Ad edictum praetoris libri
Ex libro L
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn man über die Niederlegung von Testamentsschriften verhandeln und zweifeln sollte, bei wem sie niedergelegt werden müssen, so werden wir immer einen Aelteren einem Jüngeren, einen von grösserem Ansehn einem Geringeren, einen Mann einer Frau, und einen Freigebornen einem Freigelassenen vorziehen.
Ulp. lib. L. ad Ed. Was unter der Bedingung einer Eidesleistung hinterlassen wird, ist gegen das Verbot des Prätors. Denn er (der Prätor) sorgt dafür, dass nicht der, welcher unter der Bedingung einer Eidesleistung Etwas erhalten soll, entweder durch sein Unterlassen der Bedingung die Erbschaft oder das Vermächtniss verliere, oder gezwungen werde, schändlicher Weise die Bedingung, unter welcher er Etwas erhalten soll, [zu erfüllen,] zu beschwören. Er (der Prätor) wollte daher, dass der, welchem unter der Bedingung einer Eidesleistung Etwas hinterlassen wurde, dies ebenso erwerbe, wie die, welchen keine solche Bedingung der Eidesleistung aufgegeben wurde, erwerben; und dies mit Recht, denn da gewisse Menschen sehr leichtfertig Eide ableisten wegen ihrer Nichtachtung der Religion, Andere hingegen, aus Furcht vor dem göttlichen Wesen, bis zum Aberglauben eingeschüchtert sind, so kommt der Prätor, damit weder diese noch jene das, was ihnen hinterlassen wurde, entweder erlangen oder verlieren mögen, auf eine höchst kluge Weise [Beiden] zu Statten. Es hätte ja auch [der Erblasser] das, was er geschehen wissen wollte, lieber unter einer Bedingung, die auf einem Thun beruht, als unter einer solchen, wobei das Gewissen ins Spiel kommt, hinterlassen können. Denn auf diese Weise würden die [Bedachten] entweder durch ihr Thun erwerben können, oder durch ihr Unterlassen die Bedingung versäumen. 1Dieses Edict erstreckt sich auch auf Vermächtnisse und nicht blos auf die Erbeinsetzung. 2Auch bei Fideicommissen soll der darüber erkennende Richter das Edict des Prätors befolgen, deshalb, weil sie die Stelle der Vermächtnisse vertreten. 3Auch bei Schenkungen von Todes wegen muss man annehmen, dass das Edict dann Statt finde, wenn etwa Jemand (der Beschenkte) die Sicherheit leistete, das, was er erhielt, wieder zurückzugeben, wenn er nicht durch einen Eid zu einer Handlung sich verbindlich macht. Es muss demnach eine solche Sicherheitsleistung ausser Wirkung gesetzt werden. 4Wenn Jemand unter der Bedingung einer Eidesleistung und ausserdem noch unter einer anderen Bedingung war zum Erben eingesetzt worden, da ist zu untersuchen, ob diesem die Bedingung [des Eides] nachgelassen werde. Besser ist es, die Bedingung der Eidesleistung nachzulassen, ob er gleich der Erfüllung der anderen Bedingung sich unterziehen muss. 5Aber wenn [Jemand] unter der Bedingung der Eidesleistung, oder so eingesetzt wurde, wenn er Zehn gäbe, d. i. unter der alternativen Bedingung, entweder die Bedingung zu erfüllen, oder zu schwören11Einige lesen illud quidem, Andere aliud quid, Schulting will so interpungiren: aut juret aliud quid, videndum.; da ist etwas Anderes zu untersuchen, nämlich ob man ihm hier die Bedingung [des Eides] wohl nicht erlassen dürfe, weil er durch Erfüllung der anderen Bedingung ausser aller Besorgniss gesetzt ist? Es hat mehr für sich, [auch hier] die Bedingung zu erlassen, damit ihn nicht auf eine andere Weise, die zweite Bedingung zum Schwören antreibe. 6So oft dem Erben auferlegt wurde, zu beschwören, dass er etwas geben oder thun werde, was nicht gegen das Ehrbare streitet, so soll er nicht anders die Erbschaftsklagen erhalten, als bis er das, worüber ihm zu schwören geheissen ward, gab oder that. 7Wenn aber der Sclav noch bei Lebzeiten des Erblassers, der so [bedingt Jemand] zum Erben einsetzte, wenn er schwöre, den Stichus freizulassen, starb oder freigelassen wurde; so hat es hier der Erbe nicht an der Erfüllung der Bedingung mangeln lassen, obgleich es wahr ist, dass er zur Freilassung des Sclaven, wenn dieser noch lebte, hätte angehalten werden müssen. Ebenso verhält es sich, wenn Jemand so zum Erben eingesetzt wurde: Titius soll Erbe sein, [jedoch] so, dass er den Stichus freilässt; oder dem Titius vermache ich Hundert, [jedoch] so, dass er den Stichus freilässt; denn starb Stichus [früher], so wird Niemand sagen, dass [diese Personen] nun ihr Recht verloren hätten. Denn man scheint nicht es an Erfüllung der Bedingung habe mangeln lassen, wenn man diese zu erfüllen nicht im Stande war. Denn der Wille des Erblassers ist nur dann zu erfüllen, wenn dies möglich ist. 8Um Erlassung einer solchen Eidesleistung ist es nicht nothwendig den Prätor anzugehen. Denn diese Erlassung geschah vom Prätor einmal für immer, und braucht nicht für jeden einzelnen Fall ertheilt zu werden. Daher ist mit dem Erscheinen des Tages, wo das Vermächtniss zu leisten ist (dies legati cesserit), sogleich [die Bedingung] erlassen, auch ohne Vorwissen des eingesetzten Erben; und es nun bei dem Erbe des Vermächtnissnehmers mit Recht behauptet, dass er, wenn der Vermächtnissnehmer nach der Zeit, wo das Vermächtniss eingeklagt werden kann, starb, sein Erbe, die Klage aus dem Vermächtnisse (de legato) anstellen könne, gleichsam als wäre dem, dessen Erbe er wurde, das Vermächtniss unbedingt hinterlassen worden.
Ulp. lib. L. ad Ed. Die Testamentsurkunde hat diese Eigenschaft [als Urkunde] nicht [blos] für eine einzige Person, das ist für den Erben, sondern für Alle und Jede, denen darin etwas zugedacht ist, ja sie ist vielmehr eine öffentliche22Den Grund, warum das instrum. testam. ein publicum instrum. genannt wird, setzt Wissenbach darein, weil Alle befugt sind, Einsicht davon zu nehmen. (S. Smallenb. a. a. O.) Andere beziehen sich auf die publ. auct., unter welcher ein Testament gemacht wird, Andere weil die Testamentserrichtung ad publicam utilitatem gehöre. Urkunde. 1Eigentlich heisst blos das ein Testament, was nach dem Rechte vollendet ist, allein missbräuchlich nennen wir auch die Testamente, welche falsch, widerrechtlich, ungültig umgestossen sind. Ferner33Statt itemque will Cujac. itaque. Vgl. jedoch Smallenb. a. a. O. pflegen wir auch von unvollendeten Testamenten zu sprechen. 2Zum Begriff eines Testamentes im weitesten Sinne (causa testam.) gehört alles, was mit der Wirkung eines Testamentes gemacht worden ist, auf welchen Stoff es auch geschrieben ist, wenn es nur einen letzten Willen enthält. Es erstreckt sich auch das Edict sowohl auf das Haupttestament, als auf die Nacherbeinsetzung. 3Sind mehrere Testamente vorhanden, um deren Vorzeigung Jemand ansucht, so muss es ihm erlaubt werden, alle einzusehen. 4Wenn es noch im Zweifel ist, ob der, von dessen letztwilliger Anordnung Jemand Einsicht und Abschrift nehmen will, noch lebe, oder [bereits] gestorben sei, so muss man sagen, der Prätor solle nach untersuchter Sache festsetzen, dass, wenn es erhellte, [der Anfertiger] lebe noch, sein Testament nicht eingesehen werden dürfe, 4anoch dass Jemand von der Schrift selbst, oder den Siegeln, oder was er sonst von dem Testament ansehen will, in Einsicht nehme. 5Mit der Einsicht des Testamentes ist auch das Lesen desselben verbunden. 6Vom Tag und Consul [, die im Testamente angegeben sind,] erlaubt der Prätor weder Einsicht noch Abschrift, deswegen, damit keine Fälschung geschehe. Denn sogar das Besehen kann Einem, der mit Verfälschungen umgeht, Stoff darbieten. 7Wird nun der Prätor sogleich die Einsicht und Abschrift gestatten, oder wird er auf Ausuchen eine Zeit für die Vorzeigung bestimmen? Nach besserer Ansicht soll er nach der Nähe oder Entfernung der Orte eine Zeit bestimmen. 8Wenn Jemand, ohne es zu leugnen, dass bei ihm ein Testament liege, die Einsicht und Abschrift desselben nicht gestattet, so soll er jedenfalls dazu gezwungen werden. Leugnet er jedoch, dass bei ihm sich ein Testament befinde, so muss man sagen, die Sache werde an das Interdict, welches über Vorzeigung der Testamente handelt, verwiesen44Rem remitti nach Brencm. Bemerkung. Duarenus C. 4. ad h. t. p. 624. sagt: aber im Leugnungfall gebe der Prätor einen judex zur Untersuchung darüber, „remittit ad judicem pedaneum.“.
