Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro II
Javol. lib. II. ex poster. Labeon. Ein Sclav zweier Herren, der zum Erben eingesetzt und [von dem einen] anzutreten geheissen wurde, soll, wenn er auf Befehl des einen antrat und sodann freigelassen wurde, unmittelbar durch sein Antreten Erbe zur Hälfte [des Vermögens] werden11Der Grund, warum hier eine Verschiedenheit von der Stipulation herrscht liegt darin, weil die Antretung nicht wie die Stipulation zu den operis gehört. Contius.;
Javolen. lib. II. ex Poster. Lab. Mein Erbe soll verurtheilt sein, dem Lucius Titius den Stichus, meinen Sclaven, zurückzugeben, oder so: er soll jenen meinen Sclaven Jenem zurückgeben; Cascellius sagt, dass er gegeben werden müsse; auch Labeo missbilligt dies nicht, weil dem, welchem zurückzugeben befohlen wird, auch zugleich zu geben befohlen wird. 1Zwei marmorne Bildsäulen waren Jemandem namentlich, desgleichen aller Marmor vermacht; Cascellius glaubt, dass keine marmorne Bildsäule weiter, ausser zweien, gebühre; Ofilius und Trebatius [glauben] das Gegentheil; Labeo billigt die Meinung des Cascellius, und das halte ich für wahr, weil man daraus, dass [der Testator] zwei Bildsäulen vermachte, ersehen kann, dass er nicht der Meinung gewesen, unter dem Marmor die Bildsäulen zu vermachen. 2Meiner Ehefrau gebe und vermache ich die Kleidung, den weiblichen Putz, allen Schmuck, alles Gold und Silber, was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist; Trebatius glaubt, dass diese Worte: was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist, sich nur auf das Gold und Silber beziehen, Proculus auf Alles, und dies ist auch wahr. 3Trebatius hat das Gutachten ertheilt, dass dem, welchem Corinthische Vasen vermacht wären, auch die zur Aufstellung dieser Vasen angeschafften Unterlagen gebühren. Labeo aber billigt das nicht, wenn der Testator jene Unterlagen zu den Vasen gezählt hat; Proculus aber sagt richtig, dass sie, wenn sie von Erz, nicht aber Corinthische seien, nicht gebühren.
Javolen. lib. II. ex Post. Labeon. Einer Frau war der Niessbrauch vermacht worden, bis sie wegen ihrer gesammten Mitgift befriedigt sein würde; hat nun ein Erbe ihr zu seinem Antheile Bürgschaft bestellt, so hört nach der Meinung des Labeo, wenn auch die übrigen keine Bürgschaft stellen sollten, doch der Niessbrauch der Frau für diesen Antheil auf. Eben dieses finde auch Statt, wenn die Frau ihre Befriedigung selbst verzögere. 1Ein Eigenthümer hatte seinem Pächter den Niessbrauch des von diesem erpachteten Landgutes vermacht. Der Pächter kann gegen den Erben darauf klagen, dass der Richter diesen zwinge, ihn von dem Pachtverhältnisse zu befreien.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Hat Jemand ein Vermächtniss so ausgesetzt: die jährlichen Früchte des Cornelianischen Landgutes gebe und vermache ich dem Publius Mävius; so muss man nach der Meinung des Labeo ebenso verstehen, wie wenn der Niessbrauch an dem Landgute in gleicher Art vermacht worden wäre, weil dies die Meinung des Testators gewesen zu sein scheine.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Es hatte Jemand seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin Wein, Oel, Getreide, Weinessig, Honig und die eingesalzenen Sachen zu geben. Trebatius sagt, von den einzelnen Gegenständen brauche nicht mehr gegeben zu werden, als was der Erbe der Frau zu geben bereit sei, weil nicht hinzugefügt worden, wieviel von einer jeden einzelnen Sache gegeben werden solle. Ofilius, Cascellius und Tubero halten Alles für vermacht, soviel der Hausvater davon hinterlassen hat. Labeo billigt dies und dies ist auch allerdings richtig. 1Mein Erbe soll dem Lucius Titius zehn römische Scheffel Getreide geben, von denen jeder einzelne hundert Pfund wiegt. Ofilius ist der Meinung, dass gar nichts vermacht worden sei, dem tritt auch Labeo bei, weil Getreide von dieser Art nicht existire, dies halte ich für richtig.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Jemand, der zwei mit einander verbundene Landgüter hatte, bei welchen die Ochsen des einen, wenn sie ihre Arbeit verrichtet hatten, auf das andere zurückkehrten, hatte beide Landgüter mit dem Beilasse vermacht. