Digestorum libri
Ex libro XXXII
Julian. lib. XXXII. Dig. Wenn der Erbe ein bedingter Weise vermachtes Grundstück bei noch unentschiedenem Eintritt der Bedingung unter einer andern Bedingung einem Andern vermacht hat, und nach Eintritt der im ersten Testamente gesetzten Bedingung diejenige Bedingung, unter der der Erbe es vermacht hat, in Erfüllung geht, so bleibt das Eigenthum dem ersten Legatar. 1Wenn einem Sclaven, der Zweien gemeinschaftlich gehört, eine Sache vermacht ist, so kann der eine Herr das Vermächtniss annehmen, der andere es ausschlagen; denn für dieses Verhältniss gilt ein gemeinschaftlicher Sclav als zwei Sclaven. 2Ich gebe und vermache den Stichus dem Sempronius. Wenn Sempronius dem Stichus nicht binnen Jahresfrist die Freiheit gibt, so gebe und vermache ich eben diesen Stichus dem Titius. Hier wurde gefragt, was Rechtens sei? Ich habe geantwortet, der Sclav werde vor der Hand dem Sempronius völlig gehören, und wenn dieser ihn binnen Jahresfrist freilasse, frei werden; widrigen Falls völlig ins Eigenthum des Titius übergehen. 3Wer ein Grundstück mit Ausnahme eines Gebäudes vermacht, meint mit dem Worte Gebäude entweder [blos] das auf dem Boden stehende (superficiem), oder auch den Boden, worauf das Gebäude aufgeführt ist; hat er nur jenes ausgenommen, so kann gleichwohl das ganze Grundstück als Vermächtniss dinglich eingeklagt werden; der Erbe wird aber durch die Ausflucht der Gefährde soviel erlangen, dass er in jenem Landhause wohnen dürfe; worin zugleich liegt, dass er darauf eine Fuss- und Fahrwegs-Befugniss habe. Ist aber auch der Grund und Boden ausgenommen, so kann nur auf das Gut mit Ausnahme des Landhauses geklagt werden, und die Grundgerechtigkeit11Der Fuss- und Fahrweg. kommt [dem Erben] von selbst zu, ebenso, als wenn ein Eigenthümer zweier Grundstücke das eine mit der Bestimmung vermacht, dass es gegen das andere eine Servitut trage; man muss aber sich mehr zu der Annahme hinneigen, dass der Testator auch Grund und Boden mit gemeint habe, ohne welchen ein Gebäude nicht stehen kann. 4Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser in sieben Zwölftheilen zum Erben einsetzt, in dem Ueberrest Andere, und nun folgendes Vermächtniss macht: Von denjenigen andern Vorbenannten, die nebst meinem Freilasser meine Erben werden, vermache ich diesen und jenen Sclaven dem Titius, welche Sclaven ich zu zwanzig Goldstücken einen jeden schätze, so ist dies so zu verstehen, dass das Vermächtniss nur den Miterben des Freilassers auferlegt ist, und mithin Titius nur fünf Zwölftheile dieser Sclaven fordern könne; und durch den Beisatz: welche ich zu zwanzig Goldstücken einen jeden schätze, wird das Verhältniss des Vermächtnisses in dem Fall, wenn das Falcidische Gesetz zu berücksichtigen ist, nicht geändert; dessenungeachtet werden die Sclaven nach dem wahren Werthe in Anschlag gebracht. 5Dem Titius vermache ich mein Gut, wenn er meinem Erben Zehn auszahlt. Wenn hier der Erbe dem Titius Zehn schuldig ist und dieser ihn darüber quittirt hat, so kann Letzterer das Gut dinglich einklagen. 6Wenn Titius, welchem Stichus vermacht ist, stirbt, ehe er weiss, dass das Vermächtniss ihm geworden, und eben denselben22Als eine fremde Sache. dem Sejus vermacht, auch der Erbe des Titius das Vermächtniss nicht ausschlägt, so kann Sejus auf den Stichus dinglich klagen. 7Wenn ein Hausvater von seinem unmündigen Sohne ab dem Titius ein Grundstück vermacht, und von dem ernannten Nacherben ab eben dasselbe, auch der Unmündige des Vaters Erbe geworden ist, so kann Titius das Vermächtniss, er mag es nun gefordert oder ausgeschlagen haben, von dem Nacherben nicht verlangen, wenngleich der Sohn unmündig verstorben ist; denn was vom Nacherben ab nochmals vermacht ist, wird ebenso verstanden, als wenn es [blos] wiederholt wäre. Daher ist auch wenn ein Vermächtniss dem Sohne unbedingt und dem Nacherben unter Bedingung auferlegt ist, alles ebenso zu halten, als wenn es blos von dem Sohne ab vermacht wäre; hingegen ist es dem Sohne unter Bedingung, dem Nacherben hingegen unbedingt auferlegt, und der Sohn stirbt, ehe die Bedingung eingetreten ist, so gilt das Vermächtniss nur zu Folge der Nacherbeinsetzung. 