Ulp. lib. L. ad Ed. Ein Testament, worin auch eine Pupillarsubstitution enthalten ist, wird der Prätor nur nach vorangegangener Untersuchung der Ursache eröffnen lassen, und dies auch dann, wenn der Erblasser sein Verbot, das Mündeltestament zu eröffnen, nicht darauf schrieb, jedoch dasselbe eigens55D. i. es muss der Vater auch die tabulae pupillares eigens, besonders von sieben Zeugen untersiegeln haben lassen. gesiegelt hinterliess.
Ulp. lib. L. ad Ed. Der Prätor nimmt die Willensbestimmungen der Verstorbenen in Schutz und setzt sich der Schlauheit derer entgegen, welche mit Umgehung eines vorhandenen Testamentes, die Verlassenschaft oder einen Theil derselben als gesetzliche Erben zu den Zweck besitzen wollen, um die, welche nach dem Urtheil des Verstorbenen etwas hätten erhalten können, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht eingetreten wäre, darum zu bringen, und verspricht ihnen eine Klage66Diese Klage ist die actio utilis ex testamento.. 1Es liegt auch wenig daran, ob Jemand durch sich selbst, oder durch einen Andern eine Erbschaft hätte erwerben können. Denn auf welche Weise nur immer der unterlassene Erwerb der Erbschaft möglich gewesen wäre, so ist [der Erbe] dem Edict des Prätors verfallen. 2Die testamentarische Erbfolge verschmäht aber auch der, welcher den Antritt befehlen konnte, dies aber zu thun unterliess. 3Wie ist es nun dann, wenn Jemand seinem Sclaven die Erbschaft anzutreten befahl, dieser aber den Befehl nicht befolgte? Der Sclav muss dazu gezwungen werden77Weil der Herr sich selbst nicht antreten kann.; will nun aber der Herr als gesetzlicher Erbe auftreten, so verfällt er dem Edict. 4Wurde aber der Herr von seinem Sclaven nicht in Kenntniss davon gesetzt, und nahm er späterhin selbst als gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft in Besitz, so soll er nicht dem Edict verfallen, er müsste denn seine Unwissenheit blos vorgeben. 5Ad Dig. 29,4,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 602, Note 6.Wenn ein und derselbe zum Erben eingesetzt und auch substituirt war, und als Eingesetzter nicht Erbe werden wollte, so fragt es sich, ob er unter das Edict falle. Ich glaube nicht, dass dies geschehe, weil der Erblasser durch Anordnung der Substitution ihm diese Erlaubniss gab. 6Die testamentarische Erbfolge vorübergehen lassen, ist, die Erbschaft ausschlagen. 7Die in väterlicher Gewalt sich befinden, werden sogleich [nach des Erblassers Tod] Testamentserben88Wenn sie sich gleich nicht immisciren., und es macht nichts zur Sache, dass sie sich [allenfalls] wieder losmachen (abstinere) können. Wenn sie sich aber nachher [in die Erbschaft] einmischten, so sieht man sie für Testamentserben an; sie müssten denn wie der dem Testamente entsagt, jedoch um den Nachlassbesitz als gesetzliche Erben nachgesucht haben, denn hier sollen sie unter das Edict fallen. 8Wer als bedingt eingesetzter Erbe die Bedingung hätte erfüllen können, dies aber, obgleich die Erfüllung derselben nach Beschaffenheit der Bedingung in seiner Macht lag, doch nicht that, [sondern] hierauf die Erbschaft als gesetzlicher Erbe in Besitz nahm, der soll nach dem Edict behandelt werden, weil eine Bedingung99Conditio möchte wohl hier für institutio stehen. S. Smallenb. a. a. O. der Art wie eine unbedingte [Einsetzung] anzusehen ist. 9Ad Dig. 29,4,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 614, Note 4.Wurde die testamentarische Erbfolge übergangen, so fragen wir bei denen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge den Nachlass in Besitz nehmen, nicht darnach, ob sie dazu gesetzlich geeigenschaftet waren, oder nicht, denn nach welchem Rechte sie auch die Verlassenschaft, oder einen Theil derselben, besitzen, so sollen sie [doch] aus dem Edicte belangt werden können, wenn sie nicht aus einem andern Grunde im Besitze sind, wie z. B. in dem Fall, wenn Jemand zwar die Erbschaft überging, allein als Fideicommissar sie besitzt, indem er zur Erhaltung des Fideicommisses in den Besitz eingewiesen wurde, oder wenn man sich Jemanden vorstellt, der zur Sicherung seiner Schuldforderung in den Besitz gelangte. Denn unter diesen Umständen braucht er sich auch nicht auf die Ansprüche der Vermächtnissnehmer einzulassen. Das Edict des Prätors wird daher so oft in Anwendung kommen, als Jemand entweder als gesetzlicher Erbe besitzt, oder weil er in dieser Eigenschaft den Nachlassbesitz erhielt, oder weil er etwa als Räuber (praedo) die Verlassenschaft in Besitz nahm, irgend einen Titel, der ihn zur Besitznahme der Erbschaft beim Mangel eines Testamentes berechtige, vorschützend (fingens sibi aliquem titulum ab intestato possessionis). Denn der, welcher die Erbschaft auf was immer für eine Weise ohne Last gewonnen hat, soll die Vermächtnisse leisten, versteht1010Mit sane interveniente beginnt gewöhnlich ein neuer, der 10. §., allein besser zieht man die Worte bis reddi noch zu §. 9, so dass §. 10 mit etsi beginnt. Dies schlägt nebst Anderen auch Pothier vor. sich nach erfolgter Sicherstellung, dass, sollte die Erbschaft [dem Erben] entrissen werden, die [ausgezahlten] Vermächtnisse ihm zurückgegeben würden. 10Wenn auch gleich sich Jemand nicht im Besitze der Erbschaft befindet, aber durch Arglist es dahin brachte, dass er nicht besitzt, so hat dies die Folge, dass er ebenso, als wenn er die Erbschaft angetreten hätte, kann belangt werden. 11Durch seine Arglist es dahin gebracht zu haben, dass er nicht besitzt, scheint der, welcher betrüglicher Weise den Besitz auf einen Andern übertrug, damit die Vermächtnissempfänger, und andere Personen, die aus dem Testamente etwas hätten erhalten sollen, das ihnen Hinterlassene verlieren mögen. 12Freilich war es eine [Rechts-]Frage, ob nur der durch seine Arglist es dahin zu bringen scheine, dass er nicht besitzt, welcher betrüglich seinen Besitzstand, den er hatte, aufgibt, oder auch der, welcher boshafter Weise unmittelbar das bewirkte, dass er gleich anfangs nicht in den Besitzstand kam. Labeo sagt, ihm scheine der, welcher nicht zu besitzen anfängt, ebenso sich zu vergehen, wie der, welcher den Besitz wieder aufgibt. Diese Meinung behauptete sich auch. 13Wenn Jemand betrüglicher Weise die Erbschaft nicht annahm, um sie dadurch dem gesetzlichen Erben zuzuwenden, so kann er auf Leistung der Vermächtnisse in Auspruch genommen werden.
