Digestorum libri
Ex libro XXI
Idem lib. XXI. Dig. Lucius Titius vermachte in seinem Testamente dem Publius Mävius seine Officiers-Stelle (militiam)11Vgl. Nov. 53. cap. 5., oder das Geld, welches aus deren Verkauf gelöst werden könne, nebst dem Ertrag; da aber Lucius Titius nach Errichtung des Testaments am Leben blieb, so verkaufte er seine Stelle, zog das Kaufgeld ein, und gab dasselbe dem, welchem er diese Stelle oder deren Werth im Testamente zugedacht hatte; nun verlangte nach dem Tode des Lucius Titius Publius Mävius nochmals entweder die Stelle oder ihren Werth von den Erben des Lucius Titius. Celsus: ich halte dafür, dass der Werth der Stelle nicht zu entrichten sei, es müsste denn der Legatar beweisen, dass der Testator gewollt habe, er solle, auch nach empfangener Zahlung, den Werth der Stelle nochmals erhalten. Hat indess der Testator nicht das ganze Kaufgeld der Stelle, sondern nur einen Theil davon dem Legatar bei Lebzeiten gegeben, so steht diesem noch zu, den Ueberrest zu fordern, wenn nicht der Erbe beweist, dass der Testator auch hiervon wiederum abgegangen sei; denn die Beweislast in Betreff der veränderten Willensmeinung des Testators liegt dem ob, der das Vermächtniss verweigert.
Cels. lib. XXI. Dig. Es hinterliess Jemand vierhundert[tausend Sestertien], vermachte dem Titius Dreihundert[tausend], und überliess es der Treue des Erben, dir die Erbschaft herauszugeben; dieser trat die Erbschaft, welche verdächtig war, auf Befehl des Prätors an, und bewirkte die Herausgabe. Es entstand die Frage, was du dem Vermächtnissinhaber geben müssest? In Betracht der rechtlichen Vermuthung, es sei des Testators Wille gewesen, das Fideicommiss solle mit der Last der Vermächtnisse herausgegeben werden, muss man folgern, dass du dem Titius die ganzen dreihundert[tausend Sestertien] zahlen müssest. Denn es ist anzunehmen, dass der Erbe darum gebeten worden sei, dich an seine Stelle zu setzen, und dass derselbe dir, nachdem er zuvor alle Erbschaftsobliegenheiten erfüllt hat, d. h. nach Entrichtung der Vermächtnisse, dasjenige herausgebe, was ihm übrig bleiben würde, wenn er nicht gebeten worden wäre, dir die Erbschaft herauszugeben22Et tono restitueret, ist auch ohne dass das Jensius l. l. p. 366. Veränderung des et in ut nothwendig wäre, so zu verstehen.. Wieviel würde dies also sein? Hundert[tausend]; diese ist er gebeten worden, dir herauszugeben. Daher muss die Berechnung des Falcidischen Gesetzes dergestalt angelegt werden, wie wenn dem Erben auferlegt worden wäre, dem Titius Dreihundert[tausend], und dir Hundert[tausend] herauszugeben, woraus also folgt, dass, wenn er die Erbschaft freiwillig angetreten hätte, er dem Titius Zweihundertundfünfundzwanzig[tausend], und dir fünfundsiebenzig[tausend] würde zu geben haben. Mithin braucht dem Titius nicht mehr gezahlt zu werden, als wenn die Erbschaft ohne den Befehl des Prätors dazu angetreten worden wäre.