Ad edictum praetoris libri
Ex libro LI
Ad Dig. 6,1,68Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 2.Ulp. lib. LI. ad Ed. Wer dem richterlichen Befehl zur Herausgabe nicht Gehorsam leistet, und behauptet, dass er nicht herausgeben könne, dem wird, wenn er die [herauszugebende] Sache inne hat, der Besitz von richterlichen Amtswegen mit Gewalt11Manus militaris, s. Glück VIII. 228. n. 59. genommen, und die Hülfe22Condemnatio interpretirt die Glosse durch exceptio condemnationis. nur wegen der Nutzungen und des vollständigen Zubehörs vollstreckt. Kann er aber die Herausgabe nicht leisten, so muss er, wenn er sich des Besitzes mit Arglist entledigt hat, in die [Zahlung] einer so hohen Summe verurtheilt werden, als der Gegner den Streitgegenstand ohne alle Abschätzung, und sei es in’s Unendliche, eidlich würdert. Wenn er aber weder herausgeben kann, noch sich arglistiger Weise ausser Stand dazu gesetzt hat, so darf er zu nicht mehr, als die Sache werth ist, d. h. wie gross das Interesse des Gegners war, verurtheilt werden. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz, und findet in Bezug auf alle [Klagen], seien es Interdicte, oder dingliche, oder persönliche Klagen, wodurch nach Ermessen des Richters etwas herausgegeben wird, Anwendung.
Ad Dig. 7,1,64Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Ulp. lib. LI. ad Ed. Wenn ein Niessbraucher bereit ist, dem Niessbrauch zu entsagen, so kann er zur Ausbesserung eines Hauses, in Fällen, wo ihm [sonst] diese Last obliegt, nicht gezwungen werden. Auch muss er, wenn bereits ein Verfahren gegen ihn begonnen, und er bereit ist, auf den Niessbrauch zu verzichten, vom Richter freigesprochen werden.
Ulp. lib. LI. ad Ed. Wenn mir der Niessbrauch vermacht, und ich gebeten worden bin, denselben dem Titius herauszugeben, so fragt es sich, wer Sicherheit bestellen muss, ob Titius, oder ich, der ich Vermächtnissinhaber bin? Sollte es nicht richtig sein, dass der Erbe mich in Anspruch nehmen müsse, und ich wieder den Fideicommissinhaber? Es ist allerdings am besten, dass, wenn ich noch einige Hoffnung auf die Erlangung des Niessbrauchs habe, und derselbe, wenn du ihn verloren hast, an mich, den Vermächtnissinhaber, zurückfallen kann, die Sache so abgemacht werde, dass du mir und ich dem Eigenheitsherrn Sicherheit bestelle. Ist der Niessbrauch des Fideicommissinhabers wegen mir hinterlassen worden, und keine Hoffnung, dass derselbe je an mich zurückfallen werde, so muss der Fideicommissinhaber dem Eigenheitsherrn unmittelbar Sicherheit bestellen. 1Das ist zu merken, dass, möge Jemand den Niessbrauch, dem Rechte selbst zu Folge oder durch den Schutz des Prätors erhalten haben, der Niessbraucher nichts desto weniger gezwungen werde, Sicherheit zu bestellen, oder die Klage [auf seine Gefahr] zu übernehmen. 2Ist aber Jemandem die Eigenheit von einem bestimmten Tage an vermacht worden, und der Niessbrauch unbedingt, so wird, wie Pomponius sagt, dem Niessbraucher diese Sicherheitsbestellung erlassen, indem es gewiss ist, dass die Eigenheit an ihn oder seinen Erben gelangen werde. 3Ist der Niessbrauch an einem Kleidungsstück vermacht worden, so, lehrt Pomponius, werde, selbst wenn der Erbe stipulirt habe, dass ihm nach Beerdigung des Niessbrauchers dasselbe wiedergegeben werden solle, der Versprecher dennoch [zu keinem Schadensersatz] verbindlich, wenn er es ohne böse Absicht abgetragen zurückgibt. 4Sind mehrere Eigenheitsherrn vorhanden, so muss jeder für seinen Antheil stipuliren.
Ulp. lib. LI. ad Ed. Ist Jemandem ein Haus schlechtweg vermacht, ohne Beisatz, was für eines, so sind die Erben anzuhalten, dem Legatar unter den Häusern, die der Testator hatte, dasjenige, was jener will, zu übergeben; hat derselbe kein Haus gehabt, so ist das Vermächtniss vielmehr spöttisch, als dass es etwas wirken könnte. 1Ad Dig. 30,71,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 654, Note 8.Es fragt sich, ob derjenige, der einen Sclaven wegen eines Vermächtnisses übergibt, für die Entwährung Sicherheit leisten müsse; und als Regel gilt, dass, sobald eine vermachte und aussergerichtlich übergebene Sache entwährt wird, auf dieselbe aus dem Testamente geklagt werden kann; ist sie aber gerichtlich eingefordert worden, so liegt dem Richter ob, die Gewähr dafür leisten zu lassen, so dass dann die Stipulationsklage Statt hat. 2Bei vermachtem Gelde muss dem Erben, der dessen geständig ist, eine mässige Frist zur Zahlung gelassen, und er nicht zu gerichtlicher Verhandlung gedrängt werden; eine solche Frist wird der Prätor nach Billigkeit bestimmen müssen. 3Wer einräumt, schuldig zu sein, aber eine triftige Ursache anführt, weshalb er zu leisten nicht vermöge, ist damit zu hören, z. B. wenn eine fremde Sache vermacht ist und er vorschützt, der Eigenthümer verkaufe sie nicht, oder fordere dafür einen unmässigen Preis, oder wenn er seine Verbindlichkeit zur Herausgabe eines gewissen Erbschaftssclaven leugnet, vielleicht seines Vaters oder seiner Mutter oder seiner natürlichen Brüder; denn es ist höchst billig, dass aus solchen Gründen ihm nachgelassen werde, den Werth der Sache nach dem Ermessen des Richters zu bezahlen. 4Da Jemandem ein Becher vermacht war und der Erbe dessen Werth entrichten wollte, weil er es für unbillig erklärte, dass derselbe ihm entzogen werde, gewährt dies der Prätor ihm nicht; denn etwas Anderes ist es mit Menschen, und etwas Anderes mit anderen Dingen; bei Menschen ist aus milder Rücksicht angenommen, was ich oben als Recht angegeben habe. 5Wenn ein auf Erbpacht ausgethanes Grundstück einer Stadtgemeinde dieser Stadtgemeinde selbst vermacht wird, so fragt sich, ob das Vermächtniss gelte und eingeklagt werden könne; und Julianus schreibt im achtunddreissigsten Buche der Digesta, obwohl das Erbpachtgrundstück im Eigenthum der Stadtgemeinde sei, so gelte das Vermächtniss doch, weil der Vermachende ein Recht daran hatte. 6Aber auch, wenn er nicht der Stadtgemeinde selbst, sondern jemand Anderm das Erbpachtgut vermacht hat, ist das Vermächtniss nicht von dem Eigenthum an der Sache33Als Vermächtniss einer fremden Sache., sondern von demjenigen Rechte, was man an einem Erbpachtgute hat, zu verstehen.