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn Jemand kein Geld dafür empfing, aber schlechthin nicht Testamentserbe wurde, um den Nachlass dem ihm Substituirten, oder dem gesetzlichen Erben zuzuwenden, findet in diesem Falle das Edict keine Anwendung? Allerdings verdient es Missbilligung, dass der Wille des Verstorbenen umgangen wurde, und man wird daher annehmen müssen, dass gegen den Besitzer der Erbschaft die analoge Klage (utilis actio) [aus dem Testamente] Statt finde, wenn es ganz deutlich vorliegt, dass er (der Erbe) dies zum Verderben der Vermächtnissnehmer, wenn auch nicht um Geld, allein aus allzugrosser Vorliebe [gegen den Substituten etc.] gethan hat. 1Auch wird man mit Recht das annehmen, dass man sich in allen den Fällen, wo Jemand, beabsichtigend, dem, welcher, wenn er selbst die Erbschaft ausschlüge, Erbe werden würde, diese (Erbschaft) zuzuwenden, ausser dieser Absicht die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben würde, und besonders dann, wenn dies um letztwillige Anordnungen umzustossen geschah, für die Zuständigkeit der Testamentsklage gegen den Besitzer erklären müsse, [dies] jedoch mit dem Unterschied, dass der [Eingesetzte], welcher nun nicht Erbe wird, da, wo er für sein Ausschlagen Geld empfing, selbst, wo er aber ohne Belohnung, jedoch zum Nachtheil derer, denen etwas hinterlassen worden war, [nicht Erbe wurde,] der Besitzer [des Nachlasses] mit der analogen Testamentsklage zu belangen sei. 2Obgleich der Prätor blos von eingesetzten Erben zu sprechen scheint, so erstrecken sich [diese Grundsätze] doch auch auf andere Personen, wie z. B. auf einen Vermächtnissnehmer, der ein Fideicommiss leisten sollte, und es aus Arglist dahin brachte, dass die Erbschaft nicht angenommen wurde, denn dieser darf belangt werden. 3Wenn Jemand die Erbschaft verkaufte, so wird er jedenfalls als Besitzer und nicht als Einer angesehen, der im Erfolg seiner Arglist sich nicht im Besitzstand befindet.
Ulp. lib. L. ad Ed. Weil aber der, welcher ohne Testament den Nachlass besitzt, belangt werden kann, wenn er die testamentarische Erbfolge ausschlägt, so wurde gefragt, ob er angehalten werden könne, etwas zu leisten, wenn er gleichsam nach dem Willen des Erblassers nicht Erbe geworden zu sein scheint, [der Erblasser] ernannte z. B. seinen Bruder zu seinem Erben und machte für den Fall, wenn die testamentarische Erbfolge nicht eintreten sollte, einen Codicill (codicillos ab intestato fecit), worin er seinen Bruder ersuchte, gewissen Personen Fideicommisse zu verabreichen, wenn ihm die gesetzliche Erbfolge anfallen würde. Wenn nun [dieser Bruder] das Testament nicht beachtet, sondern als gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft besitzt, da lasst uns untersuchen, ob er sich auf die Anforderungen der mit Vermächtnissen Bedachten einzulassen brauche? Julianus schreibt im einunddreissigsten Buche der Digesten, zuerst sei er anzuhalten, die Vermächtnisse zu leisten, bald darauf, er habe, wenn nach Erledigung1111Dimissis soviel als solutis. der Vermächtnisse noch etwas von dem Dreiviertheil übrig ist, sodann auch die Fideicommisse zu entrichten. Nehmen übrigens die Vermächtnisse drei Viertheile weg, sodann sei er den Fideicommissarien nichts zu geben schuldig. Denn der gesetzliche Erbe muss sein ganzes Viertheil erhalten. Julianus gibt daher eine gewisse Ordnung hierin an, nach welcher zuerst Vermächtnisse, sodann vom Uebrigen Fideicommisse geleistet werden sollen, nur muss der Viertheil unverletzt sein. Nach meiner Meinung ist die Ansicht Julianus so zu nehmen, dass [dieser Bruder], wenn er mit Uebergehung der Testamentserbfolge als gesetzlicher Erbe den Nachlass besitzt, auf jeden Fall die Vermächtnisse zu leisten gezwungen werden soll; denn [der Erblasser] hat ihm durch seinen Auftrag als gesetzlichem Erben Fideicommisse zu entrichten, nicht gerade die Erlaubniss gegeben, die Erbschaft auszuschlagen. 1Hat er ihm dies freilich namentlich erlaubt, so werden wir sagen, [dieser Bruder] falle nicht unter das Edict, weil er von der Erlaubniss, die ihm der Erblasser gab, Gebrauch machte. Gestattete ihm der Erblasser dieses Ausschlagen nicht ausdrücklich, so wird die Ordnung, welche Julianus angab, zu befolgen sein. 2Was werden wir aber in dem Fall annehmen, wenn denselben Personen aus dem Testament Vermächtnisse, und ohne Testament Fideicommisse, und ausserdem auch noch Anderen Fideicommisse hinterlassen worden sind? Muss man wohl da die von Julianus gezeigte Ordnung beobachten, oder soll man alle Fideicommissare als gleich [Berechtigte] zusammenstellen? Hier muss man besonders den grossen Unterschied, der dadurch entsteht, was darauf ankommt, ob der Erbe dem Edict verfalle oder nicht, zur Richtschnur nehmen. Denn verfällt er demselben, so werden die Personen, welchen im Testamente etwas vermacht wurde, vorzuziehen sein; verfällt er aber demselben nicht, weil es der Wille des Erblassers war, der ihm die Erlaubniss gab, als gesetzlicher Erbe nachzufolgen, oder weil ein anderer Grund eintrat, welcher nach dem oben Gesagten nicht gegen das Edict streitet, so muss man annehmen, es bestehe nun kein Unterschied mehr unter diesen Fideicommissen, gleichsam als wären sie gegen einander ausgeglichen worden. 3Der Prätor versprach aber nicht ohne Weiteres die [Testaments-] Klage zu geben, sondern [erst] nach vorhergegangener Untersuchung. Denn rührt die Veranlassung voin Erblasser her und hat er selbst die gesetzliche Erbfolge erlaubt, oder fand er (der Prätor) sonst einen rechtlichen Grund, wornach ein [Testament] übergangen werden kann, so wird er keineswegs die Klage wegen der Vermächtnisse gegen [den Eingesetzten] geben. 4Wenn er ferner findet, dass das Vermögen einem Andern gehöre1212Wenn es z. B. evincirt wurde., so wird er die [Testaments-] Klage nicht ertheilen, wenn nur kein Verdacht eines Unterschleifes1313Collusio est sub specie litis lusus, z. B. es wird ein Process angefangen, und die eine Partei lässt sich übereingekommener Weise aus gewissen Beweggründen den Process abgewinnen. die Wachsamkeit (religio, das Gewissen?) des Prätors auffordert. 5Wenn aber der, welchem die Erbschaft entzogen werden kann, etwas von derselben besitzt, oder ohne Arglist den Besitz daran aufgegeben hat, so wird er wohl nicht belangt werden können. 6Auf welchen Zeitpunct sehen wir denn nun rücksichtlich des Besitzes oder Nichtbesitzes? Man soll auf die Zeit der Streiteinlassung sehen. 