Ex Cassio libri
Ex libro I
Javol. lib. I. ex Cassio. Deshalb wird denn auch der als eingesetzter Erbe angesehen, welcher in einer späteren Ehe erzeugt wurde, [dies ist der Fall,] wenn der Erblasser seinen Nachgebornen einsetzte, und nach der Testamentserrichtung eine andere Ehe einging.
Javol. lib. I. ex Cassio. Wenn Jemand so zu Erben einsetzte, Titius soll auf den ersten Theil, Sejus auf den zweiten, Mävius auf den dritten, Sulpitius auf den vierten Theil Erbe sein, so wird die Erbschaft zu gleichen Theilen an die Eingesetzten gelangen; weil der Erblasser durch die Anführung der Zahl mehr eine Aufeinanderfolge in der Schrift [selbst] als eine Bestimmung der Theile beabsichtigte.
Ad Dig. 28,5,64Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 604, Note 4.Javol. lib. I. ex Cassio. Ob Erben ohne [bestimmte] Theile verbunden, oder getrennt ernannt werden, gibt den Unterschied, dass, wenn Einer vor den verbunden Eingesetzten starb, [sein Theil] nicht Allen, sondern blos den übrigen mit ihm verbunden [Eingesetzten] zu Statten kommt. Starb aber einer von den getrennt [Eingesetzten], so kommt sein Theil allen in demselben Testamente eingesetzten Erben zu Gute.
Javol. lib. I. ex Cassio. Ein Sclav, der in einem Testamente ungültiger Weise frei erklärt ist, kann in demselben Testamente vermacht werden, denn nur dann gilt die Freilassung vorzugsweise vor dem Vermächtniss, wenn sie rechtsbeständiger Weise gegeben ist.
Ex libro II
Idem lib. II. ex Cassio. Was ein vermachter Sclav vor Antritt der Erbschaft erwirbt, erwirbt er der Erbschaft.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Demjenigen, welchem das, was sich zu Rom befände, vermacht worden ist, gebührt auch das, was zur Aufbewahrung in den Magazinen ausserhalb der Stadt aufgehoben ist.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Ist die Auswahl eines Sclaven aus dem ganzen Gesinde [des Erblassers] vermacht worden, und der Erbe lässt einen vor der Vollziehung der Auswahl frei, so verhilft er ihm während dieser Zwischenzeit nicht zur Freiheit. Er aber verliert den Sclaven, welchen er auf diese Weise freigelassen hat, weil er entweder, wenn er gewählt wird, dem Vermächtnisse verfällt, oder nicht gewählt, als frei erscheint.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Eben dieser Grund findet bei Vögeln Statt, welche auf Meerinseln unterhalten werden.
Javol. lib. II. ex Cass. Jemand hatte das Sondergut eines Sclaven vermacht, sich demnächst darüber in einen Rechtsstreit eingelassen und war sodann gestorben. Es wurde angenommen, das Sondergut müsse auf den Grund des Vermächtnisses, anders nicht verabfolgt werden, als nachdem dem Erben wegen der Einlassung auf das Verfahren Sicherheit bestellt worden sei.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Wenn Alimente vermacht worden sind, so ist darunter Nahrung, Kleidung und Wohnung begriffen, weil ohne dies der Körper nicht ernährt werden kann; etwas Weiteres, was zum Unterricht in irgend einer Kunst oder Wissenschaft gehört, ist in dem Vermächtniss nicht begriffen;
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Javolen. lib. III. ex Cass. Bei Erbschaftsschätzungen kommt der Erlös einer verkauften Erbschaft insofern in Betracht, dass auch der grössere [wahre] Werth derselben dazu gerechnet wird, wenn sie, um ein Geschäft zu machen, verkauft worden ist; wenn aber eines Fideicommisses wegen, nichts weiter, als was man im guten Glauben eingenommen hat.
