Digestorum libri
Ex libro XXVII
Julian. lib. XXVII. Dig. Dasjenige, was wider die Regel des gemeinen Rechts bestimmt worden ist, kann man nicht als Rechtsregel befolgen.
Julian. lib. XXVII. Dig. Wenn ein Soldatentribun innerhalb bestimmter Tage, als sein Nachfolger11Auf zwei Arten tritt man aus dem Militärstand: durch Entlassung (missio) und Nachfolger (successio). Ersteres findet bei den gemeinen Soldaten Statt, letzteres bei Oberen, wie Militärtribunen, Centurionen u. s. w., denn diese werden nicht entlassen, sondern es wird ihnen vom Kaiser oder Senat ein Nachfolger gesandt. Jene hören auf Soldaten zu sein, sobald sie ihre Entlassung erhalten haben, diese, sobald ihr Nachfolger ins Lager kommt. Deshalb können sie auch von diesem Augenblick an nicht mehr nach Soldatenrecht testiren. Muretus. Vergl. Cujac. Tract. ad African. ad leg. seq. h. t. (T. I. p. 1354. edit. Paris.) im Lager angekommen war, im Lager verweilend, Codicille machte, und daselbst starb, so sollen seine Codicille aus dem Grunde nach dem bürgerlichen Rechte des Römischen Volkes beurtheilt werden, weil er nicht mehr für einen Soldaten angesehen wurde, nachdem sein Nachfolger in das Lager kam. 1Wenn Jemand nach seiner Testamentserrichtung Soldat wurde, so nimmt man in gewissen Fällen auch von diesem Testamente, das er vor seinem Soldatenstand errichtete, an, es wäre während der Dienstzeit gemacht worden, wie z. B. wenn er das Testament aufschnitt und es las, und sodann es wieder mit seinem Siegel versiegelte; ferner wenn er etwas dazwischen wegstrich, ausstrich, hinzufügte, verbesserte. Nahm der Soldat aber nichts von diesem damit vor, so soll sein Testament nicht die Vorrechte der Soldatentestamente geniessen.
Julian. lib. XXVII. Dig. Wenn mein Sohn von seiner Mutter zum Erben ernannt wurde, und ich ohne Rücksichtnahme auf das Testament im Namen dieses Sohnes um den Nachlassbesitz nachsuchte, so soll gegen mich die Klage auf [Leistung] der Vermächtnisse ebenso gegeben werden, als wenn ich selbst zum Erben eingesetzt, mit Nichtbeachtung des Testamentes als gesetzlicher Erbe den Nachlassbesitz erhalten hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXVII. Dig. Marcellus bemerkt: Da Haussöhne, welche Soldaten sind, die freie Befugniss haben, wem sie wollen, durch ein Testament ihren Nachlass zuzuwenden, so kann man annehmen, dass das Verbot der Schenkungen auf den Todesfall ihnen auch erlassen sei. Paulus bemerkt: es ist solches [auch durch Constitutionen] ausgesprochen, und Schenkungen auf den Todesfall sind den Vermächtnissen gleichgestellt.