Differentiarum libri
Ex libro IX
Modestin. lib. IX. Differentiar. Dem Titius wird der Niessbrauch [unter der Bedingung,] wenn er sterben wird, als unnütz vermacht angesehen, indem er auf eine Zeit verschoben worden ist, wo er von der Person getrennt wird.
Modestin. lib. IX. Differentiar. Zwischen Uebertrift und Fusssteig ist ein Unterschied; denn auf einem Fusssteig darf man zu Fuss und zu Pferde hin und wieder gehen, auf einer Uebertrift aber darf man Vieh und Wagen überführen.
Modestin. lib. IX. Differentiar. Wenn Stuten durch ein Fideicommiss vermacht worden sind, so müssen nach einem Verzug von Seiten des Erben auch die Füllen geleistet werden, wenn aber eine Stuterei vermacht worden ist, so kommen die Füllen, auch wenn kein Verzug eintreten sollte, zu dem Zuwachs der Heerde hinzu.
Modestin. lib. IX. Differ. Wenn die Sclaven vermacht sind, so glauben Einige richtig, dass auch die Sclavinnen geleistet werden müssen, gleich als ob der gemeinschaftliche Name beide Geschlechter begreife; wenn aber die Sclavinnen vermacht sind, so zweifelt Niemand, dass männliche [Sclaven] nicht geleistet zu werden brauchen. Aber wenn die Knaben vermacht sind, so müssen auch die Mädchen geleistet werden; umgekehrt aber ist es nicht ebenso, dass unter den Mädchen auch die Knaben begriffen seien. 1Wenn aber die Weiber vermacht sind, so müssen auch die Jungfrauen geleistet werden, sowie man das Gutachten zu ertheilen pflegt, dass, wenn die Männer vermacht sind, auch die Knaben geleistet werden müssen. 2Wenn aber Vieh vermacht ist, so sind darunter sowohl Ochsen als auch die übrigen Zugthiere begriffen. 3Wenn aber das Pflugvieh vermacht ist, so ist es ausgemacht, dass auch die Ochsen darunter begriffen sind, nicht aber die Schaf- und Ziegenheerden. 4Einige glauben richtig, dass, wenn Schafe vermacht sind, weder Lämmer, noch Widder darunter begriffen sind. 5Wenn aber eine Schafheerde vermacht ist, so zweifelt Niemand, dass sowohl die Lämmer, als auch die Widder geleistet werden müssen.
Modestin. lib. IX. Different. Die zwölf Tafeln sprachen die Meinung aus, dass Bedingtfreie verkauft werden könnten; sie dürfen aber beim Verkauf keineswegs mit harten Bedingungen belästigt werden, z. B. dass sie nicht innerhalb bestimmter Orte dienen sollen, oder dass sie niemals freigelassen werden sollen.
Modestin. lib. IX. Different. Einige glauben, dass zwischen Stuprum und Adulterium11S. d. Bem. zu L. 3. D. de concub. 25. 7., der Unterschied stattfinde, dass das Adulterium mit einer Verheiratheten, das Stuprum mit einer Ledigen begangen werde; aber das Julische Gesetz über die Adulterien gebraucht diese Ausdrücke ohne Unterschied. 1Man sagt, eine Scheidung (divortium) finde zwischen Mann und Ehefrau statt, eine Kündigung (repudium) aber scheint der Braut geschickt zu werden22S. d. Bem. zur Inscr. tit. de div. et repud. 24. 2.; doch leidet dieses Wort nicht unschicklich auch auf die Person der Ehefrau Anwendung. 2Es ist wahr, dass Krankheit (morbum) eine zeitige Schwäche des Körpers, Gebrechen (vitium) aber ein immerwährendes Hinderniss des Körpers sei, z. B. wenn [Jemand] den Knorren ausgefallen hat; denn auch der Einäugige ist sonach gebrechlich33Nach der Florent. Die verschiedenen Versuche, diese Stelle zu emendiren, s. bei Cramer ad h. l.. 3Einige glauben, dass, wenn Sclaven legirt sind, auch Sclavinnen geschuldet würden, gleich als ob jener Name, als ein allgemeiner, beide Geschlechter begreife.