Idem lib. III. ex Cassio. Wenn auf ein vermachtes Grundstück nach der Errichtung des Testamentes ein Gebäude gesetzt worden ist, so ist beides, der Grund und Boden sowohl, als das Gebäude, zu gewähren11So auch Fr. 44. §. 4. D. de leg. I., wo ausdrücklich hinzugesetzt wird: nisi testator mutavit voluntatem. Ebenso in Contractverhältnissen, wo weder eine einseitige Willensänderung zulässig ist, noch der Wille eines Dritten a der Verbindlichkeit etwas ändern kann. Fr. 98. §. 8. D. de solutt. et liberatt. 46. 3. Sollte daher nicht in dem anscheinend widersprechenden Fr. 79. §. 2. D. de leg. III. der Fall gemeint sein, wo der Testator den Boden bei der Abischt, das Vermächtniss zu entziehen, bebaut hat? so dass Celsus mit den Worten quamquam peti non poterat sagen wollte, obgleich der Fall ein solcher gewesen, wo auf das Grundstück nicht geklagt werden konnte (nämlich der obige), so u. s. w. — Der Meinung des Celsus, die Paulus im angef. Fr. 98. §. 8. bestreitet, kann jedenfalls auf diesen Ausspruch kein Einfluss zugeschrieben werden..
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Javolen. lib. IV. ex Cassio. Wenn nach der Scheidung der Ehemann, wegen [der Rückgabe] des Heirathsguts nichts versprochen hat und die Frau, nachdem sie einen Anderen geheirathet hatte, nachher zu dem früheren Manne zurückgekehrt ist, so wird ihm das Heirathsgut stillschweigend erneuert.
Javolen. lib. IV. ex Cassio. Man kann nach [Eingehung] der Ehe pacisciren, auch wenn man vorher über Nichts übereingekommen ist. 1Pacta, welche über die Rückgabe des Heirathsguts geschlossen werden, dürfen unter allen denen geschlossen werden, welche das Heirathsgut zurückfordern können, und von welchen es zurückgefordert werden kann, so dass dem, welcher an einem solchen Pactum nicht Theil genommen hat, dasselbe vor dem nach seinem Ermessen erkennenden Richter nicht nütze.
Ex libro V
Javolen. lib. V. ex Cassio. Eine Mutter kam mit ihrem mündigen Sohn zusammen bei einem Schiffbruch um; wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von beiden zuerst um’s Leben gekommen sei, so ist es billiger anzunehmen, dass der Sohn die Mutter überlebt habe.
Ex libro VI
Javolen. lib. VI. ex Cassio. Denn Annahme an Kindes Satt findet [nur] zwischen solchen Personen Statt, in Ansehung deren [ein solches Verhältniss] der Natur gemäss obwalten kann.
Javolen. lib. VI. ex Cassio. Wem Recht zu sprechen verstattet ist, dem scheint auch das eingeräumt zu sein, ohne welches sich der Begriff Rechtsprechen nicht entfalten kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. VI. ex Cass. Wenn die Erbschaft Desjenigen, welcher einen Sclaven innerhalb dreissig Tagen nach seinem Tode, dafern er Rechnung abgelegt hätte, für frei erklärt hatte, erst nach dreissig Tagen angetreten worden ist, so kann zwar nach dem strengen Rechte ein dergestalt freigelassener [Sclave] nicht frei sein, weil die Bedingung nicht erfüllt wird; aber die Begünstigung der Freiheit hat es dahin gebracht, dass man zum Gutachten ertheilt, die Bedingung sei erfüllt, wenn es nicht an Dem, welchem sie auferlegt wäre, läge, dass sie nicht erfüllt wurde. 1In den Büchern des Cajus Cassius ist geschrieben, dass, wenn der Bedingtfreie, ehe die Bedingung der Freiheit eingetreten sei, Etwas erworben hätte, dies dem ihm vermachten Sondergute nicht folgen werde, wenn nicht dies Vermächtniss auf die Zeit der Freiheit verlegt worden sei. Indessen möchte wohl, da das Sondergut sowohl Zuwachs, als Abgang hat, auch eine Vermehrung dieses Sonderguts, wenn sie ihm nur nicht vom Erben genommen worden ist, dem Vermächtniss folgen. Und dies befolgen wir mehr.