7Gewiss wird Jemand, wenn er ein herrenloses1414Dem Fiscus somit heimgefallenes, denn auch der Fiscus ist loco heredis. Dies Fragment lehrt überhaupt Folgendes: Wer als eingesetzter Erbe die causa testamenti ausschlägt, damit der Fiscus das Vermögen als vacans erwerbe, und nachmals, um die Legatare um ihre Legate u. s. w. zu betrügen, das Vermögen vom Fiscus wieder kaufte, ist nichts desto weniger dem Edicte verfallen. Vermögen in Besitz nahm und darüber vier Jahre1515Von der Zeit an, wo das Vermögen herrenlos wurde. S. Cujac. Paratitt. in Codicem ad Tit. de quadr. praescriptione T. II. p. 255. und Pothier ad h. l. verstrichen, ohne Zweifel diesem Theile des Edicts gemäss belangt werden können, sowohl weil er nicht Testamentserbe war, als auch weil er ohne ein Testament den Besitz ergriff, doch so, dass er durch die Verjährung von vier Jahren [gegen Ansprüche] sicher gestellt ist. 8Wenn ein Freilasser auf den ihm gebührenden Theil zum Erben eingesetzt wurde, auf den andern Theil aber einen Miterben erhielt, und sodann, weil sein ihm gebührender Theil erschöpft war, nicht nach der geschehenen Erbernennung Erbe werden wollte, [wenn ferner] auch der Miterbe [Titius die Erbschaft] ausschlug, und hierauf der Freilasser beim Mangel eines Testamentes die ganze Hinterlassenschaft nach der gesetzlichen Bestimmung in Besitz nimmt, so müsse, sagt Celsus im sechzehnten Buche der Digesten, gegen die Klage wegen der [zu leistenden] Vermächtnisse, welche gegen den [Miterben] Titius zustände, [nunmehr] gegen den Freilasser gegeben werden, und dieser habe genug erhalten, wenn er den ihm gebührenden Theil unverletzt habe. Dies ist aber nur dann so, wenn der Miterbe und der Freilasser ein falsches Spiel spielten (collusit), ausserdem sei der Freilasser zur Leistung der Vermächtnisse nicht anzuhalten. Denn es ist Niemandem verboten, eine Erbschaft auszuschlagen, nur muss dies ohne Trug geschehen. 9Dies Edict soll sich auch, nach der richtigeren Ansicht, auf den Nachlassbesitz gegen das Testament beziehen, nämlich so, dass der, welcher durch Annehmen dieses Nachlassbesitzes Kindern und Eltern Vermächtnisse zu leisten hätte, diese Vermächtnisse nun, wenn er ohne Rücksicht auf den Nachlassbesitz die Erbschaft als gesetzlicher Erbe besitzt, ebenso zu leisten habe, als wenn er den Nachlassbesitz gegen das Testament angenommen hätte. 10Wurde die Freiheit so bedingt ertheilt: [der Sclav soll frei sein,] wenn er Zehn gibt, und die testamentarische Erbfolge trat nicht ein, so soll die Freiheit nicht eher gefordert werden können, als wenn der gesetzten Bedingung Folge geleistet worden ist.
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn Jemand, der unter der Bedingung Zehn zu geben, oder unter einer andern, in einem Geben oder Thun bestehenden Bedingung zum Erben eingesetzt wurde, ohne Rücksicht auf das Testament, als gesetzlicher Erbe die Erbschaft in Besitz nimmt, da lasst uns untersuchen, ob man dem, in dessen Person die Bedingung sollte erfüllt werden1616D. i. der z. B. welcher die Zehn conditionis implendae causa erhalten sollte., zu Hilfe kommen müsse? Besser nimmt man an, dass ihm nicht Hülfe zu bringen sei, denn er ist ja kein Vermächtnissnehmer.
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn der, welcher nicht Testamentserbe werden wollte, nicht allein, sondern mit einem Andern zugleich die Erbschaft besitzt, so sagt Julianus mit vollem Rechte, [und Marcellus gibt ihm seinen Beifall], dass auch gegen diesen [Anderen] die nachgebildete Klage wegen der Vermächtnisse (actio legatorum utilis) gegeben werden solle. Denn dieser darf sich nicht darüber, als schade ihm die Handlung des ernannten Erben, beschweren, da diese ihm vielmehr nützlich war1717Es wäre ja durch die Antretung ex testamento von Seiten des Eingesetzten die Intestaterbfolge, nach welcher der Substitute zur Verlassenschaft mitgelangte, ausgeschlossen gewesen.. Dies ist aber nur dann so, wenn der, welcher nicht Testamentserbe wurde, kein Geld [für seine Handlung] empfing; denn in diesem Fall soll er1818Der Geld annahm zu diesem Zwecke wegen seines dolus. auf das Ganze [ungetheilt] belangt werden können. 1[In dem Falle,] da die zuerst Eingesetzten den Nacherben hätten Vermächtnisse auszahlen sollen und Beide, die zuerst Eingesetzten und Nacherben, das Testament übergingen, und ohne dasselbe sich in den Besitz der Verlassenschaft setzten, rescribirte der höchstselige Pius, dürften die zuerst Eingesetzten die Leistung der den Nacherben zugedachten Vermächtnisse mit gutem Gewissen verweigern. Denn mit Recht sträuben sie sich dagegen, dass dem Nacherben eine Klage gegen sie auf die Vermächtnisse und Fideicommisse gegeben werde, da es doch in dessen Willkühr stand, durch Antretung der Erbschaft nicht blos Anspruch auf sein Fideicommiss, sondern das gesammte Vermögen [des Erblassers] zu bekommen1919Pothier erklärt diesen Grund für unzureichend, und führt vielmehr den an: „weil sie einen dolus, den sie selbst begingen, nicht in der Person eines Andern anklagen können.“. 2Wenn zwei Erben, ein zuerst Eingesetzter und ein Nacherbe, vorhanden sind, und Beide nicht auf den Grund des Testamentes Erben wurden, sondern ohne dasselbe die Verlassenschaft besitzen, so ist es die Frage, ob Beide die Vermächtnisse zu leisten angehalten werden, und ob ein Jeder [blos] die von ihm zu entrichtenden, oder ob Beide jedes von diesen Vermächtnissen zu leisten verbunden seien? Ich glaube, ist gegen Jeden ungetheilt die Klage [auf Herausgabe] der Vermächtnisse zu ertheilen. Allein ob er [nur] die ihm oder auch die dem andern Erben auferlegten Vermächtnisse [zu entrichten habe?] das wollen wir untersuchen und ausserdem, ob, wenn z. B. der Eingesetzte allein2020Nämlich so: dass durch Ausschlagen der causa substitutionis der institutus Alleinerbe ab intestato wird. im Besitz der Verlassenschaft ist, dieser sich die Klage auf die Vermächtnisse, welche nur er, oder auch auf die, welche sein Substitute hätte leisten sollen, wird gefallen lassen müssen? Man muss annehmen, dass er auch die dem Substituten auferlegten Vermächtnisse zu leisten habe, wenn die Verlassenschaft durch dessen Arglist, jedoch ohne Bestechung, an die eingesetzten Erben gelangt. Denn empfing der Substitute Geld dafür, so soll er selbst belangt werden. Ferner nehmen wir an, dass, wenn der Substitute allein im Besitz der Verlassenschaft und zwar deshalb sich befindet, weil der Eingesetzte Geld für sein Ausschlagen empfing, der Eingesetzte und der Substitute, jeder [den Anforderungen] seiner Vermächtnissnehmer entsprechen müsse. Kam aber kein Geld dabei vor, so werden wir die Klage [blos] gegen den Substituten Statt finden lassen. Jetzt (in unserm Falle) wird man, da Beide im Besitz sich befinden, besser annehmen, dass jeder von ihnen den Ansprüchen seiner Vermächtnissnehmer genügen müsse.
