Digestorum libri
Ex libro XXXIII
Julian. lib. XXXIII. Dig. Den Stichus, der bei meinem Tode mein sein wird, soll mein Erbe geben. Dass [hier] der Hausvater vielmehr eine Bedingung dem Vermächtnisse beifügen, als es [blos] bezeichnen gewollt, erhellt daraus, weil, wenn diese Worte der Bezeichnung wegen gesetzt worden, sie so gefasst worden wären: Den Stichus, der mein ist, nicht: der mein sein wird. Die Bedingung muss aber so verstanden werden: dafern er mein sein wird, so dass, wenn er ihn ganz veräussert, das Vermächtniss erlischt, wenn zum Theil derjenige Antheil gefordert werden kann, der dem Testator zur Zeit seines Todes gehörte.
Idem lib. XXXIII. Dig. Nicht allemal erlischt das Vermächtniss, wenn die [vermachte] Sache ins Eigenthum des Legatars kommt, bei Eintritt der Anfallszeit (die cedente), sondern nur dann, wenn sie ihm dergestalt eigenthümlich gehört, dass sie ihm nicht wieder entzogen werden kann. Man setze den Fall, dass ich eine Sache, die mir ohne Bedingung vermacht ist, bei Eintritt der Anfallszeit von dem Erben, von welchem ab dieselbe Sache unter einer Bedingung einem Andern vermacht ist, durch Uebergabe empfange; hier werde ich aus dem Testamente klagen können, weil es mit der Sache so steht, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigenthum daran mir wiederum entgehen wird; denn auch wenn Stichus mir vermöge einer Stipulation gebührt, und derselbe, während er einem Andern unter Bedingung vermacht ist, auf unentgeldliche Weise mein Eigenthum wird, so kann ich doch bei Eintritt der Bedingung aus der Stipulation klagen. 1Wenn ich eine Sache aus dem Vermögen eines Mannes, der in Staatsgeschäften abwesend war, durch Ersitzung erworben habe, und dieselbe, ehe sie mir entwährt worden, mir vermacht, nachher aber mir entwährt wird11Vgl. Const. 3. C. de restit. militum et eor. q. r. p. c. absunt. 2. 51., so werde ich mit Recht auf deren Herausgabe aus dem Testament klagen können. 2Ein Grundstück ist mir vermacht worden; das Eigenthum dieses Grundstücks, ohne den Niessbrauch, habe ich an mich gekauft; nachher hat der Verkäufer Capitisdeminution erlitten und der Niessbrauch ist mir zugefallen22S. Fr. 1. D. quib. mod. usufr. v. u. am. 7. 4.; klage ich nun hier aus dem Testamente, so hat der Richter das mir zu Leistende nach dem, was ich aufgewendet, zu bestimmen. 3Dasselbe ist Rechtens, wenn ich nur einen Theil gekauft habe, und ein Theil mir vermacht oder geschenkt ist; ich kann nämlich nur auf jenen Theil klagen. 4Wenn mir das Kind, welches Pamphila gebären werde, vermacht ist, ich aber die Pamphila gekauft habe und sie bei mir geboren hat, so kann das Kind nicht als unentgeldlich von mir erworben gelten, weil ich seine Mutter gekauft habe; zum Beweis davon dient, dass ich, wenn es mir entwährt wird, die Kaufsklage [des Regresses wegen] habe33Anderer Meinung ist Paulus Fr. 42. D. de evict. 21. 2.. 5Jemandem sind Cajus und Lucius zusammen eine Summe Geldes schuldig; wenn er nun folgende Vermächtnisse macht: was mir Cajus schuldig ist, soll mein Erbe dem Sempronius geben; was mir Lucius schuldig ist, soll mein Erbe dem Mävius geben; so hat er seinen Erben in die Lage gesetzt, dass er dem einen seine Klagen [wider den Cajus und Lucius] abtreten und dem andern den Werth der Forderung (litis aestimationem) zahlen muss. Wenn jedoch der Testator bei Lebzeiten den Cajus quittirt hat, so ist das Vermächtniss des Mävius und des Sempronius nothwendig unwirksam44Weil dadurch auch Lucius befreit ist. Vgl. Fr. 3. §. 3. D. de lib. leg. 34. 3.. 6Wenn mir Stichus oder Pamphilus von zwei Testatoren vermacht sind und ich nach dem einen Testamente den Stichus bekommen habe, so kann ich aus dem andern auf den Pamphilus klagen; denn auch wenn Stichus oder Pamphilus [mir] in einem Testamente vermacht wären und ich den Stichus unentgeldlich erworben hätte, wäre ich doch noch auf den Pamphilus zu klagen befugt.
