Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XI
Jul. lib. XI. Digestor. Marcell. not. Bisweilen kann auch um dessen willen, was in den Nutzen des einen Mitgenossen verwendet worden, gegen den andern auf den Grund der Verwendung in [dessen] Nutzen geklagt werden, und ist er belangt, so kann er von dem Mitgenossen fordern, worein er verurtheilt worden ist. Denn was lässt sich sagen, wenn dem Sclaven von dem andern das Sondergut genommen worden ist? Paulus: folglich hat diese Frage Grund, wenn nicht aus dem Sondergut geklagt werden kann.
Ex libro XII
Jul. lib. XII. Digest. Welcher Fall ist es also, in welchem das Sondergut eines gemeinschaftlichen Sclaven dem einen von den Herren allein gehört? Vornehmlich, wenn einer den halben Theil des Sclaven verkauft und ihm kein Sondergut zugestanden hat. Dann, wenn einer dem gemeinschaftlichen Sclaven Geld oder gewisse Gegenstände in der Absicht gegeben hat, um das Eigenthum derselben beizubehalten, die Verwaltung aber dem Sclaven zu lassen. Marcellus bemerkt: auch dies ist ein Fall, wenn der Eine [das Sondergut] eingezogen hat, oder wenn der Herr in jeder Hinsicht Erlaubniss [dazu] gegeben hat, doch bei ausstehenden Schulden muss eine Genehmigung [besonders] Statt finden.
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Digest. Wenn Jemand einen Sclaven, den er mit seinem Sondergute verkauft hatte, freigelassen hat, so haftet er nicht blos in Betreff des Sonderguts, welches der Sclav zur Zeit der Freilassung besass, sondern auch dessen, was derselbe nachher erwirbt, und er muss noch ausserdem dafür Sicherheit bestellen, dass dasjenige herausgegeben werden solle, was aus dem [dereinstigen] Nachlass des [nunmehrigen] Freigelassenen an ihn gelangen würde. Marcellus bemerkt: der Verkäufer muss aus dem Kauf dasjenige leisten, was er haben würde, wenn der Sclav nicht freigelassen worden wäre; es wird mithin dasjenige nicht darin für begriffen erachtet, was, wenn er nicht freigelassen worden wäre, er auch nicht erworben haben würde.
Ex libro XVI
Julian. lib. XVI. Dig. Wenn ein Vater für seine Tochter ein Heirathsgut versprochen und sie vor der Ehe aus der väterlichen Gewalt entlassen hatte, so wird das Versprechen nicht aufgehoben; denn auch wenn der Vater vor der Ehe starb, so werden seine Erben nichts desto weniger aus dem Versprechen verbindlich bleiben. 1Eine [Frauensperson], welche einen Haussohn zum Schuldner hat, wird, wenn sie seinem Vater ein Heirathsgut so versprochen haben wird: was du mir schuldest, oder was mir dein Sohn schuldet, wirst du zum Heirathsgut haben, nicht verbindlich gemacht, sondern sie bewirkt, dass das, was sie von dem Vater auf die Klage wegen des Sonderguts hätte erhalten können, Gegenstand des Heirathsguts sei. Marcellus [bemerkt hierüber]11Ulpius Marcellus hatte nämlich tadelnde Bemerkungen zu den Digesta des Julianus geschrieben. S. Zimmern a. a. O. §. 91. u. 96., mag sie daher gegen den Sohn, oder mag sie gegen den Vater nachher zu klagen22Nämlich auf Bezahlung der Schuld. angefangen haben, so wird sie mit der Einrede des geschlossenen Pactums zurückgewiesen werden; wenn sie aber mit der Klage wegen des Heirathsguts verfahren wird, so wird sie das erlangen, was zu der Zeit, wo das Heirathsgut versprochen wurde, erweislich in dem Sondergut enthalten gewesen ist; wenn aber [das Heirathsgut] nach [Eingehung] der Ehe versprochen worden ist, so muss [der Betrag] des Sonderguts nach der Zeit geschätzt werden, wo die Ehe eingegangen wurde.
Ex libro XVII
Jul. lib. XVII. Dig. Wenn ich eine fremde Sache auf den Todesfall geschenkt habe, und dieselbe ersessen worden ist, so kann solche der wahre Eigenthümer nicht condiciren, sondern ich, wenn ich wieder genesen bin. 1Marcellus bemerkt, bei Schenkungen auf den Todesfall kommt es auch auf thatsächliche Fragen an. Denn es kann in der Art geschenkt werden, dass, wenn der Schenker gerade an jener Krankheit gestorben ist, die Sache nicht zurückgegeben werden soll: oder in der Art, dass sie zurückgegeben werden soll, wenngleich der Schenker an jener Krankheit [vor dem Beschenkten] gestorben ist, sobald er nur seinen Willen geändert und die Zurückerstattung gewollt hat. Aber auch auf die Weise kann geschenkt werden, dass die Zurückgabe lediglich alsdann erfolgen solle, wenn der Empfänger zuerst gestorben ist. Auch in der Art kann auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle ein Zurückforderungsrecht Statt haben soll: d. h. nicht einmal wenn der Schenker wieder genesen ist.