Ulp. lib. L. ad Ed. Bei diesem Fall entstand auch die Frage über die Freiheitsgebungen, nämlich ob sowohl die, welche dem eingesetzten Erben, als auch die, welche dem Substituten auferlegt wurden, verfolgt werden können? Besser nimmt man an, dass sowohl die directen, als auch die fideicommissarischen [Freiheiten] verfolgt werden können. 1Bekanntlich haftet der Erbe dessen, der auf den Grund eines Testamentes nicht Erbe wurde, wohl aber ohne dasselbe die Verlassenschaft besitzt, den Vermächtnissnehmern auf das Ganze wegen ihrer Anforderungen. Denn diese Klage geht nicht sowohl auf eine Strafe, als auf Verfolgung einer Sache, und ist deswegen vererblich (perpetua). Dies ist aber nur dann so, wenn der Erbe nicht wegen der Arglist des Verstorbenen belangt wird; denn in diesem Falle wird er blos auf das, was an ihn kam, belangt werden können.
Ulp. lib. L. ad Ed. Da kein Haus auf eine andere Weise sicher sein kann als wenn die Sclaven mit Gefahr ihres Lebens angehalten werden, ihren Herrn zu bewahren gegen die [Nachstellungen der] Haushaltsmitglieder sowohl, als Fremder, so wurden deshalb Rathsbeschlüsse über die öffentliche [peinliche] Untersuchung verabfasst, welche, wenn Jemand ermordet wurde, an seinem Hausgesinde Statt finden soll. 1Unter der Benennung Herr ist der enthalten, welcher die Eigenheit (proprietas) besitzt, obgleich der Niessbrauch davon getrennt ist. 2Wer einen Sclaven im guten Glauben besass, ist nicht unter der Benennung Herr enthalten2121Schulting nennt das, was D. Gothofr. hier bemerkt, nugae., wie auch der nicht, welcher den blossen Niessbrauch hatte. 3Ein zum Pfand gegebener Sclav wird, was des Schuldners Tod anlangt, durchaus ebenso behandelt, als wenn er nicht verpfändet worden wäre. 4Der Name Sclav geht auch auf die, welche bedingt vermacht wurden; denn in der Zwischenzeit gehören sie dem Erben, und dass sie durch den Eintritt der Bedingung nicht mehr dem Erben zugehören, hat nicht die Wirkung, dass sie nicht mittlerer Weile für die seinen gehalten werden. Ebendies wird man bei einem bedingt Freigelassenen annehmen müssen. 5Aber über einen solchen, der die fideicommissarische Freiheit unbedingt zu fordern hat, ist ein Rescript des höchstseligen Pius an den Juventius Sabinus vorhanden, worin gezeigt wird, dass man bei dem, der die fideicommissarische Freiheit zu fordern hat, nicht zu schnell mit der Folter sein müsse. Besser nimmt man an, dass er deswegen, weil er unter demselben Dache war, nicht der Strafe verfallen sei2222Wenn nämlich der Erbe, welcher ihm die fideicommissarische Freiheit schuldete, ermordet wurde.; er müsste denn an dem Verbrechen Theil genommen haben. 6Die Benennung Herr erstreckt sich auch, wie anzunehmen ist, auf den, welcher zu einem Theil Herr (Miteigenthümer) ist. 7Unter der Benennung Herr ist auch der Haussohn, und die übrigen in der Gewalt stehenden Kinder begriffen. Denn der Silanianische Rathsbeschluss geht nicht nur auf Hausväter, sondern auch auf die Kinder. 8Was werden wir endlich sagen, wenn die Kinder nicht mehr in der Gewalt stehen? Marcellus ist hier im zwölften Buche der Digesten unentschieden. Ich glaube, man muss dies in weiterer Bedeutung auffassen, so dass es auch auf die Kinder geht, die nicht in der Gewalt stehen. 9Bei dem, der in Adoption gegeben wurde, glauben wir nicht, dass der Rathsbeschluss Anwendung finde, obgleich dies bei dem Adoptirten der Fall ist. 10Aber auch bei der Tödtung eines Pflegkindes findet der Rathsbeschluss keine Anwendung. 11Die mütterlichen Sclaven werden, wenn der Sohn oder die Tochter ermordet wurde, nicht ins Verhör gezogen. 12Wurde der Vater von den Feinden gefangen, so soll, nach Scävola’s feiner Bemerkung, beim Morde des Sohnes über die Sclaven die [peinliche] Untersuchung und die Todesstrafe verhängt werden. Dafür stimmt er auch dann2323D. i. es soll über die Erbschaftssclaven eine peinliche Untersuchung angestellt werden., wenn nach des Vaters Tod [der Sohn], bevor er dessen Eigenerbe2424„Puta si, dum penderet jus testamenti patris, filius occisus sit.“ Pothier ad. h. t. N. 7. wird, ermordet wurde. 13Derselbe Scävola sagt: Man müsse mit Nachdruck die Ansicht in Schutz nehmen, dass, wenn ein Sohn zum Erben eingesetzt2525Hier ist die Rede von einem emancipirten Sohne. und vor der Erbschaftsantretung ermordet wurde, eine Untersuchung und Todesstrafe über die zu verhängen sei, welche unbedingt vermacht oder freigelassen worden sind. Denn obgleich diese [Sclaven] nicht [ihm], wenn er lebte und Erbe würde, gehörten, so findet doch, da er todt ist, der Rathsbeschluss, wie er sagt, deswegen Anwendung, weil das Vermächtniss und die Freiheit dadurch erloschen ist. 14Müssen wohl, wenn der Vater ermordet wurde, auch die Sclaven des Sohnes peinlich untersucht werden, wenn er etwa Sclaven in seinem castrensischen Sondergut hatte? Besser nimmt man an, dass auch die Sclaven des Sohnes in Untersuchung gezogen und mit der Todesstrafe belegt werden müssen, wenn der Sohn selbst nicht in der Gewalt steht. 15Wenn der Mann oder die Frau ermordet wurde, so kommen ihre Sclaven in [peinliche] Untersuchung, obgleich weder die Sclaven des Mannes eigentlich für die der Frau, noch die Sclaven der Frau eigentlich für die des Mannes gelten, weil aber das Gesinde vermischt ist und ein Haushalten ausmacht, so beschloss der Senat, man müsse gegen diese Sclaven sowie gegen die eigenthümlichen verfahren. 16Allein weder bei der Ermordung der Frau, noch bei der Ermordung des Mannes darf man die Sclaven des Schwiegervaters in Untersuchung ziehen, wie der Senat beschloss. Marcellus aber behauptete im zwölften Buche der Digesten, auch bei den Sclaven des Schwiegervaters mit Recht dasselbe, was bei denen des Mannes2626Pothier meint: zwar nicht nach den Worten, aber nach dem Sinn des Senatusconsults, allein dies billigt Smallenburg a. a. O. nicht. [Statt findet]. 17Unter der Benennung: Ermordete, versteht man, wie Labeo schreibt, die, welche gewaltthätiger Weise umgebracht, z. B. erdrosselt, erhängt, von einem Fels hinabgestürzt2727Es wird wohl keine zu grosse Sünde sein, statt praecipitatum vel saxo, zu lesen vel saxo praecipitat., oder erschlagen, mit einem Stein erworfen, oder mit einer andern Waffe getödtet wurden. 18Wurde aber Jemand vergiftet, oder auf sonst eine stille Weise umgebracht, so gehört die Rache seines Todes nicht unter den Rathsbeschluss, und zwar aus dem Grund, weil Sclaven wegen unterlassener Beistandsleistung nur in den Fällen zur Strafe gezogen werden, wo sie ihren Herren hätten Beistand leisten können, dies aber nicht thaten. Was konnten sie übrigens gegen die thun, welche mit Gift, oder auf eine andere dergleichen Weise nachstellen? 19Wurde freilich das Gift gewaltsam eingegossen, so findet der Rathsbeschluss Statt. 20Wo nur immer eine Gewalt angewandt wurde, welche den Tod nach sich zieht, da muss man sagen, werde der Rathsbeschluss in Anwendung kommen. 