Digestorum libri
Ex libro XXXVI
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Prätor denjenigen, von dem eine Schuld gefordert wird, vorgeladen, und nach beendeter Reihenfolge der Edicte ihn abwesend als schuldig verurtheilt hat, so darf der Richter, welcher [nachher] das Erkannte zu erörtern hat, nicht auch den Ausspruch des Prätors erörtern, denn sonst würden die Edicte und Decrete des Prätors lächerlich sein. Marcell bemerkt: wenn Jemand in böser Absicht wissentlich etwas fälschlich vorbringt, und es augenscheinlich dargethan ist, dass er auf diese Weise den Rechtsspruch11Ich lese hier mit Ed. Fradin. Cujac. Obs. XXV. c. 38. und Baudoza: sententiam. des Prätors erlangt habe, so glaube ich, muss der Richter eine Vorstellung des Beklagten zulassen. Paulus bemerkt: wenn der Beklagte durch Krankheit behindert oder Staatswegen hinweggerufen, sich nicht stellen kann, so glaube ich, dass eine Klage auf das Erkannte wider ihn in diesem Fall entweder abzuschlagen sei, oder der Prätor das auf diese Art Erkannte nicht beitreiben dürfe.
Julian. lib. XXXVI. Digest. Auch einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Sohne ist nämlich unverwehrt, die Erbschaft auszuschlagen und doch auf ein Vermächtniss gegen den Erben zu klagen; und indem der Prätor denen, die noch in väterlicher Gewalt gestanden haben, gestattet, sich von der Erbschaft zu enthalten, zeigt er deutlich, dass er ihnen dasselbe Recht ertheile, was sie gehabt haben würden, wenn [nach den Gesetzen] der Antritt der Erbschaft in ihrer freien Willkühr gestanden hätte.
Julian. lib. XXXVI. Digest. Es ist gefragt worden, ob, wenn ein Haussohn, der einen Sohn hatte, zum Erben eingesetzt worden, und beide in väterlicher Gewalt eines Andern [als der Testator] stehen, von dem Haussohne ab seinem Sohne etwas vermacht werden könne. Ich habe geantwortet: da von dem Sohne ab dem Vater vermacht werden kann, so folgt, dass man auch seinem Bruder oder Sohne, oder auch dem Sclaven des Vaters vermachen könne. 1Einem Sclaven, dem man sofort die Freiheit gibt, kann man, es sei unbedingt oder unter Bedingung, gar wohl vermachen; wird ihm aber die Freiheit unter Bedingung geschenkt, so wird ein ihm unbedingt ausgesetztes Vermächtniss in gewissen Fällen gültig, in andern ungültig sein. Ist nämlich die Bedingung der Freilassung so beschaffen, dass sie gleich nach dem Tode des Hausvaters (Testators) vor dem Erbschaftsantritt eintreten kann, z. B.: Stichus soll frei sein, wenn er dem Titius Zehn zahlt, oder: wenn er aufs Capitol steigt, so ist das Vermächtniss gültig; solche Bedingungen aber: wenn er meinem Erben Zehn zahlt; wenn er nach dem Antritt der Erbschaft aufs Capitol steigt, machen das Vermächtniss ungültig. Nothwendig machen, wenn ein Universalerbe eingesetzt ist, auch die Bedingungen, welche vor Antritt der Erbschaft erfüllt werden können, das Vermächtniss ungültig. 2Ein Testator hatte zwei Erben eingesetzt und einem von ihnen den Stichus, demselben Stichus aber Zehn vermacht; ist nun Stichus bei Lebzeiten des Testators freigelassen worden, so gebührt ihm das ganze Vermächtniss; denn dass das Vermächtniss untrennbar auf seiner Person haftet, ergibt sich auch daraus, dass er, wenn der Erbe, dem er vermacht war, die Erbschaft nicht angetreten hätte, das Ganze vom andern Erben hätte bekommen müssen. 3Ein Sclav ist vermacht, zugleich aber ihm ein Vermächtniss ausgesetzt worden. Wenn nun der Testator ihn veräussert hat, so gehört das Vermächtniss dem Käufer. 4Wenn dem Titius ein Sclav, und eben diesem Sclaven etwas vermacht wird, so kann [dem Titius] das Fideicommiss auferlegt werden, entweder den Sclaven, oder das, was diesem Sclaven vermacht ist, [einem Andern] zu erstatten; über dieses kann noch dem Sclaven selbst, wenn er frei sein werde, ein Fideicommiss von dem Titius ab zugewendet werden. 5Wenn Jemand den Stichus vermacht und dann veräussert oder freilässt, nachher aber in einem Codicille ebendemselben ein Vermächtniss aussetzt, so gehört das Vermächtniss dem Freigelassenen oder dem Käufer. 6Wenn mir, von dir, als Erben ab, ein Sclav vermacht ist und Jemand eben diesem Sclaven etwas vermacht, darauf bei Lebzeiten dessen, der mir ihn vermacht hat, die Anfallszeit des ihm ausgesetzten Vermächtnisses eintritt, so fällt dieses Vermächtniss sogleich der Erbschaft zu; und daher gehört mir, wenn gleich der, welcher mir den Sclaven vermacht hat, nachher stirbt, doch das diesem Vermachte nicht. 7Wenn aus dem Testamente auf einen Sclaven geklagt worden ist, so muss derselbe dem Kläger in dem Zustande gewährt werden, wie er zur Zeit der Litiscontestation war, und sowie die von Sclavinnen [indess] gebornen Kinder, sowie die mittlerweile gezogenen Nutzungen von Grundstücken mit Gegenstände dieser Klage sind, so muss auch, was indess dem Sclaven als Vermächtniss oder Erbe zugefallen ist, dem Käufer gewährt werden.