Javolen. lib. VI. ex Cassio. Wer Befreiung vom öffentlichen Dienste (munus) geniesst, der wird nicht davon freigesprochen, Beamter (magistratus) zu werden, weil dies mehr zur Ehre, als für einen Dienst gerechnet wird; alle andere Dinge aber, welche auf eine gewisse Zeit ausserordentlicherweise gefodert werden, z. B. Besserung der Strassen, dürfen von einem solchen Manne nicht verlangt werden.
Javolen. lib. VI. ex Cass. Censere heisst Etwas bestimmen und vorschreiben, weshalb wir auch zu sagen pflegen: censeo hoc facias (ich bestimme, dass du dies thun mögest) und senatum aliquid censuisse (dass der Senat etwas vorgeschrieben habe.) Daher scheint auch der Name des Censor genommen worden zu sein.
Ex libro VII
Javolen. lib. VII. ex Cassio. so dass er alle Summen, die grössern, wie die kleinern, zusammenrechne und dergestalt dem Uebernehmer des Auftrags seine Quote22Nach der Zahl der Theilhaber, womit die Totalsumme der Preise dividirt. auswerfe, was auch die Meisten billigen. 1Ebenso in dem andern Falle, wenn ich dir zu einem gewissen Preise zu kaufen aufgetragen habe, du aber in Hinsicht der andern Antheile mit Nutzen für mich gehandelt und wohlfeiler gekauft hast, wird dir für deinen Antheil soviel gezahlt, als dein Vortheil verlangt, jedoch innerhalb des Preises, der im Auftrag enthalten ist. Was wird nun geschehen, wenn die, mit denen dir das Grundstück gemeinschaftlich gehörte, durch häusliche Noth oder eine andre Ursache genöthigt werden, das Eigenthum um einen geringen Preis wegzugeben? Keineswegs kannst auch du in denselben Verlust gebracht werden, darfst jedoch auch aus dieser Ursache keinen Gewinn ziehen, da ein Auftrag unentgeltlich sein soll. So ist dir auch nicht gestattet, den Kauf deswegen zu verhindern, weil du etwa erfahren hast, dass der Käufer begieriger auf die Sache33Mehr zu geben geneigt. sei, als er dir bei dem Auftrag eröffnet hat. 2Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Grundstück, welches in einzelnen Theilen feil ist, zu kaufen, doch so, dass ich an den Auftrag nicht anders gebunden sei, als wenn du das ganze Grundstück erkauftest, und dass, dafern du nicht das ganze erkaufen könntest, du durch Ankauf einzelner Theile für dich selbst handeln würdest, du mögest nun selbst Antheil an diesem Grundstücke haben oder nicht: so wird sich auch ereignen können, dass der, dem ein solcher Auftrag gegeben worden ist, einstweilen auf seine Gefahr einzelne Theile kauft und wenn er nicht das Ganze an sich bringt, die Theile wider seinen Willen behalten muss. Es ist aber am angemessensten, dass ein Auftrag allerdings mit solchen lästigen Bedingungen übernommen werden könne, und wer einen Auftrag dieser Art freiwillig übernommen hat, der muss eben sowohl beim Ankaufe der einzelnen Theile, als beim Ganzen, seiner Verpflichtung nachkommen. 3Habe ich dir aber aufgetragen, mir das Grundstück44Ebendasselbe nämlich, welches nur in einzelnen Theilen zu kaufen ist; ausserdem würde die folgende Entscheidung anders ausfallen müssen, denn wer, zum Auftrag des Ganzen beauftragt, nur einen Theil kauft, leistet dem Auftrage nicht Gnüge. zu kaufen, ohne dass ich hinzugesetzt, an den Auftrag nicht anders gebunden sein zu wollen, als wenn du es ganz kauftest, und du einen Theil oder einige Theile davon gekauft hast, so werden wir unstreitig beide gegenseitig die Auftragsklage haben, wenn gleich du die übrigen Theile nicht kaufen konntest.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn ein Herr seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache einer bestimmten Person zu verkaufen; so ist der Verkauf ungültig, wenn der Sclav solche an einen Andern verkauft hat, als ihm anbefohlen war. Dasselbe ist auch in Ansehung einer freien Person Rechtens, weil mit jener Person, an welche der Herr die Sache nicht veräussern wollte, der Verkauf nicht zur Vollendung gelangen kann. 1Wenn eine Beschreibung des Grundstückes erfolgt ist, so ist es überflüssig, die Angrenzer zu benennen; werden dieselben benannt, so muss sich der Verkäufer auch selbst nennen, wenn er etwa noch einen andern angrenzenden Acker besitzt.
