Digestorum libri
Ex libro XIX
Cels. lib. XIX. Digest. Wenn du dem Titius für die Seja, als [zwischen beiden] noch keine Verlobung gehalten worden war, ein Heirathsgut versprochen haben wirst, da sie ihn nicht heirathen wollte, so wirst du doch, wenn sie ihn nachher geheirathet haben wird, die Mitgift schulden, wenn nicht eine andere Ehe dazwischen gekommen war. 1Wenn eine Frau die Sclavin Pamphila vom Titius stipulirt hat, sodann, als sie ihn heirathen wollte, ihm erlaubt hat, das, was er ihr schuldete, als Heirathsgut zu behalten, [so fragt es sich,] ob, wenn gleich die Pamphila dem Manne nicht gehören wird, doch die Pamphila selbst Gegenstand des Heirathsguts sein und auf Gefahr der Frau stehen wird, ob auch das Kind, welches die [Sclavin] geboren haben wird, der Frau wird zurückgegeben werden müssen, obgleich es, wenn die frühere Stipulation in ihrer Lage geblieben wäre, nicht zurückgegeben würde, wenn es nicht etwa einen Unterschied macht, ob der Mann die Sache, welche er [der Frau] schuldete, zu der Zeit, wo das Heirathsgut bestellt wurde, gehabt habe — denn dann wird es scheinen können, als sei die Sache selbst [als Heirathsgut] an ihn gekommen — oder nicht gehabt habe? Denn wenn er sie nicht gehabt haben wird, so ist mehr dafür, dass so vielmehr eine Befreiung von der Verbindlichkeit, als die Sache selbst an ihn gekommen zu sein scheint; und darum wird das von der [Sclavin] geborene Kind nicht geschuldet11Der Sinn dieser Stelle ist der: dass, wenn der Versprecher der Sclavin zu der Zeit, wo ihm das, was er schuldet (die Sclavin), als Heirathsgut bestellt wurde, die Sclavin wirklich hatte, diese selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, und also auch das von ihr geborene Kind, dass aber, wenn er die Sclavin nicht hatte, nur die Befreiung von seiner Verbindlichkeit Gegenstand des Heirathsguts ist und er also einst auch nur diese wiederherzustellen, d h. nur die Sclavin zu leisten braucht..
Ad Dig. 31,20Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169a, Note 5.Idem lib. XIX. Dig. Proculus hielt dafür, und auch mein Vater22P. Juventinus Celsus der ältere, der ebenfalls Jurist und unter Trajan zweimal Consul war. hat mich gelehrt, dass, was einem gemeinschaftlichen Sclaven vermacht ist, falls einer der Herren desselben es ausschlage, dem andern nicht anwachse; denn es sei ihnen nicht in Gesammtheit, sondern zu Theilen vermacht; und wenn beide das Vermächtniss einforderten, so würde jeder denjenigen Theil an demselben haben, den er am Sclaven hätte.
Celsus lib. XIX. Dig. Labeo sagt, der Ursprung des Wortes supellex sei der, dass ehemals denjenigen, welche in die Statthalterschaft reisten, dasjenige vermiethet zu werden pflegte, was sie etwa sub pellibus (unter den Zelten) gebrauchen möchten. 1Tubero versucht es, auf diese Weise supellex zu erklären. Irgend ein Geräth des Hausvaters unter den zum täglichen Gebrauch bestimmten Gegenständen, was nicht in eine andere Gattung einschlage, wie z. B. in Vorrath, Silberzeug, Gewebe, Schmuck in Feld- und Hauszubehör. Auch kann es nicht wundern, dass die Benennung desselben durch die Sitten des Staats und den Gebrauch der Gegenstände verändert worden ist. Denn sonst dienten thönerne, hölzerne, gläserne oder eherne Gegenstände zum Hausrath; jetzt werden dergleichen aus Elfenbein, Schildkröte, Silber, selbst aus Gold und Edelstein, als Hausrath gebraucht. Daher muss man mehr auf die Art der Gegenstände, als auf ihren Stoff33Einige Ausgaben enthalten mit den Zwischensatz: (jedoch nur bei denen, wo gezweifelt werden kann). sehen, ob sie zum Hausrathe, oder zum Silberzeug, oder zum Gewebe gehören. 2Servius bekennt sich zu der Ansicht, dass die Meinung dessen, welcher das Vermächtniss hinterlassen hat, wohin er [den betreffenden Gegenstand] zu rechnen pflegte, erforscht werden müsse. Wenn jedoch Jemand das, von dem es nicht zweifelhaft ist, dass es zu einer andern Gattung gehört, wie z. B. silbernes Tafelgeschirr, Ueberröcke und Togen, dem Hausrathe hinzuzurechnen pflegte, so durfte man deshalb nicht annehmen, dass unter dem vermachten Hausrathe auch diese Gegenstände begriffen seien. Denn nicht nach der Meinung Einzelner, sondern nach dem allgemeinen Gebrauche müssten Benennungen verstanden werden. Dies, sagt Tubero, leuchte ihm wenig ein; denn wozu, spricht er, Benennungen, als nur um den Willen des Erklärenden anzuzeigen? Wenigstens glaube ich nicht, dass Jemand eine Benennung für etwas gebraucht, wovon er nicht glaubt, dass er sich in der That der Benennung bedient habe, womit der Gegenstand benannt zu werden pflegt44Diese Stelle hat einige Dunkelheit: quemquam dicere quod non sentiret, ut maxime nomine usus sit, quo id appellari solet. Haloander schiebt daher vor solet ein non ein; dies verwirft Jauch. de Negation. p. 77. und schlägt vor, appellare zu lesen. wenn man dies als zulässig anerkennt, so ist alle Schwierigkeit gehoben; denn soviel ist klar, dass Tubero die eigenthümliche Benennung im Sinne des Testaments verstanden wissen will, wenn auch der allgemeine Gebrauch dagegen ist. S. Perenon. l. l. c. 18. (Th. Ott. p. 614.) So wie wir die Stelle nach unserm Text nehmen müssen, muss man den ganzen Satz als zusammenhängend denken, wo dann der Nachdruck auf dem sentiret liegt, indem das appellari solet jeden Falls den allgemeinen Gebrauch bezeichnet. A. d. R.. Denn die Worte sind nur ein dienstbares Mittel; übrigens darf auch von Niemandem angenommen werden, dass er etwas gesagt, was er nicht vorher überlegt habe. Aber so sehr ich auch die Gründe und das Ansehn des Tubero anerkenne, so kann ich doch dem Servius nicht Unrecht geben, dass man nicht annehmen dürfe, Jemand habe etwas gesprochen, ohne sich dazu der eigenthümlichen Bezeichnung bedient zu haben. Denn obgleich die Absicht des Sprechenden früher und wichtiger ist, als die Sprache, so nimmt man doch nicht an, dass Jemand ohne Sprache geredet habe, oder man müsste annehmen, dass auch diejenigen, welche nicht reden können, schon bei einem Versuche dazu und mit irgend einem Tone, καὶ τῇ ἀνάρθρῳ φωνῇ (d. i. mit unarticulirten Lauten) wirklich sprechen.
Celsus lib. XIX. Dig. Jemand vermachte seiner Gattin dasjenige, was ihretwegen angeschafft worden war, und wurde von ihr vor seinem Tode geschieden; hier bleibt, sagt Proculus, keine Verpflichtung fortbestehend, weil das Vermächtniss als wieder entzogen betrachtet wird; allein die [Beantwortung der] Frage ist von den Umständen abhängig, denn es ist auch möglich, dass es Jemand selbst einer verstossenen Frau nicht habe entziehen wollen.