De verborum significatione
(Von Bedeutung der Wörter.)
2Paul. lib. I. ad Ed. Die Benennung Stadt (urbs) wird durch die Mauern begrenzt, [der Name] Rom aber durch die angrenzenden Gebäude, was mehr umfasst. 1Der grössere Theil eines jeden Tages11Es ist dies auf die 12 Stunden umfassende Tageszeit zu beziehen. sind die sieben ersten, nicht die letzten Stunden des Tages.
3Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn, um einen Weg zurückzulegen, an jedem einzelnen Tage zwanzigtausend Schritte zu machen sind22Diese Stelle bezieht sich nach Cujac. Recitatt. ad tit. de v. s. ad h. l. auf die Berechnung des Weges, welche anzustellen ist, wenn ein Municipalbürger die cautio judicii sistendis causa geleistet hat und sich nun in Folge derselben in Rom vor Gericht stellen soll. S. L. 1. D. si quis caut in jud sist. 1. 2. 11., so ist das so zu verstehen, dass, wenn nach Anstellung dieser Berechnung weniger als zwanzigtausend übrig bleiben, sie einen ganzen Tag einnehmen, z. B. [wenn] es einundzwanzigtausend Schritte sind, so werden ihnen zwei Tage zugetheilt werden. Es ist jedoch diese Berechnung nur dann zu machen, wenn man nicht über einen bestimmten Tag übereinkommt. 1[Den Nachlass] eines Solchen, welcher bei den Feinden verstorben ist, kann man nicht Erbschaft nennen, weil er als Sclave verstorben ist.
5Idem lib. II. ad Ed. Die Benennung Sache (rei) ist weiter, als die Geld (pecuniae), weil sie auch Das, was nicht in der Berechnung unseres Vermögens enthalten ist, begreift, während der Name Geld sich [nur] auf Das bezieht, was im Vermögen ist. 1Ad Dig. 50,16,5,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 51, S. 158: Merkmal des Werkverdingungsvertrages.Wenn ein Werk in Verding gegeben und genommen ist (opere locato conducto;) Labeo sagt, dass mit diesen Worten ein solches Wort bezeichnet werde, welches die Griechen ἀποτέλεσμα, — nicht ἔργον33D. h. ein Werk überhaupt, auch ein unvollendetes. — nennen, das heisst, eine durch die Verfertigung des Werkes entstandene vollendete Sache.
7Paul. lib. II. ad Ed. Gelobung (sponsio) wird nicht blos das genannt, was durch Befragung mit Geloben geschieht44Quae per sponsus (Hal. Vulg. Beck sponsi) interrogationem fit, d. h. nicht blos, wenn Jemand durch die Formel: (Spondesne?) Spondeo, Etwas versprochen hat, heisst das Versprechen sponsio, sondern auch wenn es mit andern Worten geschehen ist. Eigentlich findet aber doch ein Unterschied statt. Vgl. Gaj. III. 92. sq. u. 118. sqq. — S. Cujac. l. l. ad h. l., sondern eine jede Stipulation und Versprechung.
8Idem lib. III. Der Ausdruck: wird müssen (oportebit) bezeichnet sowohl die gegenwärtige, als die zukünftige Zeit. 1Unter dem Wort Klage (actionis) ist die Einrede nicht begriffen55Dies bezieht sich nach Cujac. l. l. ad h. l. auf das edictum de edendo. S. L. 1. D. de edendo 2. 13. Sonst wird unter actio öfters allerdings auch die exceptio verstanden. L. 1. D. de exc. 44. 1..
10Idem lib. VI. ad Ed. Es ist bekannt, dass unter Gläubigern (creditores) Diejenigen zu verstehen sind, welchen Etwas auf irgend eine [ordentliche] oder ausserordentliche Klage66Ex quacunque actione vel persecutione. S. d. Bem. zu L. 18. §. 1. D. accept. 46. 4., entweder nach dem Civilrecht ohne irgend eine Abweisung durch eine immerwährende Eierede, oder nach dem honorarischen, oder nach ausserordentlichem Rechte77Extraordinario. Cujac. l. l. ad h. l. führt als ein solches jus extraordinarium die in factum actiones an, (was er l. l. ad l. 12. h. t. ex. noch duch die L. 42. D. de obl. et act. 44. 7. belegt,) welche dem filiusf. in Abwesenheit des Vaters oder aus anderen Gründen gegeben werden, quae sunt extraordinariae, neque jure civili neque praetorio nominatim propositae, sed accommodantur utilitatis causa. Uebrigens bezieht Cujacius diese Stelle auf den Fall der missio creditorum in bona debitoris., gleichviel ob bedingt oder unter einer Zeitbestimmung, oder ohne Nebenbestimmung geschuldet wird. Wenn ihnen aber nur natürlich88Vgl. L. 16. §. 4. D. de fidej. 46. 1. geschuldet wird, so gelten sie nicht als Gläubiger. Aber auch wenn kein Gelddarlehn, sondern ein [anderer] Contract stattfinden sollte, werden Gläubiger angenommen.
11Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Unter der Benennung Gläubiger werden nicht nur Diejenigen verstanden, welche Geld dargeliehen haben, sondern Alle, welchen aus irgend einem Grunde geschuldet wird,
12Ulp. lib. VI. ad Ed. z. B. wenn Jemandem in Folge eines Kaufs, oder in Folge einer Vermiethung, oder in Folge eines anderen Contracts geschuldet wird. Aber auch wenn [Jemandem] in Folge eines Vergehens geschuldet wird, so scheint er mir als Gläubiger angesehen werden zu können. Wenn aber in Folge einer Volkssache99S. d. Bem. zu L. 42. pr. D. de procur. 3. 3., so wird man richtig sagen, dass er vor der Litiscontestation nicht als Gläubiger gelte, nachher aber als solcher gelte. 1Zu wenig hat Der gezahlt, welcher zu spät gezahlt hat; denn auch rücksichtlich der Zeit kann man zu wenig zahlen.
13Idem lib. VII. ad Ed. Unter der Benennung Frau (mulieris) wird auch eine mannbare Jungfrau begriffen1010Cujac. l. l. ad h. l. sieht diese u. die folgende Lex als Erklärungen des Edicts: Si mulier ventris nomine calumniae causa in possessionem missa esse dicetur (tit. D. 25. 5. u. 6.) an und zwar in der Hinsicht, als eine solche Frau infam wurde. S. L. 5. D. de his, q. not. inf. 3. 2.. 1Es scheinen auch die Sachen zu fehlen1111Und also Gegenstand der in factum actio gegen die mulier calumniatrix sein. S. Cujac. l. l. (abesse), wie Sabinus sagt und Pedius billigt, deren Körper bleibt, deren Form aber verändert ist; und darum schienen sie auch, wenn sie verdorben, oder umgestaltet zurückgegeben seien, zu fehlen, weil gewöhnlich mehr Werth in der Kunst, als in der Sache liegt1212Plus est in manus pretio, quam in re. S. Cujac. l. l. Wenn daher die Gestalt der Sache aufgehoben ist, scheint die Sache selbst nicht mehr vorhanden zu sein.. 2Es scheint aber eine Sache dann aufzuhören, zu fehlen, wenn sie so in die Gewalt zurückgekehrt ist, dass wir ihren Besitz deshalb, weil sie vorher durch Diebstahl entzogen war, nicht verlieren können1313S. v. Savigny Besitz S. 336. f.. 3Es fehlt auch diejenige Sache, welche nicht mehr auf der Welt ist.
14Paul. lib. VII. ad Ed. Labeo und Sabinus glauben, dass, wenn ein Kleid zerrissen zurückgegeben werde, oder eine Sache verdorben zurückgegeben sei, z. B. Becher zerbrochen, oder ein Gemälde mit ausgekratzter Malerei, die Sache zu fehlen scheine, weil der Werth solcher Sachen nicht in dem Stoff, sondern in der Kunst liege. Ebenso wird man, wenn der Eigenthümer die Sache, welche ihm in Folge eines Diebstahls fehlte, ohne es zu wissen, gekauft haben wird, richtig sagen, dass die Sache fehle, auch wenn er nachher erfahren haben sollte, dass es sich so verhalte, weil Demjenigen die Sache zu fehlen scheint, welchem der Preis [derselben] fehlt. 1Der scheint eine Sache verloren zu haben (amisisse), welcher gegen Keinen eine Klage zur Verfolgung derselben hat.
16Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Demjenigen, welcher die Einkünfte des römischen Volkes gepachtet hat, nennt man publicanus (Pächter öffentlicher Abgaben). Denn die Benennung publica (öffentlich) bezieht sich in sehr vielen Fällen auf das Römische Volk; denn die Städte werden als Privatpersonen angesehen.
17Ulp. lib. X. ad Ed. Zu dem Oeffentlichen rechnen wir nicht die Heiligthümer, auch nicht die todtengeweihten Sachen (religiosa), ebenso nicht was zum öffentlichen Gebrauch bestimmt ist, sondern das Vermögen der Städte. Aber auch die Sondergüter der Sclaven der Städte gelten ohne Zweifel als öffentliches [Vermögen]. 1Unter öffentlichen Einkünften müssen wir diejenigen verstehen, welche der Fiscus bezieht, wohin der Hafen-, oder Waaren-, desgleichen der Salzwerks- und Bergwerks- und Pechhütten1414Picariarum mit der Florent. Hdsch. statt des in der Vulg., bei Hal. u. bei Beck befindlichen piscariarum. Vgl. Cujac. l. l. ad h. l. Cramer ad h. l.-Zoll gehört.
18Paul. lib. IX. ad Ed. Munus wird auf dreifache Weise gebraucht; einmal heisst es ein Geschenk, und daher die Ausdrücke munera dari, oder mitti (Geschenke geben oder senden); zweitens eine Last, und wenn diese erlassen wird, so gewährt dies Befreiung vom Kriegsdienst und von öffentlichen Lasten (militiae munerisque), daher die Benennung immunitas (Lastenfreiheit); drittens ein Dienst, daher [sagt man] munera militaria (Soldatendienst), und werden einige Soldaten munifici (Dienstthuende) genannt. Daher sind auch die municipes benannt, weil sie munera civilia capiant (zu bürgerlichen Diensten fähig sind.)1515Vgl. l. 1. §. 1. D. ad municip. 50. 1. u. Niebuhr Röm. Gesch. B. 2. S. 61. ff. (2. Aufl.)
19Ulp. lib. XI. ad Ed.1616Diese Lex sowie l. 20. 22. u. 23. enthalten Erklärzngen der in den Edicten von der in integrum restitutio vorkommenden Ausdrücke. Cujac. l. l. ad hh. ll. Labeo unterscheidet im ersten Buch vom Praetor urbanus: Einiges werde verhandelt (agantur,) Anderes geführt (gerantur,) noch Anderes contrahirt; und zwar sei Handlung (actum) ein allgemeiner Ausdruck, möge Etwas durch Worte oder durch eine Sache verhandelt werden, wie bei der Stipulation, oder der Auszahlung [von Geld]; Contract aber sei eine gegenseitige Verbindlichkeit, was die Griechen συνάλλαγμα nennen, z. B. Kauf und Verkauf, Vermiethung und Miethe, Gesellschaft; Führung bezeichne eine ohne Worte verrichtete Sache.
21Paul. lib. XI. ad Ed. Wenn der Kaiser ein Vermögen zugesteht (bona concedendo)1717Es bezieht sich diese Stelle auf die vom Kaiser gegebene in int. restitutio. S. l. 3. D. de sent. pass. 48. 2. u. Cujac. l. l. ad h. l., so scheint er dadurch auch die Foderungsrechte und Verbindlichkeiten zuzugestehen.
22Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. In der Zurückerstattung (restitutio) ist mehr als in der Vorzeigung (exhibitio) enthalten; denn vorzeigen (exhibere) heisst die Gegenwart einer körperlichen Sache gewähren; zurückerstatten (restituere) aber auch [den Anderen] zum Besitzer machen und die Früchte zurückgeben. Ausserdem wird noch sehr Vieles unter dem Worte Zurückerstattung (restitutio) begriffen.
24Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Erbschaft (hereditas) ist nichts Anderes, als die Nachfolge in das gesammte Recht, welches ein Verstorbener gehabt hat.
25Paul. lib. XXI. ad Ed. Wir sagen richtig1818L. 25—27. beziehen sich auf den gegenstand der rei vindicatio. Cujac. l. l. ad hh. ll., dass auch das Grundstück uns ganz gehöre (totum nostrum esse), an welchem ein Anderer den Niessbrauch hat, weil der Niessbrauch kein Theil des Eigenthums, sondern eine Dienstbarkeit ist, wie die Fahrwegs- und Fusssteigsgerechtigkeit; nun sagt man aber nicht falsch, dass das ganz mein sei, wovon man nicht sagen kann, dass irgend ein Theil einem Anderen gehöre; das [glaubt] auch Julianus, und ist richtiger. 1Quintus Mucius sagt, dass durch die Benennung Theil (partis) eine nur in Gedanken abgetheilte Sache (rem pro indiviso) bezeichnet werde; denn wenn uns etwas wirklich Abgetheiltes (pro diviso) gehöre, so sei das kein Theil, sondern ein Ganzes. Servius sagt nicht unpassend, es werde durch die Benennung Theil Beides bezeichnet.
27Idem lib. XVII. ad Ed. Acker (ager) heisst ein [freier] Platz, welcher ohne Landhaus ist. 1Stipendium2020Eigentlich die an das Volk zu zahlende Grundsteuer. S. d. Bem. zu l. 13. D. de imp. in res dot. 25. 1. ist von stips benannt, weil es per stipes, das heisst, in kleiner Münze eingesammelt wird. Pomponius sagt, dass ebendasselbe auch tributum2121Eigentlich die an den Kaiser zu zahlende Grundsteuer. S. die cit. Bem. — Uebrigens bemerkt Cujac. l. l. ad h. l., dass Ulpianus vom stipendium u. tributum hier deshalb gesprochen habe, weil er die Frage erörtert habe, ob stipendiaria u. tributaria praedia Gegenstände der vindicatio seien. genannt werde. Und in der That wird tributum so benannt von der intributio (Steuerbeitrag), oder davon, dass es militibus tribuitur (unter die Soldaten vertheilt wird.)
28Paul. lib. XXI. ad Ed. Das Wort Veräusserung (alienatio) begreift auch die Ersitzung (usucapio) in sich; denn kaum kann man sagen, dass Der nicht zu veräussern scheine, welcher duldet, dass ersessen werde. Auch von Dem sagt man, er veräussere, welcher Dienstbarkeiten durch Nichtgebrauch verloren hat. Wer sich einer Gelegenheit zu erwerben nicht bedient, von dem nimmt man nicht an, dass er veräussere, z. B. wer sich von einer Erbschaft lossagt, wer die ihm innerhalb einer bestimmten Zeit gewährte Option2222S. d. Bem. zur Inscr. tit. D. de opt. v. elect. leg. 33. 5. nicht vornimmt. 1Eine Rede, welche weder eine Verbindung, noch eine Trennung enthält, wird nach der Absicht des Sprechenden entweder für getrennt oder für verbunden gehalten.
29Idem lib. LXVI. ad Ed. Denn Labeo sagt, dass die Verbindung zuweilen als Trennung angesehen werde, wie in jener Stipulation: mir und meinem Erben, du und dein Erbe.
30Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Silva caedua (Schlagwald)2323Diese u. die folgende Stelle bezieht sich auf die Rechte des Usufructuar. S. Cujac. l. l. ad hh. ll. u. v. Glück. IX. S. 206. ff. ist, wie Einige glauben, ein solcher Wald, welcher dazu bestimmt ist, dass er gefällt werden solle. Servius sagt, dass es ein solcher sei, welcher, nachdem er umgehauen, wieder aus den Stämmen und Wurzeln hervorwachse. 1Stipula illecta (nicht gelesene Halme) heisst bei der Ernte abgefallene und noch nicht gelesene Aehren, welche die Landleute, wenn sie Zeit haben, zusammenlesen. 2Brachfeld (novalis) ist aufgebrochenes Land, welches ein Jahr lang geruht hat, und welches die Griechen νέασιν2424Hal., Geb., Beck νέακιν. S. jedoch Cujac. l. l. ad h. l. u. Cramer ad h. l. Sehr viel Wahrscheinlichkeit hat die Conjectur von Alcatius: νέαγην. nennen. 3Integra (terra, unbetretenes Feld) heisst aber solches Land, auf welches der Eigenthümer das Vieh noch nicht zum Weiden gelassen hat. 4Glans caduca heisst eine solche Frucht, welche vom Baume abgefallen ist. 5Pascua silva heisst ein solcher Wald, welcher zur Weide für das Vieh bestimmt ist.