Ex libro XXI
Jul. lib. XXI. Dig. Wenn ein Sclav, welcher dir und dem Titius gemeinschaftlich gehört, unter deiner Ermächtigung etwas von deiner Pflegbefohlenen durch Uebergabe erhielt, so wird dies ganz dem Titius gehören. Denn nach einer Bemerkung des Marcellus stellten die alten Juristen den Satz auf, dass Alles, was nicht allen Eigenthümern [eines Sclaven] gehören33Beck leist hier pertinere, Andere pervenire. kann, dem ungetheilt erworben werde, welcher Eigenthümer davon werden kann.
Ex libro XXVII
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXVII. Dig. Marcellus bemerkt: Da Haussöhne, welche Soldaten sind, die freie Befugniss haben, wem sie wollen, durch ein Testament ihren Nachlass zuzuwenden, so kann man annehmen, dass das Verbot der Schenkungen auf den Todesfall ihnen auch erlassen sei. Paulus bemerkt: es ist solches [auch durch Constitutionen] ausgesprochen, und Schenkungen auf den Todesfall sind den Vermächtnissen gleichgestellt.
Ex libro XXIX
Beim Jul. lib. XXIX. Dig. macht Marcellus die Bemerkung: Wenn die Bedingung, unter welcher ein Sohn eingesetzt wurde, von der Art ist, dass die Unmöglichkeit ihres Eintrittes erst in den letzten Augenblicken seines Lebens gewiss wird, und dieser Sohn, noch während diese Bedingung schwebt, mit Tod abgeht, so wird er seines Vaters gesetzlicher Erbe sein, wie z. B. [wenn die Bedingung so lautet]: wenn mein Sohn nach Alexandrien kommen wird, so soll er Erbe sein. Kann diese Bedingung aber noch in den letzten Augenblicken erfüllt werden, z. B. wenn er (mein Sohn) dem Titius Zehn geben wird, so soll er Erbe sein; so tritt, wie ich glaube, das Gegentheil ein.
Ex libro XXX
Marcellus bemerkt im dreissigsten Buche der Digesten des Julianus: mit Nichten, denn auch das muss geleistet werden, was der Verkäufer nicht hätte erhalten können, wenn der Sclav eher als er den Erbschaftstheil antrat, übergeben worden wäre, was auch wahr ist.
Ex libro XXXII
Apud Julian. lib. XXXII. Dig. Marcellus notat. Jemand, der nur Dreissig hinterliess, hatte dem Titius Dreissig vermacht, dem Sejus Zwanzig, dem Mävius Zehn; hier hält Massurius Sabinus für recht, dass Titius Funfzehn, Sejus Zehn, Mävius Fünf erhalte, doch so, dass davon [der Erbe] wegen des Falcidischen Viertheils verhältnissmässig befriedigt werde.