Julian. lib. XXXIII. Dig. Folgendes Vermächtniss: Wenn Titius meinem Erben Sicherheit dafür leistet, dass er dem Mävius Hundert geben werde, so soll auch mein Erbe dem Titius Hundert geben, ist gültig, gleichwie wenn Jemandem etwas vermacht ist, um als Fideicommiss [einem Andern] erstattet zu werden. 1Desgleichen ist auch folgendes Vermächtniss gültig: Wenn Titius meinem Erben dafür Sicherheit leistet, dass er in jener Stadt (municipio) einen Bau für hundert Goldstücke aufführen werde, so soll ihm mein Erbe hundert Goldstücke zahlen. 2Wenn Sempronius den Titius zum Erben einsetzt und ihn verpflichtet, nach zwei Jahren ein gewisses Grundstück dem Mävius zu übergeben, Titius aber nachher dasselbe Grundstück, von seinem Erben ab, dem Mävius zu sofortiger Uebergabe vermacht und Mävius den Werth des Grundstücks vom Erben des Titius bekommen hat, so wird ihm, falls er aus dem Testamente des Sempronius auf das Grundstück selbst klagen wollte, eine Ausflucht entgegenstehen, wenn er nicht mit dem Werthe des Grundstücks sich begnügen will. 3Wenn Jemandem ein Sclav vermacht ist und der Legatar daran Schuld ist, dass er den Stichus, als ihn der Erbe ihm übergeben wollte, nicht empfing, so kann, falls Stichus nachher gestorben ist, der Erbe sich mit der Einrede der Gefährde schützen. 4Ein Haus, gegen welches dem Hause des Erben eine Servitut oblag, war vermacht und dem Legatar ohne Bestellung der Servitut55Die durch den Erbantritt erloschen ist. Fr. 18. D. de servitut. 8. 1. übergeben worden. Hier habe ich gesagt, es könne der Legatar aus dem Testamente klagen, weil er das Vermächtniss nicht voll empfangen habe; denn auch wer vom Erben einen [vermachten] Sclaven mit verminderten Kräften empfängt, sei zur Testamentsklage berechtigt. 5Hat Jemand einen ihm in einem Testamente vermachten Sclaven, während er von diesem Vermächtnisse keine Kenntniss hatte, von dem Erben gekauft, dann aber, nach erlangter Kenntniss vom Vermächtnisse, aus dem Testamente eingeklagt und erhalten, so muss er, wenn [vom Erben] gegen ihn die Verkaufsklage angestellt wird, losgesprochen werden, weil diese eine Klage guten Glaubens ist und die Einrede der Gefährde zulässt. Hat er den Kaufschilling schon bezahlt und klagt aus dem Testamente, so erlangt er den Sclaven und durch die Kaufsklage die Rückzahlung des Kaufsgeldes, sowie er dieses wiedererlangen würde, wenn der Sclav ihm entwährt worden wäre. Ist endlich schon die Kaufsklage [auf Ausantwortung des Sclaven] angestellt, der Kläger erfährt aber nun, dass der Sclav ihm vermacht ist, und klagt aus dem Testamente, so kann der Erbe nicht anders losgesprochen werden, als wenn er das Kaufsgeld wiedererstattet und den Sclaven in des Klägers Eigenthum übergibt. 6Wenn ein Vater für seine Tochter als Heirathsgut Hundert angelobt und nachher derselben eben diese Hundert vermacht hat, so kann der Erbe mit der Einrede der Gefährde sich schützen, falls der Eidam aus dem Angelöbniss und die Tochter aus dem Testamente zu klagen unternehmen sollte66Es ist ein legatum debiti.; Beide müssen sich nämlich darüber vereinigen, mit einer von beiden Klagen zufrieden zu sein. 7Wenn Jemandem folgendes Vermächtniss ausgesetzt ist: Wenn er meinem Erben meinen Schuldschein zurückgibt, so soll mein Erbe ihm Hundert geben, so bedeutet diese Bedingung so viel, als: wenn er meinen Erben der Schuld entlässt. Wenn daher auch ein Schuldschein vorhanden ist, so wird die Bedingung von Seiten des Gläubigers77Durch die Zurückgabe desselben. nicht als erfüllt gelten, sobald er nicht dem Erben auch Quittung leistet (acceptum fecerit) und ist kein Schuldschein vorhanden, so ist die Bedingung als erfüllt zu achten, sobald er den Erben der Verbindlichkeit entlässt. Es thut auch nichts zur Sache, ob der Schein schon damals, als das Testament errichtet wurde, vernichtet war, oder nachher, oder nach dem Tode des Testators. 