Ad Plautium libri
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad Plaut. Wenn während ein fremder Erbe eingesetzt, und ein aus der Gewalt entlassener [Sohn] übergangen worden, der Mutter des Verstorbenen nach Abzug des Niessbrauchs die Eigenheit vermacht worden ist, so muss, wenn [der Sohn] mit dem Nachlassbesitz gegen den Testamentsinhalt durchgedrungen ist, der Mutter aus Ehrfurcht und kindlicher Liebe das volle Eigenthum gewährt werden. 1Wenn der Testator dem Erben die Wiederherstellung eines Gebäudes befohlen hat, woran er den Niessbrauch vermacht hat, so kann der Niessbraucher darauf Klage aus dem Testament erheben, dass der Erbe zur Wiederherstellung schreite.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Ad Dig. 7,1,48 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Wenn der Erbe in Abwesenheit des Niessbrauchers, gleichsam als sein Geschäftsführer, Wiederherstellungen vornimmt, so hat er gegen denselben die Geschäftsführungsklage, auch wenn der Erbe sich selbst dadurch auf die Zukunft genützt hat. Ist aber der Niessbraucher bereit, den Niessbrauch abzutreten, so kann er zur Wiederherstellung nicht gezwungen werden, sondern er wird von der Geschäftsführungsklage freigesprochen. 1Ein schlagbarer Wald gehört, wenn er auch nicht zur rechten Zeit geschlagen worden ist, ebensowohl zu den Nutzungen, wie abgenommene unreife Oliven und unzeitig gemähetes Gras.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Wenn der Gebrauch eines Hauses oder dessen Benutzung vermacht worden ist, so kann sowohl der Erbe wie der Gebraucher die Ausbesserungen in Dach und Fach tragen müssen. Denn wenn der Erbe die Nutzungen zieht, so muss er die Ausbesserungen allein tragen, ist aber die Sache, wovon der Gebrauch vermacht worden ist, von solcher Beschaffenheit, dass der Erbe gar keine Nutzungen ziehen kann, so muss der Vermächtnissinhaber die Ausbesserung übernehmen. Diese Unterscheidung hat Grund.
Ad Dig. 30,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 666, Note 1.Paul. lib. IX. ad Plaut. Es kann aber der Erbe dem Legatar entweder an wenigeren Sachen, oder an einer einzigen, vermachten Antheil geben, mit welchem entweder der Legatar zufrieden ist, oder welchen der Richter bestimmt, damit der Legatar nicht nöthig habe, von allen Sachen den Antheil zu fordern.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn Jemand den Sclaven des Erben oder seinen eigenen vermacht hat und dieser entwichen ist, so ist wegen seiner Wiedererlangung Sicherheit zu bestellen, und zwar treffen die Kosten derselben, wenn er bei Lebzeiten des Testators entwichen ist, den Legatar, wenn nach dessen Tode, den Erben11S. oben Fr. 39. pr. Fr. 47. §. 3. 4. u. Fr. 108. pr. D. de leg. I.. 1Wenn ein Vermächtniss so lautet: Ich vermache dem Sempronius Zehn, oder, wenn er sie nicht will, den Sclaven Stichus, so sind es zwei Vermächtnisse; er muss aber mit einem sich begnügen. 2Wenn Jemand zehn Eimer aus einem gewissen Fasse vermacht, so wird, wenn auch nicht zehn, sondern weniger sich [darin] vorfinden, das Vermächtniss darum nicht unkräftig, er bekommt aber nur das, was [in dem Fasse] vorhanden ist22S. oben Fr. 108. §. 10. D. de leg. I. Fr. 6. D. de auro, argento, mundo leg. 34. 2. und Fr. 32. §. 5. h. t.. 3Wenn man bei einem Vermächtnisse zweifelhaft ist, welcher von zwei Personen es gebühre, z. B. wenn es dem Titius ausgesetzt ist, und nun zwei Freunde des Testators von demselben Namen sich melden und das Vermächtniss verlangen, der Erbe aber zur Zahlung bereit ist, auch beide sich erbieten, den Erben zu vertreten, so muss der Erbe Einen auswählen, dem er zahle, so dass derselbe ihn vertrete. 4Wenn der Legatar und dessen Substitut zugleich auf eine gewisse vermachte Summe klagen33Welches der Fall sein kann, wenn es unter ihnen streitig ist, ob der Legatar für das Vermächtniss erwerbfähig sei.; und der Erbe zur Zahlung bereit ist, auch beide erbötig sind, den Erben zu vertreten, so muss der Erbe einen auswählen, welchem er zahle, so dass er ihn vertrete; und wenn Keinem offenbare muthwillige Streitsucht zur Last fällt, so ist die Zahlung eher dem zu leisten, dem das Vermächtniss als Erstem ausgesetzt ist. 5Wenn ich Jemandem einen gewissen Theil der Erbschaft vermacht habe, so sollen, wie Kaiser Hadrian rescribirt hat, weder die Werthe der [durchs Testament] freigelassenen Sclaven, noch die Begräbnisskosten abgezogen werden.
