Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro V
Javolen. lib. V. ex Posteriorib. Labeon. Sobald ein Fahrweg, oder irgend ein Recht eines Landguts erkauft worden ist, so glaubt Labeo, müsse Sicherheit bestellt werden, dass von deiner Seite der Ausübung des Rechtes kein Hinderniss in den Weg gelegt werden werde, weil keine ausschliessliche Uebergabe eines Rechts dieser Art geschehen könne. Ich aber glaube, dass die Ausübung desselben als Besitzübergabe des Rechts anzunehmen sei, weshalb auch eine Art von Besitz-Interdicten dafür begründet sind.
Ad Dig. 18,1,79ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Javolen. lib. V. ex Posterior. Labeon. Du hast die Hälfte eines Landgutes unter der Bedingung verkauft, dass der Käufer die andere Hälfte, welche du behieltest, zehn Jahre lang, um ein bestimmtes jährliches Pachtgeld in Pacht nehmen solle. Labeo und Trebatius stellen in Abrede, dass auf Erfüllung dieser Uebereinkunft die Klage aus dem Verkaufe erhoben werden könne. Ich bin der entgegengesetzten Meinung, wenn du anders das Landgut deshalb wohlfeiler verkauft hast, damit dieser Pacht Statt finde; denn der unter diesem Vertrag abgeschlossene Verkauf kann gewissermaassen als Kaufpreis selbst betrachtet werden; und dies ist Rechtens.
Javolen. lib. V. Posterior. Labeon. Marcius hatte vom Flaccus die Erbauung eines Hauses in Verdingung genommen, und es war, nachdem ein Theil des Baues vollendet worden, das Gebäude durch ein Nachsinken des Bodens wieder eingestürzt; Massurius Sabinus [hat in diesem Fall erklärt], dass wenn etwas durch die Gewalt der Natur, wie durch ein Nachsinken des Bodens, sich ereigne, der Schaden den Flaccus treffe.
Javol. lib. V. Posterior. Labeon. Jemand war darüber, sein Testament zu machen. Nachdem er bereits die ersten Erben ernannt hatte, verliess ihn die Sprache, bevor er die Folgenden ernennen konnte. Diesen Fall, berichtet Varus im ersten Buche der Digesten, habe Servius [dahin] beantwortet: man habe hier mehr nur den Anfang zu einem Testamente gemacht, als dasselbe vollendet; deshalb könnten die ersteren [Erben] nicht als Testamentserben gelten. Labeo meint, dass dieses nur dann wahr sei, wenn es ausser Zweifel wäre, dass der Erblasser noch mehrere Erben habe ernennen wollen. Ich halte dafür, dass auch Servius nichts anderes sich dabei dachte.
Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Es wird das als zum Niessbrauch gehörig angesehen, was zum Gebrauche der Menschen eingeführt worden ist. Daher ist hierbei auch nicht sowohl auf die natürliche Reife zu sehen, als auf die Zeit, wo die Einerntung der Frucht dem Eigenthümer oder Pächter mehreren Nutzen bringt. Da nun die unreife Olive mehr Nutzen gewährt, als wenn sie reif gelesen wird, so kann man nicht annehmen, dass, wenn sie unreif gelesen worden, sie nicht mit zum Niessbrauch gehören sollte.
Idem lib. V. ex Poster. Labeon. Labeo und Trebatius sind der Meinung, dass thönerne und bleierne Gefässe, mit Erde angefüllt und darin Gartengewächse gepflanzt, zu den Gebäuden gehören; ich halte dies dann für richtig, wenn sie so mit den Gebäuden verbunden sind, dass sie daselbst für beständig aufgestellt worden sind. 1Ofilius behauptet, dass die Handmühlen zum Hausrath, die Rossmühlen aber zum Beilass gehören. Labeo, Cascellius und Trebatius rechnen keine von beiden zum Hausrathe, sondern vielmehr zum Beilass, was auch ich für richtig halte.
Javolen. lib. V. ex Poster. Lab. „An manchen Sachen, sagt Labeo, erwerbe man den Besitz durch den Willen [allein], z. B. wenn ich einen Haufen Holz gekauft habe, und der Verkäufer mir geheissen hat, ihn hinwegzuschaffen, so erscheint er mir sofort als übergeben, sowie ich ich ihn unter meine Obhut genommen. Dasselbe gilt, wenn Wein verkauft worden, wenn alle Weinflaschen zugleich gegenwärtig sind. Es dürfte übrigens, sagt er, hierin selbst eine körperliche Uebergabe liegen, weil es einerlei ist, ob mir, oder an wen sonst ich befohlen habe, der Besitz übergeben wird.“ — Meiner Meinung nach läuft die Frage besonders darauf hinaus, ob, wenn der Haufen oder die Flaschen auch körperlich nicht ergriffen worden, sind, dieselben nichtsdestoweniger als übergeben erscheinen11„Und man muss den Stellvertreter gar nicht mit einmischen.“ Savigny a. a. O. S. 172. 173.. Ich sehe keinen Unterschied dabei, ob ich den Haufen selbst verwahre, oder in meinem Auftrag ein Anderer; denn in beiden Fällen muss der Besitz gewissermassen unkörperlich [als erworben] beurtheilt werden.