21Wie nun, wenn der Herr durch Gift und nicht mit Gewalt getödtet wurde, wird diese Handlung straflos bleiben? Keineswegs, denn wenn auch der Silanianische Rathsbeschluss nicht eingreift, und keine peinliche Untersuchung und Todesstrafe über die verhängt wird, welche unter demselben Dache waren, so werden doch die von ihnen, welche von dem Verbrechen wussten, oder es begingen2828Factores sind die, welche das Verbrechen selbst begingen. S. Briss. de verb. signif. v. factores. mit dem Tode bestraft und es kann auch vor der Untersuchung die Erbschaft angetreten, und das Testament eröffnet werden. 22Wenn Jemand [als Herr] selbst Hand an sich legte, so findet zwar der Silanianische Rathsbeschluss nicht Anwendung, aber sein Tod wird gerächt, nämlich so, dass die Sclaven dann, wenn [ihr Herr] dies vor ihren Augen that, und sie ihn von diesem Wüthen gegen sich selbst hätten abhalten können, bestraft, konnten sie ihn aber nicht [vom Selbstmord abhalten], frei gesprochen werden. 23Wenn Jemand nicht aus Furcht einer bevorstehenden peinlichen Anklage, sondern aus Lebensüberdruss, oder weil sein Schmerz ihm unerträglich war, selbst Hand an sich legte, so hindert sein Todesfall die Eröffnung und Vorlesung seines Testamentes nicht. 24Ferner muss man auch das wissen, dass, wenn die Ermordung [des Herrn] nicht gewiss ist, die Untersuchung über das Gesinde nicht Statt finde; es muss daher ausgemacht sein, dass [der Herr] ruchloser Weise umkam, um den Rathsbeschluss in Anwendung zu bringen. 25Unter peinlicher Untersuchung begreifen wir aber nicht blos den Gebrauch der Folter (die peinliche Frage), sondern die ganze [Criminal-] Verhandlung, sammt der Vertheidigung2929Andere lesen detectionem. Vergl. hierüber Smallenb. a. a. O. T. V. p. 168. N. 2.. 26Nach diesem Rathsbeschluss kommen jeden Falls alle die zur Strafe, welche unter demselben Dache wohnen, die aber, welche nicht unter demselben Dache, allein in derselben Umgegend wohnen, nicht anders, als wenn sie vom Morde etwas wussten. 27Was versteht man aber darunter: unter demselben Dache sein? wir wollen sehen, ob innerhalb derselben Mauern, oder auch darüber hinaus, innerhalb desselben Speise- oder Schlafzimmers, oder desselben Hauses, oder derselben Gärten, oder des ganzen Landgutes? Sextus sagt, wäre oftmals so entschieden worden, dass alle die, welche an einem solchen Orte sich befanden, von wo aus sie [ihres Herrn] Stimme hören konnten, ebenso, als wären sie unter demselben Dache, in Strafe kommen, wenn es gleich Leute gibt, die eine stärkere, andere, die eine schwächere Stimme haben, und man nicht Jeden von demselben Orte aus [in derselben Entfernung] vernehmen kann. 28Diesem gemäss scheint auch der höchstselige Hadrianus in folgenden Wortan rescribirt zu haben: So oft Sclaven ihren Herren Hülfe bringen können, dürfen sie nicht der Rettung derselben ihre eigene vorziehen, dass aber die Sclavin, welche mit ihrer Gebieterin in demselben Gemache war, derselben3030Die Florent. liest: rei. Andere emendiren: herae. Vgl. Smallenb. a. a. O., wenn auch nicht durch körperliche Vertheidigung, doch sicherlich durch ihr Geschrei Hülfe hätte leisten können, [so damit die, welche in demselben Hause waren, oder die Nachbarn sie hörten,] geht deutlich gerade daraus hervor, dass sie sagte, der Mörder habe ihr mit dem Tode gedroht, wenn sie aufschreien würde. Es soll daher auch diese3131Ich folgte der Beckschen Lesart: vel haec. Die Florent. hat: vel hoc, Andere vel in hoc. Brencmann will lesen: ob hoc. [Sclavin] die Todesstrafe erleiden, damit die anderen Sclaven nicht etwa glauben, sie dürfen bei der Gefahr ihrer Herren jeder für sich bedacht sein. 29Dieses Rescript enthält mancherlei; denn es verbietet Schonung gegen den, welcher in demselben Gemache war, und Nachsicht mit dem, welcher zu sterben fürchtet, und lehrt, dass Sclaven auch durch ihre Stimme ihren Herren Beistand leisten müssen. 30Wenn Jemand während seines Aufenthaltes auf seinem Landgute ermordet wurde, so würde es in Grausamkeit übergehen, über alle Sclaven, die in derselben Umgegend waren, die [peinliche] Untersuchung und Todesstrafe zu verhängen, zumal wenn die Landgüter weit auseinander lagen; es reicht daher hin, gegen die, welche in der Nähe des Ermordeten waren, und auf welche leicht der Verdacht des Mordes oder der Mitwissenschaft fallen kann, in die Untersuchung zu ziehen. 31Da der Herr auf der Reise ermordet wurde, so müssen die [Sclaven], welche bei seiner Ermordung um ihn waren, oder da sie um ihn waren, die Flucht ergriffen, mit dem Tode bestraft werden. War aber Niemand in seiner Nähe, als er ermordet wurde, so finden die Rathsbeschlüsse nicht Statt. 32Ein unmündiger Sclav und eine unmannbare Sclavin sind hiervon ausgenommen, denn ihr Alter verdient Entschuldigung. 33Kommt aber einem Unmündigen diese Schonung blos hinsichtlich der Todesstrafe, oder auch hinsichtlich der peinlichen Untersuchung zu Statten? Besser nimmt man an, dass über einen Uumündigen auch keine peinliche Untersuchung angestellt werde. Auch ausserdem werden, nach herkömmlicher Sitte, die man beobachtet, Unmündige nicht auf die Folter gebracht, gewöhnlich werden sie blos geschreckt, und mit einem Riemen3232Habena steht statt lorum. Ferula leitet Isidor. Orig. 17. 9. a feriendo ab: es sei eine species arbusti, womit Knaben gezüchtigt wurden. Pothier a. a. O. oder einer Ruthe gezüchtigt. 34Aber nur die Sclaven, welche ohne Arglist Hülfe leisteten, finden Entschuldigung; denn wenn Jemand sich so stellte, als leiste er Beistand, oder er that dies zum Scherz, so wird diese Verstellung ihm nichts nützen. 35Es scheint aber nicht nur der [Sclav], welcher seinen Herrn rettete, d. i. der so ihm beistehen konnte, dass der Herr dadurch erhalten wurde, sondern auch der Hülfe geleistet zu haben, welcher nach seinen Kräften handelte, obgleich sein Herr [dennoch] ums Leben kam, wie z. B. wenn [der Sclav] nach Hilfe schrie, oder die Mörder abschrecken wollte, und wenn er Leute zusammenrief, oder wenn er seinen eigenen Körper entgegenstellte, oder sonst durch seinen Körper Beistand gewährte. 36Aber nicht immer scheint der, welcher von seiner Stimme Gebrauch machte, Beistand geleistet zu haben, denn was nützte er, wenn er da, wo er durch Handanlegen die Gefahr von seinem Herrn hätte abwenden können, ein leeres Geschrei [zu erheben] vorzog? Hier wird [der Sclav] immerhin strafbar sein. 37Wie ist es da, wenn die Sclaven, während sie ihren Herrn bedeckten, verwundet wurden? Da muss man annehmen, sie verdienen Schonung, wenn sie anders sich nicht selbst geflissentlich diese Wunden beibrachten, um dadurch der Strafe zu entgehen, oder [wenn sie] solche Wunden empfingen, trotz deren sie nichts desto weniger hätten Beistand leisten können, wenn sie nur gewollt hätten. 38Wenn ein tödtlich verwundeter Herr [doch] mit dem Leben davon kam, und über keinen seiner Sclaven sich beklagte, so wird man diese [Sclaven], obgleich sie unter demselben Dache waren, dennoch schonen müssen.