Ex libro XXXIII
Idem lib. XXXIII. Dig. Nicht allemal erlischt das Vermächtniss, wenn die [vermachte] Sache ins Eigenthum des Legatars kommt, bei Eintritt der Anfallszeit (die cedente), sondern nur dann, wenn sie ihm dergestalt eigenthümlich gehört, dass sie ihm nicht wieder entzogen werden kann. Man setze den Fall, dass ich eine Sache, die mir ohne Bedingung vermacht ist, bei Eintritt der Anfallszeit von dem Erben, von welchem ab dieselbe Sache unter einer Bedingung einem Andern vermacht ist, durch Uebergabe empfange; hier werde ich aus dem Testamente klagen können, weil es mit der Sache so steht, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigenthum daran mir wiederum entgehen wird; denn auch wenn Stichus mir vermöge einer Stipulation gebührt, und derselbe, während er einem Andern unter Bedingung vermacht ist, auf unentgeldliche Weise mein Eigenthum wird, so kann ich doch bei Eintritt der Bedingung aus der Stipulation klagen. 1Wenn ich eine Sache aus dem Vermögen eines Mannes, der in Staatsgeschäften abwesend war, durch Ersitzung erworben habe, und dieselbe, ehe sie mir entwährt worden, mir vermacht, nachher aber mir entwährt wird44Vgl. Const. 3. C. de restit. militum et eor. q. r. p. c. absunt. 2. 51., so werde ich mit Recht auf deren Herausgabe aus dem Testament klagen können. 2Ein Grundstück ist mir vermacht worden; das Eigenthum dieses Grundstücks, ohne den Niessbrauch, habe ich an mich gekauft; nachher hat der Verkäufer Capitisdeminution erlitten und der Niessbrauch ist mir zugefallen55S. Fr. 1. D. quib. mod. usufr. v. u. am. 7. 4.; klage ich nun hier aus dem Testamente, so hat der Richter das mir zu Leistende nach dem, was ich aufgewendet, zu bestimmen. 3Dasselbe ist Rechtens, wenn ich nur einen Theil gekauft habe, und ein Theil mir vermacht oder geschenkt ist; ich kann nämlich nur auf jenen Theil klagen. 4Wenn mir das Kind, welches Pamphila gebären werde, vermacht ist, ich aber die Pamphila gekauft habe und sie bei mir geboren hat, so kann das Kind nicht als unentgeldlich von mir erworben gelten, weil ich seine Mutter gekauft habe; zum Beweis davon dient, dass ich, wenn es mir entwährt wird, die Kaufsklage [des Regresses wegen] habe66Anderer Meinung ist Paulus Fr. 42. D. de evict. 21. 2.. 5Jemandem sind Cajus und Lucius zusammen eine Summe Geldes schuldig; wenn er nun folgende Vermächtnisse macht: was mir Cajus schuldig ist, soll mein Erbe dem Sempronius geben; was mir Lucius schuldig ist, soll mein Erbe dem Mävius geben; so hat er seinen Erben in die Lage gesetzt, dass er dem einen seine Klagen [wider den Cajus und Lucius] abtreten und dem andern den Werth der Forderung (litis aestimationem) zahlen muss. Wenn jedoch der Testator bei Lebzeiten den Cajus quittirt hat, so ist das Vermächtniss des Mävius und des Sempronius nothwendig unwirksam77Weil dadurch auch Lucius befreit ist. Vgl. Fr. 3. §. 3. D. de lib. leg. 34. 3.. 6Wenn mir Stichus oder Pamphilus von zwei Testatoren vermacht sind und ich nach dem einen Testamente den Stichus bekommen habe, so kann ich aus dem andern auf den Pamphilus klagen; denn auch wenn Stichus oder Pamphilus [mir] in einem Testamente vermacht wären und ich den Stichus unentgeldlich erworben hätte, wäre ich doch noch auf den Pamphilus zu klagen befugt.
Ex libro XXXV
Idem lib. XXXV. Digest. Wenn Jemand dem Titius etwas [unter der Bedingung], wenn er zur Zeit seines Todes in Italien sich befände, oder auf so viele einzelne Jahre, als welche er in Italien verbringen würde, vermacht haben und diesem [Titius] Beistand geleistet worden sein sollte, und zwar aus dem Grunde, weil er, während er des Staats wegen abwesend war, vom Vermächtnisse ausgeschlossen worden ist; so wird derselbe genöthigt, das ihm [vom Erblasser] aufgegebene Fideicommiss auszuzahlen. Marcellus bemerkt dabei: denn wer hat es je in Zweifel gezogen, dass dem Soldaten, unbeschadet der Gültigkeit der Vermächtnisse und Fideicomisse, eine Erbschaft wieder zugesprochen werde, welcher er deshalb verlustig geworden ist, weil er des Staats wegen sich abwesend befunden hat?
Ex libro XXXVI
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Prätor denjenigen, von dem eine Schuld gefordert wird, vorgeladen, und nach beendeter Reihenfolge der Edicte ihn abwesend als schuldig verurtheilt hat, so darf der Richter, welcher [nachher] das Erkannte zu erörtern hat, nicht auch den Ausspruch des Prätors erörtern, denn sonst würden die Edicte und Decrete des Prätors lächerlich sein. Marcell bemerkt: wenn Jemand in böser Absicht wissentlich etwas fälschlich vorbringt, und es augenscheinlich dargethan ist, dass er auf diese Weise den Rechtsspruch88Ich lese hier mit Ed. Fradin. Cujac. Obs. XXV. c. 38. und Baudoza: sententiam. des Prätors erlangt habe, so glaube ich, muss der Richter eine Vorstellung des Beklagten zulassen. Paulus bemerkt: wenn der Beklagte durch Krankheit behindert oder Staatswegen hinweggerufen, sich nicht stellen kann, so glaube ich, dass eine Klage auf das Erkannte wider ihn in diesem Fall entweder abzuschlagen sei, oder der Prätor das auf diese Art Erkannte nicht beitreiben dürfe.
