Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Diejenigen, welche durch das dreitägige oder viertägige Fieber, oder durch das Podagra geplagt werden, oder welche die Epilepsie haben, wird man nicht einmal an den Tagen, an welchen die Krankheit ausbleibt, richtig gesund nennen.
Javolen. lib. I. ex Poster. Labeon. Da Jemand von seinem Sohn zwei unmündige Enkel hatte, wovon einer in seiner Gewalt war, der andere aber nicht, und da er beide zu Erben auf gleiche Theile und überhaupt haben wollte, dass, wenn einer von ihnen unmündig verstürbe, dieser seinen Theil auf den andern übertrage, so ernannte er, nach dem Rath des Labeo, Cascellius und Trebatius, blos den, der in seiner Gewalt stand, zum Erben, mit dem Befehl, dem andern, wenn er wird volljährig sein, die Hälfte der Erbschaft als Vermächtniss zu lassen. [Auf den Fall aber,] wenn der, welcher in seiner Gewalt war, unmündig sterben würde, substituirte er ihm den andern als Erben. 1Einem unmündigen Sohn kann man nach einzelnen Verhältnissen Diesen und Jenen als Erben substituiren, wie z. B. so: dass Dieser Erbe sein soll, wenn der Erblasser keinen Sohn bekommt, Jener, wenn er einen Sohn zwar bekam, dieser aber als unmündig starb. 2Jemand hatte sich vier Erben ernannt, und diesen allen, mit Ausnahme eines einzigen, Substituten gegeben. Jener einzige, dem Niemand war substituirt worden, und ein anderer von den übrigen starben noch bei Lebzeiten des Hausvaters. Ofilius und Cascellius antworteten [auf Anfrage]: der Theil dessen, dem Niemand war substituirt worden, stehe auch dem Substituten zu11Cujac. gibt den Fall so: A, C, E, G sollen Erben sein, dem A ist B, dem C ist D, dem E ist F substitutirt, G hat keinen Substituten. E und G starben noch beim Leben des Erblassers. Den Theil des E erhält F, der des G adcrescirt (nach älterem Rechte, was schon die citirten Juristen Ofilius und Cascellius anzeigen) den übrigen A, C und auch dem F als Substituten des E (anders ist es nach der Lex Jul. et Pap. Justinian hat das ältere Recht wieder hergestellt). Schulting sagt: der Substitute gelte hier für einen Instituten (ad substitutum quoque pertinere — qui est hic instar instituti.. Und ihre Meinung ist auch wahr.
Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Ein Vater setzte seinen emancipirten Sohn zum Alleinerben ein, und befahl, dass, wenn dieser nicht Erbe würde, sein Sclav frei und Erbe sein solle; der Sohn suchte nun, gleich als wäre sein Vater blödsinnig gewesen, um den Nachlassbesitz als gesetzlicher Erbe nach, und erhielt so den Besitz der Erbschaft. Labeo sagt, wenn es bewiesen wurde, dass der Vater bei gesundem Verstand sein Testament gemacht hat, so wäre der Sohn testamentarischer Erbe. Dies halte ich für falsch; denn da der emancipirte Sohn die im Testament ihm gegebene Erbschaft nicht haben wollte, so ging sie sogleich an seinen Nacherben über, und es kann auch der nicht als Erbe sich benommen zu haben angesehen werden, welcher, um die [testamentarische] Erbfolge zu umgehen, nach einem andern Theil des Edicts um den Nachlassbesitz nachsucht. Paulus und Proculus versagen der Meinung des Labeo ihren Beifall, und stimmen22Wegen der verschiedenen Lesarten dieser Stelle verweise ich auf die von Smallenburg h. l. angeführten Schriften Bd. 5. S. 143. dem Javolenus bei.
Javol. lib. I. ex poster. Labeon. Antistius Labeo sagt, geschah die Einsetzung so: Wenn [dieser] schwört, [er wolle dies oder jenes thun, oder nicht thun,] so soll er Erbe sein; so wird dieser doch, obschon er schwur, nicht sogleich, bevor er etwas als Erbe vornahm, Erbe werden; weil er durch das Schwören mehr seinen Willen erklärt [, als die Erbschaft erworben] zu haben scheint. Nach meiner Meinung hat er sich hinlänglich als Erbe benommen, wenn er als Erbe schwur. Proculus ist derselben Ansicht, und dies ist auch bei uns ein aufgenommener Rechtssatz33Hier handelt es sich davon, ob die Eidesleistung für eine Erbschaftsantretung, oder auch pro herede gestio zu halten, und ist dies Fragment nicht zu verwechseln mit denen, welche über Beschwörung einer zu erfüllenden Bedingung bestimmen.. 1Wenn ein zum Erben ernannter Sclav nach ertheiltem Befehl seines Herrn, bevor er [die Erbschaft] antrat, veräussert wurde, so wird nun [zur Antretung] der Befehl des späteren, nicht der des früheren erfordert.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Zwischen dieser Bedingung: wenn er wird reden können, und der: nachdem er wird reden können, findet ein grosser Unterschied statt; denn es ist bekannt, dass der letztere Satz umfassender, aber der: wenn er wird reden können, enger sei, und [durch denselben] nur die Zeit bezeichnet werde, wo er zuerst reden kann. 1Ferner muss, wenn eine Bedingung so auferlegt ist: Das sollst du innerhalb Tagen thun, dieselbe, wenn weiter nichts hinzugefügt war, innerhalb zwei Tagen erfüllt werden.
