Digestorum libri
Ex libro XXXIX
Idem lib. XXXIX. Digestor. Wenn ich auf deiner Fläche gebant hätte, und du das Gebäude besässest, so wird die Condiction nicht Statt haben, weil kein Geschäft unter uns contrahirt wurde; denn derjenige, welcher nicht geschuldetes Geld gezahlt haben sollte, führt eben dadurch eine Art Geschäft; wenn aber der Eigenthümer ein auf seine Fläche von einem Andern gesetztes Gebäude sich zueignet, so contrahirt er kein Geschäft. Aber auch wenn der, welcher auf einer fremden Fläche gebaut hätte, selbst den Besitz übergeben hätte, so wird er die Condiction nicht haben, weil er Nichts [zum Eigenthum] des Empfängers machen würde, sondern der Eigenthümer seine Sache zu haben anfinge. Und darum steht es fest, dass, wenn Jemand, da er glaubte, er sei Erbe, ein erbschaftliches Einzelhaus gestützt hätte, auf keine andere Weise, als durch Zurückhaltung, seinen Aufwand erhalten könne.
Idem lib. XXXIX. Dig. Wenn Jemand, da er kein Testament hatte, in Codicillen folgender Weise Fideicommisse gab: Jeder, der mein Erbe, oder Nachlassbesitzer sein wird, dessen Treue überlasse ich es u. s. w., so müssen die Fideicommisse geleistet werden, weil man einen Hausvater, der testamentsfähig ist, und Codicille macht, ebenso ausehen muss, als ob er alle die, an welche seine gesetzliche Erbschaft, oder sein Nachlassbesitz gelangen wird, zu seinen Erben [ernannt] hätte. 1Wenn aber auch nach der Errichtung der Codicille [dem Erblasser] ein nächster Agnate, oder Eigenerbe geboren wurde, so wird doch das Fideicommiss geleistet werden müssen; denn auch einen solchen hält man für einen ernannten Erben. Und man muss ihn deshalb für keine Person halten, welche diese Codicille umgestossen hat. 2Wurde ein Testament gemacht und die Codicille auch nicht in demselben bestätigt, so werden sie doch aus demselben Kräfte empfangen. Kurz, wenn die Erbschaft nicht nach dem Testamente angetreten wurde, so wird auch ein Fideicommiss aus Codicillen der Art ohne Bedeutung sein.
Julian. lib. XXXIX. Dig. hat er aber das Haus, ohne etwas innezubehalten, übergeben, so steht ihm eine Klage auf den noch auszumittelnden Betrag (condictio incerti) zu, weil er mehr, als er schuldig war, entrichtet hat.
Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn einer der Erben ein als Fideicommiss ausgesetztes Grundstück wegen vorhandener Erbschaftsschulden, in Gegenwart und auf Anweisung dessen, dem das Fideicommiss zukam, zu einem nach den Einkünften desselben ausgemittelten Preise an sich gekauft hat, so halte ich dafür, dass nicht das Grundstück, sondern dessen Werth erstattet werden müsse. Marcellus bemerkt: Wollte jedoch der Erbe lieber das Grundstück abtreten, so wird er meines Erachtens damit zu hören sein. 1Julianus [sagt]: Wenn dem Titius ein Vermächtniss an Geld ausgesetzt und ihm das Fideicommiss auferlegt ist, einem fremden Sclaven die Freiheit zu geben, der Herr desselben aber ihn nicht verkaufen will, so erhält er doch das Vermächtniss, weil es seine Schuld nicht ist, dass er dem Fideicommiss nicht Gnüge leisten kann; denn auch wenn jener Sclav gestorben wäre, würde er des Vermächtnisses nicht verlustig. 2Sowie einem Jeden freisteht, demjenigen, dem gesetzlich seine Erbschaft oder der Güterbesitz zukommen wird, ein Fideicommiss aufzulegen, so kann man auch dem, welchem die Erbschaft des unmündigen Sohnes (des Testators) oder der diesfallsige Güterbesitz zufallen wird, rechtsgültig mit Fideicommissen belasten.