Ex libro XXXIX
Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn einer der Erben ein als Fideicommiss ausgesetztes Grundstück wegen vorhandener Erbschaftsschulden, in Gegenwart und auf Anweisung dessen, dem das Fideicommiss zukam, zu einem nach den Einkünften desselben ausgemittelten Preise an sich gekauft hat, so halte ich dafür, dass nicht das Grundstück, sondern dessen Werth erstattet werden müsse. Marcellus bemerkt: Wollte jedoch der Erbe lieber das Grundstück abtreten, so wird er meines Erachtens damit zu hören sein. 1Julianus [sagt]: Wenn dem Titius ein Vermächtniss an Geld ausgesetzt und ihm das Fideicommiss auferlegt ist, einem fremden Sclaven die Freiheit zu geben, der Herr desselben aber ihn nicht verkaufen will, so erhält er doch das Vermächtniss, weil es seine Schuld nicht ist, dass er dem Fideicommiss nicht Gnüge leisten kann; denn auch wenn jener Sclav gestorben wäre, würde er des Vermächtnisses nicht verlustig. 2Sowie einem Jeden freisteht, demjenigen, dem gesetzlich seine Erbschaft oder der Güterbesitz zukommen wird, ein Fideicommiss aufzulegen, so kann man auch dem, welchem die Erbschaft des unmündigen Sohnes (des Testators) oder der diesfallsige Güterbesitz zufallen wird, rechtsgültig mit Fideicommissen belasten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XL
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XLII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro LVI
Julian. lib. LVI. Dig. Wenn ein Procurator99Welcher de rato cavirt hatte. ohne Dazwischenkunft des Richters nicht geschuldetes Geld gefordert, und der Geschäftsherr die Zahlung nicht genehmigt, sondern dasselbe Geld zu fordern angefangen haben wird, so sind die Bürgen gehalten, und die Condiction, auf welche der Procurator gehalten sein würde, wenn die Stipulation nicht eingegangen gewesen wäre, geht zu Grunde. Denn so oft dem Procurator Geld gezahlt wird, und der Geschäftsherr diese Zahlung nicht genehmigt, glaube ich, dass dies bewirkt wird, dass die Condiction zu Grunde geht, und Dem, welcher die Nichtschuld gezahlt hat, blos die Klage aus der Stipulation gegen den Procurator zusteht. Ferner leisten die Bürgen die Kosten, welche auf den Process verwendet worden sind. Wenn aber der Geschäftsherr genehmigt hatte, so werden zwar die Bürgen befreit, aber vom Geschäftsherrn selbst kann eben dasselbe [ungeschuldet gezahlte] Geld durch die Condiction gefordert werden. 1Wenn aber ein Procurator Geld, welches dem Geschäftsherrn geschuldet wurde, ohne Dazwischenkunft des Richters eingefordert hatte, so ist dasselbe Rechtens; nur das ist anders, dass, wenn der Geschäftsherr die Sache genehmigt hatte, keine Zurückforderung dieses Geldes stattfinden wird. 2Wenn aber ein Procurator durch die Hülfe des Richters nicht geschuldetes Geld eingefordert hatte, so könnte man sagen, dass die Bürgen nicht gehalten seien, möge nun der Geschäftsherr die Sache genehmigt haben, oder nicht, entweder weil keine Sache vorhanden ist, welche der Geschäftsherr genehmigen könnte1010Weil eine unter der Auctorität des Richters erfolgte Zahlung keiner Genehmigung bedarf. S. Cujac. Observatt. XXV. 21., oder weil dem Stipulator nichts daran gelegen ist, dass genehmigt werde1111Weil nicht zu fürchten ist, dass der dominus das Geld, welches unter Auctorität des Richters gezahlt worden ist, und nicht zurückgefordert werden kann, noch ein Mal fordern werde. S. Cujac. l. l.; es wird also Dem, welcher dem Procurator gezahlt hat, ein Unrecht zugefügt. Es ist jedoch mehr dafür, dass, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigt hat, die Bürgen gehalten seien. 