Ex libro II
Javol. lib. II. ex poster. Labeon. Ein Sclav zweier Herren, der zum Erben eingesetzt und [von dem einen] anzutreten geheissen wurde, soll, wenn er auf Befehl des einen antrat und sodann freigelassen wurde, unmittelbar durch sein Antreten Erbe zur Hälfte [des Vermögens] werden44Der Grund, warum hier eine Verschiedenheit von der Stipulation herrscht liegt darin, weil die Antretung nicht wie die Stipulation zu den operis gehört. Contius.;
Javolen. lib. II. ex Poster. Lab. Mein Erbe soll verurtheilt sein, dem Lucius Titius den Stichus, meinen Sclaven, zurückzugeben, oder so: er soll jenen meinen Sclaven Jenem zurückgeben; Cascellius sagt, dass er gegeben werden müsse; auch Labeo missbilligt dies nicht, weil dem, welchem zurückzugeben befohlen wird, auch zugleich zu geben befohlen wird. 1Zwei marmorne Bildsäulen waren Jemandem namentlich, desgleichen aller Marmor vermacht; Cascellius glaubt, dass keine marmorne Bildsäule weiter, ausser zweien, gebühre; Ofilius und Trebatius [glauben] das Gegentheil; Labeo billigt die Meinung des Cascellius, und das halte ich für wahr, weil man daraus, dass [der Testator] zwei Bildsäulen vermachte, ersehen kann, dass er nicht der Meinung gewesen, unter dem Marmor die Bildsäulen zu vermachen. 2Meiner Ehefrau gebe und vermache ich die Kleidung, den weiblichen Putz, allen Schmuck, alles Gold und Silber, was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist; Trebatius glaubt, dass diese Worte: was um ihretwillen gearbeitet und angeschafft worden ist, sich nur auf das Gold und Silber beziehen, Proculus auf Alles, und dies ist auch wahr. 3Trebatius hat das Gutachten ertheilt, dass dem, welchem Corinthische Vasen vermacht wären, auch die zur Aufstellung dieser Vasen angeschafften Unterlagen gebühren. Labeo aber billigt das nicht, wenn der Testator jene Unterlagen zu den Vasen gezählt hat; Proculus aber sagt richtig, dass sie, wenn sie von Erz, nicht aber Corinthische seien, nicht gebühren.
Javolen. lib. II. ex Post. Labeon. Einer Frau war der Niessbrauch vermacht worden, bis sie wegen ihrer gesammten Mitgift befriedigt sein würde; hat nun ein Erbe ihr zu seinem Antheile Bürgschaft bestellt, so hört nach der Meinung des Labeo, wenn auch die übrigen keine Bürgschaft stellen sollten, doch der Niessbrauch der Frau für diesen Antheil auf. Eben dieses finde auch Statt, wenn die Frau ihre Befriedigung selbst verzögere. 1Ein Eigenthümer hatte seinem Pächter den Niessbrauch des von diesem erpachteten Landgutes vermacht. Der Pächter kann gegen den Erben darauf klagen, dass der Richter diesen zwinge, ihn von dem Pachtverhältnisse zu befreien.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Hat Jemand ein Vermächtniss so ausgesetzt: die jährlichen Früchte des Cornelianischen Landgutes gebe und vermache ich dem Publius Mävius; so muss man nach der Meinung des Labeo ebenso verstehen, wie wenn der Niessbrauch an dem Landgute in gleicher Art vermacht worden wäre, weil dies die Meinung des Testators gewesen zu sein scheine.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Es hatte Jemand seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin Wein, Oel, Getreide, Weinessig, Honig und die eingesalzenen Sachen zu geben. Trebatius sagt, von den einzelnen Gegenständen brauche nicht mehr gegeben zu werden, als was der Erbe der Frau zu geben bereit sei, weil nicht hinzugefügt worden, wieviel von einer jeden einzelnen Sache gegeben werden solle. Ofilius, Cascellius und Tubero halten Alles für vermacht, soviel der Hausvater davon hinterlassen hat. Labeo billigt dies und dies ist auch allerdings richtig. 1Mein Erbe soll dem Lucius Titius zehn römische Scheffel Getreide geben, von denen jeder einzelne hundert Pfund wiegt. Ofilius ist der Meinung, dass gar nichts vermacht worden sei, dem tritt auch Labeo bei, weil Getreide von dieser Art nicht existire, dies halte ich für richtig.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Jemand, der zwei mit einander verbundene Landgüter hatte, bei welchen die Ochsen des einen, wenn sie ihre Arbeit verrichtet hatten, auf das andere zurückkehrten, hatte beide Landgüter mit dem Beilasse vermacht. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Ochsen zu demjenigen Landgute gehören, wo sie gearbeitet haben, nicht wo sie zu bleiben pflegten. Cascellius ist der entgegengesetzten Meinung, ich trete jedoch der Ansicht des Labeo bei.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn der Beilass eines Landgutes vermacht worden ist, so gehört nach der Meinung des Tubero dasjenige Vieh dazu, was dies Landgut hätte ernähren können. Labeo nimmt das Gegentheil an, denn was, spricht er, soll geschehen, wenn das Landgut nur tausend Schafe hätte unterhalten können, sich aber zweitausend auf demselben befinden? Welche Schafe sollen wir als vorzüglich zu dem Vermächtnisse gehörig annehmen? Auch dürfe nicht gefragt werden, was an Vieh, des Beilasses dieses Landguts wegen, hätte angeschafft werden müssen, sondern was angeschafft worden sei. Denn nicht nach der Anzahl oder Menge müsse ein Vermächtniss55Die Lesart Legatum scheint mir richtiger. beurtheilt werden. Ich trete der Meinung des Labeo bei. 1Jemand, welcher auf seinem Landgute Töpferwerkstätten hatte, benutzte die Töpfer den grössten Theil des Jahres hindurch zu ländlichen Arbeiten, darauf vermachte er den Beilass dieses Landgutes. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass die Töpfer nicht als zum Beilass des Gutes gehörig angesehen werden könnten. 2Desgleichen, als aller Beilass vermacht worden war, mit Ausschluss des Viehes, so ist die Meinung des Ofilius unstreitig unrichtig, dass die Schäfer, die Schafhirten und Horden in dem Vermächtnisse mit begriffen seien.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Wenn einer Gattin das weibliche Geräth vermacht worden ist, so, entschieden Ofilius und Labeo, sei darin nur dasjenige begriffen, was der Mann seiner Gattin davon zum Gebranch gegeben habe; denn wenn man es anders auslegen wollte, so würde hierin die grösste Verfänglichkeit liegen, wenn etwa ein Metallarbeiter oder Silberschmied seiner Gattin ein solches Vermächtniss ausgesetzt hätte. 1Wenn ein Vermächtniss so lautet: dasjenige Silber, was sich zur Zeit meines Ablebens in meinem Hause befindet, so, sagt Ofilius, sei dasjenige Silber, was er als bei ihm niedergelegt, oder als geliehen hinterlassen, in den Vermächtniss nicht begriffen. Ebenso spricht sich Cascellius in Betreff des geliehenen aus. Labeo [hingegen behauptet], dasjenige, was bei ihm niedergelegt worden, sei dann darunter verstanden, wenn es zu einer einstweiligen Verwahrung niedergelegt worden sei, und nicht wenn zu einer immerwährenden, wie ein [vergrabener] Schatz, weil die Worte: was sich in meinem Hause befinden wird, so zu verstehen sind: zu sein pflegte; und das meine auch ich. 2Atejus berichtet, Servius habe sich dahin ausgesprochen, wenn das Silber, welches der Testator auf dem Tusculanischen Landgute zur Zeit seines Ablebens hinterlassen würde, vermacht worden sei, so sei darunter auch dasjenige begriffen, was vor seinem Tode auf sein ausdrückliches Geheiss aus der Stadt nach dem Landgute geschafft worden ist; sei dies ohne Befehl des Erblassers geschehen, so gelte das Gegentheil.
Javolen. lib. II. Labeon. Poster. alles Übrige [hingegen] kann auch [hier] Gegenstand66D. h. z. B. Vernachlässigung der Pachtung. der Klage aus dem Verpachte bleiben.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. II. ex Poster. Labeon. Labeo sagt, dass der Mastbaum ein Theil des Schiffes sei, das Bramsegel (artemonem) aber nicht. Und es ist dies richtiger, weil die meisten Schiffe ohne Mastbaum unnütz wären, und darum wird er für einen Theil des Schiffes gehalten. Das Bramsegel ist aber mehr eine Zugabe, als ein Theil des Schiffes. 1Labeo sagt, dass zwischen einem Vorbau (projectum) und einem Einbau (immissum) der Unterschied stattfinde, dass ein Vorbau das sei, was so hervorstehe, dass es nirgends aufruhe, von welcher Beschaffenheit die Erker und Wetterdächer wären, ein Einbau aber das, was so errichtet werde, dass es an irgend einer Stelle aufruhe, z. B. Balken (tigna, trabes), welche eingebaut würden. 2Labeo sagt, dass das Blei, welches statt der Dachziegel aufgelegt würde, zum Gebäude gehöre, aber bei dem, welches zur Bedeckung des Söllers aufgelegt würde, finde das Gegentheil statt. 3Labeo sagt, dass vidua nicht blos eine solche Frauensperson genannt werde, welche einst verheirathet gewesen wäre, sondern auch diejenige, welche noch keinen Mann gehabt hätte; weil vidua so benannt ist, wie vecors (verstandlos,) vesanus (unvernünftig,) wer ohne cor (Verstand) oder sanitas (Vernunft) ist; auf gleiche Weise sei vidua benannt, ohne duitas (ein Zweites). 4Labeo sagt, dass die aus Bretern, welche im Sommer weggenommen und im Winter hingelegt würden, gemachte Bedeckung77Straturam nach der Florent. d. h. eine Breterdecke über die Steine und den Marmor des Fussbodens in Häusern. irgend einer Stelle zum Hause gehöre, weil sie um des beständigen Gebrauchswillen angeschafft wären; auch mache es weiter nichts aus, dass sie eine Zeitlang weggenommen würden.
Ex libro III
Javolen. lib. III. ex Posterior. Labeonis. Wenn ich den Niessbrauch an einem Garten habe, und ein Fluss den Garten überschwemmt hat, nachher aber von demselben zurückgetreten ist, so wird nach Labeo’s Meinung auch das Recht des Niessbrauchs wieder hergestellt, weil der Grund und Boden stets in demselben Rechtszustand geblieben ist. Ich halte dies insofern für richtig, wenn der Fluss [blos] durch Ueberschwemmung in den Garten getreten ist; hat er mit Veränderung seines Bettes seinen Lauf über denselben genommen, so geht, nach meiner Ansicht, der Niessbrauch verloren, indem die Stelle des Flussbettes öffentlichen Rechtens wird, und sie kann nicht wieder in ihren vorigen Zustand versetzt werden. 1Dieselben Rechtsgrundsätze, sagt Labeo, müssen beim Fussweg und der Uebertrift beobachtet werden; ich denke über diese Puncte ganz dasselbe, wie vom Niessbrauch. 2Labeo [sagt]: auch wenn die Oberfläche des Bodens von meinem Landgute weggeschafft, und andere Erde hinaufgeschüttet worden ist, hört der Boden so wenig auf, mein zu sein, wie wenn der Acker gedüngt worden ist.
