie eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung] zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron seine Freigelassene zu dem Eide gezwungen hätte, dass sie, solange sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Julianus sagt, dass Derjenige nicht gegen das Aelisch-Sentische Gesetz gehandelt zu haben scheine, welcher seiner Freigelassenen keine immerwährende Wittwenschaft auferlegt hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Terent. Clem. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Dem Sohn eines Patrons wird gegen die väterliche Freigelassene, die zugleich seine Ehefrau ist, dasselbe Recht, welches dem Patron selbst gegeben wurde, dem Geiste des Gesetzes gemäss gegeben. Und dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn der Sohn des einen Patrons bei Lebzeiten des anderen die Freigelassene derselben zur Frau genommen haben wird. 1Wenn ein Patron seine Freigelassene, die [durch ihren Lebenswandel] beschimpft ist, zur Frau genommen haben sollte, so nimmt man an, dass er, weil er gegen das Gesetz ihr Ehemann ist, diese Wohlthat des Gesetzes nicht habe. 2Wenn der eine von zwei Söhnen die dem anderen angewiesene [Freigelassene] zur Frau genommen haben sollte, so ist ihm nicht dasselbe Recht, wie dem Patron, zu ertheilen; er wird nämlich kein Recht haben, weil der Senat das ganze Recht an angewiesenen Freigelassenen auf den übertragen hat, dem der Vater dies ertheilt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich in der Gewalt des Patrons befindet, ohne dessen Willen [die Freigelassene] zu dem Eide gezwungen, oder sich stipulirt hat, dass sie nicht heirathen wolle, so wird der Patron, wenn er dies nicht erlässt, oder die Freigelassene [davon] befreit, dem Gesetz verfallen; denn er wird ebendies mit böser Absicht zu thun scheinen. 1Durch das Aelisch-Sentische Gesetz wird den Patronen nicht verboten, einen Lohn von den Freigelassenen zu nehmen, wohl aber sie [dazu] verbindlich zu machen; wenn daher ein Freigelassener freiwillig seinem Patron einen Lohn geleistet hat, so wird er keinen Vortheil dieses Gesetzes erlangen44Der Patron, welcher sich merces statt der operae hatte versprechen lassen, verlor die jura patronatus. L. 6. §. 1. D. de jure patr. 37. 14.. 2Derjenige, welcher Dienste, oder statt jedes einzelnen Dienstes eine gewisse Summe versprochen hat, gehört nicht unter dieses Gesetz, weil er dadurch, dass er Dienste leistet, befreit werden kann. Dasselbe billigt Octavenus, und fügt hinzu: Man nimmt an, das Derjenige sich seinen Freigelassenen verbindlich mache, um Lohn statt der Dienste zu erhalten, welcher blos das beabsichtigt, jeden Falls einen Lohn zu erhalten, auch wenn er sich denselben unter dem Vorwande der Dienste stipulirt hat.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven] freigelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert werden, sondern die, welche die ersten sind, werden frei sein, bis den Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Aus diesem Grunde pflegt Julianus zu sagen, dass z. B. wenn zwei Sclaven freigelassen worden seien, und die Freiheit des einen die Gläubiger bevortheile, nicht die Freiheit beider, sondern eines von beiden verhindert werde, und zwar gewöhnlich des zuletzt verzeichneten, es müsste denn der zuerst genannte von grösserem Werthe sein, und nicht genügen, wenn der zweite, wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten Stelle verzeichnete allein zur Freiheit gelangen.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVIII
Terentius Clemens lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Dass, wenn Dienste eines Sclaven vermacht worden, dessen Gebrauch als gegeben verstanden werde, habe ich sowohl gelehret, als Julian es glaubt.
Terent. Clem. lib. XVIII. ad l. Jul. et Pap. Wenn die Freiheit durch ein Gesetz zurückgenommen wird, so muss entweder dieselbe für nicht ertheilt gehalten, oder es wenigstens ebenso angesehen werden, als wenn sie vom Testator zurückgenommen worden wäre.