3Wenn ein Procurator, welchem nichts aufgetragen gewesen ist, geschuldetes Geld durch die Hülfe des Richters gefordert haben wird, so ist mehr dafür, dass die Bürgen aufs Ganze gehalten seien, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigt haben wird. 4Ad Dig. 46,8,22,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 18.Wenn aber der Procurator richtig, der Geschäftsherr unrechtmässig klagt, so braucht der Procurator nicht dafür zu stehen, dass der Geschäftsherr Nichts durch eine Ungerechtigkeit des Richters erlange, denn niemals werden die Bürgen durch eine Ungerechtigkeit des Richters verbindlich; es ist jedoch richtiger, dass in diesem Falle die Bürgen nur auf die Processkosten gehalten sind1212Wenn der procurator in Folge eines Mandats unter Bestellung der cautio geklagt und gesiegt hat, und der Geschäftsherr nichtsdestoweniger noch ein Mal klagt, und durch eine Ungerechtigkeit des Richters siegt, so haften doch die Bürgen aus der cautio nur wegen der in dem letztern Process vom Schuldner verwendeten Processkosten.. 5Marcellus [sagt:]1313Diese Stelle ist von den Compilatoren eingeschoben, indem der Urheber dieser l. 22., Julianus, vor dem Marcellus lebte, ihn also nicht citirt haben kann. Oder vielleicht rührt diese ganze l. nicht von Julianus her, da statt desselben Ulpianus von der Rehd. Hdsch. in der Inscr. genannt ist. wenn der Geschäftsherr die Sache nicht genehmigt, aber nach erhobenem Process seine Sache verloren haben wird, so wird Nichts als die [Process-]Kosten in die Stipulation, dass es genehmigt werde, gebracht1414D. h. der vom dominus noch ein Mal belangte Schuldner, welcher dem Procurator schon gezahlt hatte, kann wegen des nochmaligen Processes, welchen der dominus verloren hat, nur die Processkosten von dem Procurator oder dessen Bürgen verlangen.. 6Julianus [sagt:] wenn dem Procurator eines Solchen, welcher gestorben war, ohne die Hülfe des Richters Vermächtnisse gezahlt worden sind, so wird die Stipulation verfallen, wenn der Erbe es nicht genehmigt haben wird, jeden Falls, wenn sie geschuldet gewesen sind; denn dann ist dem Stipulator ohne Zweifel daran gelegen, dass die Zahlung vom Erben genehmigt werde, damit er nicht zwei Mal dasselbe leiste. 7Wenn in der Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, nur soviel aufgenommen sein sollte: dass Lucius Titius es genehmigen werde? da man das offenbar beabsichtigte, dass die Person des Erben, und der Uebrigen, welche diese Sache angehen würde, ausgelassen werden sollten; so würde man schwerlich glauben können, dass [deshalb] die Clausel wegen böser Absicht verfalle. Freilich wenn jene Personen aus Unvorsichtigkeit ausgelassen werden sollten, so steht die Klage aus der Clausel der bösen Absicht zu. 8Wenn der Procurator die Klage wegen einer Erbschaft angestellt (ediderit), sodann der Geschäftsherr ein Grundstück aus dieser Erbschaft gefordert haben wird, so wird die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, verfallen, weil, wenn jener ein wahrer Procurator1515Dass in diesen beiden Stellen ursprünglich statt verus procurator wohl cognitor gestanden habe, darüber s. Keller a. a. O. S. 346. ff. u. Bethmann-Hollw. a. a. O. S. 174. Für das justin. Recht muss unter dem im Anfang der Stelle genannten procurator ein falsus procurator verstanden werden. gewesen wäre, die Einrede der durch das Urtheil entschiedenen Sache den Geschäftsherrn zurückweisen würde. Gewöhnlich wird aber die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, in den Fällen verfallen, in welchen, wenn ein wahrer Procurator15 geklagt hätte, die Klage für den Geschäftsherrn entweder von Rechtswegen oder wegen einer Einrede unwirksam wäre. 9Wer im Namen eines Vaters die Injurienklage deshalb anstellt, weil der Sohn desselben geprügelt oder geschlagen1616Verberatus pulsatusve, s. l. 5. pr. u. §. 1. D. de injur. 47. 10. sei, so ist er zu zwingen, dass er in der Stipulation auch die Person des Sohnes bemerke, zumal da es geschehen kann, dass der Vater eher verstirbt, als er wusste, dass sein Procurator geklagt habe, und dann die Injurienklage auf den Sohn übergeht. 10Aber auch wenn einem Enkel eine Injurie zugefügt sein sollte, und der Procurator des Grossvaters wegen dieses Umstandes mit der Injurienklage klagen wird, so wird in der Stipulation nicht blos die Person des Sohnes, sondern auch die des Enkels bemerkt werden müssen. Denn ist es nicht möglich, dass sowohl der Vater, als der Sohn versterbe, ehe sie wussten, dass der Procurator geklagt habe? in welchem Falle es unbillig sein würde, dass die Bürgen nicht gehalten wären, wenn der Enkel die Injurienklage anstellen würde.