Javolen. lib. III. ex Posterior. Labeon. Es gehört auch zur Frucht einer Sache, dass man sie zum Pfand geben darf.
Javolen. lib. III. ex Post. Labeon. Jemand, welcher alles Gewebe und Dinge von mehreren Gattungen zum Hausrath zu rechnen pflegte, hatte seiner Gattin den Hausrath vermacht. Mit Recht verneinten Labeo, Ofilius und Cascellius, dass auch das Gewebe in dem Vermächtnisse begriffen sei, weil unter der Benennung Hausrath nicht das Gewebe als begriffen betrachtet werden könne.
Javolen. lib. III. ex Poster. Labeon. Jemand, der einen [Sclaven, der] Kleiderwäscher [war,] Namens Flaccus, und einen Bäcker Namens Philo hatte, vermachte seiner Gattin den Bäcker Flaccus; welcher von beiden kommt ihr zu, oder beide? Vor allen ist anzunehmen, dass derjenige vermacht sei, den der Testator gemeint hat; lässt sich dies nicht ermitteln, so muss man wiederum zuerst das berücksichtigen, ob dem Herrn die Namen der Sclaven bekannt gewesen sind; war dies der Fall, so ist der gemeint, dessen Name genannt worden, wenn auch in seiner [erlernten] Kunst geirrt worden ist; waren ihm aber die Namen der Sclaven unbekannt, so wird der Bäcker als vermacht angesehen, wie wenn er gar nicht bei Namen genannt worden wäre.
Javolen. lib. III. ex Poster Labeon. Es gehört auch zu den Früchten einer Sache, wenn man sie zum Pfand geben darf.
Ex libro IV
Javolen. lib. IV. ex Poster. Labeon. In dem Kaufcontract über ein Landgut waren die darauf befindlichen Steinbrüche, wo sie immer sein möchten, ausgenommen, und nach langer Zeit auf diesem Landgute Steinbrüche gefunden worden; Tubero begutachtete, dass auch sie dem Verkäufer gehörten; Labeo aber, es komme auf die Absicht der Contrahenten an; sei dieselbe nicht zu ermitteln, so erschienen jene Steinbrüche nicht als ausgenommen. Denn Niemand verkaufe oder nehme Etwas aus, was nicht vorhanden ist, Steinbrüche aber seien als nicht vorhanden zu betrachten, wenn sie nicht wirklich schon da sind und bearbeitet werden; bei einer anderen Auslegung müsste man das ganze Landgut als Steinbruch ansehen, wenn etwa auf dessen ganzem Umfang unter der Erde Stein wäre; dieser Meinung schliesse ich mich an.
Javol. lib. IV. ex posterior. Labeon.88Cujac. sagt, dies Fragment gehöre gar nicht hierher. Duarenus sagt das Gegentheil (Oper. p. 566. edit. Lugd. 1584). Jemand, der einen Freigelassenen zum Sohn, und diesen sich zum Erben eingesetzt hatte, schrieb sodann noch [Folgendes]: Wenn ich keinen Sohn haben werde, der die Volljährigkeit erreicht hat, so soll Dama, mein Sclav, frei sein. Der Sohn war aber ein freigelassener Mündel. Nun war die Frage, ob Dama frei ist. Trebatius verneint dies, weil unter der Benennung Sohn auch ein Freigelassener mit begriffen würde. Labeo sagt das Gegentheil; weil man hier einen wahren Sohn annehmen müsse. Ich gebe der Meinung des Trebatius meinen Beifall, jedoch [nur so], wenn es entschieden ist, dass der Erblasser von diesem [freigelassenen] Sohne sprach.
Javolen. lib. IV. ex Poster. Lab. Labeo glaubt, dass ein rasender Sclave, wenn er auf irgend eine Art freigelassen worden sei, in Freiheit gesetzt werden könne.