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Ochsen zu demjenigen Landgute gehören, wo sie gearbeitet haben, nicht wo sie zu bleiben pflegten. Cascellius ist der entgegengesetzten Meinung, ich trete jedoch der Ansicht des Labeo bei.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn der Beilass eines Landgutes vermacht worden ist, so gehört nach der Meinung des Tubero dasjenige Vieh dazu, was dies Landgut hätte ernähren können. Labeo nimmt das Gegentheil an, denn was, spricht er, soll geschehen, wenn das Landgut nur tausend Schafe hätte unterhalten können, sich aber zweitausend auf demselben befinden? Welche Schafe sollen wir als vorzüglich zu dem Vermächtnisse gehörig annehmen? Auch dürfe nicht gefragt werden, was an Vieh, des Beilasses dieses Landguts wegen, hätte angeschafft werden müssen, sondern was angeschafft worden sei. Denn nicht nach der Anzahl oder Menge müsse ein Vermächtniss22Die Lesart Legatum scheint mir richtiger. beurtheilt werden. Ich trete der Meinung des Labeo bei. 1Jemand, welcher auf seinem Landgute Töpferwerkstätten hatte, benutzte die Töpfer den grössten Theil des Jahres hindurch zu ländlichen Arbeiten, darauf vermachte er den Beilass dieses Landgutes. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Töpfer nicht als zum Beilass des Gutes gehörig angesehen werden könnten. 2Desgleichen, als aller Beilass vermacht worden war, mit Ausschluss des Viehes, so ist die Meinung des Ofilius unstreitig unrichtig, dass die Schäfer, die Schafhirten und Horden in dem Vermächtnisse mit begriffen seien.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn einer Gattin das weibliche Geräth vermacht worden ist, so, entschieden Ofilius und Labeo, sei darin nur dasjenige begriffen, was der Mann seiner Gattin davon zum Gebranch gegeben habe; denn wenn man es anders auslegen wollte, so würde hierin die grösste Verfänglichkeit liegen, wenn etwa ein Metallarbeiter oder Silberschmied seiner Gattin ein solches Vermächtniss ausgesetzt hätte. 1Wenn ein Vermächtniss so lautet: dasjenige Silber, was sich zur Zeit meines Ablebens in meinem Hause befindet, so, sagt Ofilius, sei dasjenige Silber, was er als bei ihm niedergelegt, oder als geliehen hinterlassen, in den Vermächtniss nicht begriffen. Ebenso spricht sich Cascellius in Betreff des geliehenen aus. Labeo [hingegen behauptet], dasjenige, was bei ihm niedergelegt worden, sei dann darunter verstanden, wenn es zu einer einstweiligen Verwahrung niedergelegt worden sei, und nicht wenn zu einer immerwährenden, wie ein [vergrabener] Schatz, weil die Worte: was sich in meinem Hause befinden wird, so zu verstehen sind: zu sein pflegte; und das meine auch ich. 2Atejus berichtet, Servius habe sich dahin ausgesprochen, wenn das Silber, welches der Testator auf dem Tusculanischen Landgute zur Zeit seines Ablebens hinterlassen würde, vermacht worden sei, so sei darunter auch dasjenige begriffen, was vor seinem Tode auf sein ausdrückliches Geheiss aus der Stadt nach dem Landgute geschafft worden ist; sei dies ohne Befehl des Erblassers geschehen, so gelte das Gegentheil.
Javolen. lib. II. Labeon. Poster. alles Übrige [hingegen] kann auch [hier] Gegenstand33D. h. z. B. Vernachlässigung der Pachtung. der Klage aus dem Verpachte bleiben.
Idem lib. II. ex Post. Labeon. Diejenigen Tage, an denen dich dein Nachbar verhindert hat, auf einer öffentlichen Strasse zu gehen, wo du, um einer Bedingung Gehorsam zu leisten, gehen wolltest, und wo es nicht in deiner Macht stand, ihn durch Klagen wegen seiner Chicane zu beseitigen, werden bei der Bedingung nicht mitgerechnet. 1Es hatte Jemand folgendes Vermächtniss errichtet: wenn Publius Cornelius die Kosten, welche ich auf das Sejanische Landgut verwendet habe, meinem Erben ersetzt, so soll mein Erbe dem Publius Cornelius das Sejanische Landgut geben. Cascellius sagte, es müsse auch der Kaufpreis des Landgutes gegeben werden. Ofilius hingegen behauptet, dass unter dem Ausdruck Kosten der Kaufpreis nicht begriffen sei, sondern vielmehr blos diejenigen Kosten, welche er darauf nach dem Ankauf verwendet habe. Dies sagt Cinna auch, und setzt noch hinzu, dass die Kosten ohne Abzug der gezogenen Nutzungen in Anschlag zu bringen seien; und dies halte ich für richtig. 