8Wenn dem Titius und dem Mävius Stichus vermacht ist, der dem Titius gehörte, so gebührt dem Mävius [nur] ein Antheil am Stichus; denn Titius kommt, wenngleich er vom Vermächtniss nichts empfängt, doch bei der Berechnung in Anschlag88Vgl. Fr. 34. §. 9. h. t.. 9Mein Erbe soll den Stichus oder den Pamphilus, welchen er will, dem Titius geben. Hat hier der Erbe erklärt, er wolle den Stichus geben, so ist er befreit, wenn dieser stirbt; dagegen kann er auch, wenn er einmal gesagt hat, welchen er geben wolle, sich nicht mehr anders besinnen. 10Ein Vermächtniss lautete so: Das Cornelische Landgut und die Sclaven, die ich auf diesem Landgute haben werde, wenn ich sterbe, soll mein Erbe übergeben; nun war eine Sclavin, die gewöhnlich auf diesem Gute gewesen, entwichen und während dessen niedergekommen; es fragt sich also, ob sie und ihr Kind zum Vermächtniss gehören. Ich habe geantwortet: die Sclavin, obwohl entwichen, ist doch offenbar mit vermacht worden und wird, obgleich sie eine Entlaufene war, so angesehen, als ob sie beim Tode des Hausvaters auf jenem Gute gewesen wäre; daraus folgt, dass auch das Kind der Mutter folge, und ebenso gut zum Vermächtniss gehöre, als wenn es auf dem Gute geboren wäre. 11Wenn dem Titius Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden er lieber wollen werde, vermacht ist, und nachher der Testator dem Titius den Pamphilus geschenkt hat, so besteht die Verbindlichkeit noch in Beziehung auf den Stichus. 12Zwei Legatare, denen so vermacht ist: dem Titius und Mävius gebe und vermache ich je einen Sclaven, können, soviel ist gewiss, nicht an einen und denselben Sclaven Anspruch machen, sowie dies auch nicht Statt findet, wenn so vermacht ist: dem Titius vermache ich einen Sclaven; dem Mävius vermache ich den andern Sclaven. 13Wenn Jemand, dem ein Vermächtniss ausgesetzt war, mit Hinterlassung zweier Erben gestorben ist, ehe er sich entschlossen hatte, welcher Klage er sich bedienen wolle, so können diese, zugleich kommend, das Vermächtniss nicht bekommen, wenn sie sich nicht vereinigen. Während also der Eine dinglich klagen will, kann der Andere nicht die persönliche Klage anstellen; vereinigen sie sich aber, so bekommen sie die [vermachte] Sache gemeinschaftlich; sie müssen nämlich sich entweder von selbst, oder indem der Richter ernannt werden soll (judice imminente)99D. i. wenn sie beide, in der Absicht zu klagen, vor dem Prätor (der den Richter zu ernennen und ihm die Klagformel zu geben hat) erschienen sind, auf Veranlassung desselben., sich vereinigen.
Julian. lib. XXXIII. Dig. Wenn einem Erben auferlegt worden ist, vom Bürgen zwar nichts zu fordern, die Schuld des Hauptschuldners aber dem Titius zu verabreichen, so muss er sich vertragsweise anheischig machen, vom Bürgen nichts verlangen zu wollen, und seine Klagen wider den Hauptschuldner dem Vermächtnissinhaber abtreten, gleichwie der Erbe, dem auferlegt worden ist, eine Schuld vom Hauptschuldner nicht einzufordern, und den Gegenstand der Verbindlichkeit des Bürgen [einem Dritten] zu verabreichen, sowohl genöthigt ist, dem Hauptschuldner seine Schuld als gezahlt anzurechnen, wie dem Vermächtnissinhaber die Würderung derselben zu erlegen.
Idem lib. XXXIII. Dig. Alle Schuldner, die einen bestimmten Gegenstand aus einer bereichernden Ursache verschulden, werden von ihrer Verbindlichkeit frei, wenn derselbe aus einem bereichernden Grunde an die Gläubiger1010Creditores; Flor. gelangt ist.