Javolen. lib. I. ad Nerat. Den Stichus gebe und vermache ich dem Attius, und wenn er diesem hundert Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein. Labeo glaubt, wenn der Sclave dem Testament gemäss die Gelder dem Attius gegeben hätte, so könne der Erbe dieselben nicht zurückfordern, weil sie Attius von seinem Sclaven, nicht von dem Sclaven des Erben erhalten habe. Dass derselbe aber ein Bedingtfreier sei, glauben Quintus Mucius, Gallus und Labeo selbst; Servius und Ofilius [aber,] dass er kein solcher sei. Die erstere Meinung billige ich, jedoch so, dass er Sclave des Erben, nicht des Vermächtnissnehmers sei, da ja das Vermächtniss durch die bedingte Freiheit aufgehoben wird. 1Stichus soll frei sein, wenn meine Schulden bezahlt sein werden, oder meinen Gläubigern Genüge geschehen sein wird. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass, obwohl ein Reicher Erbe geworden wäre, doch Stichus nicht eher frei sein werde, als bis die Gläubiger das Geld oder Bürgschaft erhalten, oder sich auf irgend eine andere Weise sicher gestellt hätten. 2Labeo und Trebatius haben das Gutachten ertheilt99Die Abtheilung nach der Florent. A. d. R., dass, wenn der Erbe dem Sclaven Geld zum Handeln gegeben hätte, der Bedingtfreie dadurch, dass er eben dieses zahle, dem Testament1010In welchem ihm auferlegt war, dem Erben Geld zu zahlen. gemäss nicht befreit werden könne, weil er dasselbe mehr zurückzugeben, als zu geben scheine. Ich glaube, dass, wenn es Sondergutsgelder gewesen sind, er dem Testament gemäss frei sein werde. 3Der Sclave Damas soll, wenn er meinem Erben sieben Jahre lang Dienste geleistet haben wird, frei sein. Servius sagt, da dieser Sclave während sieben Jahren in ein öffentliches Verfahren verwickelt, und das siebente Jahr vergangen war, so brauche er nicht befreit zu werden; Labeo [sagt], dass er frei sein werde, auch wenn er [erst] nachher sieben Jahre lang Dienste geleistet habe; was richtig ist. 4Ad Dig. 40,7,39,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Wenn Stichus der Attia tausend Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein; Attia ist beim Leben des Testators gestorben. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass Stichus nicht frei sein könne; Trebatius, dass, wenn Attia vor errichtetem Testament verstorben wäre, derselbe nachher frei sein werde. Die Meinung des Labeo und Ofilius hat zwar Grund, aber wir befolgen das als Recht, dass jener Sclave in Folge des Testaments frei sei. 5Wenn einem Sclaven befohlen wäre, einem Fremden Dienste zu leisten, so kann Niemand dadurch, dass er im Namen des Sclaven seine Dienste leistet, den Sclaven befreien. Beim Gelde wird das anders gehalten, indem ja ein Fremder dadurch, dass er für einen solchen Sclaven das Geld giebt, den Sclaven befreien würde.
Ex libro V
Javolen. lib. V. ex Posteriorib. Labeon. Sobald ein Fahrweg, oder irgend ein Recht eines Landguts erkauft worden ist, so glaubt Labeo, müsse Sicherheit bestellt werden, dass von deiner Seite der Ausübung des Rechtes kein Hinderniss in den Weg gelegt werden werde, weil keine ausschliessliche Uebergabe eines Rechts dieser Art geschehen könne. Ich aber glaube, dass die Ausübung desselben als Besitzübergabe des Rechts anzunehmen sei, weshalb auch eine Art von Besitz-Interdicten dafür begründet sind.
Ad Dig. 18,1,79ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Javolen. lib. V. ex Posterior. Labeon. Du hast die Hälfte eines Landgutes unter der Bedingung verkauft, dass der Käufer die andere Hälfte, welche du behieltest, zehn Jahre lang, um ein bestimmtes jährliches Pachtgeld in Pacht nehmen solle. Labeo und Trebatius stellen in Abrede, dass auf Erfüllung dieser Uebereinkunft die Klage aus dem Verkaufe erhoben werden könne. Ich bin der entgegengesetzten Meinung, wenn du anders das Landgut deshalb wohlfeiler verkauft hast, damit dieser Pacht Statt finde; denn der unter diesem Vertrag abgeschlossene Verkauf kann gewissermaassen als Kaufpreis selbst betrachtet werden; und dies ist Rechtens.
Javolen. lib. V. Posterior. Labeon. Marcius hatte vom Flaccus die Erbauung eines Hauses in Verdingung genommen, und es war, nachdem ein Theil des Baues vollendet worden, das Gebäude durch ein Nachsinken des Bodens wieder eingestürzt; Massurius Sabinus [hat in diesem Fall erklärt], dass wenn etwas durch die Gewalt der Natur, wie durch ein Nachsinken des Bodens, sich ereigne, der Schaden den Flaccus treffe.
Javol. lib. V. Posterior. Labeon. Jemand war darüber, sein Testament zu machen. Nachdem er bereits die ersten Erben ernannt hatte, verliess ihn die Sprache, bevor er die Folgenden ernennen konnte. Diesen Fall, berichtet Varus im ersten Buche der Digesten, habe Servius [dahin] beantwortet: man habe hier mehr nur den Anfang zu einem Testamente gemacht, als dasselbe vollendet; deshalb könnten die ersteren [Erben] nicht als Testamentserben gelten. Labeo meint, dass dieses nur dann wahr sei, wenn es ausser Zweifel wäre, dass der Erblasser noch mehrere Erben habe ernennen wollen. Ich halte dafür, dass auch Servius nichts anderes sich dabei dachte.
Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Es wird das als zum Niessbrauch gehörig angesehen, was zum Gebrauche der Menschen eingeführt worden ist. Daher ist hierbei auch nicht sowohl auf die natürliche Reife zu sehen, als auf die Zeit, wo die Einerntung der Frucht dem Eigenthümer oder Pächter mehreren Nutzen bringt. Da nun die unreife Olive mehr Nutzen gewährt, als wenn sie reif gelesen wird, so kann man nicht annehmen, dass, wenn sie unreif gelesen worden, sie nicht mit zum Niessbrauch gehören sollte.
Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass thönerne und bleierne Gefässe, mit Erde angefüllt und darin Gartengewächse gepflanzt, zu den Gebäuden gehören; ich halte dies dann für richtig, wenn sie so mit den Gebäuden verbunden sind, dass sie daselbst für beständig aufgestellt worden sind. 1Ofilius behauptet, dass die Handmühlen zum Hausrath, die Rossmühlen aber zum Beilass gehören. Labeo, Cascellius und Trebatius rechnen keine von beiden zum Hausrathe, sondern vielmehr zum Beilass, was auch ich für richtig halte.
