Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Diejenigen, welche durch das dreitägige oder viertägige Fieber, oder durch das Podagra geplagt werden, oder welche die Epilepsie haben, wird man nicht einmal an den Tagen, an welchen die Krankheit ausbleibt, richtig gesund nennen.
Javolen. lib. I. ex Poster. Labeon. Da Jemand von seinem Sohn zwei unmündige Enkel hatte, wovon einer in seiner Gewalt war, der andere aber nicht, und da er beide zu Erben auf gleiche Theile und überhaupt haben wollte, dass, wenn einer von ihnen unmündig verstürbe, dieser seinen Theil auf den andern übertrage, so ernannte er, nach dem Rath des Labeo, Cascellius und Trebatius, blos den, der in seiner Gewalt stand, zum Erben, mit dem Befehl, dem andern, wenn er wird volljährig sein, die Hälfte der Erbschaft als Vermächtniss zu lassen. [Auf den Fall aber,] wenn der, welcher in seiner Gewalt war, unmündig sterben würde, substituirte er ihm den andern als Erben. 1Einem unmündigen Sohn kann man nach einzelnen Verhältnissen Diesen und Jenen als Erben substituiren, wie z. B. so: dass Dieser Erbe sein soll, wenn der Erblasser keinen Sohn bekommt, Jener, wenn er einen Sohn zwar bekam, dieser aber als unmündig starb. 2Jemand hatte sich vier Erben ernannt, und diesen allen, mit Ausnahme eines einzigen, Substituten gegeben. Jener einzige, dem Niemand war substituirt worden, und ein anderer von den übrigen starben noch bei Lebzeiten des Hausvaters. Ofilius und Cascellius antworteten [auf Anfrage]: der Theil dessen, dem Niemand war substituirt worden, stehe auch dem Substituten zu11Cujac. gibt den Fall so: A, C, E, G sollen Erben sein, dem A ist B, dem C ist D, dem E ist F substitutirt, G hat keinen Substituten. E und G starben noch beim Leben des Erblassers. Den Theil des E erhält F, der des G adcrescirt (nach älterem Rechte, was schon die citirten Juristen Ofilius und Cascellius anzeigen) den übrigen A, C und auch dem F als Substituten des E (anders ist es nach der Lex Jul. et Pap. Justinian hat das ältere Recht wieder hergestellt). Schulting sagt: der Substitute gelte hier für einen Instituten (ad substitutum quoque pertinere — qui est hic instar instituti.. Und ihre Meinung ist auch wahr.
Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Ein Vater setzte seinen emancipirten Sohn zum Alleinerben ein, und befahl, dass, wenn dieser nicht Erbe würde, sein Sclav frei und Erbe sein solle; der Sohn suchte nun, gleich als wäre sein Vater blödsinnig gewesen, um den Nachlassbesitz als gesetzlicher Erbe nach, und erhielt so den Besitz der Erbschaft. Labeo sagt, wenn es bewiesen wurde, dass der Vater bei gesundem Verstand sein Testament gemacht hat, so wäre der Sohn testamentarischer Erbe. Dies halte ich für falsch; denn da der emancipirte Sohn die im Testament ihm gegebene Erbschaft nicht haben wollte, so ging sie sogleich an seinen Nacherben über, und es kann auch der nicht als Erbe sich benommen zu haben angesehen werden, welcher, um die [testamentarische] Erbfolge zu umgehen, nach einem andern Theil des Edicts um den Nachlassbesitz nachsucht. Paulus und Proculus versagen der Meinung des Labeo ihren Beifall, und stimmen22Wegen der verschiedenen Lesarten dieser Stelle verweise ich auf die von Smallenburg h. l. angeführten Schriften Bd. 5. S. 143. dem Javolenus bei.
Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Antistius Labeo sagt, geschah die Einsetzung so: Wenn [dieser] schwört, [er wolle dies oder jenes thun, oder nicht thun,] so soll er Erbe sein; so wird dieser doch, obschon er schwur, nicht sogleich, bevor er etwas als Erbe vornahm, Erbe werden; weil er durch das Schwören mehr seinen Willen erklärt [, als die Erbschaft erworben] zu haben scheint. Nach meiner Meinung hat er sich hinlänglich als Erbe benommen, wenn er als Erbe schwur. Proculus ist derselben Ansicht, und dies ist auch bei uns ein aufgenommener Rechtssatz33Hier handelt es sich davon, ob die Eidesleistung für eine Erbschaftsantretung, oder auch pro herede gestio zu halten, und ist dies Fragment nicht zu verwechseln mit denen, welche über Beschwörung einer zu erfüllenden Bedingung bestimmen.. 1Wenn ein zum Erben ernannter Sclav nach ertheiltem Befehl seines Herrn, bevor er [die Erbschaft] antrat, veräussert wurde, so wird nun [zur Antretung] der Befehl des späteren, nicht der des früheren erfordert.
Javolen. lib. I. ex Post. Labeon. Diejenige Bedingung, die sich auf eine bestimmte Classe von Personen, und nicht auf einzelne bestimmte und bekannte Personen bezieht, wird für auf das ganze Testament und alle eingesetzte Erben bezüglich erachtet; diejenige Bedingung hingegen, welche bestimmte Personen betrifft, darf blos auf denjenigen Grad bezogen werden, in dem diese Personen eingesetzt worden sind. 1Wenn es in einem Testamente heisst: es solle etwas auf dem Marktplatz errichtet werden, ohne zu sagen, auf welchem Marktplatz, so, sagt Labeo, müsse dasselbe, wenn sich nicht ermitteln lasse, was der Verstorbene gemeint habe, auf dem Marktplatz derjenigen Municipalstadt errichtet werden, wo der Testator seinen Wohnsitz gehabt hat; dieser Meinung trete ich bei.
Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Zwischen dieser Bedingung: wenn er wird reden können, und der: nachdem er wird reden können, findet ein grosser Unterschied statt; denn es ist bekannt, dass der letztere Satz umfassender, aber der: wenn er wird reden können, enger sei, und [durch denselben] nur die Zeit bezeichnet werde, wo er zuerst reden kann. 1Ferner muss, wenn eine Bedingung so auferlegt ist: Das sollst du innerhalb Tagen thun, dieselbe, wenn weiter nichts hinzugefügt war, innerhalb zwei Tagen erfüllt werden.