31Ulp. lib. XVIII. ad Ed. Pratum (Wiese) ist solches Land, auf welchem es, um die Früchte zu beziehen, nur der Sense bedarf, daher benannt, weil es zum Ziehen der Früchte paratum (bereit) ist.
32Paul. lib. XXIV. ad Ed. Dass weniger gezahlt sei, nimmt man auch dann an, wenn nichts gezahlt ist.
34Paul. lib. XXIV. ad Ed. Unter dem Ausdruck actio (Klage) wird auch persecutio (ausserordentliche Klage) begriffen.
35Idem lib. XVII. ad Ed. Von Dem nimmt man aber an, dass er zurückerstatte (restituere), welcher dem Kläger zugleich auch den Zubehör zurückgiebt, welchen derselbe gehabt haben würde, wenn ihm sogleich zur Zeit der Einlassung auf die Klage die Sache zurückgegeben gewesen wäre, das heisst sowohl das Ersitzungsverhältniss2626Usucapionis causam, d. h. auch Cujac. l. l. ad h. l. rem post acceptum judicium usucaptam, proinde ac si non fuisset usucapta. Vgl. l. 17. §. 1. u. l. 18. D. de rei vind. 6. 1. v. Glück. VIII. S. 220. f. Anm. 46. — Uebrigens bezieht sich diese Stelle auf die rei vindicatio., als auch die Früchte.
36Ulp. lib. XXIII. ad Ed. Der Ausdruck Rechtsstreit (lis) bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche, oder eine persönliche sei2727Cujac. l. l. ad h. l. sieht diese Stelle als eine Erklärung von in litem jusjurandum (tit. D. 12. 3.) an, sodass also dieser Eid bei jedem Rechtsstreit, er möge durch eine persönliche oder dingliche Klage erhoben sein, stattfinde..
37Paul. lib. XXVI. ad Ed. Das Wort müssen (oportere)2828In der Condemnationsformel der rei vindicatio. Vgl. l. 68 de rei vind. 6. 1. u. Cujac. l. l. ad h. l. bezieht sich nicht auf die Macht des Richters, sodass er entweder in mehr, oder in weniger verurtheilen kann, sondern es wird auf die wahre Beschaffenheit bezogen.
38Ulp. lib. XXV. ad Ed. Ostentum (fehlerhafte Geburt) erklärt Labeo so: Alles, was gegen die natürliche Beschaffenheit irgend einer Sache hervorgebracht und gebildet ist. Es giebt aber zwei Arten von ostenta, die eine, wenn Etwas gegen die natürliche Beschaffenheit geboren wird, etwa mit drei Händen oder Füssen, oder wenn irgend ein anderer Theil des Körpers der natürlichen Beschaffenheit zuwider ist; die andere, wenn Etwas eine Misgeburt (prodigiosum) zu sein scheint, was die Griechen φαντάσματα nennen.
39Paul. lib. LIII. ad Ed.2929Diese, sowie die vorherg. Lex bezieht Cujac. l. l. ad hh. ll. auf das jus pontificium, die l. 39. insbes. auf den Uebergang der sacra. Subsignatum (unterzeichnet) heisst Das, was von Jemand unterschrieben ist; denn die Alten pflegten das Wort subsignatio (Unterzeichnung) für subscriptio (Unterschrift) zu gebrauchen. 1Das sieht man als Jemands Vermögen (bona) an, was nach Abzug der Schulden übrig ist. 2Detestari heisst einem Abwesenden Etwas ankündigen. 3Ein ungewisser (incertus) Besitzer ist derjenige, welchen wir nicht kennen.
40Ulp. lib. LVI.3030Diese lex bezieht Cujac. l. l. ad h. l. auf das edictum vi bonorum raptorum (tit. Dig. 47. 8.), die folgende aber ib. ad l. sq. auf das int. unde vi. Vgl. l. 3. §. 2. D. de vi et vi arm. 43. 16. Detestatio heisst eine mit Anrufung von Zeugen geschehene Ankündigung. 1Die Benennung Sclave wird auch auf die Sclavin bezogen. 2Unter der Benennung familia (Gesinde) werden auch Freie begriffen. 3Ein einziger Sclave wird nicht mit der Benennung familia bezeichnet. Nicht einmal zwei machen eine familia aus.
41Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. Der Ausdruck Waffen (arma) bezeichnet nicht schlechterdings nur Schilde, Schwerter und Helme, sondern auch Prügel und Steine.
42Ulp. lib. LVII. ad Ed. Probrum und opprobrium ist dasselbe3131Id est = idem est. Eigentlich heisst probrum eine schimpfliche Handlung, eine Schandthat, opprobrium aber die aus derselben entspringende Schande. Es bezieht sich diese Stelle auf das Ed. de injuriis S. Cujac. l. l. ad h. l. u. v. Glück V. S. 135. ff., welcher die ganze Stlle ausführlich erläutert.. Einige schimpfliche Handlungen (probra) sind von Natur schändlich, einige nach dem Civilrecht und gleichsam nach der Sitte des Staates; z. B. Diebstahl, Ehebruch ist von Natur schändlich; aber auf die Vormundschaftsklage verurtheilt zu werden, ist nicht von Natur schimpflich (probrum), sondern nach der Sitte des Staates; denn es ist ja das nicht von Natur schimpflich, was auch einem rechtschaffenen Mann zustossen kann.
43Idem lib. LVIII. ad Ed.3232L. 43—48. beziehen sich auf die res judicata, insbes. l. 43 bis 45. auf die judicati u. confessi, gegen welche die Hülfe vollstreckt worden ist; l. 34. D. de re jud. 42. 1. S. Cujac. ad hh. l. l. u. ad l. 61. u. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. §. 45. namentlich S. 128. Unter dem Worte Lebensbedarf (victus) wird Das begriffen, was zum Essen, Trinken und zur Pflege des Körpers, und was dem Menschen zum Leben nothwendig ist. Labeo sagt, auch die Kleidung gelte als Lebensbedarf.
44Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Auch das Uebrige, dessen wir uns zur Erhaltung und Wartung unsers Körpers bedienen, wird mit jenem Ausdruck bezeichnet.
45Ulp. lib. LVIII. ad Ed. Labeo sagt, dass unter Lagerbett (stratum) eine jede Decke (vestimentum) begriffen werde, welche übergeworfen werde, und es ist nicht zweifelhaft, dass Lagerdecke eine jede Bedeckung heisse, welche die Griechen περίστρωμα nennen. Unter Lebensbedarf werden wir also ein Kleid [zum Anziehen,] nicht eine Lagerdecke, unter Lagerbett eine jede Lagerdecke verstehen3333— wuin stragula vestis (Matratze) sit omne pallium περίστρωμα. In victum ergo vestem accipiemus, non stragula, in stratu omnem stragulam vestem. Vgl. über diese Stelle Cujac. l. l. ad h. l. Pothier Pand. Justin. h. t. nro. 223. u. Duker. Opp. de Latinit. ICt. vet. c. 46. p. 131. sq. u. c. 56. p. 229. Ueber die verschiedenen Lesarten s. Cramer ad h. l..
46Idem lib. LIX. ad Ed. Man kann sagen, dass Ausspruch (pronuntiatum) und Beschluss (statutum) dasselbe sei; denn wir pflegen von Denjenigen, welche das Recht zur richterlichen Untersuchung haben, ohne Unterschied sagen, dass sie ausgesprochen oder beschlossen haben. 1Unter materfamilias3434Es war nemlich die addictio bei den matresfamilias unzulässig; daher bestimmt hier Ulpian den Begriff derselben. S. Cujac. l. l. ad h. l. müssen wir eine solche Frau verstehen, welche nicht unanständig gelebt hat; die Sitten nemlich unterscheiden und trennen eine materfamilias von den übrigen Frauenspersonen. Deshalb wird es keinen Unterschied machen, ob sie verheirathet oder ledig sei, ob sie freigeboren oder freigelassen sei; denn weder die Ehe noch der Geburtsstand macht eine Frauensperson zur materfamilias, sondern die guten Sitten.
48Gaj. lib. ad Ed. praet. urb. tit., qui neque sequantur, neque ducantur3535Cujac. l. l. ad h. l. u. ad l. 61. h. t. erklärt diese Stelle so: Zu Denen, welche weder vor Gericht folgen, oder geführt werden konnten, noch von ihren Gläubigern, denen sie verurtheilt waren, fortgeführt werden durften, gehörten auch die vincti. Daher erklärt Gajus hier, wer nicht solutus, also noch vinctus sei. Vgl. auch v. Glück III. §. 238. a. E. S. 411.. Denjenigen sehen wir nicht als gelöst (solutus) an, welcher, obwohl er von Fesseln befreit ist, doch an den Händen gebunden ist; und nicht einmal Den sehen wir als gelöst an, welcher in einem öffentlichen Gefängniss ohne Fesseln bewahrt wird.
49Ad Dig. 50,16,49Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 42, Note 3.Ulp. lib. LIX. ad Ed. Der Ausdruck bona (Vermögen) hat entweder eine natürliche oder eine civilrechtliche Bedeutung. Im natürlichen Sinne werden die bona daher benannt, quod beant, d. h. weil sie glücklich machen; beare heisst von Nutzen sein. Man muss aber wissen, dass zu unserem Vermögen nicht blos Das gerechnet wird, was in unserem Eigenthum ist, sondern auch was in gutem Glauben von uns besessen wird, oder Superficies3636S. d. Bem. zu l. 16. §. 2. D. de pig. act. 13. 7. ist. Auf gleiche Weise wird auch zu dem Vermögen gerechnet, was in persönlichen, dinglichen oder ausserordentlichen3737S. d. Bem. zu l. 18. §. 1. D. de accept. 46. 4. Klagen enthalten ist; denn das Alles scheint zu dem Vermögen zu gehören.
50Idem lib. LXI. ad Ed.3838L. 50—52., l. 56. §. 1. u. l. 58. bezieht Cujac. l. l. ad h. l. auf die Lehre vom mandatum praesumtum. S. d. Bem. zu l. 3. §. 3. D. jud. solv. 46. 7. u. Klenze in d. Zeitsch. für gesch. Rw. B. 6. S. 40. ff., bes. S. 50. ff. Der Ausdruck Schwiegertochter (nurus) ist auch auf die Grossschwiegertochter (pronurus) und so weiter zu erstrecken.
51Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Unter dem Ausdruck Eltern (parens) werden nicht nur der Vater, sondern auch der Grossvater und Urgrossvater, und so fort alle entferntern begriffen, aber auch die Mutter und Grossmutter und Urgrossmutter.
53Paul. lib. LIX. ad Ed. Ein Satz ist oft so beschaffen, dass das Verbundene als getrennt, und das Getrennte als verbunden, zuweilen auch Das, was weder verbunden noch getrennt ist3939Soluta. S. Cujac. l. l. ad l. 28. et 29. h. t., als gesondert genommen wird. Denn wenn es bei den Alten heisst: der Agnaten und der Gentilen4040Agnatorum gentiliumque. Wahrscheinlich ein Bruchstück aus dem Satz der XII Taf., in welchem sie die cura furiosi und prodigi anordneten. S. Cujac. l. l. sqq., Dirksen Uebersicht d. bish. Vers. z. Krit. u. s. w. der Zw. Taf. Frag. S. 370. u. Zimmern a. a. O. B. I. §. 236. Anm. 4., so wird es als Trennnug angesehen. Aber wenn es heisst: über sein Vermögen oder die Vormundschaft4141Super pecuniae tutelaeve suae. Diese Wort gehören in die Verordnung der XII Taf. über das Recht zu testiren und einen Vormund zu ernennen. Vgl. l. 120. h. t., Dirksen a. a. O. S. 330. ff. u. Schilling Bem. üb. R. RG. S. 97. f. Anm. 228., so kann ein Vormund besonders, ohne [Anordnung über] das Vermögen, nicht bestellt werden. Und wenn wir sagen: was ich gegeben oder geschenkt habe, so begreifen wir Beides. Wenn wir aber sagen: was er geben, thun muss, so genügt es Eins von Beiden zu beweisen. Wenn aber der Prätor sagt: wenn er die Gabe, das Geschenk, die Dienstleistungen losgekauft haben wird4242Si donum, munus, operas redemerit. Dies bezieht sich auf das Edict, nach welchem der Patron dadurch, dass er das dem Freigelassenen als Bedingung der Freiheit Auferlegte (libertatis causa imposita) wirklich geltend machte, oder sich seinen Anspruch darauf abkaufen liess, die partis bonorum possessio verlieren und dagegen der Freigelassene libra testamenti factio erlangen sollte. S. l. 37. pr. D. de bon. lib. 38. 2. u. l. 4. C. de op. lib. 6. 3. u. vgl. Cujac. l. l., Zimmern a. a. O. §. 218. S. 795. f., so ist gewiss, dass, wenn dies Alles auferlegt ist, Alles loszukaufen sei. 1Es werden also [diese Worte] nach den Umständen für verbunden gehalten; [denn] wenn nur Einiges auferlegt ist, so wird das Uebrige nicht verlangt werden. 2Ad Dig. 50,16,53,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 5.Ferner hat man gezweifelt, auf welche Weise jene Worte: durch Hülfe, durch Rath (ope, consilio)4343S. §. 12. I. de obl. q. ex del. 4. 1., l. 27. §. 21. D. ad L. Aquil. 9. 2. u. l. 51. §. 1. ff. D. de furt. 47. 2. u. vgl. Cujac. l. l., zu verstehen sind, ob in dem Sinne, dass man sie verbindet, oder so, dass man sie trennt. Aber es ist richtiger, was auch Labeo sagt, dass sie getrennt zu nehmen sind, weil die That Desjenigen, welcher durch Hülfe einen Diebstahl begeht, eine andere ist, als die Desjenigen, welcher durch Rath einen Diebstahl begeht; so kann man z. B. gegen den Einen, nicht aber gegen den Anderen die Condiction anstellen. Freilich ist es seit der herrschenden Meinung der alten Juristen dahin gekommen, dass Niemand durch Hülfe [den Diebstahl] begangen zu haben scheint, wenn er nicht auch einen böse Absicht, (consilium) gehabt hat, und es nicht schadet, die Absicht (consilium) gehabt zu haben, wenn nicht auch die That erfolgt ist.
54Ulp. lib. LXII. ad Ed. Bedingte Gläubiger (conditionales creditores) heissen diejenigen, welchen noch keine Klage zusteht, aber zustehen wird, oder welche Hoffnung haben, dass eine solche zustehe.
56Ulp. lib. LXII. ad Ed. Urkunden untersuchen (cognoscere,) heisst sie durchlesen und wieder untersuchen, durchgehen (dispungere,) heisst die Einnahme und Ausgabe vergleichen. 1Unter dem Ausdruck Kinder werden nicht blos Die begriffen, welche sich in der Gewalt befinden, sondern auch Alle, welche eigenen Rechtens sind, mögen sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sein, oder durch das weibliche Geschlecht abstammen.
57Paul. lib. LIX. ad Ed. Derjenige, welchem eine vorzügliche Sorgfalt für die Sachen obliegt, und Die, welche mehr, als Andere, Fleiss und Achtsamkeit auf die Sachen, welchen sie vorstehen, verwenden müssen, werden magistri (Aufseher)4444Im eigentlichen Sinne war magister Der, welcher von und in der Regel aus den Gläubigern, welche in den Besitz des Vermögens des Gemeinschuldners eingewiesen waren, zum Verkauf dieses Vermögens gewählt war. S. Stieber de bonorum emtione ap. vet. R. P. 1. §. 20. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 79. genannt. Ja sogar die Magistrate selbst werden so durch Ableitung von magistri benannt; daher werden auch die Lehrer einer jeden Wissenschaft magistri von monere (lehren) oder monstrare (unterweisen) genannt. 1Auch Der, welcher Bürgschaft erhalten hat, scheint [sein Recht] zu verfolgen (persequi.)
58Gaj. lib. XXIV. ad Ed. prov. Wenngleich zwischen geführt (gesta) und gethan (facta) ein feiner Unterschied zu sein scheint, so findet doch im uneigentlichen Sinne kein Unterschied zwischen gethan und geführt statt. 1Die väterlichen Freigelassenen scheinen wir richtig unsere Freigelassenen zu nennen; die Freigelassenen unserer Kinder nennen wir nicht richtig unsere Freigelassenen.
59Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Portus (Hafen) hat man einen verschlossenen Ort genannt, in welchen Waaren hineingebracht und aus welchem sie herausgebracht werden, und dasselbe ist nichtsdestoweniger eine verschlossene und verwahrte Auffuhrt (statio); daher ist angiportum4545Angiportum ist ein enger Weg (στενωπὸς). Unter den verschiedenen Versuchen, diese Stelle zu erklären, scheint der der richtigste zu sein, nach welchem angiportum von portus nicht in der Bedeutung, in welcher es hier erklärt ist, sondern insofern es bei den Alten auch die Bedeutung: Haus, oder vielleicht auch: Weg hatte, abgeleitet wird. S. Menagii jur. civ. Amoenitatt. c. 39. p. 261. sq. Heinecc. ad Brisson. s. h. v. benannt worden.
60Idem lib. LXIX. ad Ed. Ein Platz (locus) ist kein Grundstück (fundus), sondern ein Theil eines Grundstücks; Grundstück aber ist etwas Ganzes, und wir verstehen gewöhnlich darunter einen Platz ohne Landhaus. Uebrigens bewirkt unsere Ansicht und Das, was wir bestimmen, so sehr den Unterschied zwischen Platz und Grundstück, dass auch ein unbedeutender Platz ein Grundstück genannt werden kann, wenn wir ihn als Grundstück betrachtet haben. Denn nicht die Grösse unterscheidet einen Platz von einem Grundstück, sondern unser Wille, und es kann jeder Theil eines Grundstücks Grundstück genannt werden, wenn wir das so bestimmt haben. Ja man kann auch ein Grundstück durch die Bestimmung zu einem Platze machen; denn wenn wir es zu einem anderen Grundstück hinzugefügt haben werden, so wird ein Platz eines Grundstücks daraus werden. 1Labeo schreibt, der Ausdruck Platz (locus) beziehe sich nicht blos auf ländliche, sondern auch auf städtische Grundstücke. 2Aber ein Grundstück hat seine bestimmten Grenzen, ein Platz hingegen kann so weit reichen, als man sein Ende festsetzen und bestimmen will.
62Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Mit der Benennung tignum4646Wörtlich: Balken. S. tit. D. de tigno juncto 47. 3. wird in dem Gesetz der zwölf Tafeln jede Art von Material bezeichnet, aus welchem Gebäude bestehen können.
63Ulp. lib. LXXI. ad Ed. Penes te4747Im Deutschen haben wir für Beides nur eine Bezeichnung: bei dir. ist mehr als apud te47; denn apud te ist Das, was auf irgend eine Weise von dir innegehabt wird; penes te ist Das, was gewissermaassen von dir besessen wird.
64Paul. lib. LXVII. ad Ed. Testamentlos (intestatus) ist nicht nur Der, welcher kein Testament gemacht hat, sondern auch Der, aus dessen Testament die Erbschaft nicht angetreten worden ist.
65Ulp. lib. LXXII. ad Ed. Die Benennung Erbe wird nicht blos auf den nächsten Erben, sondern auch auf die entfernteren bezogen; denn auch der Erbe des Erben und so fort ist unter der Benennung Erbe begriffen.
66Idem lib. LXXIV. ad Ed. Die Benennung Waare (mercis) bezieht sich nur auf bewegliche Sachen.
67Idem lib. LXXVI. ad Ed. Veräussert (alienatum) wird Das, was noch im Eigenthum des Verkäufers bleibt, nicht eigentlich genannt, verkauft (venditum) wird es aber richtig genannt werden. 1Wenn man schlechthin Schenkung sagt, so scheint dieses Wort eine jede Schenkung umfasst zu haben, gleichviel ob sie auf den Todesfall, oder nicht auf den Todesfall geschehen ist.
68Idem lib. LXXVII. ad Ed. Jene Worte: [dass es] nach dem Ermessen des Lucius Titius geschehen [soll,] bezeichnen ein Rechtsverhältniss, und passen nicht auf einen Sclaven.
69Idem lib. LXXVIII. ad Ed. Diese Worte: von welcher Sache die böse Absicht fern sein wird, fern gewesen ist, umfassen im Allgemeinen jede böse Absicht, welche man sich in Bezug auf diese Sache, über welche die Stipulation eingegangen ist, hat zu Schulden kommen lassen.
70Paul. lib. LXXIII. ad Ed. Man muss wissen, dass man [das Wort] Erben auch durch viele Aufeinanderfolgen hindurch annimmt. Denn in wenigen Fällen bezeichnet die Benennung Erbe [nur] den nächsten, z. B. bei der für einen Unmündigen geschehenen Erbeinsetzung: wer mein Erbe sein wird, der soll auch Erbe meines Sohnes sein, wo der Erbe des Erben nicht darunter begriffen wird, weil er ungewiss ist. Ebenso kann nach dem Aelisch-Sentischen Gesetz der Sohn, als nächster Erbe, den väterlichen Freigelassenen als undankbar anklagen, nicht auch wenn Jemand Erbe des Erben geworden ist. — Dasselbe wird rücksichlich der Abforderung von Dienstleistungen gesagt, sodass sie der Sohn, als Erbe, nicht wer durch Nachrücken Erbe geworden ist, fodern kann. Diese Worte: Der, welchen diese Sache angeht, werden so verstanden, dass Der, welcher in das gesammte Eigenthum nach Civilrecht oder nach prätorischem Recht nachfolgt, darunter begriffen wird.
71Ulp. lib. LXXIX. Etwas anders ist erwerben (capere) als erhalten (accipere); denn erwerben verstehen wir so, dass es Erfolg hat, erhalten [aber] sagen wir auch dann, wenn Jemand Etwas nicht so erhalten hat, dass er es behalten kann, und darum scheint man Das, was man wird zurückerstatten müssen, nicht zu erwerben, sowie eigentlich [nur] das [an Jemand] gekommen zu sein (pervenisse) scheint, was [bei ihm] verbleiben wird. 1Diese Worte: [dass] in diesen Fällen gehörig [dafür] gestanden werden solle4848His rebus recte praestari. S. z. B. l. 21. §. 2. D. de aed. ed. 21. 1., bedeuten dies: dass der Stipulator keinen Nachtheil oder Schaden aus dieser Sache leiden solle.
72Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Unter der Benennung Sache wird auch ein Theil begriffen.
73Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Diese in eine Stipalation gesetzten Worte: [dass] jene Sache gehörig wiederhergestellt werden solle (eam rem recte restitui), begreifen die Früchte in sich. Das Wort gehörig heisst nemlich: nach dem Ermessen eines redlichen Manne.
74Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Ein Ring zum Siegeln wird unter der Benennung Schmuck nicht begriffen.
77Idem lib. XLIX. ad Ed.4949Diese Stelle bezieht Cujac. l. l. ad h. l. auf die aquae pluviae arcendae actio. S. l. 1. §. 7. D. de aq. et aq. pl. 39. 3. u. vgl. Majans. ad XXX ICtorum frag. Comment. T. II. p. 52. sqq. [Der Ausdruck] frux werde für Ertrag gebraucht und es werde so nicht blos Das genannt, was in Getreide- und Hülsenfrüchten [bestehe,] sondern auch was aus dem Wein, den zum Schlag bestimmten Wäldern5050Silvis caeduis s. l. 30. pr. h. t., Kalkgruben, Steinbrüchen gezogen wird. Julianus schreibt: es sei falsch, dass alles Das frux sei, was der Mensch esse; denn Fleisch, oder Vögel, oder Wild, oder Obst würden nicht fruges genannt. Dass aber frumentum (Getreide) das sei, was sich in einer Aehre befinde, habe Gallus richtig bestimmt: die Lupine und die Bohne würden richtiger fruges genannt, weil sie nicht in einer Aehre, sondern in einer Hülse enthalten sind; doch glaubt Servius beim Alfenus, dass sie zum frumentum gehörten.
79Idem lib. VI. ad Plaut. Nothwendige Verwendungen (impensae necessariae) sind diejenigen, ohne welche die Sache entweder zu Grunde gegangen, oder schlechter geworden sein würde. 1Nützliche (utiles) Verwendungen, sagt Fulcinius, seien diejenigen, welche das Heirathsgut besser machten, nicht [aber] solche, welche blos verhüten sollen, dass es nicht schlechter werde5151Quae meliorem dotem faciant, non deteriorem esse non sinant., durch welche für die Frau Einkünfte erworben würden, z. B. durch eine mehr, als es nothwendig war, geschehne Umgrabung einer Baumpflanzung, desgleichen [gehöre dahin] der Unterricht der Sclavenkinder, wegen welcher die Frau wider Wissen und Willen nicht belästigt werden darf, damit sie nicht gezwungen werde, das Grundstück oder die Sclaven zu entbehren. Unter diesen Verwendungen werden wir gewöhnlich auch eine dem zum Heirathsgut gehörigen Haus hinzugefügte Stampfmühle und Scheune nennen. 2Blos verschönernde (voluptariae) Verwendungen5252S. d. Bem. zu L. 1. pr. D. de impens. in rer. dot. fact. 25. 1. — Ueber das Folgende s. v. Glück a. a. O. S. 448. sind diejenigen, welche nur das Aeussere der Sache zieren, nicht auch die Fruchtbarkeit derselben vermehren, wie da sind Gartengewächse und Springbrunnen, Marmorvertäfelungen, Ueberziehungen von Tünchwerk, Gemälde.
84Paul. lib. II. ad Vitell. Unter der Benennung Söhne5656Cujac. l. l. ad h. l. bezieht diese Stelle auf ein legatum servi cum suis filiis. Vgl. L. 41. §. 5. D. de leg. III. (filii) verstehen wir alle Kinder.
86Cels. lib. V. Dig. Was sind die Gerechtigkeiten der Grundstücke (jura praediorum) anders als Eigenschaften (Qualitäten) der Grundstücke? [eben so] wie der gute Boden, die gesunde Lage, die Grösse5757So versteht diese Stelle v. Savigny Besitz. §. 46. S. 556. Anm. 2., die Basil. II. 3. 86. (T. 1. p. 51.) aber so, als wären die am Ende der Stelle genannten Eigenschaften jura praediorum. Vgl. auch noch über diese Stelle Schilling a. a. O. S. 168. f. Anm. 449. u. die von demselben angef. Schriftsteller..
87Marcell. lib. XII. Dig. Wie Alfenus sagt, bedeutet Stadt (urbs) Rom, insoweit es von Mauern umgeben ist; Rom bedeutet auch die angrenzenden Gebäude; denn dass Rom nicht blos bis an die Mauern hin angenommen werde, könne man aus der täglichen Gewohnheit abnehmen, da wir auch dann sagten, dass wir nach Rom gingen, wenn wir ausserhalb der Stadt wohnten.
88Cels. lib. XVIII. Dig. Ein jeder hinterlässt soviel Geld, als aus seinem Vermögen gelöst werden kann; so sagen wir, dass Derjenige zehn Millionen Goldstücke habe, welcher so viel in Grundstücken und anderen ähnlichen Sachen hat. Nicht dasselbe findet bei einem legirten fremden Grundstück statt, obwohl es mit Erbschaftsgeld angeschafft werden kann; denn es sagt ja Niemand, dass Der, welcher baares Geld hat, alles Das habe, was mit demselben angeschafft werden kann.
89Pompon. lib. VI. ad Sabin. Die Ochsen werden mehr unter dem Pflugvieh, als unter den Lastthieren genannt. 1Mit diesem Ausdruck: wenn sie verehlicht sein wird, wird die erste Ehe bezeichnet. 2Zwischen dem Vorzeigen (edere) und dem Ablegen (reddi) von Rechnungen ist ein grosser Unterschied, denn Der, welchem geheissen worden ist, vorzuzeigen, braucht den Rückstand nicht herauszugeben, denn auch ein Wechsler scheint die Rechnung vorzuzeigen, wenn er auch das, was bei ihm noch rückständig ist, nicht zahlt.
90Ulp. lib. XXVII. ad Sabin. Wer ein Haus, in einer vorzüglich guten Beschaffenheit (uti optimae maximaeque sunt,) übergiebt, sagt nicht, dass demselben eine Dienstbarkeit zustehe, sondern blos dies, dass das Haus selbst frei, das heisst, keinem dienstbar sei.
91Paul. lib. II. Fideicommiss. Man muss sagen, dass unter der Benennung das Meinige und das Deinige auch die Klagen begriffen seien.
96Cels. lib. XXV. Dig. Das Meeresufer (litus) ist, bis wohin die grösste Fluth vom Meere reicht, und man sagt, dass dies zuerst Marcus Tullius, als er Richter war, bestimmt habe. 1Dass Grundstücke Einigen gehören, sagen wir nicht nur wenn sie dieselben gemeinschaftlich haben, sondern auch wenn jeder ein anderes hat5858Cujac. l. l. ad h. l. bezieht diese Stelle auf die Frage: wer das auf dem Meeresufer und das auf den Ufern eines Flusses Gebaute erwerbe?.
97Idem lib. XXXII. Dig. Wenn wir stipuliren: so viel5959Quanta pecunia vgl. L. 178. pr. D. h. t., als aus der Erbschaft des Titius an dich gekommen sein wird, so scheinen wir die Sachen selbst, welche [an ihn] gekommen sind, nicht die Preise derselben zu berücksichtigen.
98Idem lib. XXXIX. Dig. Wenn der doppelte sechste Tag vor dem ersten [März] ist6060Quum bissextum Calendas est, d. h. wenn wir uns im Schaltjahr befinden. Bekanntlich setzte Caesar den alle 4 Jahre einzuschiebenden Schalttag zwischen Terminalia und Regifugium oder zwischen a. d. VII. und VI. Cal. Mart. d. h. nach unserer Rechnung zwischen den 23. und 25. Februar. Dadurch wurde der letztere Tag, der sechste vor dem ersten März, verdoppelt und der Schalttag, also nach unserer Rechnung der 24. Februar, wurde mit demselben für einen Tag gehalten. Beide wurden daher unter dem Namen bissexium begriffen. Das bissextum bestand demnach aus zwei natürlichen Tagen, von denen der dem ersten März nähere (dies prior), oder nach unserer Rechnung der 25. Februar, der Haupttag, der vom ersten März entferntere aber (dies posterior), bei uns der 24. Februar, der Schalttag war. Vgl. v. Glück III. S. 576. ff. Ideler Handbuch der Chronologie II. S. 129. ff. und 621. f. und Mühlenbruch Doctr. Pand. I. ed. 3. §. 86. (ed. 2. §. 98.) not. 10., so macht es nichts aus, ob Jemand am ersten (priore) oder am zweiten (posteriore) Tage geboren ist, und nachher6161Et deinceps, d. h. in den auf das Schaltjahr folgenden Gemeinjahren. ist der sechste vor dem ersten [März] sein Geburtstag. Denn jene zwei Tage werden für einen Tag gehalten und der zweite Tag, nicht der erste wird eingeschaltet. Darum hat Der, welcher in einem solchen Jahre, in welchem nicht eingeschaltet ist, am sechsten vor dem ersten [März] geboren ist, in einem Schaltjahr den ersten Tag zu seinem Geburtstag. 1Cato glaubt, dass der Schaltmonat ein Zusatzmonat sei, und er nimmt alle Tage desselben für einen Zeitaugenblick und Quintus Mucius theilt sie dem letzten Tage des Monats Februar zu6262Dieser §. ist nicht, wie das pr. der Stelle, auf den Monat, welchem nach Caesars Anordnung ein Tag eingeschaltet wird, sondern auf den alten Schaltmonat zu beziehen, welcher vor der julianischen Reform des Kalenders dem alten aus 355 (nach Plutarch aus 354) Tagen bestehenden Mondjahr am Ende desselben, d. h. dem damals letzten Monat Februar, ein Jahr ums andere hinzugefügt wurde. Er umfasste nach Censorinus und Macrobius abwechselnd 22 und 23 Tage, und dass diese von Cato und Mucius pro temporis momento gehalten worden, führt Celsus an, um dasselbe für das bissextum des Caesar geltend zu machen. S. Majans ad XXX. ICt. fr. Comm. T. I. p. 101. ff. vorzügl. p. 108. ff. und Ideler a. a. O. S. 31. ff. und 56. ff.. 2Der Schaltmonat besteht aber aus achtundzwanzig Tagen6363Dieser §. bezieht sich wieder auf den julianischen Schaltmonat, welcher in rechtlicher Hinsicht, obwohl der d. VI. Cal. Mart. verdoppelt wird und also der Monat eigentlich aus 29 Tagen besteht, doch nur 28 Tage enthält, nam id biduum pro uno die habetur. S. v. Glück III. S. 582. f..
