Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XXXIX
Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn einer der Erben ein als Fideicommiss ausgesetztes Grundstück wegen vorhandener Erbschaftsschulden, in Gegenwart und auf Anweisung dessen, dem das Fideicommiss zukam, zu einem nach den Einkünften desselben ausgemittelten Preise an sich gekauft hat, so halte ich dafür, dass nicht das Grundstück, sondern dessen Werth erstattet werden müsse. Marcellus bemerkt: Wollte jedoch der Erbe lieber das Grundstück abtreten, so wird er meines Erachtens damit zu hören sein. 1Julianus [sagt]: Wenn dem Titius ein Vermächtniss an Geld ausgesetzt und ihm das Fideicommiss auferlegt ist, einem fremden Sclaven die Freiheit zu geben, der Herr desselben aber ihn nicht verkaufen will, so erhält er doch das Vermächtniss, weil es seine Schuld nicht ist, dass er dem Fideicommiss nicht Gnüge leisten kann; denn auch wenn jener Sclav gestorben wäre, würde er des Vermächtnisses nicht verlustig. 2Sowie einem Jeden freisteht, demjenigen, dem gesetzlich seine Erbschaft oder der Güterbesitz zukommen wird, ein Fideicommiss aufzulegen, so kann man auch dem, welchem die Erbschaft des unmündigen Sohnes (des Testators) oder der diesfallsige Güterbesitz zufallen wird, rechtsgültig mit Fideicommissen belasten.
Übersetzung nicht erfasst.