Digestorum libri
Ex libro XXXVII
Julian. lib. XXXVII. Dig. Wenn dem, welcher [zwar] nach der Testamentserrichtung, aber vor Verabfassung der Codicille geboren wurde, in Codicillen etwas fideicommissarisch war gegeben worden, so hat dies seine Gültigkeit11Cujac. sagt, aus diesem Fragm. gehe hervor, dass einem posthumus alienus ein Fideicommiss utiliter immerhin gegeben werden könne, wen er nur vor der Errichtung der Codicille geboren wurde, obgleich ihm, als einer persona incerta ein Legat inutiliter gegeben wird.. 1Wenn dem, welcher nach der Testamentserrichtung und vor Verabfassung der Codicille starb, etwas gegeben wurde, so wird dies als nicht geschrieben angesehen. 2Ad Dig. 29,7,2,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 630, Note 10.Das Recht der Codicille ist ein besonderes, auf dass alles, was in diesen geschrieben wird, ebenso gehalten würde, als wenn es in einem Testamente wäre geschrieben worden. Deswegen wird denn einem Sclaven, der zur Zeit der Testamentserrichtung dem Erblasser gehörte, zur Zeit der Codicille aber veräussert war, mit Recht22Gewöhnlich steht non recte libertas directa datur; allein schon Cujac. und Ant. Faber streichen die Negation weg, und Pothier nahm sie nicht in den Text. Doch fanden sich mehrere Vertheidiger der gewöhnlichen Lesart. S. Smallenb. T. V. p. 177. die directe Freiheit gegeben33Pothier sagt: „libertas tamen non habebit exitum, nisi die quo cedet inveniatur hereditarius servus.“. Und im Gegentheil, wenn der Sclav zur Zeit, wo das Testament gemacht wurde, in fremdem Eigenthum, zur Zeit der Codicille aber in dem des Erblassers war, so nimmt man an, es wäre die Freiheit einem fremden Sclaven gegeben worden. Wenn nun gleich die directen Freiheiten wegfallen, so muss man doch zu den fideicommissarischen übergehen. 3Ein Rasender kann keine Codicille machen, weil er auch nichts Anderes vornehmen zu können angesehen wird, indem er durchaus und in allen Fällen wie ein Abwesender oder Schlafender behandelt wird. 4Eine in einem Testamente ungültig ertheilte Erbschaft kann nicht in Codicillen gleichsam als Erbschaft bestätigt werden, sondern sie wird wie ein Fideicommiss mit voller Berücksichtigung des Falcidischen Gesetzes gefordert44Von den gesetzlichen Erben..
Julian. lib. XXXVII. Dig. Das Vermächtniss des Sondergutes wird dann ungültig, wenn der Sclav bei Lebzeiten des Testators stirbt. Hat jedoch der Sclav zur Zeit des Todes [des Testators] gelebt, so würde das Sondergut zu dem Vermächtnisse gehören;
Julian. lib. XXXVII. Dig. Wenn dem Titius ein Vermächtniss unbedingt ausgesetzt und unter einer Bedingung wieder entzogen wird, und Titius während obschwebender Bedingung mit Tode abgegangen ist, so fällt das Vermächtniss, wenn auch die Bedingung nicht eintritt, doch nicht an den Erben des Titius; denn wenn ein Vermächtniss unter einer Bedingung zurückgenommen wird, so ist es gerade, wie wenn es unter der entgegengesetzten Bedingung ertheilt worden wäre. 1Wenn es in einem Vermächtniss so heisst: dem Titius soll mein Erbe zehn[tausend Sestertien] geben; wenn er sie dem Titius nicht gegeben, so soll er dieselben dem Sempronius geben, so kann Sempronius, wenn Titius vor dem Verfalltage des Vermächtnisses mit Tode abgegangen ist, das Vermächtniss mit Erfolg in Anspruch nehmen; denn es muss dasselbe als auf ihn übertragen angesehen werden.
Julian lib. XXXVII. Dig. Es ist auch einerlei, ob auf jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Goldstücken, oder auf das erste Jahr tausend Goldstücke, auf das zweite ein Sclav, und auf das dritte Getreide vermacht worden ist,
Idem lib. XXXVII. Dig. Derjenige, dem ein Vermächtniss unter der Bedingung vermacht worden ist: wann er Kinder haben würde, wird, wenn er mit Hinterlassung einer schwangern Frau gestorben, so angesehen, als sei er nach Erfüllung der Bedingung gestorben, und das Vermächtniss gilt, sobald ein Nachgeborener wirklich geboren worden ist.