Digestorum libri
Ex libro XXXIV
Idem lib. XXXIV. Dig. Wenn ein Fusssteig zu einem Zweien gemeinschaftlichen Grundstück vermacht worden ist, so wird, wenn nicht beide über die Stelle des Fusssteiges einig sind, die Dienstbarkeit weder erworben, noch geht sie verloren.
Ad Dig. 30,76Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Julian. lib. XXXIV. Dig. Hat Jemand den Stichus oder Pamphilus stipulirt und nun dem Sempronius den Stichus, dem Mävius den Pamphilus vermacht, so wird die Belastung des Erben so verstanden, dass er dem einen die Klage abtreten, dem andern den Werth des Stichus oder des Pamphilus zahlen müsse.
Julian. lib. XXXIV. Dig. Wenn dir ein Sclav, den du zum Pfande eingesetzt hast, von einem Andern vermacht wird, so hast du gegen den Erben die Klage aus dem Testamente auf Einlösung des Pfandes. 1Wenn in einem Testamente Stichus dem Mävius von einem Erben ab, und durch ein Codicill derselbe Stichus ebendemselben von allen Erben ab, vermacht ist, darauf aber Mävius, vor Eröffnung des Codicills, den Werth seines Vermächtnisses erlangt hat, so kann dann Stichus selbst von Rechts wegen nach dem Codicille nicht gefordert werden; denn der Testator hat ihm den Stichus [nur] einmal zugedacht. 2Ad Dig. 30,86,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Wenn ein Sclav vermacht wird, so ist das Verhältniss des Sclaven selbst und alles dessen, was ihn angeht, in Ungewissheit; denn wenn der Legatar das Vermächtniss ausschlägt, so gilt es als ihm niemals gehörig gewesen, schlägt er es nicht aus, so wird es vom Tage des Erbantritts an als sein Eigenthum angesehen. Nach dieser Regel wird das Recht auf die Dinge, welche der Sclav durch Uebergabe empfangen oder stipulirt hat, und welche ihm vermacht oder geschenkt worden sind, beurtheilt, so dass darnach Jegliches als entweder von des Erben oder von des Legatars Sclaven gethan betrachtet wird. 3Wenn ein Grundstück, welches einem der Erben gehört, von allen Erben ab vermacht ist, so hat der, dessen Eigenthum solches ist, mehr nicht als seinen Antheil zu gewähren; für die übrigen Antheile sind die andern verpflichtet. 4Ein gültiges Legat ist es, wenn ein Gebäude auf fremdem Boden (superficies) demjenigen vermacht wird, auf dessen Boden es steht, obgleich dieser in seinem Eigenthume ist; denn die Wirkung ist, dass er von dieser Dienstbarkeit frei wird und das Gebäude gewinnt.
Julian. lib. XXXIV. Digest. Wer einen Schuldschein vermacht, denkt nicht blos an die Schrift, sondern auch an die Klagen, deren Beweis in der Schrift enthalten ist; dann ist offenbar, dass wir uns der Benennung Schuldschein für die Klagen selbst bedienen, da wir, wenn Schuldscheine verkauft worden sind, es so verstehen, dass eine Forderung verkauft worden sei; ja sogar, wenn Jemand eine Forderung11Nomen; die Steigerung hat ihren Grund in der Zweideutigkeit des Wortes nomen, indem dasselbe sowohl Namen, als Schuldforderung bedeutet. vermacht haben sollte, so sieht man das, was in den Klagen enthalten ist, als vermacht an.
Idem lib. XXXIV. Dig. Ist dem Pamphilus, einem Sclaven des Lucius Titius, im Allgemeinen ein Sclav vermacht, und der Herr des Pamphilus hat ihn [den Pamphilus], nachdem das Vermächtniss fällig geworden, freigelassen, so erlischt das dem Pamphilus ausgesetzte Vermächtniss, wenn Lucius Titius jenen Sclaven selbst in Anspruch nehmen sollte, weil dann Niemand in der Erbschaft ist, der gewählt werden könnte. Hätte aber Titius das Vermächtniss ausgeschlagen, so kann unbezweifelt Pamphilus das Vermächtniss wählen. Denn obgleich durch die Freilassung des Pamphilus zwei Personen entstanden sind, nämlich Titius und Pamphilus, so dreht es sich doch unter ihnen nur um das Vermächtniss einer Sache; nimmt sie daher Titius in Anspruch, so erlischt die Wahl; schlägt er sie aber aus, so kann Pamphilus sie wählen.