Ad Dig. 18,6,17ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 68, S. 207: Unterlassung von Schadensabwendungs-Maßregeln seitens des vertragstreuen Contrahenten.Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn der Käufer eines Sclaven um dessen Vermiethung bis zur Bezahlung des Kaufpreises angesucht hat, so kann er durch diesen Sclaven nichts erwerben, weil ein solcher Sclav nicht als übergeben gilt, dessen Besitz durch die Vermiethung dem Käufer verblieben ist. Die Gefahr jenes Sclaven hat der Käufer zu tragen, insofern solche nicht durch Arglist des Verkäufers herbeigeführt worden ist.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Korndächer, die aus Bretern angefertigt zu werden pflegen, gehören dann zu den Gebäuden, wenn die Pfähle derselben in die Erde getrieben sind; sind sie über der Erde befindlich, so gehören sie zu dem Herausgehauenen und Herausgegrabenen. 1Dachziegel, die noch nicht auf die Gebäude gehangen worden, gehören, wenn sie auch herbeigeschafft worden sind, um sie zum Decken zu brauchen, zu dem Herausgegrabenen und Herausgehauenen; anders ist es mit denen, die abgenommen worden sind, um wieder aufgelegt zu werden, denn diese gehören zu den Gebäuden.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Zuweilen kann man den Besitz davon, was man selbst nicht hat, einem Andern übergeben, z. B. wenn Derjenige, der eine Sache als Erbe besass, bevor er Eigenthümer geworden, sie vom Erben auf bittweises Ersuchen erhalten hat. 1Was nach einem Schiffbruch an die Küsten getrieben worden ist, kann nicht ersessen werden, weil es nicht aufgegeben, sondern verloren worden ist. 2Dasselbe erachte ich für Rechtens in Ansehung der über Bord geworfenen Sachen, weil Dasjenige nicht als aufgegeben angesehen werden kann, was zur Rettung einstweilen ausgesetzt worden ist. 3Wenn Jemand eine fremde Sache ihm zu überlassen, bittweise nachgesucht, während er sie vom Eigenthümer erpachtet hat, so kehrt der Besitz an den Eigenthümer zurück.
Ex libro VIII
Ad Dig. 3,5,27ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 21, S. 78: Legitimation des Verkäufers, der den Speditionsvertrag in eigenem Namen geschlossen, den dem Käufer aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden als seinen eigenen einzuklagen.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 22, S. 97: Begründung des Anspruchs des Postfiskus auf Ersatz aus dem Verluste eines Geldbriefbeutels. Berufung auf die Verbindlichkeit, dem Absender Ersatz zu leisten.Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn Jemand im Auftrag des Titius Geschäfte des Sejus geführt hat, so ist er dem Titius aus dem Auftrag gehalten, und der streitige Gegenstand muss [darnach] geschätzt werden, wie gross das Interesse des Sejus und Titius ist; das Interesse des Titius ist aber [so gross], als er dem Sejus leisten muss, dem er entweder Namens des Auftrags oder der Geschäftsführung verbindlich ist. Dem Titius aber steht eine Klage zu gegen den, dem er die fremden Geschäfte zu führen aufgetragen hat, und [zwar] ehe er selbst dem Herrn etwas leistet, weil ihm das zu fehlen scheint, womit er [dem Herrn] verbindlich ist.
Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn das Werk, bevor es vom Besteller gebilligt worden, durch irgend einen Zufall vernichtet worden ist, so trifft der Schaden den erstern dann, wenn das Werk von der Art war, dass ihm die Genehmigung ertheilt werden musste.
Ex libro IX
Javolen. lib. IX. ex Cassio. Wenn derjenige, dessen wegen Einlassung auf eine Noxalklage erfolgt ist, im Laufe des Verfahrens55S. Glück XI. p. 269. n. 68. als Freier anerkannt worden ist, so muss der Beklagte freigesprochen werden, und es hilft die vor Gericht geschehene Befragung nichts, indem sie die Verbindlichkeit derjenigen Person, deren wegen Jemand eine Klage wider einen Dritten hat, nicht auf den übertragen kann, der vor Gericht geständig ist, dass jene Person ihm gehöre, z. B. gesteht, dass ein fremder Sclav der seinige sei, die eines freien Menschen aber, weil dann wider einen Dritten keine Klage zuständig ist, nicht einmal durch die Frage oder das Geständniss übertragen werden kann. In diesem Fall ist also die wider den Geständigen, wegen eines freien Menschen erhobene Klage unzulässig. 1Ueberhaupt ist das Geständniss nur dann von Wirksamkeit, wenn dessen Inhalt den natürlichen und rechtlichen Verhältnissen angemessen ist.
Ex libro X
Javolen. lib. X. ex Cassio. Gebäude, welchen die Dienstbarkeit, dass sie nicht höher aufgeführt werden dürfen, obliegt, dürfen dennoch Gärten77Viridiaria. Dieses ist nach meiner Ansicht von der Höhe der Gesträuche und Bäume des Gartens zu verstehen; denn es ergibt dies der Nachsatz in doppelter Hinsicht. über diese Höhe haben; ist es hingegen eine Dienstbarkeit der Aussicht, so dürfen sie dergleichen, wenn jene im Wege sein sollten, nicht haben.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Es kann auch für eine bestimmte Art von Ländereien eine Dienstbarkeit erworben werden, z. B. für Weinberge, weil sie vielmehr dem Grund und Boden, als dem, was darauf steht, angehört. Daher wird dieselbe, auch wenn die Weinpflanzungen eingegangen sind, fortbestehen; ist aber bei dem Uebereinkommen wegen der Dienstbarkeit etwas Anderes ausgemacht worden, so wird die [Vorschützung der] Einrede der Arglist nothwendig. 1Wenn ein ganzer Acker zum Fusssteig oder zur Uebertrift dienstbar ist, so darf der Eigenthümer auf demselben nichts vornehmen, wodurch der Dienstbarkeit etwas in den Weg gelegt wird, indem diese [dann] so ausgedehnt ist, dass jede Erdscholle dienstbar ist. Ist aber eine Uebertrift oder ein Fusssteig ohne nähere Bestimmung vermacht worden, so muss eine solche getroffen werden, und die Dienstbarkeit bleibt da, wo der Fusssteig zuerst bestimmt worden ist, fortbestehend, während die übrigen Theile des Ackers frei sind. Es muss daher ein Schiedsrichter aufgestellt werden, der in beiden Fällen den Weg zu bestimmen hat. 2Mit der Breite der Uebertrift und des Fusssteiges verhält es sich so, wie schon gesagt worden ist; ist nichts ausgemacht worden, so ist es von dem schiedsrichterlichen Ermessen abhängig zu machen. In Betreff des Fahrweges ist dies anders; ist hier die Breite nicht ausgemacht worden, so findet Verpflichtung zur gesetzmässigen Statt. 