Julian. lib. XXXIX. Dig. Wenn der Testator seinen unmündigen Sohn enterbt, so kann freilich der gesetzliche Erbe nicht gezwungen werden, das Fideicommiss zu leisten, er müsste denn zugleich auch des Vaters Erbe sein. 1Jemand, der ersucht war, eine Erbschaft, in welcher sein Sclav zum Erben eingesetzt war [als Fideicommiss] zu erstatten, hatte den Sclaven an einen Andern verkauft; nun wurde gefragt, ob derjenige, an welchen die Erbschaft durch den Ankauf des zum Erben eingesetzten Sclaven gelangt ist, dieselbe zu erstatten gezwungen werden kann? Ich habe gesagt: derjenige, der seinen zum Erben eingesetzten Sclaven verkauft hat, muss zur Erstattung des Fideicommisses angehalten werden, da er den Werth der Erbschaft, die zu erstatten er ersucht worden ist, in Händen hat11Weil nämlich bei der Bestimmung des Kaufschillings des Sclaven entweder der Werth der ihm gehörigen Erbschaft berücksichtigt worden ist, oder der Verkäufer es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn es nicht geschehen ist.. Der aber, an den die Erbschaft durch den Ankauf des eingesetzten Sclaven gelangt ist, kann nach Umständen zu Leistung des Fideicommisses genöthigt werden, nämlich wenn der Herr des eingesetzten Sclaven nicht zahlungsfähig ist. 2Ist Jemandem Stichus oder Dama, so dass dem Legatar die Wahl gelassen wird, vermacht und ihm das Fideicommiss auferlegt, den Stichus an Jemand andern herauszugeben, so muss er, wenn gleich er den Dama zu fordern vorzieht, dennoch vermöge des Fideicommisses den Stichus gewähren. Denn falls Dama höhern Werth hat, so muss er angehalten werden, den Stichus zu kaufen, ist jener weniger werth, so wird er ebenfalls mit Recht gezwungen, den Stichus zu geben, weil es seine Schuld ist, dass er nicht das, was mit dem Fideicommiss belastet ist, aus dem Testamente erhalten hat. 3Wer durch ein Testament freigelassen wird, und weder ein Vermächtniss, noch einen Erbantheil bekommt, der darf zu Leistung eines Fideicommisses nicht angehalten werden. Ja auch der nicht, welcher einen ihm vermachten Sclaven freizulassen ersucht worden ist; denn [nur] der kann zu einer Zahlung wegen Fideicommisses gezwungen werden, der etwas derselben oder ähnlicher Art aus dem Testamente bekommt.
Julian. lib. XXXIX. Dig. Jemand hatte in einem Testamente oder Codicille folgendes Vermächtniss gemacht: Der Pamphila sollen vierhundert Goldstücke gegeben werden, wie nachstehend: von meinem Verwalter Julius soviel Goldstücke, und soviel, die ich im Feldlager habe, und soviel, die ich baar liegen habe. Nach vielen Jahren starb er und dieser letzte Wille bestand noch, es waren aber alle diese Summen zu anderem Gebrauch verwendet; es fragt sich nun, ob das Fideicommiss gefordert werden kann. Ich habe geantwortet, es sei wahrscheinlicher, dass der Hausvater (Testator) den Erben nur habe bezeichnen wollen, woher sie die vierhundert Goldstücke ohne Unbequemlichkeit für die Vermögensverwaltung zusammenbringen könnten, als dass er dem Fideicommiss, was ursprünglich unbedingt gegeben war, eine Bedingung habe anhängen wollen; mithin gebühren der Pamphila die Vierhundert. 1So oft er blosse Güter nach dem Julischen Gesetz22L. Julia et Papia Poppea (caducaria). S. Ulpianus 17. 2. dem Fiscus zufallen, werden die Vermächtnisse und Fideicommisse entrichtet, welche der Erbe, dem sie auferlegt waren, hätte entrichten müssen. 2Wenn dir ein Sclav vermacht ist und du ersucht worden bist, dem Titius etwas, bis zum Belauf des Werths dieses Sclaven, zu entrichten, nachher aber der Sclav gestorben ist, so brauchst du nichts als Fideicommiss zu leisten. 3Wenn ein antheilig eingesetzter Erbe ersucht worden ist, Geld vorwegzunehmen und denen, welchen solches im Testamente vermacht war, zu vertheilen, so hat er dasjenige, was unter Bedingung vermacht ist, [erst] dann zu entnehmen, wenn die Bedingung eingetreten ist; bis dahin muss ihm, oder denen, welchen die Vermächtnisse ausgesetzt sind, bürgschaftliche Caution geleistet werden. 4Ein Legatar, dem [nach dem Testamente] ein bedingt freigelassener Sclav Geld auszahlen soll, kann ersucht werden, eben dieses Geld einem Andern zu erstatten. Denn da der Testator durch Codicille die Freiheit unbedingt geben und so die Bedingung aufheben kann, warum sollte er nicht auch Macht haben, dieses Geld durch Fideicommisse zu entziehen?
Idem lib. XXXIX. Dig. Lucius Titius, der einen Verwaltersclaven Namens Eros hatte, verordnete in seinem Testamente folgendes: Eros, verordne ich, soll frei sein, er soll aber Rechnung von dem Zeitraum seit der letzten Rechnungsabnahme abzulegen verbunden sein; nachher ertheilte er dem Eros noch bei seinen Lebzeiten die Freiheit, überliess ihm dieselbe Verwaltung auch ferner, und nahm ihm die desfalsige Rechnung nur wenige Tage vor seinem Tode ab. Nun sagten die Erben des Lucius Titius, Eros habe sowohl als Sclav, wie als nachheriger Freier noch einige Summen vereinnahmt, und dieselben in die vom Lucius Titius abgenommenen Rechnungen nicht eingetragen. Ich frage, ob die Erben aus derjenigen Zeit, für welche Lucius Titius die Rechnungen schon abgenommen habe, vom Eros noch etwas fordern können? Die Antwort hat gelautet: Eros könne aus dem vorliegenden Grunde keinen Erlass in Anspruch nehmen, sobald ihm derselbe nicht ausdrücklich ausgesetzt worden sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.