2Es hatte Jemand dem Titius hundert[tausend Sestertien] vermacht, und weiter unten Folgendes verordnet: alle diejenigen Geldsummen, welche ich irgend Jemandem vermacht habe, soll mein Erbe zahlen, wenn meine Mutter stirbt; Titius überlebte den Hausvater, starb aber noch bei Lebzeiten der Hausmutter. Ofilius sagte, dass den Erben des Titius nach dem Ableben der Mutter das Vermächtniss gebühre, weil dasselbe nicht unter einer Bedingung vermacht, sondern unbedingt ausgesetzt, und nachher ein Zahlungstag hinzugefügt worden sei; allein Labeo sagt, dies dürfte falsch sein, weil es einerlei ist, ob es heisst: alle diejenigen Geldsummen, welche ich irgend Jemand vermacht habe, soll mein Erbe zahlen, wenn meine Mutter stirbt, oder so: er soll sie nicht zahlen, wenn meine Mutter nicht stirbt. Denn das Vermächtniss sei auf jede Art und Weise bedingt gegeben und zurückgenommen. Ich trete des Labeo Ansicht bei. 3Ein Herr vermachte seinem Sclaven fünf Goldstücke folgendermaassen: mein Erbe soll meinem Sclaven Stichus, den ich in meinem Testamente frei zu sein geheissen habe, die fünf Goldstücke geben, welche ich ihm aus meinen Rechnungen schuldig bin. Hier, sagt Namusa, habe sich Servius dahin ausgesprochen, dass nichts als dem Sclaven vermacht betrachtet werde, weil der Herr dem Sclaven nichts habe schuldig sein können. Ich glaube hingegen, dass der Absicht des Testators gemäss vielmehr auf die natürliche Schuld, und nicht auf die bürgerlichrechtliche Rücksicht zu nehmen sei, und dies ist bei uns Rechtens. 4Jemand, der kein Mitgiftslandgut besass, errichtete ein Vermächtniss folgender Art: das Cornelianische Landgut, welches mir die und die zur Mitgift gegeben hat, soll ihr mein Erbe geben. Labeo, Ofilius und Trebatius entschieden hier dahin, dass das Vermächtniss des Landgutes nichts desto weniger von Gültigkeit sei, weil, da das Cornelianische Landgut in der Welt vorhanden sei, eine falsche Bezeichnung das daran bestellte Vermächtniss nicht umstossen könne. 5Thermus Minor hatte in seinem Testamente bestimmt, nach wessen Ermessen er wolle, dass ihm ein Denkmal errichtet werden solle, und darauf folgendes Vermächtniss ausgesetzt: den beiden Lucius Publius Cornelius soll mein Erbe zur Errichtung eines Denkmals eine Million [Sestertien] zahlen. Hier stellte Trebatius [auf Befragen] das Gutachten aus, es sei hier anzunehmen, als wäre ihnen das Vermächtniss unter der Bedingung ausgesetzt, wenn sie Bürgschaft bestellt haben würden, dass sie das Denkmal gedachtermaassen von jenem Gelde errichten würden. Labeo tritt des Trebatius Meinung bei, weil es die Absicht des Testators gewesen, dass dieses Geld zu dem Denkmal verwendet werden solle, dem auch ich und Proculus beitreten.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Labeo sagt, dass der Mastbaum ein Theil des Schiffes sei, das Bramsegel (artemonem) aber nicht. Und es ist dies richtiger, weil die meisten Schiffe ohne Mastbaum unnütz wären, und darum wird er für einen Theil des Schiffes gehalten. Das Bramsegel ist aber mehr eine Zugabe, als ein Theil des Schiffes. 1Labeo sagt, dass zwischen einem Vorbau (projectum) und einem Einbau (immissum) der Unterschied stattfinde, dass ein Vorbau das sei, was so hervorstehe, dass es nirgends aufruhe, von welcher Beschaffenheit die Erker und Wetterdächer wären, ein Einbau aber das, was so errichtet werde, dass es an irgend einer Stelle aufruhe, z. B. Balken (tigna, trabes), welche eingebaut würden. 2Labeo sagt, dass das Blei, welches statt der Dachziegel aufgelegt würde, zum Gebäude gehöre, aber bei dem, welches zur Bedeckung des Söllers aufgelegt würde, finde das Gegentheil statt. 3Labeo sagt, dass vidua nicht blos eine solche Frauensperson genannt werde, welche einst verheirathet gewesen wäre, sondern auch diejenige, welche noch keinen Mann gehabt hätte; weil vidua so benannt ist, wie vecors (verstandlos,) vesanus (unvernünftig,) wer ohne cor (Verstand) oder sanitas (Vernunft) ist; auf gleiche Weise sei vidua benannt, ohne duitas (ein Zweites). 4Labeo sagt, dass die aus Bretern, welche im Sommer weggenommen und im Winter hingelegt würden, gemachte Bedeckung44Straturam nach der Florent. d. h. eine Breterdecke über die Steine und den Marmor des Fussbodens in Häusern. irgend einer Stelle zum Hause gehöre, weil sie um des beständigen Gebrauchswillen angeschafft wären; auch mache es weiter nichts aus, dass sie eine Zeitlang weggenommen würden.