3Ist ein Ort ohne bestimmte Breite namhaft gemacht werden, so kann überall über denselben gegangen werden; ist aber weder ein Ort bestimmt noch die Breite ausgemacht worden, so kann ein Weg über das ganze Landgut [, es sei wo es sei,] erwählt werden, jedoch von der gesetzlich vorgeschriebenen Breite; auch hier ist in zweifelhaften Fällen die Hülfe eines Schiedsrichters anzurufen.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Dafür, dass ein Denkmal nur bis auf eine gewisse Höhe aufgeführt werden solle, kann keine Sicherheit bestellt werden, weil dasjenige, was menschlichen Rechtens zu sein aufgehört hat, keine Dienstbarkeit annimmt, sowie auch nicht einmal eine Dienstbarkeit in der Art bestehen kann, dass nur eine bestimmte Anzahl von Menschen an demselben Orte beerdigt werden solle.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Wenn ein Ort, über welchen ein Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift ging, durch die Gewalt eines Stromes verschlungen, und binnen der zum Verlust der Dienstbarkeiten hinreichenden Zeit, durch Anschwemmung wieder hergestellt worden ist, so wird auch die Dienstbarkeit in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Ist aber bereits ein solcher Zeitraum verstrichen, dass die Dienstbarkeit verloren gegangen ist, so muss der [Verpflichtete] zu deren Wiedererneuerung genöthigt werden. 1Wenn eine öffentliche Strasse durch Stromesgewalt oder Einsturz weggerissen worden ist, so muss der nächste Nachbar [über sein Grundstück] die Strasse leiten lassen.
Javolen. lib. X. ex Cass. Wenn auf öffentlichem Eigenthum ein Werk errichtet worden ist, wodurch das Regenwasser Schaden verursachen würde, so kann keine Klage angestellt werden: liegt ein öffentlicher Platz dazwischen88D. h. zwischen jenem Platze, worauf das Werk errichtet worden, und dem mit Schaden bedrohten Platze. Glosse., so wird Klage erhoben werden können; der Grund hiervon ist der, dass mit jener Klage nur der Eigenthümer belangt werden kann99Ein öffentlicher Platz aber keinen Eigenthümer hat. Glosse.. 1Ohne Erlaubniss des Kaisers darf über keinen öffentlichen Weg Wasser geleitet werden.
Ex libro XI
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Nicht in allen Fällen, in welchen dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet worden ist, verfällt die im Compromisse festgesetzte Strafe, sondern blos in denjenigen, welche sich auf Zahlung von Geld oder Leistung eines Dienstes beziehen. Desgleichen wird der Schiedsrichter den Ungehorsam des Processführenden bestrafen können, indem er ihm befiehlt, dem Gegner [Geld-] Strafe zu erlegen, wozu aber nicht auch der Fall gerechnet werden darf, wenn die Namen der Zeugen nicht nach Vorschrift des schiedsrichterlichen Ausspruches mitgetheilt worden sind. 1Wenn der Schiedsrichter den Tag des Compromisses weiter hinauszusetzen geboten hat, da ihm dies gestattet worden war, so trägt die Zögerung der einen [Partei] dazu bei, dass von Seiten der andern [Partei] die Strafe verfalle.
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Jede aus dem Meere gezogene Sache fängt nicht eher an, Dem zu gehören, der sie herausgezogen hat, bis der Eigenthümer dieselbe als aufgegeben zu betrachten angefangen hat.
