Ad Plautium libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. ad Plaut. Wer den ersten Antrag macht, ist Kläger11Prior appellat: appellat für interpellat. s. Brisson h. v. T. XI. p. 146. §. 10. und versteht hier die judicia duplicia..
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Dasselbe [findet Statt], auch wenn Titius und eine Frau für meinen Schuldner als zwei [Correal-]Schuldner intercedirt haben sollten.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. oder Ableugnung derselben zusammen kommen zu lassen. Denn es gehört zum Staatszweck, dass die letztwilligen Bestimmungen der Menschen Erfolg haben.
Idem lib. VIII. ad Plaut. Es kann Jemand nicht wohl einen Theil der ihm vermachten Sache wollen, einen andern nicht wollen22S. oben Fr. 38. D. de leg. et fid. I. 30..
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Ist mir die Auswahl eines Sclaven überlassen worden und der Testator hätte dem [Sclaven] Stichus etwas vermacht, ohne ihm zugleich die Freiheit zu ertheilen, so besteht dies letztere Vermächtniss dann, wenn die ganze Sclavenzahl [des Testators] sich bis auf einen, den Stichus, vermindert hat, so dass dem gleichsam ohne Wahl vermachten Sclaven nunmehr gültiger Weise vermacht worden ist33Nämlich, war nur allein Stichus als Sclav noch vorhanden, so ist Stichus mir ohne weitere Wahl vermacht und ich bekomme deshalb auch das dem Stichus vermachte Vermächtniss, was sonst, weil Stichus noch keinen Herrn hat, ohne Wirkung sein würde.. Die Catonianische Regel44Quod ab initio non valet, ex postfacto convalescere nequit. steht dem auch nicht entgegen, wenn ein freiwilliger Erbe eingesetzt worden ist, weil das Gesinde vor dem Antritte der Erbschaft, auch wenn der Testator sogleich [nach errichtetem Testamente] mit Tode abgegangen wäre, vermindert werden kann. Ist jedoch ein Zwangserbe eingesetzt worden, so hat wegen der Catonianischen Regel dies letztere Vermächtniss keine Rechtsgültigkeit. 1Pomponius schreibt: wenn ein Erbschaftskäufer darauf Klage erhebt, dass der, dem die Auswahl eines Sclaven vermacht worden, diese Auswahl treffe, so frage es sich, ob der Prätor den Vermächtnissinhaber zwingen könne, diese Wahl zu treffen, wie wenn der eingesetzte Erbe klagte, weil doch der Käufer es durch den Erben erlangen kann. Ich sehe jedoch nicht ein, warum er es nicht sollte können.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Vermächtniss also lautet: [mein Erbe] soll [dem und dem] meine Kleider und mein Silber geben, so wird dasjenige als Gegenstand des Vermächtnisses angesehen, was zur Zeit der Testamentserrichtung vorhanden gewesen ist, weil jedesmal, wenn etwas Anderes nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, die gegenwärtige Zeit verstanden wird; denn wenn er sagt: meine Kleider, mein Silber, so bezeichnet er durch den Ausdruck: mein den gegenwärtigen Zeitpunct und nicht einen künftigen. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand in einem Vermächtniss gesagt hat: meine Sclaven.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Plautius [sagt]: ein Testator, der Freigelassener war, bat seinen Erben, [sich] mit dem Empfang von zehn[tausend Sestertien zu begnügen, und] die ganze Erbschaft herauszugeben55Revenderet. Bynkershoek (Obs. VII. 25.) will rependeret lesen, = redderet. Da nun Aenderung der Lesart nothwendig ist, so wird wohl die Entscheidung für redderet selbst, das dem restitueret gleichsteht, was Charondas aus seinem Manuscript (nicht Russardus, wie Pacius sagt) anführt, nicht schwer. Redderet haben die genannten Drei in marg. und Baudoza. Westphal a. a. O. S. 524. versteht revendere als restituere.; der Freilasser des Verstorbenen nahm darauf den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt in Anspruch und erlangte den ihm gebührenden Theil von der Erbschaft. Proculus und Cassius sagen: der Fideicommissinhaber könne das, was er herausgegeben, dem verhältnissmässigen Antheile nach zurückfordern. Paulus [setzt hinzu]: das ist bei uns Rechtens, denn gleichwie der Erbe durch den Prätor [in einem solchen Fall verhältnissmässig] von der Entrichtung von Fideicommissen und Vermächtnissen befreiet wird, so muss auch Jener den [verhältnissmässigen] Antheil wieder erhalten66Die Glosse vermischt Richtiges mit Unrichtigem, und kommt zwar zum richtigen Ziele, aber durch ganz