99Ulp. lib. I. de off. Cons.6464Diese Stelle enthält eine Erläuterung der Oratio D. Marci über die wegen der instrumenta zu ertheilenden dilationes. S. L. 7. D. de fer. et dilat. 2. 12. und. L. 1. C. de dilat. 3. 11. und vgl. Cujac. l. l. ad h. l. Unter notio (Untersuchung) können wir sowohl die richterliche Untersuchung als auch die Gerichtsbarkeit verstehen6565Vgl. die Bem. zu L. 8. D. de calumn. 3. 6. v. Glück a. a. O. S. 20. f.. 1Unter angrenzenden Provinzen (continentes provincias) müssen wir die verstehen, welche mit Italien zusammenhängen, z. B. Gallien; aber auch die Provinz Sicilien müssen wir unter den angrenzenden verstehen, da sie nur durch eine unbedeutende Meerenge von Italien getrennt wird. 2Was unter der Benennung Beweismittel6666Vgl. die Bem. zu L. 1. D. de fide instrum. 22. 4. und. v. Glück a. a. O. S. auch Heffter Instit. d. röm. und teut. Civ. Proc. S. 356. (instrumenta) begriffen werde, wird sehr schwer zu unterscheiden sein; denn welche Beweismittel es eigentlich seien, wegen welcher eine Frist (dilatio) zu geben, werden wir daran erkennen, 3wenn wegen der zu bewirkenden Gegenwart einer Person, welche ein Beweismittel abgeben (instruere) kann, um Frist gebeten wird, z. B. weil sie die Geschäfte geführt hat, wenngleich in der Sclaverei, oder weil sie zum Geschäftsführer bestellt gewesen ist; dann möchte ich glauben, dass um der Beweismittel willen um Frist gebeten zu werden scheine.
100Idem lib. II. de off. Cons. Unter ansehnlichen (speciosis) Personen müssen wir die hochachtbaren Personen6767Eine freilich sehr unbestimmte Verdeutschung von clarissimas personas, d. h. Senatoren. beiderlei Geschlechts verstehen, desgleichen die, welche sich der senatorischen Ehrenzeichen bedienen können6868Cujac. l. l. ad h. l. führt als Beispiele solcher Personen an, theils die von August salva existimatione vom Senat ausgeschlossenen, theils die Tribuni militum laticlavii (L. 4. C. de test. mil. 6. 21.) Vgl. auch Brisson. Select. Antiquitatt. III. c. 16..
101Modestin. lib. IX. Different. Einige glauben, dass zwischen Stuprum und Adulterium6969S. d. Bem. zu L. 3. D. de concub. 25. 7., der Unterschied stattfinde, dass das Adulterium mit einer Verheiratheten, das Stuprum mit einer Ledigen begangen werde; aber das Julische Gesetz über die Adulterien gebraucht diese Ausdrücke ohne Unterschied. 1Man sagt, eine Scheidung (divortium) finde zwischen Mann und Ehefrau statt, eine Kündigung (repudium) aber scheint der Braut geschickt zu werden7070S. d. Bem. zur Inscr. tit. de div. et repud. 24. 2.; doch leidet dieses Wort nicht unschicklich auch auf die Person der Ehefrau Anwendung. 2Es ist wahr, dass Krankheit (morbum) eine zeitige Schwäche des Körpers, Gebrechen (vitium) aber ein immerwährendes Hinderniss des Körpers sei, z. B. wenn [Jemand] den Knorren ausgefallen hat; denn auch der Einäugige ist sonach gebrechlich7171Nach der Florent. Die verschiedenen Versuche, diese Stelle zu emendiren, s. bei Cramer ad h. l.. 3Einige glauben, dass, wenn Sclaven legirt sind, auch Sclavinnen geschuldet würden, gleich als ob jener Name, als ein allgemeiner, beide Geschlechter begreife.
103Idem lib. VIII. Regul. Wenngleich Denen, welche Lateinisch sprechen, eine jede die bürgerliche Ehre betreffende Rechtssache eine Capitalsache zu sein scheint, so ist doch unter der Benennung Capital[sache eigentlich] eine solche zu verstehen, welche den Tod oder den Verlust des Bürgerrechts betrifft.
106Idem lib. singul. de praescr. Dimissoriae literae (Berichtschreiben) nennt man die, welche gewöhnlich Apostel genannt werden; sie sind aber [deshalb] dimissoriae genannt worden, weil [durch sie] die Rechtssache an Den, an welchen appellirt worden ist, dimittirt (berichtet) wird.7373S. tit. D. de libellis dimiss., qui apostoli dic. 49. 6.
111Javolen. lib. VI. ex Cass. Censere heisst Etwas bestimmen und vorschreiben, weshalb wir auch zu sagen pflegen: censeo hoc facias (ich bestimme, dass du dies thun mögest) und senatum aliquid censuisse (dass der Senat etwas vorgeschrieben habe.) Daher scheint auch der Name des Censor genommen worden zu sein.
115Idem lib. IV. Epist. Es ist die Frage: wie sich fundus (Grundstück) von possessio (Besitz,) oder ager (Acker) oder praedium (Grundstück) unterscheide. Fundus ist Alles, was in Grund und Boden besteht. Ein ager ist vorhanden, wenn eine Art des fundus zum Gebrauch eines Menschen zugerichtet wird. Possessio unterscheidet sich vom ager durch das Eigenthumsrecht; denn Alles, was wir ergreifen, ohne dass uns das Eigenthum daran zusteht, oder auch nicht zustehen kann, das nennen wir possessio. Possessio bezeichnet also den Gebrauch, ager das Eigenthum eines Platzes7575Vgl. über diese Stelle v. Savigny Besitz S. 178. f. wo es heisst: „— So sagt Javolenus —, ager und possessio seien juristisch verschieden: ager sei ein Grundstück im quiritarischen Eigenthum; possessio aber ein solches Grundstück, das wir entweder zufällig nur im bonitarischen Eigenthum haben (wie z. B. ein blos tradirter fundus Italicus), oder das seiner Natur nach gar nicht im quiritarischen Eigenthum sein könne.“. Praedium ist der allgemeine Name für beide obengenannte Gegenstände; denn sowohl ager als possessio sind Arten dieser Benennung.
116Idem lib. VII. Epist. Wen ich sonst zu Söhnen, oder zum Sohne habe, soll mein Erbe sein7676Quisquis mihi alius filii filiusve (Vulg. Hal. Beck: filius filiive, s. Cramer ad h. l.), heres sit.. — Labeo [meint,] dass die Tochter nicht enthalten zu sein scheine, Proculus [nimmt] das Gegentheil [an.] Mir scheint Labeo den Wortverstand, Proculus die Absicht des Testirenden zu befolgen; ich habe das Gutachten ertheilt: ich zweifle nicht, dass die Meinung des Labeo nicht wahr sei.
118Pompon. lib. II. ad Quint. Muc. Feinde (hostes) sind Diejenigen, welche uns, oder welchen wir öffentlich den Krieg erklärt haben; die Uebrigen sind Räuber oder Plünderer (latrones aut praedones.)
119Pompon. lib. III. ad Quint. Muc. Die Benennung Erbschaft begreift ohne Zweifel auch eine nachtheilige Erbschaft; denn es ist dies ein Name für ein Recht, ebenso wie Nachlassbesitz.
120Idem lib. V. ad Quint. Muc. Durch diese Worte des Gesetzes der zwölf Tafeln: Wie nur immer Jemand über seine Angelegenheiten letztwillig verfügt haben mag, so soll es rechtsgültig sein, scheint die umfassendste Gewalt, sowohl Erben einzusetzen, als Vermächtnisse und Freiheiten zu hinterlassen, auch Vormundschaften anzuordnen, ertheilt zu sein;7777Vgl. L. 53. pr. h. t. und die Bemerkung dazu. aber es ist dies theils durch die Bestimmungen der Gesetze, theils durch die herrschend gewordene Ansicht der Rechtsgelehrten (jura constituentium) beschränkt worden.
121Idem lib. VI. ad Quint. Muc. Die Zinsen von Geld, welche wir ziehen, gehören nicht zu den Früchten, weil sie nicht aus der Sache selbst, sondern aus einem anderm Grunde, das heisst einer neuen Verbindlichkeit, [herrführen.]
122Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Servius sagt: Wenn so geschrieben sei: meinem Sohn und meinen Söhnen (filio filiisque meis) gebe ich diese Vormünder, so seien nur den männlichen Kindern Vormünder bestellt, weil [der Testator] von diesem einzelnen Fall meinem Sohn auf die Mehrzahl übergegangen zu sein schiene, welche dasselbe Geschlecht enthalte, welches die zuerst gesetzte Einzahl enthalten hätte. Aber dies enthält eine von einer Thatsache, nicht vom Recht abhängige Frage; es kann nemlich der Fall sein, dass er in der Einzahl an den Sohn gedacht, sodann vollständiger für alle Kinder durch die Bestellung des Vormunds habe sorgen wollen; was vernünftiger zu sein scheint.
123Idem lib. XXVI. ad Quint. Muc. Der Ausdruck sein wird (erit) bezeichnet zuweilen auch die vergangene, nicht blos die zukünftige Zeit. Dies müssen wir auch dann nothwendig wissen, wenn Codicille im Testament so bestätigt sein sollten: was in den Codicillen geschrieben sein wird, ob nemlich dadurch nur eine Hindeutung auf die künftige, oder ob auch auf die vergangene Zeit geschehe, wenn etwa Jemand vorher geschriebene Codicille hinterlässt? Das ist nun nach der Absicht des Schreibenden zu bestimmen. So wie aber dieses Wort: ist (est), nicht blos die gegenwärtige, sondern auch die vergangene Zeit bezeichnet, so deutet auch dieser Ausdruck: sein wird, nicht blos auf die künftige, sondern auch auf die vergangene Zeit hin. Denn wenn wir sagen: Lucius Titius ist von der Verbindlichkeit entbunden, so bezeichnen wir sowohl die vergangene, als die gegenwärtige Zeit, sowie in dem Falle: Lucius Titius ist verbunden, und dasselbe geschieht, wenn wir so sprechen: Troja ist erobert; denn dieser Ausdruck dient nicht zur Bezeichnung einer gegenwärtigen Thatsache, sondern bezieht sich auf die Vergangenheit.
124Procul. lib. II. Epist. Diese Worte: der oder jener (ille aut ille) sind nicht blos disjunctiv,7878D. h. so entgegengesetzt, dass nur das Eine oder das Andere sein kann. Der Begriff von Subdisjunctiv wird im Folgenden erläutert. sondern enthalten auch eine subdisjunctive Rede. Disjunctiv ist es z. B. wenn wir sagen: es ist entweder Tag oder Nacht, denn wenn man das Eine annimmt, so ist nothwendig, dass das Andere aufgehoben werde, ingleichen, dass wenn das Eine aufgehoben ist, das Andere angenommen werde; so kann in einem ähnlichen Ausdruck das Wort oder subdisjunctiv sein. Es giebt aber zwei Arten des Subdisjunctiven: die eine, wenn von den angegebenen Gegensätzen beide zugleich nicht stattfinden können, jedoch so, dass auch keiner von beiden stattfinden kann, z. B. wenn wir sagen: entweder sitzt er, oder geht herum; denn so wie Niemand Beides zugleich thun kann, so kann Jemand doch Keins von Beiden thun, z. B. Der, welcher liegt. Die andere Art ist, wenn von den beiden angegebenen Gegensätzen einer stattfinden muss, jedoch so, dass auch beide zugleich stattfinden können, z. B. wenn wir sagen: ein jedes Thier thut entweder, oder leidet; denn es giebt keins, welches nicht entweder thut oder leidet, aber es kann eins zugleich sowohl thun als leiden.
125Idem lib. V. Epist. Nepos dem Proculus seinen Gruss: Glaubst du, dass man von Dem, welcher ein Heirathsgut so versprochen hat: „sobald es passend sein wird, sollst du hundert Goldstücke als Heirathsgut meiner Tochter haben,“ sogleich nach Eingehung der Ehe das Heirathsgut fodern könne? Wie, wenn er so versprochen hätte: „sobald ich kann, sollst du sie zum Heirathsgut haben?“ Und wenn die letztere Verbindlichkeit einige Kraft hat, wie erklärst du das Wort: kann? ob mit Abzug der Schulden, oder auch wenn solche noch vorhanden sind? Proculus [hat geantwortet:] wenn Jemand ein Heirathsgut so versprochen hat: sobald ich kann, sollst du hundert zum Heirathsgut haben, so glaube ich, dass die Erklärung auf Das, was beabsichtigt worden ist, zu richten sei; denn wer zweideutig spricht, spricht Das, was er von dem, was [seine Worte] bedeuten, im Sinne gehabt hat; ich möchte jedoch fast glauben, dass er dies im Sinne gehabt habe: [sobald] ich nach Abzug der Schulden können werde. Man kann auch jene Bedeutung annehmen: sobald ich unbeschadet meiner Würde können werde; welche Erklärung noch mehr dann anzunehmen ist, wenn so versprochen worden ist: sobald es vortheilhaft sein wird, d. h. sobald ich es ohne Nachtheil für mich werde thun können.
126Procul. lib. VI. Epist. Wenn ich, als ich dir ein Grundstück gab, als Contractsbedingung angegeben habe: wie es das vorzüglichste und vortrefflichste wäre,7979Legem ita dixi: uti optimus maximusque esset, s. die Bem. zu L. 48. D. de evict. 21. 2. und hinzugefügt habe: es wird dafür gestanden werden, dass das Rechtsverhältniss des Grundstücks durch den Eigenthifmer nicht verschlechtert worden sei, so wird ausserdem für nichts weiter gestanden werden, [denn,] wenn auch der erste Theil, in welchem geschrieben ist: so wie es das vorzüglichste und vortrefflichste sei, dies bedeutet, dass es frei [von Dienstbarkeiten] sei, und ich deshalb, wenn der letzte Theil nicht hinzugefügt worden wäre, dafür stehen müsste, dass es frei sei, so halte ich mich doch durch den letzten Theil für hinlänglich befreit, dass ich, so viel die Rechtsverhältnisse anlangt, für nichts weiter zu stehen brauche, als dass das Rechtsverhältniss des Grundstücks durch den Eigenthümer nicht verschlechtert worden sei.
127Callistrat lib. IV. de cognition. Unter der Benennung Kleid (vestis) wird sowohl ein männliches, als ein weibliches, auch ein theatralisches, auch wenn es für Tragiker oder Citherspieler bestimmt sein sollte, begriffen.
128Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Die Benennung Zeugungsunfähiger (spado) ist eine allgemeine; denn unter diesem Namen werden sowohl Die, welche von Natur zeugungsunfähig sind, als auch die thlibiae, thlasiae8080Nach der gewöhnlichen Meinung sind thlibiae, quibus autriti sunt testes, thlasiae, quibus fracti sunt testes. S. Gothofred. ad h. l. und Gruner Pand. medicae p. 26., aber auch jede andere Art von Zeugungsunfähigen begriffen.
129Paul. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche todt geboren werden, scheinen weder geboren, noch erzeugt zu sein, weil sie niemals haben Kinder genannt werden können.
130Ulp. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Man möchte nicht uneigentlich sagen, dass auch eine solche Erbschaft in Gemässheit des Gesetzes anfalle, welche in Folge eines Testaments angetragen wird, weil die testamentarischen Erbschaften durch das Gesetz der zwölf Tafeln bestätigt werden.8181S. L. 120. h. t.
131Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Fraus (böse That) ist etwas anderes als poena (Strafe), denn fraus kann ohne poena sein, poena aber kann nicht ohne fraus sein. Poena heisst die Rache wegen eines Verbrechens, fraus wird auch das Verbrechen selbst, und gleichsam die Vorbereitung der poena genannt.8282Vgl. L. 23. §. 2. D. de aed. ed. 21. 1. 1Zwischen Mulcta aber und poena findet ein grosser Unterschied statt, da poena ein allgemeiner Name ist, Strafe für alle Vergehen, mulcta eine besondere Strafe für einen solchen Fehltritt, dessen Bestrafung heut zu Tage in Geld besteht. Poena pflegt nicht nur als Geld-, sondern auch als Lebens- und Ehrenstrafe zugefügt zu werden. Ferner tritt mulcta nach dem Ermessen Desjenigen ein, welcher die mulcta bestimmt (dicit,) poena wird nur dann zugefügt, wenn sie durch ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich für das vorliegende Vergehen festgesetzt worden ist. Ferner kann Derjenige, welchem Gerichtsbarkeit ertheilt worden ist, eine mulcta aussprechen. Dass blos die [Municipal-] Obrigkeiten8383Nach Cujac. l. l. ad h. l. — Vgl. übrigens mit dieser Stelle L. 244. h. t. und die Präsides der Provinzen eine mulcta aussprechen können, ist durch Mandate gestattet worden; eine poena kann aber ein Jeder zuerkennen, welchem die gerichtliche Verfolgung des vorliegenden Verbrechens oder Vergehens zukommt.
132Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 50,16,132 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Man verliert ein einjähriges Kind (anniculus), wenn es am letzten Tage des Jahres stirbt, und dass dies sich so verhalte, zeigt der Sprachgebrauch: am zehnten Tage vor dem ersten des Monats (Kalenden), am zehnten Tage nach dem ersten; denn durch keine von beiden Redeweisen wird der elfte Tag bezeichnet.8484Vgl. über diese Stelle Reinfelder Der annus civ. des R. R. S. 36. 65. ff. u. 107. ff. 1Es ist falsch, [wenn man sagt,] dass Die geboren habe (peperisse), welcher nach dem Tode ein Kind ausgeschnitten worden ist.8585Dieser Stelle scheint die L. 141. h. t. zu widersprechen, s. darüber v. Glück II. S. 78. f. Anm. 16.
133Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand so gesagt haben sollte: es solle etwas innerhalb seines Todestages geschehen, so wird auch der Tag selbst, an welchem er gestorben ist, mitgezählt.
134Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Einjährig heisst ein Kind nicht sogleich, so wie es geboren ist, sondern erst am dreihundert und fünfundsechzigsten Tage, freilich schon beim Beginn, nicht erst beim Schlusse dieses Tages, weil wir das Jahr civilrechtlich nicht nach den einzelnen Zeitmomenten, sondern nach Tagen zählen.8686Die richtige Erklärung dieser früher gewöhnlich misverstandenen Stelle s. bei Reinfelder a. a. O. S. 64. f. u. 101. ff.
135Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Man wird fragen: wenn eine Frau eine fehlerhafte oder eine Misgeburt oder eine verstümmelte Geburt, oder ein solches Kind, welches eine ungewöhnliche Gestalt, oder Stimme hat, von nicht menschlicher Bildung ist, sondern mehr die Leibesfrucht irgend eines anderen thierischen Wesens, als eines Menschen, [zu sein scheint,] zur Welt gebracht habe, ob ihr das nützen müsse,8787In Bezug auf die Vortheile, welche nach der L. Jul. et Pap. Popp. für Eltern mit dem Vorhandensein von Kindern verknüpft waren. Vgl. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. B. I. §. 175. weil sie doch geboren hat. Und es ist mehr dafür, dass auch solche Kinder den Eltern nützen; denn es ist kein Grund vorhanden, ihnen das zuzurechnen, da sie, so gut als sie gekonnt haben, den gesetzlichen Bestimmungen gehorcht haben, und es darf Das, was durch ein Verhängniss geschehen ist, der Mutter keinen Nachtheil zufügen.
136Idem lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist augenscheinlich, dass unter der Benennung Schwiegersohn auch der Ehemann einer Enkelin, und einer Urenkelin, sowohl wenn sie von einem Sohn, als wenn sie von einer Tochter erzeugt sind, und der übrigen [weiblichen Nachkömmlinge] begriffen werde.
137Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Drei Mal scheint auch Diejenige geboren zu haben, welche Drillinge zur Welt gebracht hat.
138Idem lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Unter der Benennung Erbschaft wird auch der Nachlassbesitz begriffen.8888Nemlich in den Bestimmungen der L. Julia et Papia über die Erbschaften.
139Ulp. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. Auch die Gebäude scheinen zu Rom errichtet zu werden, welche unter den an Rom anstossenden Gebäuden errichtet werden. 1Derjenige scheint ein Gebäude vollendet zu haben, welcher es soweit zu Stande gebracht hat, dass es schon in Gebrauch genommen werden kann.
140Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man sieht es so an, als ob Jemand Etwas erworben habe (cepisse,) obwohl er es für einen Andern erworben hat.8989Cujac. l. l. ad h. l. erklärt diese Stelle so: ein Legatar, welcher ein Legat zu erwerben fähig sei, scheine dasselbe erworben zu haben, wenn er es auch für einen Andern (seinen paterfamilias,) welcher selbst zur unmittelbaren Erwerbung unfähig gewesen sein würde, erworben habe. Etwas Anderes erklärt die Stelle Goeddaeus ad h. l. Vgl. Pothier Pand. Justin. h. t. nro. 15.
141Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass auch die Frau, da sie gestorben, ein Kind habe, welche es, nachdem die Leibesfrucht ausgeschnitten worden, geboren hat. Aber auch in einem andern Falle kann eine Frau ein Kind haben, welches sie zur Zeit ihres Todes nicht gehabt hat, z. B. wenn es von den Feinden zurückgekehrt ist.
142Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt eine Verbindung auf dreifache Weise an; es findet nemlich die Verbindung entweder durch die Sache an sich, oder durch die Sache und die Worte, oder nur durch die Worte statt. Nicht zweifelhaft ist es, dass Die verbunden sind, welche die Vereinigung der Namen sowohl, als der Sache verbindet, z. B. Titius und Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Titius und Maevius sollen Erben sein, oder Titius soll mit Maevius zur Hälfte Erbe sein. Es möchte aber wohl auch dann, wenn wir diese Bindewörter: und, mit wegnehmen, zuweilen eine Verbindung angenommen werden müssen, z. B. Lucius Titius, Publius Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Publius Maevius, Lucius Titius sollen Erben sein; Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein, sodass Titius und Maevius auf eine Hälfte kommen und durch die Sache und die Worte verbunden zu sein scheinen. — Lucius Titius soll zur Hälfte Erbe sein. Sejus soll auf den Theil, auf welchen ich den Lucius Titius zum Erben eingesetzt habe, Erbe sein. Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein. Julianus sagt, man könne zweifeln, ob drei Hälften gemacht seien, oder Titius mit dem Cajus Sejus auf dieselbe Hälfte eingesetzt sei; aber dadurch, dass auch Sempronius auf die Hälfte eingesetzt ist, sei es wahrscheinlicher, dass [jene] Zwei auf dieselbe Hälfte beschränkt, und verbunden zu Erben eingesetzt seien.
143Ulp. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Das scheint Jemand für sich zu haben, wegen dessen er eine Klage hat; denn man hat Das, was man fodern kann.
144Paul. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Masurius schreibt in seinem Buche Memorabilia: für eine pellex sei bei den Alten Die gehalten worden, welche mit Jemand, obwohl sie dessen Ehefrau nicht war, doch zusammenlebte, und jetzt werde eine solche mit ihrem wahren Namen amica (Freundin), mit einem etwas ehrenvollern Concubine genannt. Granius Flaccus schreibt in dem Buche über das Papirianische Recht: pellex werde jetzt gewöhnlich Diejenige genannt, welche mit einem Solchen, welcher eine Ehefrau habe, sich fleischlich vermische; Einige nennten aber Diejenige so, welche anstatt der Ehefrau ohne eheliche Verbindung im Hause sei, welche die Griechen παλλακής nennen.
145Ulp. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Man kann sagen, dass unter der Benennung Kopftheil9090Diese Stelle bezieht sich auf den Theil des Nachlasses des Freigelassenen, welchen der Patron nach der L. Papia Popp. erhielt. S. §. 2. I. de succ. lib. 3. 7. (8.) L. 3. pr. D. de suis et leg. 38. 16. u. vgl. Cujac. l. l. ad h. l. zuweilen auch die ganze Erbschaft begriffen werde.
146Terent. Clem. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Man giebt zum Gutachten, dass unter der Benennung Schwiegervater und Schwiegermutter auch der Grossvater und die Grossmutter der Ehefrau oder des Ehemanns begriffen werde.9191S. L. 5. D. de test. 22. 5.
147Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche in den an die Stadt stossenden Gebäuden geboren sind, sieht man so an, als wären sie zu Rom geboren.
148Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Derjenige, welcher entweder nur einen Sohn, oder nur eine Tochter hat, ist nicht ohne Kinder; denn dieser Ausspruch: er hat Kinder, er hat keine Kinder, geschieht immer in der Mehrzahl, so wie auch pugillares (Schreibtafel) and codicilli.
149Idem lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Denn wenn wir von Jemandem nicht sagen können, dass er keine Kinder habe, so müssen wir nothwendig sagen, dass er Kinder habe.
150Idem lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich von dir so stipulirt haben werde: gelobst du so viel zu geben, als ich weniger vom Titius erlangt haben werde? so pflegt man nicht zu zweifeln, dass du, wenn ich Nichts vom Titius erhalten haben werde, das Ganze schuldest, was Titius geschuldet hat.
151Ad Dig. 50,16,151Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 594, Note 1.Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Als angetragen sieht man die Erbschaft an, welche Jemand durch Antretung erlangen kann.
152Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Man zweifelt nicht, dass unter der Benennung Mensch sowohl eine Frauensperson, als eine Mannsperson begriffen werde.
153Terent. Clem. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. Man muss annehmen, dass Der zur Zeit des Todes [seines Vaters] vorhanden gewesen sei, welcher [von demselben] im schwangeren Leibe [der Mutter] hinterlassen worden ist.
154Macer lib. I. ad leg. vices. Die tausend Schritte sind nicht von dem Meilensteine in der Stadt, sondern von den anstossenden Gebäuden an zu zählen.9292Diese Stelle bezieht sich auf die Berechnung der Zeit, binnen welcher Abwesende zur Eröffnung von Testamenten nach der L. Julia de vices. heredit. nach Rom kommen mussten. S. Paul. Sent. IV. 6. 3. u. vgl. Cujac. l. l. ad l. 3. h. t.
155Licin. Rufus lib. VII. Regul. Unter der Benennung der Nächste ist auch Der begriffen, welcher allein vorhanden ist.
156Idem lib. X. Regul. Dass Jemand während des grösseren Theiles des Jahres besessen habe, ist auch dann anzunehmen, wenn er zwei Monate lang besessen hat, wenn nur der Gegner desselben entweder während weniger oder an gar keinen Tagen besessen hat.9393Diese Stelle bezieht sich auf die Berechnung der Zeit beim interd. utrubi nach vorjust. Recht. S. L. 1. §. 1. D. utrubi 43. 31. u. vgl. Cujac. l. l. ad h. l., Savigny Besitz S. 445. ff. u. Unterholzner Ausf. Entw. d. ges. Verj. B. 2. S. 364. f.
157Ael. Gall. lib. I. de verb., quae ad jus pert., signif. Eine Wand (paries) ist vorhanden, mag nun eine Mauer (murus), oder eine Umhegung (maceria) da sein. 1Ingleichen ist ein Weg (via) vorhanden, mag nun ein schmaler (semita) oder ein breiter Weg (iter) da sein.9494Cujac. l. l. ad h. l. erklärt semita durch semis via, iter durch integra via.
158Cels. lib. XXV. Dig. Cascellius sagte, dass wir bei der Anwendung des Rechts häufig einer Benennung in der Einzahl uns bedienten, wenn wir mehrere Gegenstände derselben Gattung bezeichnen wollten; denn wir sagen [z. B.] der Mensch sei nach Rom in grosser Anzahl gekommen, und der Fisch sei wohlfeil.9595Multum hominem venisse Romam, et piscem vilem esse. Das Erstere ist freilich im Deutschen nicht so gebräuchlich, wie das Letztere. Ebenso genügt es uns beim Stipuliren, wenn wir uns wegen des Erben Sicherheit verschaffen, [z. B.] wenn diese Sache zu meinen oder meines Erben Gunsten durch das Urtheil entschieden sein wird, und wieder: was du oder dein Erbe wegen dieser Sache; nemlich auch wenn mehrere Erben vorhanden sein sollten, sind sie auf gleiche Weise in der Stipulation enthalten.
160Idem lib. II. ad Sabin. Unter der Benennung die andern (ceterorum) und die übrigen (reliquorum) werden auch alle begriffen, wie Marcellus in Bezug auf einen Solchen gesagt hat, welchem die Option9696S. d. Bem. zur Inscr. tit. D. de opt. vel. et leg. 33. 5. eines Sclaven legirt worden ist, [während] die andern dem Sempronius [hinterlassen sind;] denn er sucht [zu beweisen,] dass, wenn [jener] die Option nicht vornehme, alle dem Sempronius gehörten.
162Pompon. lib. II. ad Sabin. Bei einer gemeinen Substitution, durch welche Dem, welcher zuletzt sterben wird, ein Erbe substituirt wird, nimmt man an, dass er auch einem einzigen richtig substituirt sei, nach dem Muster der zwölf Tafeln, nach welchen auch Der, welcher allein vorhanden ist, für den nächsten Agnaten gehalten wird. 1Wenn Jemand so in seinem Testament geschrieben haben sollte: wenn meinem Sohne irgend Etwas zugestossen sein sollte, so soll mein Sclave Damas frei sein, so wird Damas frei sein, wenn der Sohn gestorben ist; denn wenngleich auch den Lebenden Etwas zustossen kann, so wird doch nach dem Sprachgebrauch des Volks auch der Tod dadurch bezeichnet.
163Paul. lib. II. ad Sabin. Jene Worte: das vorzüglichste und vortrefflichste9797S. L. 126. D. h. t. [Grundstück] können auch auf ein solches passen, welches allein vorhanden ist; so wird auch im Edict des Prätors für einen letzten Willen der gehalten, welcher allein vorhanden ist. 1Mit der Benennung pueri (Knaben) werden auch die Mädchen bezeichnet; denn man nennt auch die Frauen, welche so eben niedergekommen sind, puerperae, und im Griechischen werden παιδίον gemeinschaftlich Kinder [beiderlei Geschlechts] genannt.
164Ulp. lib. XV. ad Sabin. Dass der Name Tochter auch auf eine nachgeborene passe, ist keine Frage, obwohl es gewiss ist, dass der Name nachgeborene nicht auf eine solche passe, welche schon auf der Welt ist. 1Der Name Theil (portionis) bezeichnet nicht immer die Hälfte, sondern einen so grossen, als beigefügt ist; es kann nemlich Jemandem geheissen werden, auch den grössten Theil abzutheilen, ebenso auch den zwanzigsten, auch den dritten, und sofort, wie es gutdünkt; aber wenn der Theil nicht hinzugefügt sein sollte, so wird die Hälfte geschuldet. 2Haben ebenso, wie [an Jemand] kommen, verstehen wir so, dass es mit Erfolg bei ihm ist.
166Idem lib. VI. ad Sabin. Die städtische und die ländliche Sclavenfamilie (urbana familia et rustica) unterscheiden sich nicht durch den Ort, sondern durch die Art des Gebrauchs. Denn es kann auch ein Rechnungsführer nicht zu der Zahl der städtischen Sclaven gehören, z. B. ein solcher, welcher die Rechnungen über die ländlichen Angelegenheiten führt und auf dem Lande wohnt, unterscheidet sich nicht viel von Gutsverwalter (a villico.) Ein Hausverwalter (insularius) aber gehört zu den städtischen Sclaven. Es ist jedoch darauf zu sehen, wozu der Herr selbst einen jeden gerechnet habe, was aus dem Verzeichniss der Sclavenfamilie, und aus den Untersclaven9898Quod ex numero familiae et vicariis apparebit. Cujac. l. l. ad h. l. conjicirt mit vieler Wahrscheinlichkeit cibariis für vicariis, vgl. L. 99. pr. D. de leg. III. erhellen wird. 1Von Dem muss man annehmen, dass er ausserhalb der Stadt übernachte (pernoctare), welcher an keinem Theile der Nacht in der Stadt ist; denn über (per) bezeichnet die ganze Nacht.
167Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Unter der Benennung Kohlen (carbonum) wird das Material nicht begriffen. Aber ob unter der Benennung Holz (lignorum)? Und vielleicht wird man sagen, auch nicht einmal unter der Benennung Holz; denn der Testator hat ja so Etwas nicht als Holz gehabt. Aber werden wir gebrannte Scheite oder anderes Holz, welches, damit es keinen Rauch mache, vom Feuer ausgedörrt worden ist, dem Holz, oder der Kohle, oder einer eigenen Gattung beizählen. Und es ist mehr dafür, dass es für eine eigenthümliche Gattung gehalten werde. Auch auf Schwefelholz wird sich auf gleiche Weise dieselbe Erklärung beziehen. Auch das zu Fackeln Angeschaffte wird nicht unter der Benennung: Holz begriffen sein, wenn dies nicht die Absicht [des Testators] gewesen ist. Dasselbe gilt auch von Olivenkernen, aber auch von Eicheln, oder sonst anderen Kernen. Ganze Fichtenzapfen werden aber unter der Benennung Holz begriffen werden9999Diese Stelle findet sich auch in L. 55. §. 1. u. 7. — 10. D. de leg. III. u. die folg. in L. 56. eod..
