Digestorum libri
Ex libro XVIII
Cels. lib. XVIII. Dig. Den Boden halte ich für einen Theil der Gebäude und er steht nicht in solchem11Nec alio quin = et non alio mode; uti = sicut, Accurs. Verhältniss dazu, wie1 das Meer zu den Schiffen. 1Was von meiner Sache übrig bleibt, gehört mein, und ich habe ein Recht, es zu verlangen.
Celsus lib. XVIII. Dig. Denn der Niessbrauch ist ein Recht an einem Körper, mit dessen Untergang er selbst nothwendig erlischt.
Idem lib. XVIII. Dig. Wenn [die Dienstbarkeit] eines Fusssteiges vermacht worden ist, wo man, ohne einen Bau nicht gehen kann, so ist es erlaubt, durch Ausgraben oder Unterbauen einen Weg anzulegen, wie Proculus sagt.
Ad Dig. 31,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 329, Note 17; Bd. III, § 661, Note 7.Idem lib. XVIII. Dig. Wenn einer, welchem Stichus oder Pamphilus22Nach seiner Wahl. vermacht ist, den Stichus gefordert hat, weil er glaubte, dass ihm dieser [schlechthin] vermacht sei, so ist er seine Klage wieder zu ändern nicht befugt; sowie auch der Erbe nichts zurückfordern kann, wenn er verpflichtet worden ist, einen von beiden zu geben, und den Stichus gegeben hat, da er nicht wusste, dass ihm auch gestattet sei, den Pamphilus zu geben.
Celsus lib. XVIII. Dig. Ein Erbe, welchem auferlegt worden war, Zweien getrennt den Niessbrauch zu überlassen, hatte ihnen denselben gemeinschaftlich verstattet. Es entstand die Frage, ob er nach dem Testamente verbunden sei, [ihn] einem Jeden [ganz zu gewähren]? ich entschied, dass er dazu allerdings verbunden sei, wenn der Testator gewollt habe, dass Jeder derselben ihn ganz haben solle; denn ihm ist die Verpflichtung auferlegt, das ganze Vermächtniss jedem Einzelnen zu gewähren. Zu dem Antheile aber, wo der Erbe dem Einen den Niessbrauch überlässt, überlässt er ihn nicht dem Anderen. Er muss daher einem Jeden, was daran fehlt, nach einer Werthsabschätzung ergänzen.
Cels. lib. XVIII. Dig. Ein jeder hinterlässt soviel Geld, als aus seinem Vermögen gelöst werden kann; so sagen wir, dass Derjenige zehn Millionen Goldstücke habe, welcher so viel in Grundstücken und anderen ähnlichen Sachen hat. Nicht dasselbe findet bei einem legirten fremden Grundstück statt, obwohl es mit Erbschaftsgeld angeschafft werden kann; denn es sagt ja Niemand, dass Der, welcher baares Geld hat, alles Das habe, was mit demselben angeschafft werden kann.