Digestorum libri
Ex libro XX
Celsus lib. XX. Dig. Plotiana sagt dem Celsus ihren Gruss. Lucius Titius traf folgende [fürsorgliche] Anordnung wörtlich so: Was ich in meinem Testamente oder auf eine andere auf dieses Testament bezügliche Weise hinterlassen werde, dessen Gültigkeit wünsche ich. Ich frage nun, ob Codicille, die vor diesem Testament geschrieben wurden, gültig sein dürfen? Juventius Celsus sagt der Plotiana seinen Gruss. Diese Worte: was ich als auf dieses Testament bezüglich hinterlassen werde, dessen Gültigkeit wünsche ich, erstrecken sich auch auf das, was vor dem Testament geschrieben wurde.
Idem lib. XX. Dig. Einer, der seiner Gattin ihr Heirathsgut zurückgegeben hatte, wollte ihr Vierzig vermachen, und brauchte dabei, obschon er wusste, dass das Heirathsgut zurückgegeben war, den Vorwand, als ob er diese Summe ihr zu Wiedererstattung ihres Heirathsgutes (dotis reddendae nomine) vermachte. Hier müssen meines Erachtens die Vierzig entrichtet werden; denn das Wort reddere nimmt, wenn es gleich zurückgeben bedeutet, doch auch den Sinn des Gebens an sich an.
Marcian. lib. VIII. Instit. Ballista setzte seinen Haussohn unter der Bedingung zum Erben ein: wenn Trebellianus der Colonie der Philippenser Sicherheit bestellt haben wird, soviel Geld, als aus der Erbschaft von meinem Vermögen an ihn gelangt ist, dass alles dieses Geld an die Colonie der Philippenser gelangen solle. Ich habe geantwortet, den Worten zufolge, welche du vorgetragen hast, und namentlich [dem Worte] Geld, glaube ich, muss er auch die aus der Erbschaft gezogenen. Nutzungen herausgeben, folglich also, wie wenn der Testator dies ausdrücklich bestimmt hätte11Ueber dieses Gesetz s. Cujac. Obs. IV. 39., dem Donell. IV. p. 288. wohl nur widerspricht, um ihm zu widersprechen. Man ist nämlich über den Entscheidungsgrund in Streit; Cujac. leugnet, dass der angegebene ein solcher sei, und findet ihn in der Caution; Donell. bleibt bei den Worten des Gesetzes. Des Jensius l. l. p. 375. angeführte Meinung ist ohne Wichtigkeit. Gordon. Praetermiss. J. Civ. cap. 2. (T. O. II. p. 829.) sucht Cujac. zu widerlegen, und findet den Grund in einer besondern Begünstigung der Philipper. Allein die Sache ist und bleibt, wegen des folgenden Gesetzes, dunkel..
Cels. lib. XX. Dig. Ich kann keine Schuld, welche von meinem Procurator bezahlt worden ist, zurückfordern, weil, wenn Jemand einen Procurator für sein ganzes Vermögen bestellt, er auch das aufzutragen scheint, dass er seinen Gläubigern das [schuldige] Geld zahle, und es ist also nachher nicht darauf zu warten, dass er es genehmige.