169Idem lib. V. ad Sabin. Nicht nur bei Uebergaben, sondern auch bei Käufen und Stipulationen und Testamenten bedeutet dieser Zusatz: sowie es das vorzüglichste und vortrefflichste ist, dies, dass ein [von Dienstbarkeiten] freies Grundstück geleistet werde, nicht, dass demselben auch Dienstbarkeiten zustehen100100S. L. 75. D. de evict. 21. 2..
170Ulp. lib. XXXIII. ad Sabin. Man muss annehmen, dass mit der Benennung Erbe alle Nachfolger bezeichnet werden, wenngleich sie nicht durch Worte ausgedrückt sind.
171Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Von Dem sagt man richtig, es sei an dich gekommen (pervenisse), was durch dich an einen Andern gekommen ist, wie man in Bezug auf eine von einem Freigelassenen hinterlassene Erbschaft, welche durch den Patron desselben, welcher Haussohn war, seinem Adoptivvater erworben worden ist, zum Gutachten ertheilt hat.
172Ulp. lib. XXXVIII. ad Sabin. Man hat angenommen, dass unter der Benennung Freigelassener auch die Freigelassene begriffen werde.
173Idem lib. XXXIX. ad Sabin.101101Diese Lex, sowie L. 199. h. t. bezieht Cujac. l. l. ad h. l. u. Observatt. VII. c. 35. auf die Vormünder. Unter der Benennung Collegen werden Die begriffen, welche dieselbe Gewalt haben. 1Wer ausserhalb der an die Stadt stossenden Gebäude sich befindet, ist abwesend; sonst wenn man sich innerhalb der anstossenden Gebäude befindet, wird man nicht abwesend zu sein scheinen.
174Idem lib. XLII. ad Sabin. Es ist etwas Anderes, wenn man verspricht, dass [ein Sclave] kein Dieb sei, als wenn man verspricht, dass er von Diebstahls- und Schädensansprüchen befreit sei; denn wer sagt, dass er kein Dieb sei, spricht von der Neigung des Sclaven, wer [aber sagt], dass er von Diebstahls- und Schädenansprüchen befreit sei, verspricht, dass er Niemandem wegen Diebstahls verbindlich sei102102Vgl. L. 17. §. 17. u. L. 52. D. de aed. ed. 21. 1. u. L. 30. 31. D. de evict. 21. 2..
175Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Unter dem Worte thun (faciendi) wird auch das Zurückgeben begriffen.
176Ad Dig. 50,16,176ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 20, S. 66: Begriff der Zahlung. Willensübereinstimmung.Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Man nimmt an, dass unter dem Wort Zahlung (solutionis) auch jede Befriedigung zu verstehen sei; denn von Dem sagen wir, dass er zahle, welcher Das thut, was er zu thun versprochen hat.
177Idem lib. XLVII. ad Sabin. Das Wesen des Trugschliessens (cavillationis), welches die Griechen σόφισμα103103Die Florent. hat σωρίτην. Vgl. Cramer ad h. l. genannt haben, besteht darin, dass die Unterredung von augenscheinlich Wahrem durch ganz unbedeutende Veränderungen auf Das gebracht wird, was augenscheinlich falsch ist.
178Idem lib. XLIX. ad Sabin. Das Wort Geld (pecuniae) umfasst nicht blos baares Geld, sondern alles Geld überhaupt, das heisst, alle körperliche Sachen; denn Niemand wird zweifeln, dass auch die körperlichen Sachen unter der Benennung Geld begriffen werden. 1Erbschaft ist der Name für ein Recht, welches sowohl eine Vermehrung als eine Verminderung zulässt; es wird aber die Erbschaft vorzüglich durch die Früchte vermehrt. 2Das Wort actio ist sowohl ein besonderes, als ein allgemeines; denn es wird so jede Klage genannt, mag sie eine persönliche sein, oder mag sie eine dingliche Forderung (in rem petitio) sein. Aber gewöhnlich pflegen wir die persönlichen Klagen so zu nennen, durch das Wort petitio aber scheinen die dinglichen Klagen bezeichnet zu werden. Unter dem Wort persecutio werden, glaube ich, die ausserordentlichen Rechtsverfolgungen, z. B. der Fideicommisse, und Dessen, was etwa sonst noch keine Erledigung im ordentlichen Rechtsweg erhält, begriffen. 3Man nimmt an, dass dieses Wort: geschuldet hat (debuit), überhaupt eine jede Klage umfasse, möge sie eine civilrechtliche, oder eine honorarische, oder eine ausserordentliche Klage [z. B.] wegen eines Fideicommisses gewesen sein.
179Idem lib. LI. ad Sabin. Zwischen diesen Worten: so viel, als diese Sache betragen wird, und denen: so viel, als erhellt, dass diese Sache betrage, findet kein Unterschied statt; denn man nimmt an, dass bei beiden Clauseln eine Schätzung des wahren Werthes vorgenommen werde104104S. L. 193. D. h. t..
180Pompon. lib. XXX. ad Sabin. Durch die Benennung tugurium (Hütte) wird ein jedes Gebäude bezeichnet, welches mehr zu einem Schutz auf dem Lande, als zu einem Hause in der Stadt passt. 1Ofilius sagt: tugurium sei von tectum (Dach) benannt, gleichsam ein tegularium (Bedachung), wie toga daher, quod ea tegamur (weil wir uns mit derselben bedecken.)
181Pompon. lib. XXXV. ad Sabin. Jenes Wort: gehören (pertinere) hat einen sehr weiten Umfang; denn es passt auf die Forderung sowohl solcher Sachen, welche in unserem Eigenthum sind, als auch solcher, welche wir aus irgend einem Rechte besitzen, obwohl sie nicht in unserem Eigenthum sind; wir sagen, dass auch Das uns gehöre, was in keinem von diesen Verhältnissen ist, aber darin sein kann.
182Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Ein Hausvater kann kein Sondergut haben, ebenso wie ein Sclave kein Vermögen.
183Idem lib. XXVIII. ad Ed. Die Benennung taberna (Bude) bezeichnet jedes zum Wohnen dienliche Gebäude105105Vgl. Cujac. l. l. ad h. l. u. Brisson. s. v. taberna., nemlich daher [benannt], weil es durch tabulae (Breter) eingeschlossen wird.
185Ulp. lib. XXVIII. ad Ed. Instructa taberna (eine eingerichtete Bude) werden wir aber so verstehen: eine solche Bude, welche sowohl mit Sachen, als auch mit Sclaven, welche zum Handel bereit sind, versehen ist.
187Ad Dig. 50,16,187Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 17.Idem lib. XXXII. ad Ed. Der Ausdruck: eingefodertes Geld (exactae pecuniae) ist nicht blos auf die Zahlung [des Geldes] zu beziehen, sondern auch auf die Delegation107107S. d. Bem. z. Inscr. tit. de novat. et deleg. 46. 3..
188Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Haben (habere) wird auf doppelte Weise gebraucht, ein Mal mit dem Eigenthumsrecht, das andere Mal: ohne Störung Das, was man gekauft hat, behalten. 1Dass Sicherheit bestellt sei (cautum), nimmt man an, möge nun durch Personen, oder durch Sachen Sicherheit bestellt sein.
189Idem lib. XXXIV. ad Ed. Thun müssen (facere oportere) hat sowohl die Bedeutung, dass man sich einer solchen That enthalte, welche gegen die Uebereinkunft unternommen würde, als auch die: dass man dafür sorge, dass es nicht geschehe.
190Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Unter Provinzialen müssen wir Solche verstehen, welche in einer Provinz ihren Wohnsitz haben, nicht Solche, welche aus einer Provinz abstammen.
191Paul. lib. XXXV. ad Ed. Zwischen Scheidung (divortium) und Kündigung (repudium) findet der Unterschied statt, dass auch eine künftige Ehe gekündigt werden kann; dass aber eine Braut sich geschieden habe, sagt man unrichtig, weil Scheidung daher benannt ist, dass die, welche [von der Ehe] zurücktreten, nach verschiedenen Seiten gehen108108S. L. 101. §. 1. h. t. u. 2. pr. D. de div. et repud. 24. 2..
192Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Dieser Zusatz: oder mehr (plurisve) enthält nicht eine unbegrenzte Summe, sondern eine unbedeutende, sodass diese Schätzung: auf zehn oder mehr Goldstücke, auf eine ganz kleine Summe bezogen wird.
193Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Diese Worte: so viel, als erhellt, dass diese Sache betrage, werde nicht auf das Interesse, sondern auf den Werth der Sache bezogen109109S. L. 179. D. h. t..
194Idem lib. XLIII. ad Ed. Zwischen donum und munus findet derselbe Unterschied statt, wie zwischen der Gattung und der Art; denn Labeo sagt, donum sei die Gattung, von donare (schenken) benannt, munus die Art; denn munus sei ein donum mit einem bestimmten Zweck, z. B. ein Geburtstags-, ein Hochzeitsgeschenk.
195Idem lib. XLVI. ad Ed. Ein Ausspruch rücksichtlich des männlichen Geschlechts wird gewöhnlich auf beide Geschlechter erstreckt. 1Wir wollen sehen, auf welche Weise die Benennung familia gebraucht werde. Nun hat man sie auf verschiedene Weise gebraucht; denn sie wird sowohl auf Sachen, als auch auf Personen bezogen. Auf Sachen, z. B. in den zwölf Tafeln in diesen Worten: agnatus proximus familiam habeto (der nächste Agnat soll die Erbschaft haben). Auf Personen wird aber die Bedeutung von familia dann bezogen, wenn das Gesetz vom Patron und Freigelassenen spricht: ex ea familia, sagt es, in eam familiam110110Gewöhnlich sieht man diese Worte als Bruchstücke der 5ten von den 12 Tafeln an, und zwar der Stelle, in welcher angeordnet worden sei, dass das Vermögen des ohne Testament verstorbenen Freigelassenen an den Patron und dessen Familie kommen solle. S. Dirksen XII Taf. S. 380. ff. u. Schweppe’s R. R. Gesch. §. 485. S. 840. (3. Ausg.) Die Haltbarkeit dieser Vermuthung bezweifelt Hugo Gesch. d. R. R. bis auf Just. S. 265. (11. Aufl.) (aus jener Familie in diese Familie) und bekanntlich spricht das Gesetz hier von einzelnen Personen. 2Die Benennung familia111111Vgl. hiermit Huschke’s Studien des Röm. R. I. S. 102. f. wird auch zur Bezeichnung einer gewissen Gemeinschaft gebraucht, welche entweder ihr besonderes Recht hat, oder in dem gemeinsamen Recht der gesammten Verwandtschaft begriffen wird. Familia mit besonderm Recht nennen wir mehrere Personen, welche unter der Gewalt eines Einzigen stehen, [welcher sie] entweder durch die Natur, oder durch das Recht unterworfen [sind,] z. B. paterfamilias (Hausvater), materfamilias (Hausmutter), filiusfamilias (Haussohn), filiafamilias (Haustochter) und die, welche sofort auf diese folgen, Enkel und Enkelinnen, und sofort. Hausvater (paterfamilias) wird aber der genannt, welcher im Hause die Herrschaft hat, und er wird richtig mit diesem Namen benannt, wenn er auch keinen Sohn hat, denn wir bezeichnen nicht blos die Person, sondern auch das Rechtsverhältniss desselben. Sonach nennen wir auch einen Mündel Hausvater. Und wenn der Hausvater stirbt, so fangen soviel Häupter, als ihm unterworfen gewesen sind, ebenso viele einzelne Familien zu bilden an; denn jeder Einzelne nimmt den Namen Hausvater an. Und dasselbe wird sich auch rücksichtlich Desjenigen ereignen, welcher aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist; denn auch dieser bildet, da er eigenen Rechtens geworden ist, eine besondere Familie. Familia mit gemeinsamem Rechte nennen wir [den Inbegriff] aller Agnaten; denn wenn auch nach dem Tode des [gemeinschaftlichen] Hausvaters jeder Einzelne eine besondere Familie bildet, so werden doch Alle, welche unter der Gewalt eines Einzigen gewesen sind, richtig [Glieder] derselben Familie genannt werden, weil sie aus demselben Haus und Stamm hervorgegangen sind. 3Auch [den Inbegriff] von Sclaven pflegen wir familia zu nennen, wie wir beim Edict des Prätors unter dem Titel von den Diebstählen gezeigt haben, wo der Prätor von der familia der Pächter der öffentlichen Einkünfte spricht112112S. L. 12. §. 1. u. 2. D. de publ. 39. 4.; aber dort werden nicht alle Sclaven, sondern eine gewisse Abtheilung von Sclaven bezeichnet, welche um dieser Sache willen, das heisst, um der öffentlichen Einkünfte willen angeschafft worden ist. In einem andern Theile des Edicts werden aber alle Sclaven darunter begriffen, wie [in dem Edict] über die zusammengebrachten Sclaven, und über den Raub113113S. L. 2. pr. u. §. 14. D. vi bon. rapt. 47. 8.. Ferner umfasst bei der Klage auf Zurücknahme, wenn die Sache durch das Zuthun des Käufers oder der familia desselben schlechter gemacht wird114114S. L. 1. §. 1. u. L. 25. §. 1. 2. D. de aedil. ed. 21. 1., und bei dem Interdict: Von wo mit Gewalt (unde vi)115115S. L. 1. pr. §. 15. sqq. D. de vi et vi arm. 43. 16. die Benennung familia alle Sclaven; aber auch die Kinder werden darunter begriffen. 4Ferner wird familia [der Inbegriff] mehrerer Personen genannt, welche von dem Blute eines und desselben ersten Erzeugers abstammen, wie wenn wir familia Julia sagen, gleichsam a fonte quodam memoriae (von dem Ursprung der Erinnerung). 5Eine Frau ist aber sowohl der Anfang als das Ende ihrer Familie.
196Gaj. lib. XVI. ad Ed. prov. Unter der Bevennung Familie wird auch das Haupt der Familie selbst begriffen. 1Dass die Kinder von Frauen sich nicht in der Familie derselben befinden, ist offenbar, weil die, welche geboren werden, der Familie des Vaters, nicht der Mutter folgen.
197Ulp. lib. L. ad Ed. Anzeige gemacht haben (indicasse) heisst: angegeben haben; Anschuldigung gemacht haben (arguisse) heisst: angeklagt und überführt haben116116Es bezieht sich dies auf die Bestimmungen des SC. Silanianum. S. z. B. l. 3. §. 14. D. de SC. Silan. 29. 5. u. vgl. Cujac. l. l. ad h. l..
198Idem lib. II. de omnib. tribun. Unter städtischen Grundstücken117117Diese Stelle enthält eine Erläuterung der oratio über die Veräusserung von Mündelsachen. S. tit. D. de reb. eor., qui sub tut. etc. 27. 9. u. vgl. Cujac. l. l. ad h. l., v. Glück Erl. d. Pand. XXXII. S. 464. f. (urbana praedia) verstehen wir alle Gebäude, nicht blos die, welche sich in Städten befinden, sondern auch wenn sich etwa Stallungen oder sonst Herbergen auf Landgütern und in Dörfern befinden, oder wenn dies mit Prachtgebäuden (praetoria), welche blos zum Vergnügen dienen, der Fall ist, weil nicht der Ort, sondern die Beschaffenheit ein Grundstück zu einem städtischen macht. Deshalb muss man sagen, dass auch Gärten, wenn sie sich bei Gebäuden befinden, unter der Benennung städtische [Grundstücke] begriffen werden. Freilich wenn Gärten grösstentheils zum Ertrag bestimmt sind, z. B. Weingärten oder auch Oelgärten, so sind solche mehr nicht städtische [Grundstücke.]
