Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XXXIII
Idem lib. XXXIII. Dig. Nicht allemal erlischt das Vermächtniss, wenn die [vermachte] Sache ins Eigenthum des Legatars kommt, bei Eintritt der Anfallszeit (die cedente), sondern nur dann, wenn sie ihm dergestalt eigenthümlich gehört, dass sie ihm nicht wieder entzogen werden kann. Man setze den Fall, dass ich eine Sache, die mir ohne Bedingung vermacht ist, bei Eintritt der Anfallszeit von dem Erben, von welchem ab dieselbe Sache unter einer Bedingung einem Andern vermacht ist, durch Uebergabe empfange; hier werde ich aus dem Testamente klagen können, weil es mit der Sache so steht, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigenthum daran mir wiederum entgehen wird; denn auch wenn Stichus mir vermöge einer Stipulation gebührt, und derselbe, während er einem Andern unter Bedingung vermacht ist, auf unentgeldliche Weise mein Eigenthum wird, so kann ich doch bei Eintritt der Bedingung aus der Stipulation klagen. 1Wenn ich eine Sache aus dem Vermögen eines Mannes, der in Staatsgeschäften abwesend war, durch Ersitzung erworben habe, und dieselbe, ehe sie mir entwährt worden, mir vermacht, nachher aber mir entwährt wird11Vgl. Const. 3. C. de restit. militum et eor. q. r. p. c. absunt. 2. 51., so werde ich mit Recht auf deren Herausgabe aus dem Testament klagen können. 2Ein Grundstück ist mir vermacht worden; das Eigenthum dieses Grundstücks, ohne den Niessbrauch, habe ich an mich gekauft; nachher hat der Verkäufer Capitisdeminution erlitten und der Niessbrauch ist mir zugefallen22S. Fr. 1. D. quib. mod. usufr. v. u. am. 7. 4.; klage ich nun hier aus dem Testamente, so hat der Richter das mir zu Leistende nach dem, was ich aufgewendet, zu bestimmen. 3Dasselbe ist Rechtens, wenn ich nur einen Theil gekauft habe, und ein Theil mir vermacht oder geschenkt ist; ich kann nämlich nur auf jenen Theil klagen. 4Wenn mir das Kind, welches Pamphila gebären werde, vermacht ist, ich aber die Pamphila gekauft habe und sie bei mir geboren hat, so kann das Kind nicht als unentgeldlich von mir erworben gelten, weil ich seine Mutter gekauft habe; zum Beweis davon dient, dass ich, wenn es mir entwährt wird, die Kaufsklage [des Regresses wegen] habe33Anderer Meinung ist Paulus Fr. 42. D. de evict. 21. 2.. 5Jemandem sind Cajus und Lucius zusammen eine Summe Geldes schuldig; wenn er nun folgende Vermächtnisse macht: was mir Cajus schuldig ist, soll mein Erbe dem Sempronius geben; was mir Lucius schuldig ist, soll mein Erbe dem Mävius geben; so hat er seinen Erben in die Lage gesetzt, dass er dem einen seine Klagen [wider den Cajus und Lucius] abtreten und dem andern den Werth der Forderung (litis aestimationem) zahlen muss. Wenn jedoch der Testator bei Lebzeiten den Cajus quittirt hat, so ist das Vermächtniss des Mävius und des Sempronius nothwendig unwirksam44Weil dadurch auch Lucius befreit ist. Vgl. Fr. 3. §. 3. D. de lib. leg. 34. 3.. 6Wenn mir Stichus oder Pamphilus von zwei Testatoren vermacht sind und ich nach dem einen Testamente den Stichus bekommen habe, so kann ich aus dem andern auf den Pamphilus klagen; denn auch wenn Stichus oder Pamphilus [mir] in einem Testamente vermacht wären und ich den Stichus unentgeldlich erworben hätte, wäre ich doch noch auf den Pamphilus zu klagen befugt.