Idem lib. IX. ad Plaut. Plautius: eine Frau hatte ein Vermächtniss folgender Art errichtet: Jeder, wer mein Erbe sein wird, soll der Titia meine Kleider, Geräthe und weiblichen Schmuck zu verabreichen schuldig sein; wenn hier, sagt Cassius, nicht zu ermitteln ist, was sie gemeint hat, so werden den Worten des Testamentes zufolge alle Kleider als in dem Vermächtniss begriffen betrachtet. Paulus: ebenso lehrt Javolenus, weil es wahrscheinlich ist, wie er sagt, dass die Erblasserin nur diejenigen aus dem Gesammtnachlass ihrer Schmucksachen gemeint habe, welche sie mit dem Beisatz weibliche bezeichnete; hierzu komme auch noch, dass der Beisatz weibliche weder auf die Kleider noch auf das Geräth, ohne dem richtigen Ausdruck zu nahe zu treten, bezogen werden kann44Wenn man dies Gesetz nicht missverstehen will, so muss man die Stellung des Wortes muliebria in den Worten des Testaments genau berücksichtigen; etwas undeutlich ist der Anfang des Zusatzes des Paulus. Der Sinn ist der, dass, im Fall eines Vermächtnisses wie obgedacht, dem Vermächtnissinhaber alle Kleider (auch alle Geräthe), von den Schmucksachen aber nur die muliebria zufallen, weil in diesem Zusammenhang muliebria nur auf ornamenta bezogen werden könne. Man sehe Sammet Hermeneut. (Ed. Born) §. 39. S. 86..
Paul. lib. IX. ad Plaut. Ich habe demjenigen, dem ich ein Landgut auf fünf Jahre verpachtet hatte, dasjenige vermacht, was er mir dagegen zu geben und zu leisten verbunden war, und sein wird, so dass es ihm der Erbe lassen soll. Hier, sagen Nerva und Atilicinus, werde der Erbe, wenn er demselben im Genuss ein Hinderniss in den Weg lege, aus dem Pacht, wenn er aber auf den Grund der geschehenen Verpachtung etwas inne behalten wolle, aus dem Testamente verpflichtet sein, weil es ganz einerlei sei, ob [von Seiten des Erben] Klage erhoben, oder ein Innebehalten ausgeübt werde; denn es sei die gesammte Verpachtung als Gegenstand des Vermächtnisses zu betrachten;
Paul. lib. IX. ad Plaut. Cassius: auch wenn das Wohnen auf diese Weise vermacht worden ist, wird der Erbe zur Gestattung des unentgeldlichen Wohnens genöthigt sein, und man hat sich ausserdem auch dahin erklärt, dass der Pächter Klage aus dem Testamente wider den Erben auf gänzliche Auflösung des Pachtverhältnisses erheben könne, und zwar mit allem Recht.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IX. ad Plaut. Was ein Niessbraucher von seinem Vermögen [an den Sclaven] verschenkt, bleibt zu seinem Vermögen gehörig; hat er es aber in der Absicht gethan, dass es dem Eigenheitsherrn gehörig werden soll, so wird es für diesen erworben; schenkt ihm ein Fremder, so erwirbt er unbedingt blos für den Eigenheitsherrn. Dasselbe sagen wir von einem freien Menschen, der mir im guten Glauben dient, dass nemlich Dasjenige, was ich ihm schenke, mir gehörig bleibt. Daher schreibt Pomponius, dass, wenngleich ich ihm seine Dienste geschenkt habe, er dennoch, was er dadurch verdiene, für mich erwerbe.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Julianus sagt: wenn Jemand einräume, dass er ein gewisses Vermächtniss schuldig sei, so sei er schlechterdings zu verurtheilen, wenn auch die vermachte Sache nie existirt oder zu existiren aufgehört hat66Wenn er nemlich dies gewusst hat. fr. 3. u. 8. h. t.; so nemlich, dass er zur Leistung des Werths verurtheilt wird; denn der Geständige wird dem Verurtheilten gleichgeachtet.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn ich mir von einem Pächter, dem ich ein Landgut auf fünf Jahre verpachtet hatte, folgendergestalt stipulire: was dir zu thun oder zu geben obliegt, so wird nicht mehr Gegenstand der Stipulation, als was bereits gegeben werden muss (denn es wird nur Das zum Gegenstand der Stipulation gemacht, was bereits gegeben werden muss). Würde aber hinzugefügt: oder dir obliegen wird, so wird auch die künftige Verbindlichkeit ein Gegenstand der Stipulation.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn der Niessbrauch eines Sclaven Zweien zusteht, und dieser Sclave einen namentlich aus einer Beiden gehörigen Sache stipulirt hat, so entsteht, wie Sabinus sagt, weil diesem allein eine Verbindlichkeit erworben worden ist, die Frage, wie der andere Niessbraucher seinen Theil bekommen kann, da doch zwischen ihnen keine Rechtsgemeinschaft stattfinde. Es ist jedoch richtiger, unter ihnen eine analoge Klage auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums zuzulassen.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn der Schuldner Niessbraucher eines Sclaven ist, so kann ihn dieser Sclave durch Acceptilation befreien; es wird nemlich [der Sclave] durch das Vermögen desselben zu erwerben scheinen77S. §. 2. I. per q. pers. obl. 3. 28. (29.) u. l. 11. D. de accept. 46. 4.. Dasselbe werden wir rücksichtlich eines Pactums sagen88S. l. 55. D. de pact. 2. 14..