199Idem lib. VIII. de omnib. tribun.118118S. d. Bem. zu l. 173. h. t. Als Abwesend müssen wir Den ansehen, welcher nicht an dem Orte ist, an welchem er verlangt wird; denn damit Jemand abwesend sei, verlangen wir nicht, dass er sich über dem Meere befinde, sondern auch wenn er sich etwa ausserhalb der an die Stadt stossenden Gebäude befindet, ist er abwesend; sonst wenn er sich innerhalb der anstossenden Gebäude befindet, wird er nicht abwesend zu sein scheinen, wenn er sich nicht verborgen hält. 1Wer von den Feinden gefangen ist, scheint nicht abwesend zu sein, wohl aber wer von den Räubern zurückgehalten wird.
201Idem lib. LXXXI. Dig. Nach einer richtigen Erklärung ist anzunehmen, dass, wie wir oft zum Gutachten ertheilt haben, in der Benennung Sohn die Haustochter enthalten sei, ebenso auch der Enkel darunter begriffen zu werden scheine, und dass man annehme, dass mit dem Namen Vater auch der Grossvater bezeichnet werde.
202Alfen. Var. lib. II. Dig. Wenn in dem Testament geschrieben war, dass der Erbe bei dem Leichenbegängniss oder dem Denkmal nur hundert Goldstücke aufwenden sollte, so darf er nicht weniger aufwenden; wenn er etwa mehr [aufwenden] will, so darf er es, und scheint deshalb nicht gegen das Testament zu handeln.
203Idem lib. VII. Dig. In dem censorischen [Zollpacht]Vertrage (lege censoria) über den Hafen auf Sicilien stand so geschrieben: Für die Sclaven, welche Jemand zu seinem Gebrauche in sein Haus bringen will, soll er keinen Zoll geben. Man fragte: ob, wenn Jemand Sclaven aus Sicilien nach Rom schickte, um sein Landgut einzurichten, er für diese Sclaven Zoll geben müsste, oder nicht? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt: bei diesem Satze gäbe es zwei Fragen, die erste, was es heisse: in sein Haus bringen, die zweite, was es heisse: zu seinem Gebrauche bringen; daher pflege man zu fragen, ob man das Haus Jemands da, wo er wohnte, sei es in der Provinz, oder in Italien, oder nur in seinem Vaterlande richtig annehme; aber über diese Sache sei festgesetzt worden, dass man das für das Haus eines Jeden von uns halten müsse, wo er seinen Sitz und sein Hausbuch hätte, und die Einrichtung seiner Angelegenheiten getroffen hätte; was aber heisse: zu seinem Gebrauche, darüber habe man grossen Zweifel gehegt, und man nehme mehr an, dass nur Das darunter begriffen werde, was um seines Lebensbedarfs willen angeschafft ist; und ebenso frage es sich rücksichtlich der Sclaven auf dieselbe Weise, welche von ihnen um seines Gebrauchs willen angeschafft wären, ob die Rechnungsführer, Hausverwalter, Gutsverwalter, Hausaufseher, Weber, oder ob auch die Taglöhner auf dem Lande, welche zum Bebauen der Aecker gehalten würden, aus welchen der Hausvater Früchte ziehe, von welchen er sich erhalte, [oder ob] endlich alle Sclaven, welche Jemand gekauft hätte, um sie selbst zu behalten und zu irgend einer Sache zu gebrauchen, und nicht darum gekauft hätte, um sie zu verkaufen? Und ihm schiene der Hausvater nur die zu seinem Gebrauche zu haben, welche zur Erhaltung seines Körpers und zu seiner Pflege angeordnet und bestimmt wären, zu welcher Gattung die Anspanner120120Dieses Wort soll die Florent. Lesart: juctores wiedergeben, welche von Cujac. Obs. XIV. 3. (juctor, i. e. qui jungit mulos ad rhedam vel carrucam, qua vehitur paterfamilias) u. von Heinecc. zu Brisson. s. h. v. vertheidigt wird. Die verschiedenen Lesarten Anderer s. b. Cramer ad h. l., Kammerdiener, Köche, Aufwärter und die anderen, welche zum Gebrauche desselben angeschafft wären, gerechnet würden.
204Paul. lib. II. Epitom. Alfeni. Die Benennung puer (Knabe) hat drei Bedeutungen, da wir erstlich alle Sclaven pueri nennen, da wir zweitens puer als Gegensatz von puella (Mädchen) sagen, und da wir drittens damit das Knabenalter bezeichnen.
205Idem lib. IV. Epitom. Alfeni. Jemand, der ein Grundstück verkauft hat, hat sich das Obst vorbehalten. Es schienen die Nüsse, Feigen und die Trauben, aber nur die härteren und die purpurnen und die, welche sonst noch von der Art wären, dass wir sie nicht um des Weines willen hätten, welche die Griechen τρωξίμους (roh essbare) nennten, vorbehalten zu sein.
206Julian. lib. VI. ex Minicio. Man nimmt an, dass vinaria vasa (Weingefässe) eigentlich die Keltergefässe sind, die Fässer und Tonnen aber [nur] so lange zu jenen gehören, als sie Wein enthalten; dass sie aber, wenn sie aufhörten, Wein zu enthalten, nicht dazu gezählt würden, weil sie zu einem anderen Gebrauche verwendet werden können, z. B. wenn Getreide in ihnen aufbewahrt werde. Dasselbe Verhältniss finde rücksichtlich der Krüge statt, sodass sie dann, wenn sie Wein enthielten, zu den vasis vinariis, wenn sie leer seien, nicht zu ihnen gehörten, weil etwas Anderes in ihnen aufbewahrt werden könne.
209Florentin. lib. X. Inst. Der, welchem geheissen worden ist, Etwas vor dem Titius zu thun, scheint es nicht in dessen Gegenwart zu thun, wenn dieser es nicht versteht. Wenn daher [Titius] rasend, oder ein Kind ist, oder schläft, so scheint er es nicht vor demselben gethan zu haben. [Titius] muss es aber wissen, nicht auch braucht er es zu wollen, denn auch wider seinen Willen, geschieht Das, was geheissen worden ist, richtig.
211Florent. lib. VIII. Inst. Unter der Benennung fundus (Grundstück) wird jedes Gebäude und jeder Acker begriffen; aber im täglichen Verkehr nennt man die städtischen Gebäude aedes, die ländlichen villae. Ein Platz ohne Gebäude aber wird in der Stadt area, auf dem Lande ager genannt. Ferner wird ein ager mit einem Gebäude fundus (Landgut) genannt.
213Idem lib. I. Regul. Der Tag läuft (cedere diem) heisst: das Geld fängt an geschuldet zu werden, der Tag kommt (venire diem) bedeutet, der Tag ist gekommen, an welchem das Geld gefodert werden kann. Wenn also Jemand ohne Nebenbestimmung stipulirt hat, so läuft sowohl der Tag, als ist er auch gekommen, wenn aber unter einem Termin122122D. h. unter einem gewissen Anfangstermin. Vgl. v. Glück a. a. O. IV. S. 456. f., so läuft zwar der Tag, aber er ist noch nicht gekommen, wenn unter einer Bedingung, so läuft weder der Tag, so lange die Bedingung schwebt, noch ist er gekommen. 1Aes alienum heisst das Geld, welches wir Anderen schulden, aes suum heisst das Geld, was Andere uns schulden. 2Grobes Verschulden (lata culpa) ist eine allzugrosse Nachlässigkeit, das heisst, nicht wissen, was Alle wissen.
214Marcian. lib. I. publ. judic. Munus123123Vgl. l. 18. u. l. 194. h. t. u. Duker. Opp. de Latinit. ICt. vet. c. 39. p. 39. sq. ist eigentlich Das, dem wir uns nothwendig unterziehen, in Folge eines Gesetzes, der Sitte, oder der Gewalt eines Solchen, welcher die Macht zu befehlen hat. Donum heisst aber eigentlich, was ohne das Vorhandensein einer durch das Recht oder eine Pflicht gebotenen Nothwendigkeit, sondern vielmehr freiwillig geleistet wird; sodass, wenn es nicht geleistet wird, kein Tadel stattfindet, und, wenn es geleistet wird, etwas Löbliches darin liegt. Es ist aber im Allgemeinen dahin gekommen, dass man zwar nicht jedes munus auch als donum nimmt, aber dass man Das, was donum gewesen ist, richtig munus nennt.
215Paul. lib. sing. ad leg. Fus. Canin. Mit dem Wort Gewalt (potestatis) wird Mehreres bezeichnet: in der Person der Obrigkeiten die Amtsgewalt (imperium), in der Person der Kinder die väterliche Gewalt, in der Person des Sclaven die Herrschaft. Aber wenn wir wegen der Auslieferung an Schadensstatt gegen Den klagen, welcher den Sclaven nicht vertritt, so bezeichnen wir damit die Gelegenheit und Möglichkeit, den Sclaven zu stellen124124S. l. 21. §. 2. 3. D. de noxal. act. 9. 4.. Sabinus und Cassius sagen, dass in dem Atinischen Gesetze die gestohlene Sache auch dann in die Gewalt des Eigenthümers gekommen zu sein scheine, wenn er die Gewalt, sie zu vindiciren, gehabt habe.
216Ulp. lib. I. ad leg. Ael. Sent. Es ist richtig, dass Der, welcher in ein Gefängniss eingeschlossen ist, weder gefesselt, noch in Fesseln zu sein scheint, wenn nicht an seinen Körper Fesseln angelegt worden sind.
217Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Zwischen dieser Bedingung: wenn er wird reden können, und der: nachdem er wird reden können, findet ein grosser Unterschied statt; denn es ist bekannt, dass der letztere Satz umfassender, aber der: wenn er wird reden können, enger sei, und [durch denselben] nur die Zeit bezeichnet werde, wo er zuerst reden kann. 1Ferner muss, wenn eine Bedingung so auferlegt ist: Das sollst du innerhalb Tagen thun, dieselbe, wenn weiter nichts hinzugefügt war, innerhalb zwei Tagen erfüllt werden.
218Papin. lib. XXVII. Quaest. Das Wort thun umfasst eine jede Art des Thuns, das Geben, das Zahlen, das Zuzählen, das Urtheilen, das Spatzierengehen.
219Papin. lib. II. Respons. Man hat angenommen, dass man bei Uebereinkünften mehr auf die Absicht der Contrahirenden als auf die Worte sehen müsse. Da also die Municipalbürger ein Grundstück in Erbpacht gegeben haben, sodass es auf den Erben Dessen, welcher es erhalten hat, übergehen sollte, so hat das Recht der Erben auch auf einen Vermächtnissnehmer übertragen werden können.
220Callistrat. lib. II. Quaest. Unter der Benennung Kinder werden die Enkel und Urenkel, und die Uebrigen, welche von diesen abstammen, begriffen; denn alle diese umfasst das Gesetz der zwölf Tafeln mit der Benennung sui (Eigenerben). Denn die Gesetze halten es alle Mal dann für nothwendig, die Namen der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse, z. B. Sohn, Enkel, Urenkel oder der Uebrigen, welche von diesen abstammen, zu gebrauchen, wenn sie [ihre Bestimmungen] nicht Allen, welche noch auf sie folgen, zu Gute kommen lassen, sondern blos Denen zu Hülfe kommen wollen, welche sie namentlich aufzählen. Aber wenn [das durch die Gesetze Eingeführte] nicht bestimmten Personen, nicht einigen Graden, sondern Allen gewährt wird, welche aus demselben Geschlecht entsprungen sind, so werden sie unter der Benennung Kinder begriffen. 1Aber auch Papirius Fronto sagt im dritten Buche der Responsa: Dass, wenn ein Grundstück mit dem Gutsverwalter, der Schlafgenossin desselben und seinen Söhnen vermacht sei, auch die von den Söhnen erzeugten Enkel darin enthalten seien, wenn nicht die Absicht des Testators eine andere sei; denn man nehme an vielen Stellen an, dass unter der Benennung Sohn oft auch die Enkel verstanden würden. 2Auch der verewigte Marcus hat rescribirt: Dass Der nicht ohne Kinder verstorben zu sein scheine, welcher einen Enkel als Eigenerben hinterlasse. 3Ausser diesem Allen lehrt uns auch die Natur, dass zärtlichgesinnte Väter, welche mit der Absicht und dem Wunsche, Kinder zu zeugen, Ehefrauen nehmen, unter der Benennung Söhne Alle, welche von uns abstammen, begreifen; denn wir können ja unsere Enkel mit keinem zärtlicheren Namen, als mit dem Sohn, benennen; denn Söhne oder Töchter zeugen und bringen wir darum zur Welt, damit wir durch ihre Nachkommenschaft uns ein für alle Zeiten dauerndes Andenken hinterlassen.
221Paul. lib. X. Respons. Paulus hat das Gutachten ertheilt, Derjenige werde richtig ein falscher Vormund genannt, welcher nicht Vormund ist, möge er Einem, welcher schon einen Vormund hat, bestellt sein, oder nicht, sowie ein falsches Testament das ist, welches kein Testament ist, und ein unrichtiges Maass das, welches kein Maass ist125125Vgl. die Bem. zur Inscr. tit. Quod falso tut. etc. 27. 6. u. v. Glück a. a. O. XXXII. S. 302. ff..
222Hermogen. lib. II. jur. Epitom. Unter dem Namen Geld (pecuniae) wird nicht blos baares Geld, sondern alle Sachen, sowohl unbewegliche, als bewegliche, und sowohl Körper, als Rechte begriffen.
223Paul. lib. II. Sentent.126126Diese Stelle bezog sich eigentlich auf die Lehre von der Vormundschaft, indem sie in Bezug auf dieselbe den begriff von lata culpa und von amici festsetzte, die Letztere darum, weil bei der Vormundschaft oft der amici Erwähnung geschieht. S. l. 44. D. de neg. gest. 3. 3., l. 2. D. qui pet. tut. 26. 6. u. l. 6. D. ubi pup. ed. 27. 1. Vgl. Cujac. Obs. VII. c. 8. Dirksen Versuche z. Krit. d. Ausleg. u. s. w. S. 88. ff. Dagegen will Klenze in d. Zeitsch. für gesch. RW. VI. S. 14. unter den amici hier Verwandte verstanden wissen. Das Merkmal des groben Verschuldens (latae culpae) ist, wenn man das nicht weiss, was Alle wissen. 1Nicht Die, welche durch eine leichte Bekanntschaft verbunden sind, dürfen wir Freunde (amicos) nennen, sondern Die, welche auf anständige Weise durch vertrauten Umgang erworbene Rechte gegen den Hausvater gehabt haben.
225Tryphon. lib. I. Disput. Ein Flüchtling127127S. l. 17. pr. §. sqq. u. l. 43. §. 1. D. de aed. ed. 21. 1. ist nicht Der, welcher blos den Entschluss gefasst hat, von seinem Herrn zu entfliehen, wenn er gleich sich hat verlauten lassen, dass er es thun wolle, sondern Der, welcher seine Absicht der Flucht durch die That selbst zur Ausführung gebracht hat128128Die Worte lauten: Qui ipso facto fugae initium mente (Vulg. Hal. Beck: vitium mentis) deduxerit. In der Uebersetzung ist mehr versucht, den Sinn derselben wiederzugeben, als wörtlich zu übersetzen.; denn obgleich man einen Dieb, einen Ehebrecher, einen Spieler in einem gewissen Sinne blos wegen des Vorsatzes auch Den nennen könnte, welcher niemals eine fremde Sache wider Willen ihres Eigenthümers weggenommen, niemals eine fremde Hausfrau verführt hat, wenn er nur die Absicht hat, dies bei dargebotener Gelegenheit thun zu wollen, so muss man doch so Etwas nur, wenn die That dazugekommen ist, als Verbrechen ansehen; und darum hält man bekanntlich [einen Sclaven] nicht in Folge seines blossen Vorsatzes, sondern wenn die That dazügekommen ist, für einen Flüchtling oder Herumstreicher.
227Idem lib. II. Manual. In Folge jenes Theiles des Edicts: denn wer sein Erbe sein muss130130S. l. 1. u. 4. D. unde legit. 38. 7. u. l. un. §. 2. D. ut. ex legib. senat. etc. 38. 14., wird den Erben des Erben der Nachlassbesitz nicht angetragen. 1Ebenso wird bei einer Substitution mit diesen Worten: wer nur immer mein Erbe sein wird, nur der nächste Erbe bezeichnet, ja nicht nur der nächste, sondern auch der eingesetzte.
228Idem lib. sing. de cognition. Als Municipale (municipes) sind auch Die anzusehen, welche in demselben Municipium geboren sind.
