Digestorum libri
Ex libro XXII
Cels. lib. XXII. Dig. Es steht nichts im Wege, etwas [in einem Testamente] Niedergeschriebenes durch spätere Schrift zu verbessern, zu verändern oder abzuschneiden.
Cels. lib. XXII. Dig. Derjenige, von dem ich meinem Erben gesagt habe, es sei mein Wille, dass er frei sei, soll frei sein; demjenigen, von dem ich gesagt habe, dass mein Erbe schuldig sein solle, ihm zu geben, dem soll mein Erbe zu geben schuldig sein. Wenn sich aus einigen Anzeichen ergibt, von wem der Testator gesprochen habe, so ist sein Wille zu erfüllen.
Übersetzung nicht erfasst.
Cels. lib. XXII. Dig. Stichus soll frei sein, wenn er innerhalb fünf Jahren Hundert gegeben haben wird. Nach fünf Jahren wird er [sie] auch nicht dem Titius, weder wenn er Erbe, noch wenn er Käufer ist, geben können. 1Wenn der Erbe nicht duldet, dass ein [Sclave], der, wenn er Rechnung abgelegt hätte, für frei erklärt worden ist, von den verkauften Sondergutssachen den Rückstand zahle, so ist derselbe ebenso frei, als hätte er der Bedingung Folge geleistet.