8Mit diesen Worten: dem Lucius und Titius, oder einem von ihnen vermache ich mein Grundstück, kann man wirksam vermachen; sind dann beide noch am Leben, so gebührt beiden, wenn nur einer noch lebt, so gebührt diesem das ganze Vermächtniss. 9Wenn ein bedingt zur Freilassung bestimmter Sclav (statuliber) unter einer Bedingung vermacht wird, und vor Eintritt der Bedingung des Vermächtnisses es gewiss wird, dass die Bedingung der vorherbestimmten Freilassung nicht zur Erfüllung kommt (pendente conditione legati conditio statutae libertatis deficit), so wird das Vermächtniss wirksam; denn sowie die vorherbestimmte Freilassung [erst] dann das Vermächtniss aufhebt, wenn sie in Kraft tritt, so kann auch das Vermächtniss nicht eher aufgehoben werden, als nachdem es angefallen ist (dies ejus cesserit). 10Ein Sclav, der von dem unmündigen Sohne ab vermacht und bei der Nacherbeinsetzung frei erklärt ist, kann, wenn der Unmündige zur Mündigkeit gelangt ist, von dem, welchem er vermacht war, gefordert werden; stirbt aber Jener unmündig, so gebührt dem Sclaven die Freiheit. Um soviel mehr wird dies dann beobachtet werden müssen, wenn derselbe Sclav33Der bei der Pupillarsubstitution frei erklärt ist. vom Unmündigen ab unter einer Bedingung vermacht ist und der Sohn, ehe dieselbe eintritt, vor erlangter Mündigkeit stirbt.
Julian. lib. XXXII. Dig. Ist ein Vermächtniss folgendergestalt beschieden: dem Titius vermache ich den Stichus, im Fall er den Pamphilus nicht wählen sollte; so ist dies eben soviel, als wenn das Vermächtniss so lautete: dem Titius vermache ich den Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden er will. 1Es wurde angefragt, was alsdann Rechtens sei, wenn unter einer Bedingung die Freilassung des Stichus angeordnet, mir aber die Option eines Sclaven oder im Allgemeinen ein Sclav vermacht worden ist? Ich antwortete: Richtiger werde angenommen, dass der [Testator], welcher dem Stichus unter einer Bedingung die Freiheit verliehen und zugleich die Auswahl eines Sclaven vermacht hat, dabei den Stichus nicht gemeint habe, sowie feststeht, dass er dabei an den nicht gedacht hat, dem er sofort die Freiheit gegeben hat. Sollte ich hiernach den Stichus durch Option oder sonst wählen, so würde ich keine Wahl getroffen haben und nichts desto weniger noch aus den übrigen auswählen können. 2In demselben Falle wurde angefragt, ob ich dann, wenn nach vermachter Wahl eines Sclaven, bevor ich gewählt, die Bedingung, unter welcher die Freiheit geschenkt worden, fortgefallen, den Stichus wählen könne? Ich glaube, man muss der Mucianischen Meinung beitreten, wornach angenommen ist, nur durch die Freiheit selbst erlösche das Vermächtniss, nicht durch die Bestimmung einer bedingten Freiheit. Wenn daher entweder bei Lebzeiten des Testators oder nach seinem Tode und vor dem Erbschaftsantritt die Bedingung, unter welcher die Freiheit bewilligt worden, fortfiele, so wird das Vermächtniss [auch in Betreff des Stichus] von Wirksamkeit sein. Denn sowie die unbedingte Freiheit, so erhält auch die bedingt hinterlassene ihre Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der angetretenen Erbschaft: und daher kann ich den Stichus wählen.
Julian. lib. XXXII. Dig. Wenn daher derjenige, auf den das Vermächtniss übertragen worden, noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgegangen ist, so gebührt es demjenigen um nichts mehr, von dem es [auf den Andern] übertragen worden war.
Julian. lib. XXXII. Dig. Den Stichus gebe und vermache ich dem Sempronius; wenn Sempronius den Stichus innerhalb eines Jahres nicht freigelassen haben wird, so soll derselbe Stichus frei sein. Man hat gefragt, was Rechtens sei. [Julianus] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Freiheit auf diese Weise ertheilt sei: Wenn Sempronius nicht freigelassen haben wird, so soll Stichus frei sein, so werde Sempronius, wenn er nicht freigelassen habe, kein Recht gegen den Stichus haben, sondern dieser werde frei sein.