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn [ein Sclav], an einer schweren Krankheit darnieder liegend, seinem Herrn nicht beistehen konnte, so muss man ihm Gerechtigkeit widerfahren lassen. 1Wenn Jemand beim Sterben sagte, sein Sclav habe ihm gewaltsamer Weise nach dem Leben gestrebt, so muss man sagen, der Herr, der sterbend dies sagte, verdiene keinen Glauben, wenn [seine Aussage] nicht wird bewiesen werden können. 2Wenn ein Ehemann seine Frau, die neben ihm in demselben Schlafgemache schlief, oder die Frau ihren Mann, bei der Nacht tödtete, so werden die Sclaven von der Strafe des Rathsbeschlusses befreit sein. Hörten sie aber [den Lärm] und kamen nicht zu Hülfe, so werden sie straffällig sein, und nicht nur wenn sie der Frau, sondern auch wenn sie dem Manne eigen zugehörten. 3Tödtete sie (die Frau) aber ihr Mann, indem er sie im Ehebruch ergriff, so muss man annehmen, dass, weil der Mann selbst straflos ist, nicht nur seine, sondern auch der Frau Sclaven freigesprochen werden müssen, wenn sie ihrem Herrn, der seinen gerechten Schmerz verfolgte, nicht Widerstand leisteten. 4Wenn ein Sclav [mehrerer] blos Einem [seiner Herren], da doch auf alle der Angriff gemacht wurde, beistand, [so fragt es sich,] ob er Entschuldigung, oder, weil er nicht allen bei stand, Strafe verdiene? Besser nimmt man an, er müsse, wenn er allen hätte Beistand leisten können, doch mit dem Tode bestraft werden, obgleich er einigen darunter zur Hülfe kam; wenn er aber nicht allen zugleich Hülfe bringen konnte, so sei er zu entschuldigen, weil er [doch] einigen beistand. Denn das ist hart, zu sagen, er habe, wenn er einen zum Gegenstand seiner Hülfe auswählte, durch seine Auswahl ein Verbrechen begangen, da er doch zweien nicht Hülfe leisten konnte. 5Bewies sich nun der Sclav der Frau dem Manne seiner Gebieterin hülfreicher, als ihr selbst, oder umgekehrt, so muss man sagen, er verdiene Verzeihung. 6Die [Sclaven], welche zu der Zeit, wo ihr Herr, oder ihre Gebieterin ermordet wurde, so, [und zwar] ohne böse Absicht [ihrer Seits] eingeschlossen waren, dass sie zum Beistand, oder, um die Mörder zu ergreifen, nicht durchbrechen konnten, werden benachsichtiget. Und es kommt nichts darauf an, von wem sie eingeschlossen gehalten wurden; [dies] ist jedoch dann so, wenn sie nicht absichtlich sich also wollten einschliessen lassen, um nicht Hülfe leisten zu können. Für eingeschlossen müssen wir sie aber auch dann halten, wenn sie gefesselt sind, es müssen jedoch ihre Fesseln der Art sein, dass sie dieselben durchaus nicht sprengen und [sodann] zur Hülfe eilen konnten. 7Auch die erhalten Verzeihung, welche durch ihr Alter geschwächt sind. 8Auch ein Tauber muss unter die Schwachen oder unter die gezählt werden, welche nicht unter demselben Dache sind, weil er wie jene durch räumliche Entfernung, ebenso durch sein Uebel nichts hört. 9Auch ein Blinder soll Nachsicht verdienen. 10Einen Stummen nehmen wir auf ähnliche Weise allein nur da aus, wo blos durch Rufen Beistand übrig war. 11Dass Wahnsinnige ausgenommen seien, ist gar keinem Zweifel unterworfen. 12Wenn Jemand3333Si quis quem — si quisquam haben Russard. und Charond. am rande bemerkt, Haloand. lässt quem ganz weg. einen Sclaven, oder eine Sclavin, aus der Gesindeschaft derer, welche eines solchen Verbrechens schuldig sein wird, wissentlich in böser Absicht aufnahm oder verbarg, so ist er in demselben Verhältnisse, als wenn er nach dem Gesetze, welches über Meuchelmörder gegeben wurde, des Verbrechens schuldig wäre. 13Wenn ein Sclav, der in Folge einer Stipulation geschuldet wird, die Ermordung seines Herrn angab, und zur Belohnung die Freiheit erhielt, so wird dem Stipulator die Klage aus der Stipulation nicht gegeben, denn sie würde auch da nicht gegeben werden, wenn [der Sclav] wäre mit dem Tode bestraft worden. War der Sclav nicht unter demselben Dache, so wird der Gläubiger die analoge Klage aus der Stipulation auf den Werth des Sclaven erhalten. 14Scheint nun aber blos der eine Anzeige3434Sonst vindicasse. Cujac. lobt den Ant. August., dass er statt vindicasse lieber indicasse wollte. S. Cujac. Observ. XIII. 22. und Anschuldigung gemacht zu haben, der zu diesem Zwecke [zu Gericht] hineilte, oder auch der, welcher, da er selbst angeklagt wurde, auf einen Andern das Verbrechen hinschob? Man möchte doch wohl lieber den, welcher freiwillig zur Anklage eilte, dieser Belohnung würdig halten. 15Auch die [Sclaven], welche auf eine andere Weise nicht zur Freiheit gelangen konnten, wie z. B. wenn ein Sclav unter der Bedingung, dass er nicht freigelassen würde, veräussert worden war, werden wegen der Gemeinnützigkeit dieser Annahme zur Freiheit gelangen. 16Auch die Sclaven, deren Freilassung im Testament bestimmt ist, müssen ebenso, wie [andere] Sclaven mit dem Tode bestraft werden. 17Auch über die, welche vor der Testamentseröffnung ihres ermordeten [Herrn oder der Gebieterin] die Flucht ergriffen, nachher aber bei der Testamentseröffnung als mit der Freiheit Eingesetzte erfunden wurden, muss ebenso, wie [über andere] Sclaven Verhör und Todesstrafe verhängt werden. Es ist jedoch ganz vernünftig, dass die Güte der Herren der Rache ihrer Ermordung nicht entgegenstehe, denn in je höherem Maasse [ein Sclav] die Güte seines Herrn erfuhr, eine desto schärfere Strafe wird er für sein Verbrechen verdienen. 18Das Edict sorgt dafür, dass Niemand etwas irgend auf testamentarische Art (ad causam testamenti pertinens) von dem Ermordeten Hinterlassenes wissentlich aus böser Abscht sich eröffnen, verlesen, abschreiben lasse, bevor nach dem Rathsbeschluss über dessen Gesinde Untersuchung angestellt und an den Schuldigen die Todesstrafe vollzogen wurde. 19Aber auch der eröffnet ein Testament, welcher auf unfeierliche Weise3535Qui naturaliter aperit. Non more solenni. Schult. dasselbe aufmacht, mag es nun gesiegelt, oder ohne zusammengebunden zu sein, blos künstlicher Art verschlossen worden sein. 20Sowohl die öffentliche als heimliche3636Gewöhnlich: vel palam, vel publice, vel secreto. Die Worte vel publice sind nach Brenc. wegzustreichen. Beck nahm sie nicht in den Text auf., überhaupt jede Eröffnung eines Testamentes ist uns untersagt. 