falsche, und sich durchaus widersprechende Gründe. Bekannt ist, dass der patronus praeteritus, per bon. poss. i. t. ⅓ erhält. In dem obengedachten Fall heisst es nun, der fideicommissarius könne pro rata (⅓) die decem zurückfordern. Hierauf folgt die Vergleichung, die in extenso so lauten würde: denn der Fideicommissinhaber (ipse, hier irrt die Glosse hauptsächlich, da sie ipse für heres nimmt) muss ebensowohl ⅓ der an den Fiduciar gezahlten Zehn zurückbekommen, als der Erbe selbst, wenn er nicht um Herausgabe der Erbschaft gebeten worden wäre, sondern blos um Entrichtung von Fideicommissen und Vermächtnissen, auf den Fall, dass ihm der patronus ⅓ evincirt, nun den Fideicommissen und Vermächtnissen ⅓ auch abziehen kann, oder um soviel weniger zu entrichten braucht; so auch Westphal a. a. O. S. 522. ff.. 1Anders ist der Fall, wenn die Falcidia zur Anwendung kommt, und das Vermächtniss vermindert, denn in diesem Fall kann nichts zurückgefordert werden, weil der Bedingung im Ganzen Genüge geleistet werden muss. 2Es wird ferner die Verpflichtung [bedingungsweise wegen eines Vermächtnisses] etwas zu geben, dann [zum Theil aufgehoben, wenn derjenige, dem das Vermächtniss ausgesetzt worden ist, den ihm hinterlassenen Theil der Erbschaft nicht ganz erwerben kann77Z. B. der uneheliche Sohh, der nur ⅓ des Nachlasses des Vaters bekommen darf.; denn es ist angemessener, dass er dann den einen Theil und den andern diejenigen zu entrichten haben, die ihm dasjenige entziehen, was ihm über die gesetzmässig erlaubte Summe hinterlassen worden ist. 3Neratius sagt im ersten Buche seiner Gutachten, dass, wenn einer von zwei eingesetzten Erben gebeten worden sei, dir die Erbschaft herauszugeben, du selbst aber an Titius eine bestimmte Summe zu geben, und der Erbe sich bei der Herausgabe der Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes bedient, es nicht unbillig sei, dass du dem Titius [verhältnissmässig], soviel weniger gebest, als Jener dir gegeben hat.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Den dem Mündel zuständigen Nachlassbesitz kann der Vormund nicht verschmähen, weil dem Vormunde wohl gestattet ist, denselben zu fordern, nicht aber auch zu verschmähen.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Sclav unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, so fragt es sich, ob er den Nachlassbesitz zufolge des Testamentsinhalts empfangen könne; unser Scävola ist der Meinung, dass er es könne.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Paconius sagt: Wenn ein aus der väterlichen Gewalt Entlassener anrüchige Personen, z. B. eine öffentliche Hure, zu Erben eingesetzt hat, so wird seinem Vater der Besitz des ganzen Nachlasses wider den Testamentsinhalt gegeben, oder, wenn nicht eine anrüchige Person zum Erben eingesetzt worden wäre, der des bestimmten Theiles. 1Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn seinen Vater in seinem Testamente übergangen, oder zum Erben eingesetzt hat, so braucht der Vater von dem ihm gebührenden Antheile keine Fideicommisse auszuzahlen, wenn er die Erbschaft auch angetreten hat. Wenn eine Tochter oder Enkelin aus der Gewalt entlassen worden ist, und der übergangene Vater oder Grossvater den Nachlassbesitz fordert, so wird dasselbe wie vom Sohne gelten.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wir wollen untersuchen, ob ein Haussohn, wenn derselbe Miethmann ist, wegen drohenden Schadens in den Besitz des benachbarten Hauses einzuweisen sei? Es fragt sich nemlich, ob nicht der Haussohn Schaden zu erleiden scheine, wenn die [im Hause befindlichen] Sachen sein Sondergut sind, und ob der Vater auf den Fall stipuliren könne, wenn demselben Schaden zustossen sollte? Man nimmt an, Beide seien in den Besitz zu setzen, es sei denn, dass der Sohn mit der Bedingung gemiethet hatte, dass das Haus auf seine Gefahr stehen sollte; denn alsdann wird man, weil derselbe allein aus dem Verpacht haftet, mit Recht behaupten, dass er selbst in den Besitz zu setzen sei, wenn ihm keine Sicherheit geleistet wird.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn einem Haussohne ein Vermächtniss oder Fideicommiss unter einer Bedingung hinterlassen ist, so ist sowohl er selbst als sein Vater in Besitz88Wegen Erhaltung des Vermächtnisses. zu setzen; weil sie beide die Hoffnung des Vortheils haben.