Javolenus lib. XI. ex Cass. Wenn ein Sclave Geld für seine Freiheit vertragsweise versprochen und dafür einen Bürgen1010Reus steht hier für fidejussor, s. Brisson. h. v. gestellt hat, so wird, obgleich der Sclave von einem Andern1111Z. B. von dem eingesetzten Erben auf Befehl Dessen, welcher zu seiner Freilassung sich verbindlich gemacht hat. Glosse. freigelassen worden ist, der Bürge dennoch rechtsbeständig verpflichtet, weil es sich nicht darum frägt, von wem er freigelassen wird, sondern dass er freigelassen wird.
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Wenn fremde Gelder wider Wissen oder Willen des Eigenthümers gezahlt worden sind, so bleiben sie Eigenthum Desjenigen, welchem sie gehört haben; in den Büchern des Gajus1212Diese libri Gaji sind ebensowenig die commentarii Gaji in l. 54. D. de condd. et demonstrat. 35. 1. auf den berühmten Juristen Gajus, sondern vielmehr auf den früheren Gajus Cassius Longinus zu beziehen. S. Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 85. S. 313. ist [aber] geschrieben, dass sie dann, wenn sie so vermischt wären1313Nemlich mit den eigenen Geldstücken des Empfängers., dass man sie nicht unterscheiden könnte, Eigenthum Desjenigen würden, welcher sie erhalten hat, so dass dem Eigenthümer die Diebstahlklage gegen Den zukäme, welcher sie gegeben hätte.
Ex libro XII
Javolen. lib. XII. ex Cassio. Aber wenn einer einen Sclaven so verkauft hat, dass er den Kaufpreis als Sondergut angenommen, so scheint sich das Sondergut bei dem zu befinden, dem der Werth des Sondergutes zugekommen ist,
Javolen. lib. XII. ex Cassio. Jedoch wenn der Erbe angewiesen worden ist, das Sondergut gegen Empfang einer gewissen Summe auszuliefern, so ist man nicht der Meinung, dass sich das Sondergut bei dem Erben befinde.
Javolen. lib. XII. ex Cassio. Wer gegen Empfang von Geld einen Sclaven freigelassen hat, gegen den kann nicht auf den Grund der Verwendung in [seinen] Nutzen geklagt werden, weil er, indem er die Freiheit gibt, durch das Geld nicht wohlhabender wird.
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. ex Cassio. Wer den Besitz dergestalt erhalten hat, dass er ihn nicht behalten kann, von dem wird gar nicht angenommen, dass er ihn erhalten habe.
Javolen. lib. XIII. ex Cass. Das Interdict über Vorzeigung einer Testamentsurkunde darf nicht stattfinden, so lange eine Erbschaftsstreitigkeit davon abhängt, oder sie auf eine Frage des öffentlichen Rechts Einfluss haben kann1414Wegen einer accusatio falsi, Voet. ad h. l.; dann muss dieselbe einstweilen in einem Tempel oder bei einem sich dazu eignenden Manne niedergelegt werden.
Javolen. lib. XIII. ex Cassio. Weder bei einem Interdict, noch in anderen Verhältnissen darf dem Mündel die böse Absicht des Vormunds schaden, gleichviel ob dieser zahlungsfähig ist, oder nicht.