Javolen. lib. V. ex Poster. Lab. „An manchen Sachen, sagt Labeo, erwerbe man den Besitz durch den Willen [allein], z. B. wenn ich einen Haufen Holz gekauft habe, und der Verkäufer mir geheissen hat, ihn hinwegzuschaffen, so erscheint er mir sofort als übergeben, sowie ich ich ihn unter meine Obhut genommen. Dasselbe gilt, wenn Wein verkauft worden, wenn alle Weinflaschen zugleich gegenwärtig sind. Es dürfte übrigens, sagt er, hierin selbst eine körperliche Uebergabe liegen, weil es einerlei ist, ob mir, oder an wen sonst ich befohlen habe, der Besitz übergeben wird.“ — Meiner Meinung nach läuft die Frage besonders darauf hinaus, ob, wenn der Haufen oder die Flaschen auch körperlich nicht ergriffen worden, sind, dieselben nichtsdestoweniger als übergeben erscheinen1111„Und man muss den Stellvertreter gar nicht mit einmischen.“ Savigny a. a. O. S. 172. 173.. Ich sehe keinen Unterschied dabei, ob ich den Haufen selbst verwahre, oder in meinem Auftrag ein Anderer; denn in beiden Fällen muss der Besitz gewissermassen unkörperlich [als erworben] beurtheilt werden.
Ex libro VI
Javolen. lib. VI. ex Poster. Labeon. Ich habe dir ein Pferd geliehen; während du auf diesem reitest, und Mehrere zugleich mitreiten, stürzt einer von diesen auf jenes Pferd los, wirft dich herunter, und es werden dadurch dem Pferde die Beine zerbrochen; hier, sagt Labeo, findet gegen dich keine Klage Statt; ist es aber durch Schuld des [andern] Reiters geschehen, so kann, nach meiner Ansicht, allerdings gegen diesen, nicht aber wider den Eigenthümer des Pferdes [, worauf der Andere ritt,] Klage erhoben werden.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Labeon. Labeo sagt, dass, wenn der Schuldner einer Frau [ihrem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frau vor der Ehe von dem Schuldner jenes Geld fordern könne, und dass nachher deswegen der Schuldner dem Manne nicht verbindlich sein werde; dies ist falsch, weil jenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser Lage ist1212D. h. so lange die Ehe noch gehofft wird. Basil. XXIX. 1. 76. T. IV. p. 530. u. Schol. s. p. 638..
Javolen. lib. VI. Poster. Labeon. [Ich behaupte1313Javolenus trägt hier seine Berichtigung der Meinung des Labeo in L. 80. h. t. besonders vor., dass,] wenn der Schuldner einer Frau [ihrem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frau vor der Ehe jenes Geld vom Schuldner nicht fordern könne, weil jenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser Lage ist.
Javolen. lib. VI. ex Posteriorib. Labeon. Eine Ehefrau hatte ihrem Mann ein zu Hundert geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben, sodann hatte sie mit dem Manne das Pactum abgeschlossen, dass wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, der Mann das Grundstück um denselben Preis zurückerstatten sollte1414Aestimatio taxationis causa, s. die Bem. zu L. 10. §. 6. im vorhergeh. Tit. u. L. 18. eod.; nachher hatte der Mann mit dem Willen der Ehefrau jenes Grundstück für Zweihundert verkauft und es hatte eine Scheidung Statt gefunden; Labeo glaubt, dass dem Manne die Erlaubniss gegeben werden müsse, ob er die Zweihundert oder das Grundstück zurückgeben wolle, und dass ihm das abgeschlossene Pactum nicht erlassen werden dürfe. Ich glaube, dass Labeo dies deshalb zum Bescheid gegeben habe, weil das Grundstück mit dem Willen der Frau verkauft worden ist, sonst wäre auf jeden Fall das Grundstück zurückzuerstatten gewesen. 1Wenn ein Vater für seine Tochter eine bestimmte Geldsumme zum Heirathsgut versprochen hatte, und paciscirt hat, dass er es nicht wider Willen zu zahlen brauche, so glaube ich, dass nichts von ihm zu fordern ist, weil das, was nach dem abgeschlossenen Vertrag nicht wider seinen Willen gefordert werden solle, nicht in dem Rechtsverhältniss eines Heirathsguts zu sein scheint.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Lab. Der Mann hatte auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück Marmorbrüche eröffnet; es fragt sich, wem nach erfolgter Scheidung der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortgeschafft worden wäre, gehöre, und ob die auf den Steinbruch verwendeten Kosten die Frau, oder der Mann leisten müsse? Labeo sagt, der Marmor gehöre dem Manne; im Uebrigen behauptet er, dass dem Manne von der Frau Nichts zu leisten sei, weil sowohl jene Kosten nicht nothwendig wären, als auch das Grundstück [durch den Marmorbruch] schlechter geworden wäre. Ich bin der Meinung, dass wenn es ein solcher Steinbruch ist, in welchem der Stein nachwachsen kann1515S. die Bem. zu L. 32. D. de j. dot. 23. 3. und L. 7. §. 13. sol. matr. 24. 3. Labeo spricht von einem Steinbruch, in welchem der Stein nicht nachwächst, Javolenus von einem solchen, in welchem der Stein nachwächst., nicht nur die nothwendigen, sondern auch die nützlichen Kosten von der Frau zu leisten seien; auch glaube ich nicht, dass [dann] das Grundstück schlechter sei. 1Labeo sagt, dass, wenn die Frau sich darin einen Verzug zu Schulden kommen liess, dass sie dem Mann nicht den durch Schätzung bestimmten Werth eines Theiles des [zum Heirathsgut gegebenen] Grundstücks zahlte, und das Grundstück zurücknahm, indem man dies paciscirt hatte, die unterdessen gezogenen Früchte dem Mann gehörten. Ich glaube vielmehr, dass der Mann die Früchte nach Verhältniss seines Theiles behalten, die übrigen der Frau ausantworten müsse; und dies Recht befolgen wir.