229Idem lib. sing. de tacit. fideic. Als verglichen oder beendigt131131Die Clausel: Quae judicata, transacta, finitave sunt, rata maneant, pflegte Senatsschlüssen und Gesetzen beigefügt zu werden, und namentlich war dies wahrscheinlich beim SCt. Plancianum über tacita fideicommissa (s. l. 10. pr. D. de his, q. ut ind. 34. 9. u. l. 59. §. 1. D. ad L. Falc. 35. 2.) und bestimmt beim SCt. Orphitianum (s. l. 1. §. 12. D. ad SC. Tertull. et Orph. 38. 17.) der Fall. Daher die Erklärung dieser Formel in dieser und der folgenden Stelle. Vgl. Cujac. Recitatt. ad h. l. müssen wir nicht blos Das ansehen, worüber Streit gewesen ist, sondern auch Das, was ohne Streit besessen worden ist,
230Idem lib. sing. ad SC. Orphitian. wie es vor Gericht festgesetzt, durch einen Vergleich beigelegt, durch Schweigen während längerer Zeit beendigt ist.
231Idem lib. sing. ad SC. Tertull. Wenn wir sagen, dass Der, dessen Geburt gehofft wird, als vorhanden gelte, so ist dies dann richtig, wenn es sich um sein eigenes Recht handelt; Anderen aber nützt er nur dann, wenn er geboren ist.
232Gaj. lib. I. de verb. obl. Dieser Ausdruck: was mehr132132S. l. 192. D. h. t. werth ist als dreissig Goldstücke, dient zur Bezeichnung sowohl des wahren Werths, als des Interesses.
233Idem lib. I. ad leg. XII. Tabul. Si calvitur [das heisst] sowohl wenn er zögert, als wenn er täuscht133133Vgl. Cramer ad h. l., Dirksen XII Taf. S. 144. ff. u. Zimmern a. a. O. III. §. 108. S. 327. f.. Daher hat man auch die calumniatores (Chikaneurs) so benannt, weil sie durch Betrug und Zögerung Anderen in den Prozessen Nachtheil zufügten; daher ist auch cavillatio (Trugschliessen) benannt worden. 1Am dritten Januar werden die Wünsche für das Wohl des Kaisers ausgesprochen. 2Telum wird zwar gewöhnlich Das genannt, was vom Bogen abgeschossen wird, aber jetzt wird damit alles Das bezeichnet, was mit der Hand geworfen wird. Daraus folgt, dass auch ein Stein, ein Holz und ein Eisen unter diesem Namen begriffen wird, welches daher kommt, weil es in die Ferne geschickt wird, indem es vom griechischen Worte: ἀπὸ τοῦ τηλοῦ (Ferne) gebildet ist. Und diese Bedeutung können wir auch im griechischen Namen finden; denn was wir telum nennen, nennen sie βέλος, und mit diesem Namen wird zwar gewöhnlich Das bezeichnet, was vom Bogen abgeschossen wird, aber nicht weniger wird auch alles Das damit bezeichnet, was mit der Hand geworfen wird, ἀπὸ τοῦ βάλλεσθαι (von: geworfen werden.) Es erinnert uns Ξενοφῶν134134Anabas. V. 2. 14. ed. Schneider. Die Worte lauten bei Xenophon etwas anders. S. darüber Heinrich bei Cramer ad h. l. daran; denn er schreibt so: Καὶ τὰ βέλη ὁμόσε ἐφέρετο, λόγχαι, τοξεύματα, σφενδόναι, πλεῖστοι δὲ καὶ λίθοι (und mit einander flogen Pfeile, Wurfspiesse, Geschosse, geschleuderte und sehr viele [mit den Händen geworfene] Steine). Und Das, was vom Bogen abgeschossen wird, heisst bei den Griechen mit seinem eigentlichen Namen τόξευμα, bei uns wird es aber mit dem allgemeinen Namen telum benannt.
234Idem lib. II. ad leg. XII Tabul. Die, welche wir hostes (Feinde) nennen, nannten die Alten perduelles, indem sie durch dieses Beiwort anzeigten, dass mit denselben bellum (Krieg) wäre. 1Reich (locuples) ist Derjenige, welcher ein nach Verhältniss der Sache, deren Ausantwortung der Kläger fodert, hinlängliches Vermögen hat, um Sicherheit gewähren zu können135135Diese Stelle soll angeben, welche Eigenschaften ein vindex haben müsse. Vgl. Dirksen XII Taf. Cap. 7. S. 218. f. u. Zimmern a. a. O. III. §. 46. Anm. 7.. 2Einige glauben, dass das Wort leben (vivere) sich auf die Speise beziehe. Aber Ofilius sagt in dem Buche an den Atticus: unter diesen Worten seien auch die Kleidungsstücke und die Decken begriffen; denn ohne diese könne Niemand leben136136Diese Stelle ist eine Erklärung der auf den Unterhalt des vom Gläubiger gefesselten Schuldners bezüglichen Worte der XII Taf.: Si volet, suo vivito, ni suo vivit etc. Vgl. Dirksen XII Taf. Cap. 8. S. 251. ff. Zimmern a. a. O. §. 46. S. 132. f..
235Idem lib. III. ad leg. XII Tabul. Ferri (tragen) sagen wir eigentlich dann, wenn Jemand Etwas mit seinem Körper trägt, portari (führen,) wenn Jemand Etwas auf einem Lastthier mit sich führt, agi (treiben) [wird in Bezug auf] Thiere [gebraucht.] 1Zimmerleute (fabros tignarios) nennen wir nicht nur die, welche Balken (tigna) behauen, sondern Alle, welche bauen.
236Gaj. lib. IV. ad leg. XII. Tabul. Wer von venenum (Würze)137137Die weite Bedeutung dieses Wortes wird im Folgenden erklärt, im engeren Sinne bedeutet es Gift. Ueber die Beziehung dieser Stelle zu den XII Taf. s. Dirksen a. a. O. S. 619. ff. spricht, muss hinzufügen, ob er schädliches (Gift), oder gutes meine; denn auch die Arzneimittel sind venena, weil unter diesem Worte Alles begriffen wird, was, wenn es gebraucht wird, die natürliche Beschaffenheit Desjenigen, bei welchem es gebraucht wurde, ändert. Indem die Griechen Das, was wir venenum nennen, φάρμακον nennen, so werden auch bei ihnen sowohl Arzneimittel, als schädliche Sachen unter jenem Namen begriffen; daher wird durch die Hinzufügung eines anderen Wortes die Unterscheidung bewirkt. Es erinnert uns hieran der grösste der Dichter bei ihnen, Homerus138138Odyss. IV. 230. Die folgende Uebersetzung ist von Voss., denn er sagt so: Viel der Würze zu guter, und viel zu schädlicher Mischung. 1Unter der Benennung glans wird jede Frucht begriffen, wie Javolenus sagt, nach dem Muster der griechischen Sprache, wo alle Arten von Bäumen ἀκρόδρυα genannt werden.
237Idem lib. V. ad leg. XII tabul. Durch zwei verneinende Worte erlaubt das Gesetz gewissermaassen mehr, als dass es verbietet; und das hat auch Servius bemerkt.
238Idem lib. VI. ad leg. XII tabul. Plebs heissen die übrigen Bürger ohne die Senatoren. 1Detestatum heisst vor Zeugen (testatione) angekündigt. 2Pignus (Faustpfand) ist von pugnus (Faust) so benannt, weil die Sachen, welche als pignus gegeben werden, mit der Hand übergeben werden. Daher kann es auch wahr zu sein scheinen, wenn Einige glauben, ein pignus werde eigentlich [nur] an einer beweglichen Sache begründet. 3Unter der Beuennung noxa wird ein jedes Verbrechen begriffen.
239Pompon. lib. sing. Enchir. Mündel ist Derjenige, welcher, während er noch unmündig ist, entweder durch den Tod seines Vaters, oder durch Entlassung aus der Gewalt desselben aufgehört hat, in der Gewalt desselben zu stehen. 1Die Benennung servi (Sclaven) ist daher gekommen, weil unsere Feldherrn die Gefangenen zu verkaufen ind sie dadurch servare (zu erhalten), nicht aber sie zu tödten pflegen. 2Einwohner (incola) heisst Derjenige, welcher in irgend einem Bezirk seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat, welchen die Griechen πάροικος nennen. Auch sind nicht blos Die, welche sich in einer Stadt aufhalten, Einwohner, sondern auch Die, welche in den Umgebungen einer Stadt ein Grundstück haben, auf welchem sie sich, wie auf einem Sitze, aufhalten. 3Munus publicum (öffentlicher Dienst) ist das Amt einer Privatperson, durch welches ein Nutzen für die einzelnen und die gesammten Bürger, und für das Vermögen, derselben in Folge eines ausserordentlichen Befehls der Obrigkeit entsteht. 4Fremdling (advena) ist Der, welchen die Griechen ἄποικος nennen. 5Einige sagen, dass die Decurionen daher benannt seien, weil man anfänglich, als die Colonien abgeführt wurden, die decima pars (den zehnten Theil) Derjenigen, welche abgeführt wurden, zu einem öffentlichen Rath auszuheben pflegte. 6Urbs (Stadt) ist von urvum (Krümmung des Pflugs) benannt worden; urvare heisst mit dem Pflug begrenzen; and Varus sagt, urvum werde die Krümmung des Pflugs genannt, welcher bei der, Gründung einer Stadt angewendet zu werden pflegt. 7Oppidum (Stadt) wird so von ops benennt, weil um dieser Sache willen Mauern errichtet sind. 8Territorium (Gebiet, Weichbild) heisst die Gesammtheit der Aecker innerhalb der Grenzen einer Stadt; und Einige sagen, dass es daher so benannt sei, weil die Obrigkeiten eines solchen Orts innerhalb jener Grenzen das terrendi jus, das heisst das Recht, fortzuschaffen, haben. 9Das Wort sein (suum) ist zweideutig, ob es nemlich das Ganze, oder einen Theil bezeichne; and darum muss Der, welcher schwört, dass Etwas nicht sein sei, hinzufügen, dass er es auch nicht gemeinschaftlich mit einem Anderen habe.
240Paul. ex lib. sex. Imperial. sentent. in cognition. prolat. Als gefragt wurde: ob der Ausdruck: dass nach aufgelöster Ehe das Heirathsgut zurückgegeben werde, nicht nur die Scheidung, sondern auch den Tod enthalte, das heisst, ob die Contrahenten auch an den letzteren Fall gedacht hätten, und Viele glaubten, dass sie an denselben gedacht hätten, und einigen Anderen das Gegentheil stattzufinden schien, so hat der Kaiser, dadurch bewogen, ausgesprochen: durch jenes Pactum sei das beabsichtigt worden, dass das Heirathsgut in keinem Falle beim Ehemanne bleiben sollte.
241Quint. Muc. lib. sing. Ὁρῶν. Zu Dem, was ausgegraben und ausgehauen ist (in rutis caesis), gehört Das, was nicht in Grund und Boden besteht, und was nicht zu einem gemauerten Werk oder zu einer Wandbekleidung gehört.
242Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Labeo sagt, dass der Mastbaum ein Theil des Schiffes sei, das Bramsegel (artemonem) aber nicht. Und es ist dies richtiger, weil die meisten Schiffe ohne Mastbaum unnütz wären, und darum wird er für einen Theil des Schiffes gehalten. Das Bramsegel ist aber mehr eine Zugabe, als ein Theil des Schiffes. 1Labeo sagt, dass zwischen einem Vorbau (projectum) und einem Einbau (immissum) der Unterschied stattfinde, dass ein Vorbau das sei, was so hervorstehe, dass es nirgends aufruhe, von welcher Beschaffenheit die Erker und Wetterdächer wären, ein Einbau aber das, was so errichtet werde, dass es an irgend einer Stelle aufruhe, z. B. Balken (tigna, trabes), welche eingebaut würden. 2Labeo sagt, dass das Blei, welches statt der Dachziegel aufgelegt würde, zum Gebäude gehöre, aber bei dem, welches zur Bedeckung des Söllers aufgelegt würde, finde das Gegentheil statt. 3Labeo sagt, dass vidua nicht blos eine solche Frauensperson genannt werde, welche einst verheirathet gewesen wäre, sondern auch diejenige, welche noch keinen Mann gehabt hätte; weil vidua so benannt ist, wie vecors (verstandlos,) vesanus (unvernünftig,) wer ohne cor (Verstand) oder sanitas (Vernunft) ist; auf gleiche Weise sei vidua benannt, ohne duitas (ein Zweites). 4Labeo sagt, dass die aus Bretern, welche im Sommer weggenommen und im Winter hingelegt würden, gemachte Bedeckung139139Straturam nach der Florent. d. h. eine Breterdecke über die Steine und den Marmor des Fussbodens in Häusern. irgend einer Stelle zum Hause gehöre, weil sie um des beständigen Gebrauchswillen angeschafft wären; auch mache es weiter nichts aus, dass sie eine Zeitlang weggenommen würden.
243Scaevola lib. XVIII. Dig. Scaevola hat das Gutachten ertheilt: dass man immer angenommen habe, dass unter der Benennung Freigelassene auch die begriffen sein schienen, welche in demselben Testament selbst an einer späteren Stelle140140D. h. in demselben Testament, in welchem eine die Freigelassenen betreffende Disposition des Testators (nach Cujac. l. l. ad h. l. ein Leagt von Alimenten) enthalten ist, aber in einem weiter unten stehenden Satze. Uebrigens ist im Folg. das peterentur der Florent., statt dessen Hal. Vulg. Beck peteretur haben, mit Cujac. beibehalten worden, da alimenta zu suppliren ist. freigelassen würden, wenn nicht Der, von welchem man sie fodere, augenscheinlich darthun könnte, dass sie gegen die Absicht des Verstorbenen gefodert würden.
244Labeo lib. IV. Pithan. a Paulo epit. [Labeo sagt:] Wenn irgend eine poena (Strafe) stattfindet, so ist sie eine mulcta141141Vgl. L. 131. h. t.; wenn irgend eine mulcta stattfindet, so ist sie eine poena. Paulus [bemerkt hierzu:] Beides ist falsch. Denn die Verschiedenheit dieser Dinge erhellt auch daraus, dass wegen einer poena keine Berufung (Appellation) stattfindet; denn sowie Jemand einer solchen Missethat überführt worden ist, auf welche eine poena gesetzt ist, so gebührt sie sogleich. Aber wegen einer mulcta findet Berufung statt, und sie gebührt weder eher, als bis entweder nicht Berufung eingelegt ist, oder der Berufende besiegt worden ist, noch anders, als wenn sie Derjenige ausgesprochen hat, welchem es erlaubt ist, sie auszusprechen. Auch daraus wird der Unterschied jener Dinge erhellen können, dass für jedes einzelne Vergehen eine bestimmte poena stattfindet, bei der mulcta aber das Gegentheil stattfindet, weil der Richter es in seiner Gewalt hat, eine wie grosse er bestimmen will, ausser wenn es durch ein Gesetz bestimmt ist, eine wie grosse er aussprechen solle.
245Pompon. lib. X. Epist. Bildsäulen, welche auf gemauerte Gestelle befestigt sind, oder Gemälde, welche an Ketten hängen, oder an die Wand befestigt sind, oder Lampen, welche auf gleiche Weise hängen, gehören nicht zu den Häusern; denn sie werden zur Zierde eines Hauses angeschafft, nicht dazu, damit das Haus vollendet werde. 1Desgleichen sagt Labeo: dass das Vorgehänge142142Prothyrum, s. L. 12. §. 23. D. de instr. leg. 33. 7. und Cujac. l. l. ad h. l. und Obs. XIV. c. 1., welches in Häusern zuweilen angebracht zu werden pflege, zum Hause gehöre.
246Idem lib. XVI. Epist. Beim Labeo in den Pithana ist so geschrieben: Derjenige zeigt vor (exhibet,) welcher die Gegenwart Dessen, weshalb geklagt wird, bewirkt.143143Hier ist zu suppliren: „Aber dies ist nicht richtig.“ Denn auch wer [Jemanden] stellt, gewährt die Gegenwart Dessen, weshalb geklagt wird, zeigt ihn aber doch nicht vor; und wer einen Stummen, oder Rasenden, oder ein Kind vorzeigt, der kann nicht die Gegenwart desselben zu gewähren scheinen, denn Niemand von solcher Art kann passend gegenwärtig genannt werden144144Die Uebersetzung ist der ohne Zweifel richtigen Interpunction von Cramer gefolgt.. 1Es erstattet zurück (restituit,) nicht wer blos den Körper, sondern wer auch die Sache mit ihrem ganzen Verhältniss und mit Zurückgabe des Zubehörs leistet, und die ganze Zurückerstattung ist Gegenstand der rechtlichen Bestimmung.