21Wenn Jemand, ohne von der Ermordung zu wissen, [das Testament] eröffnete, so hat er nicht gegen das Edict gehandelt. 22Wusste er zwar [um den Tod], eröffnete es aber doch ohne unredliche Absicht, so wird er gleichfalls nicht nach dem Edicte behandelt werden, wie wenn er etwa aus Unwissenheit oder Mangel an Bildung, unkundig des prätorischen Edicts oder des Rathsbeschlusses, die Eröffnung vornahm. 23Wer zwar das Testament nicht im eigentlichen Sinne öffnete, jedoch den Umschlag zerschnitt, der soll entschuldigt sein, weil Einer, der das Testament selbst nicht eröffnete, ohne Arglist gehandelt haben muss. 24Wenn aber nicht das ganze Testament, allein ein Theil desselben eröffnet wurde, so muss man annehmen, der Eröffner sei dem Edict verfallen; denn es macht keinen grossen Unterschied, ob das ganze Testament oder ein Theil desselben eröffnet wird. 25Wenn Jemand Codicille eröffnete3737Aperuerit — aperuerit — Beck jedesmal aperuit., so hat er zwar kein Testament eröffnet, allein er fällt [doch] unter das Edict; denn auch Codicille gehören unter testamentarische Anordnungen in weitester Bedeutung (ad causam testamenti). 26Es mag ferner das eröffnete Testament rechtlich gültig, oder ungültig sein, so findet doch das Edict Anwendung. 27Dasselbe wird auch bei den Substitutionsfällen in weitester Bedeutung dann beobachtet, wenn ein Mündel männlichen oder weiblichen Geschlechtes ermordet sein soll. 28Wenn der Eine das Testament eröffnete, der Andere es vorlas, der Dritte es abschrieb, so werden Alle, welche diese einzelnen Verrichtungen vornahmen, unter das Edict fallen. 29Nicht nur über die testamentarische, sondern auch über die gesetzliche Verlassenschaft erstreckt sich das Edict, es soll nämlich Niemand antreten, noch um den Nachlassbesitz nachsuchen, bevor das [peinliche] Verhör über das Gesinde angestellt wird, damit nicht der Erbe seines Vortheils wegen3838Der Vortheil besteht darin, dass er bei unterlassener Untersuchung die Sclavin behalten, oder verkaufen kann, die er durch die Bestrafung verlieren würde. das Verbrechen des Gesindes verberge. 30Scävola macht die feine Bemerkung, es müsse, damit Jemand, wenn er etwa vor der Erbschaftsantretung starb, die analogen Klagen auf seinen Erben übertrage, erwiesen sein, dass er deswegen nicht antrat, weil der Rathsbeschluss und das Edict ihn abschrecke. 31Wenn die, welche eine Bedingung innerhalb einer vom Tode [des Erblassers] an bestimmten Zeit erfüllen sollten, dies aus Unbekanntschaft mit derselben unterliessen, so ist man ihnen dazu behülflich, dass sie, wenn ihre Unbekanntschaft daher rührt, weil sie aus Furcht vor dem Rathsschluss3939D. i. aus Furcht, es möge ihm vom Fiscus als einem indignus die Erbschaft entrissen werden. dies Testament nicht eröffnen konnten, die Erfüllung dieser Bedingung nachbringen dürfen. 32Wenn aber neben dem Verbot des Rathsbeschlusses noch ein anderes Hinderniss, weshalb die Erbschaft nicht angetreten und das Testament nicht eröffnet werden kann, vorhanden ist, z. B. es war die Frau des ermordeten Erblassers wirklich schwanger, oder man hielt sie für schwanger, weswegen denn die Erbschaft nicht konnte angetreten werden, so nützt die [Beobachtung] des Rathsbeschlusses unter solchen Umständen nichts.
Ulp. lib. L. ad Ed. Zwangserben sind, wie ich glaube, dann im Edicte mit begriffen4040Dass ihnen die Erbschaft weggenommen wird., wenn sie sich in die Erbschaft einmischen. 1Der Prätor erlaubt ihnen auch nicht um den Nachlassbesitz nachzusuchen, ich halte dafür, dass dieses Edict sich auf jeden Nachlassbesitz bezieht. 2Das Vermögen wird nicht anders eingezogen, als wenn es bekannt sein wird, der Hausvater sei ermordet worden, und der Erbe habe, bevor er die Sclaven peinlich verhören, und mit dem Tode bestrafen liess, die Erbschaft angetreten. 3War Jemand wegen unterlassener Pflege, oder durch die Nachstellungen des Arztes um das Leben gekommen, so kann zwar die Erbschaft angetreten werden, aber dem Erben liegt es ob, diese Tödtung zu bestrafen.
Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn Jemand die Freiheit unter der Bedingung einer eidlichen Angelobung hinterlassen hat, so wird das Edict des Prätors, dass die Bedingung des Eides erlassen werden solle4141Ueber dieses Edict s. l. 8. pr. D. de cond. inst. 29. 7. Es bezog sich dasselbe aber nur auf die Bedingung der eidlichen Angelobung einer Leistung, nicht auch auf die der eidlichen Bestärkung einer schon geschehenen Handlung. l. 62. pr. D. de adquir. her. 29. 2. u. l. 97. D. de cond. de demonst. 35. l., nicht Statt haben. Und mit Recht; denn wenn man die Bedingung der Freiheit erlassen hat, so verhindert man die Freiheit selbst, indem sie nicht anders zustehen kann, als wenn der Bedingung Folge geleistet worden ist. 1Deshalb wird auch Der, welcher ein Vermächtniss mit der Freiheit erhalten hat, das Vermächtniss nicht anders erhalten, als wenn er der Bedingung einer eidlichen Angelobung Folge geleistet haben wird. 2Aber wenn er die Freiheit unbedingt, das Vermächtniss unter der Bedingung einer eidlichen Angelobung erhalten hat, so glaubt Julianus im einunddreissigsten Buche der Digesta, dass ihm die Bedingung einer eidlichen Angelobung erlassen werde. 3Ich glaube, dass dasselbe auch [dann] zu sagen sei, wenn der Freiheitsertheilung die Bedingung [einer eidlichen Angelobung] beigefügt ist, aber der Testator noch bei seinem Leben den [Sclaven] freigelassen hat; denn auch in diesem Falle wird die Bedingung des Vermächtnisses erlassen.
Ulp. lib. L. ad Ed. Durch die Stipulation: durch dich soll nichts vorgenommen werden, wird nicht blos ausgesprochen, es solle nichts unternommen werden, was dich4242Flor. verhindern könnte, es zu thun, sondern vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass du es thun kannst. 1Desgleichen wird bei einer Stipulation eines Erbschaftskaufes auf Gewährung des Geldes, was an dich gelangen wird, oder durch deine Schuld entweder nicht gelangt ist, oder nicht gelangen wird, Niemand bezweifeln, dass Derjenige verhaftet ist, welcher Etwas gethan hat, was den Eingang verhindert.