Javolen. lib. VI. ex Posterior Labeon. Ein Mann hatte einer Frau, nachdem eine Scheidung unter ihnen vorgefallen war, einige Sachen deshalb gegeben, damit sie zu ihm zurückkehren möchte; die Frau war zurückgekehrt, hatte sich [aber] sodann wiederum geschieden; Labeo [sagt]: Trebatius hat [in einem solchen Rechtsfalle] zwischen der Terentia und dem Decenas das Gutachten ertheilt, dass, wenn eine ernstliche Scheidung Statt gefunden hätte, die Schenkung gültig sei, wenn eine scheinbare, das Gegentheil [Statt finde]. Aber es ist wahr, was Proculus und Cäcilius glauben, dass dann eine ernstliche Scheidung Statt finde, und die um der Scheidung willen gemachte Schenkung gelte, wenn eine andere Ehe erfolgt ist, oder sie seit so langer Zeit ohne den Mann1616Vidua; welches Wort hier in der weiteren Bedeutung gebraucht wird. S. L. 242. §. 3. D. de v. sign. 50. 16. gewesen wäre, dass es nicht zweifelhaft sein würde, dass eine neue Ehe Statt finde; sonst werde auch die Schenkung von keiner Gültigkeit sein.
Javolen. lib. VI. ex Posterior. Labeon. Servius sagt, dass der Mann in Betreff der Sachen, welche er ausser dem baaren Geld zum Heirathsgut hat, für böse Absicht und Verschulden stehen müsse; dies ist die Meinung des Publius Mucius, denn derselbe hat in Betreff der Licinia, der Ehefrau des Gracchus entschieden, dass, weil die zum Heirathsgut gehörigen Sachen in dem Aufruhr, in welchem Gracchus getödtet worden war, zu Grunde gegangen wären, [und] weil, [wie] er sagte, durch das Verschulden des Gracchus erregt wäre, [dieselben] der Licinia geleistet werden mussten. 1Ein Mann hatte den Sclaven der Ehefrau Gelder zur Kleidung gegeben, und nachdem [eine solche] angeschafft war, so hatte sodann nach einem Jahre eine Scheidung Statt gefunden; Labeo [und] Trebatius haben angenommen, dass dem Manne die Kleidungsstücke, sowie sie nach der Scheidung wären, zurückgegeben werden müssten. Dasselbe würde Rechtens gewesen sein, wenn der Mann die Kleidungsstücke selbst gekauft und den Sclaven gegeben hätte. Wenn aber die Kleidungsstücke nicht zurückgegeben würden, dann werde der Mann den Werth [derselben] gegen das Heirathsgut aufrechnen. 2Eine Haustochter hatte, nachdem eine Scheidung erfolgt war, [ihrem Manne] geheissen, dass das Heirathsgut ihrem Vater zurückgegeben werden solle, sodann war der Vater, nachdem ein Theil des Heirathsguts bezahlt worden war, verstorben; Labeo [und] Trebatius glauben, dass der übrige Theil, wenn er dem Vater weder überwiesen, noch in der Absicht, zu erneuern, versprochen gewesen wäre, der Frau gezahlt werden müsse; und das ist wahr. 3Du hast geschätzte1717Taxationis causa. S. die Bem. zu L. 10. §. 6. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. L. 18. D. eod. Sclaven zum Heirathsgut erhalten, sodann ist ein Pactum geschlossen worden, dass du sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, um den Preis, zu welchem sie geschätzt sind, zurückgeben solltest, und der von den zum Heirathsgut gehörigen Sclavinnen [während der Ehe] geborenen Kinder keine Erwähnung gethan worden ist, so werden, sagt Labeo, die Kinder die deinigen bleiben, weil sie für die Gefahr des Sclaven [, welche du trägst,] dir gehören müssten. 4Eine Frau, welche Hundert als Heirathsgut bei [ihrem] Manne hatte, hatte sich, nachdem eine Scheidung erfolgt war, Zweihundert von dem Manne, der sich im Irrthum befand, stipulirt; Labeo glaubt, dass soviel, als das Heirathsgut betragen hätte, geschuldet werde, möchte die Frau wissentlich, oder unwissentlich sich mehr stipulirt haben; ich billige die Meinung des Labeo. 5Eine Ehefrau hatte, nachdem eine Scheidung erfolgt war, einen Theil des Heirathsguts zurückerhalten, einen Theil bei dem Manne gelassen, sodann einen Anderen geheirathet, und war, nachdem sie Wittwe geworden war, zu dem ersten Manne zurückgekehrt, dem sie Hundert und Zehn zum Heirathsgut gegeben hatte, ohne des Geldes, welches vom früheren Heirathsgut rückständig war, Erwähnung zu thun; Labeo sagt, dass der Mann, wenn eine Scheidung erfolgt wäre, das von dem früheren Heirathsgut Rückständige in denselben Terminen zurückgeben werde, in welchen er es zurückgegeben hätte, wenn die frühere Scheidung unter ihnen nicht Statt gefunden hätte, weil das Verhältniss des früheren Heirathsguts in die spätere Heirathsguts-Verbindlichkeit übertragen wäre; und das halte ich für wahr. 6Labeo sagt, wenn der Mann dem Schwiegervater, ohne Geheiss der Ehefrau, während die Ehe bestand, das Heirathsgut durch Acceptilation erlassen hätte, so würde, auch wenn dies wegen der Armuth des Schwiegervaters geschehen wäre, doch die Gefahr auf dem Manne haften; und das ist wahr. 7Labeo sagt, dass, wenn Jemand für eine Frau dem Manne [derselben] ein Heirathsgut versprochen hat, sodann verstorben sei, indem er die Frau als Erbin hinterliess, die Gefahr des Heirathsguts, welche auf dem Manne gehaftet hätte, zu dem Theil die Frau treffe, zu welchem sie Erbin des [Versprechers] wäre, weil es nicht gut [und] billig wäre, wenn die Frau durch das, was der Mann von der Ehefrau nicht hätte einklagen können, zum Schaden des Mannes bereichert würde; und das halte ich für wahr.