Ad Dig. 45,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 11.Paul. lib. VIII. ad Plaut. Es mag nun die Entrichtung eines Vermächtnisses bestimmten Personen der Erben namentlich, oder allen mit Ausnahme eines Einzelnen, auferlegt worden sein, so schulden diese, wie Atilicinus, Sabinus und Cassius sagen, das ganze Vermächtniss nach Verhältniss ihrer Erbantheile, weil sie durch die Erbschaft verpflichtet werden. Ebendasselbe findet statt, wenn alle Erben aufgezählt werden99S. hierzu Glück Bd. I. S. 422..
Idem lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Sclave auf Befehl des Niessbrauchers oder des Besitzers im guten Glauben stipulirt, so erwirbt er in den Fällen, in welchen er diesen nicht erwerben kann, dem Herrn. Nicht ebendasselbe wird anzunehmen sein, wenn ihr Name in der Stipulation aufgeführt worden ist.
Idem lib. VIII. ad Plaut. Ich habe meinen Rechnungsführer im Testament für frei erklärt, und ihm das Sondergut vermacht; er hat nach meinem Tod von meinen Schuldnern Gelder eingefordert. Es fragt sich, ob mein Erbe vom Sondergut desselben so viel zurückbehalten könne, als jener eingefordert hat? Hat er nun nach angetretener Erbschaft das Geld eingefordert, so darf nicht gezweifelt werden, dass vom Sondergut deswegen Nichts zurückbehalten werden dürfe, weil der freigewordene [Sclave] zu schulden anfängt, wenn die Schuldner durch Zahlung [an ihn] befreit werden. Wenn aber der Rechnungsführer vor angetretener Erbschaft das Geld erhalten hat, so ist es, wenn die Schuldner durch die Zahlung selbst befreit werden, nicht zweifelhaft, dass es vom Sondergut zurückzubehalten sei, weil er dann dem Erben auf die analoge Geschäftsführungs- oder Auftragsklage zu schulden anfängt. Wenn sie aber nicht befreit werden1010Weil sie wussten, dass der Herr todt und der Sclave von ihm freigelassen war. Vgl. Basil. XXVI. 5. 62. T. IV. p. 153., so entsteht die Frage: ob, wenn du, da du mein Geschäft führtest, von meinen Schuldnern [Zahlung] erhalten haben wirst, ich sodann es nicht genehmigt haben werde, und bald darauf mit der Geschäftsführungsklage klagen will, ich wirksam klage, wenn ich Sicherheit bestelle, dass du schadlos sein werdest? Das nun glaube ich nicht; denn die Geschäftsführungsklage ist dadurch, dass ich es nicht genehmigt habe, aufgehoben worden, und dadurch wird mir der Schuldner1111Welcher dem Sclaven gezahlt hat, ohne dadurch befreit zu werden. verbindlich.
Idem lib. VIII. ad Plaut. Wer bewirken kann, dass er einer Bedingung gehorchen könne, scheint schon [ihr gehorchen] zu können.