Idem lib. XXXVI. Dig. Ist Eros dem Sejus vermacht worden, dem Eros aber ein Landgut, darauf die Auswahl eines Sclaven dem Mävius, und dieser wählt den Eros, so wird das Landgut allein dem Sejus gehören, weil zur Zeit des Antritts der Erbschaft er allein es war, dem das Vermächtniss gehören konnte. Denn wenn auch einer von zwei Miteigenthümern dem gemeinschaftlichen Sclaven etwas vermacht, so gehört das ganze Vermächtniss dennoch um deshalb dem andern Miteigenthümer allein, weil zur Zeit, wo das Vermächtniss fällig wird, er allein es ist, welcher durch diesen Sclaven erwerben kann.
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Schuldner seinem Erben anbefiehlt, seines Bürgen Verbindlichkeit zu lösen22Vivian. versteht dieses Gesetz vom alten Rechte, wonach der Bürge auch vor dem Hauptschuldner ausgeklagt werden konnte. Jensius l. l. p. 294. bestätigt dies, und findet den Vortheil dieses Legats überhaupt blos in einer maturiore liberatione fidejussoris., so fragt es sich, ob diese Befreiung bewirkt werden müsse? Die Antwort hat bejahend gelautet. Es ist hierbei auch die Frage erhoben worden, ob, da die Erben33Nämlich dem Bürgen, wenn er für den Schuldner gezahlt hat. mittelst der Auftragsklage haften müssten, das Vermächtniss, was der Schuldner seinem Gläubiger aussetze, überhaupt gültig sei? Die Antwort hat gelautet: wenn der Schuldner seinem Gläubiger ein Vermächtniss aussetzt, so ist dasselbe ungültig, dafern nicht für den Gläubiger damit ein Vortheil verbunden ist, vielmehr Klage aus dem Testamente zu erheben, als aus der ursprünglichen Verbindlichkeit; denn so ist es auch klar, wenn Titius den Mävius beauftragt hat, eine Geldsumme [für ihn] zu versprechen, nachher aber verordnet hat, ihm in Rücksicht des Stipulirenden Befreiung zu bewirken, um wieviel44Quantum interpretirt die Glosse überhaupt durch quod. der Versprecher dabei betheiligt ist, vielmehr von seiner Verbindlichkeit befreiet zu werden, als seiner Obliegenheit aus der Stipulation nachzukommen, und nachher die Auftragsklage zu erheben.
Julian. lib. XXXVI. Dig. Wenn [mehreren] Freigelassenen der Niessbrauch, und dem längstlebenden davon die Eigenheit vermacht wird, ist das Vermächtmiss gültig, denn ich nehme an, dass die Eigenheit unter der Bedingung: wenn er am längsten lebt, jedem Freigelassenen ertheilt werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn so geschrieben worden ist: wenn Titius dreissig Jahre alt sein wird, so soll Stichus frei sein, und mein Erbe demselben ein Grundstück geben, und Titius, ehe er zum dreissigsten Jahre gelangte, gestorben ist, so wird dem Stichus die Freiheit zukommen, aber das Vermächtniss nicht gebühren; denn aus Begünstigung der Freiheit hat man angenommen, dass, nachdem Titius gestorben war, noch eine Zeit übrig zu sein schiene, nach deren Erfüllung [Stichus] die Freiheit erlange; in Betreff des Vermächtnisses hat man angenommen, dass die Bedingung nicht in Erfüllung gegangen sei.
Julian. lib. XXXVI. Dig. Hat Jemand stipulirt, dass ihm oder dem Titius gegeben werden soll, so wird nur allein dem Titius und nicht dem Nachfolger desselben rechtlichermaassen gezahlt.