Ex libro VIII
Javolen. lib. VIII. ex Poster. Lab. Vormünder wurden so gegeben: den Lucius Titius bestelle ich zum Vormunde. Ist aber dieser nicht mehr am Leben, so bestelle ich den Gajus Plautius zum Vormunde. Titius lebte und führte die Vormundschaft, darauf starb er. Hier, sagt Trebatius, komme die Vormundschaft nicht an den Plautius; Labeo behauptet das Gegentheil; Proculus stimmt dem Labeo bei. Ich gebe der Meinung des Trebatius meinen Beifall, weil jene Worte [des Erblassers] sich auf die Zeit seines Todes beziehen1818Vergleiche hierüber v. Glück a. a. O. S. 225—227..
Ex libro IX
Javolen. lib. IX. ex Poster. Labeonis. Der Besitzer eines Hauses hatte den an dasselbe stossenden Hof an seinen nächsten Nachbar vermiethet; als dieser Nachbar auf seinem eigenen Grund und Boden einen Bau begann, so schüttete er auf diesen Hof Erde bis über die Höhe des aus Backsteinen gebaueten Grundes [des Hauses] des Verpächters, worauf, als diese Erde von häufigem Regen überschwemmt, und die Wand des Verpächters durch Feuchtigkeit durchweicht worden war, die Gebäude einstürzten. Hier, sagt Labeo, finde blos die Klage aus dem Verpacht Statt, weil nicht die Aufhäufung [der Erde] selbst, sondern die dadurch entstehende Feuchtigkeit den Schaden verursacht hat; die Klage wegen widerrechtlichen Schadens aber nicht dessentwegen Statt findet, wodurch Jemand vermöge einer von aussen her hinzugekommenen andern Ursache in Schaden gekommen ist; dies billige ich vollkommen.
Javolen. lib. IX. ex poster. Lab. Ein Kleiderwäscher ist von Seiten des Eigenthümers von der Miethklage befreit worden. Hier kann, sagt Labeo, Ersterer nicht weiter die Diebstahlsklage mit Erfolg erheben. Ebenso müsse, wenn er zuvor die Diebstahlsklage erhoben, ehe die Miethklage erhoben ward, und bevor über die erstere erkannt worden, derselbe von der letztern Befreiung erhalten hätte, der Dieb von jener losgezählt werden; wenn aber nichts von alledem vorgefallen sei, so müsse ihm der Dieb verurtheilt werden. Dies darum, weil er die Diebstahlsklage insofern hat, als er interessirt ist. 1Niemand kann einem Andern Hülfe und Rath leisten, der selbst, um einen Diebstahl zu begehen, noch keinen Plan fassen kann.
Javolen. lib. IX. ex poster. Labeon. Wenn der Eigenthümer des tiefer gelegenen Gebäudes, um den des obern durch Rauch zu plagen, Rauch macht, oder der obere Nachbar auf die tieferliegenden Gebäude etwas herabgeworfen oder gegossen hat, so leugnet Labeo, dass Injurienklage erhoben werden könne. Ich halte dies für unrichtig, sobald es in injuriöser Absicht geschieht.
Javolen. lib. IX. ex poster. Lab. Räuber hatten dir einen Sclaven geraubt; später war dieser Sclave zu den Deutschen gelangt; hierauf war der Sclave, als die Deutschen im Kriege besiegt worden, verkauft worden. Labeo, Ofilius und Trebatius stellen in Abrede, dass derselbe vom Käufer ersessen werden könne, weil er in der That gestohlen worden sei, und es sei dieser Behauptung nicht hinderlich, dass er Eigenthum der Feinde gewesen oder durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre.
Ex libro X
Idem lib. X. ex Post. Labeon. Labeo und Trebatius nehmen an, dass eherne Gefässe zu springenden Wassern, ingleichen Alles, was mehr zur Annehmlichkeit als um des Nutzens willen angeschafft worden, nicht zum Hausrath gehören. Murrhinische und gläserne zum Gebrauche beim Essen und Trinken angeschaffte Gefässe werden unter den Hausrath gerechnet.
Javolen. lib. X. ex Poster. Labeon. Wenn ein Gesetz den Verkäufen hat begegnen wollen, so wird auch der Bürge befreit, um somehr, weil man durch eine solche Klage [gegen den Bürgen doch wieder] an den Schuldner kommen würde1919Indem der Bürge, wenn er für den Schuldner gezahlt hätte, seinen Regress an demselben nehmen würde..