Ex libro XIV
Javolen. lib. XIV. ex Cassio. Ad Dig. 9,2,37 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 455, Note 27.Wenn ein Freier auf Geheiss eines Andern eine thatliche Widerrechtlichkeit verübt hat, so findet die Klage aus dem Aquilischen Gesetz wider den, welcher es geheissen hat, Statt, vorausgesetzt, dass er ein Befehlsrecht gehabt hat; hat er dieses nicht gehabt, so ist lediglich der Thäter zu verklagen. 1Wenn ein vierfüssiges Thier, dessen wegen wider seinen Eigenthümer die Klage begründet war, weil es einen Schaden angerichtet hatte, von einem Andern getödtet worden ist, und wider diesen die Aquilische Klage angestellt wird, so muss die Werthschätzung nicht auf den körperlichen Werth des Thieres, sondern darauf gerichtet werden, was den Gegenstand der Klage wegen des von dem Thiere angerichteten Schadens bildete, und der Tödter in dem Verfahren über die Aquilische Klage dazu verurtheilt werden, um wieviel der Kläger dabei betheiligt war, sich durch Auslieferung [des Thieres] an Schädens Statt aus der Sache zu ziehen, anstatt den Streitgegenstand zu ersetzen.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIV. ex Cass. Dem Bürgen Desjenigen, welcher Schenkungs halber Geld über das gesetzliche Maass versprochen hat, muss auch wider den Willen des [Haupt] Schuldners die Einrede [der das gesetzliche Maass überschreitenden Schenkung] verstattet werden: damit nicht der Bürge, wenn etwa der [Haupt] Schuldner nicht zahlungsfähig ist, das Geld verliere.
Ex libro XV
Javol. lib. XV. ex Cassio. Wenn Städte durch die, welche die Angelegenheiten derselben verwalten, nicht vertheidigt werden, auch nichts Körperliches dem Gemeinwesen gehört, was [von ihm] besessen wird, so muss durch die [Abtretung der] Klagen gegen die Schuldner der Stadt den Klägern Genüge geleistet werden.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn ein Soldat nach empfangenem Urlaube sich zu Hause aufhält, so scheint er nicht des Staates wegen abwesend zu sein. 1Derjenige, welcher auf einem Zollamte (publico), welches [zur Erhebung] der Staatseinkünfte verpachtet worden ist, Dienste leistet, ist nicht des Staats wegen abwesend.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn derjenige, der zu Rom sich auf ein Verfahren eingelassen hat, gestorben ist, so muss sein Erbe, wenn er auch seinen Wohnsitz jenseits des Meeres hat, den Gerichtsstand zu Rom anerkennen, weil er an dessen Stelle tritt, von dem er als Erbe hinterlassen worden ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn mit der Diebstahls[klage] geklagt wird, so muss so geschworen werden: die Sache sei, als der Diebstahl verübt worden sei, so viel werth gewesen, nicht [aber] hinzugefügt werden: so viel, oder mehr, weil, wenn die Sache mehr werth ist, sie jeden Falls so viel werth ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Alles, was durch eine Einrede vernichtet werden kann, kommt nicht zur Aufrechnung.
Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, dem eine Sache geliehen worden, einen Diebstahl an derselben begangen hat, so kann wider ihn sowohl die Diebstahlsklage als die Leihklage erhoben werden, und wenn erstere erhoben worden ist, erlischt die letztere1515Ipso jure., wenn letztere, so wird der erstern eine Einrede entgegengesetzt werden können. 1Wegen derjenigen Sache, die [von Jemand] als Erbe besessen wird, gebührt die Diebstahlsklage dem Besitzer nicht, obwohl man sie ersitzen könnte, weil [blos] Derjenige die Diebstahlsklage erheben kann, dem daran gelegen ist, dass die Sache nicht gestohlen werde; ein Interesse scheint aber nur Derjenige zu haben, der einen Schaden erleiden, nicht Derjenige, der einen Gewinn machen würde.
Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, der eine Sache zum Pfande erhalten, ohne dass über den Verkauf des Pfandes etwas ausgemacht worden wäre, dieselbe verkauft, oder bevor die Zeit zum Verkauf, wenn keine Zahlung [der Schuld] erfolgt, herangekommen, dies gethan hat, so macht er sich wegen Diebstahls verbindlich.
Idem lib. XV. ex Cassio. Die Freiheit von Aemtern (vacatio) und so auch die von andern Diensten (immunitas), die Jemandes Kindern und Nachkommen ertheilt ist, geht nur Diejenigen an, die zu derselben Familie gehören.1616Nicht die naturales oder spurios, die kein jus familiae hatten.