Ex Cassio libri
Ex libro II
Idem lib. II. ex Cassio. Was ein vermachter Sclav vor Antritt der Erbschaft erwirbt, erwirbt er der Erbschaft.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Demjenigen, welchem das, was sich zu Rom befände, vermacht worden ist, gebührt auch das, was zur Aufbewahrung in den Magazinen ausserhalb der Stadt aufgehoben ist.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Ist die Auswahl eines Sclaven aus dem ganzen Gesinde [des Erblassers] vermacht worden, und der Erbe lässt einen vor der Vollziehung der Auswahl frei, so verhilft er ihm während dieser Zwischenzeit nicht zur Freiheit. Er aber verliert den Sclaven, welchen er auf diese Weise freigelassen hat, weil er entweder, wenn er gewählt wird, dem Vermächtnisse verfällt, oder nicht gewählt, als frei erscheint.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Eben dieser Grund findet bei Vögeln Statt, welche auf Meerinseln unterhalten werden.
Javol. lib. II. ex Cass. Jemand hatte das Sondergut eines Sclaven vermacht, sich demnächst darüber in einen Rechtsstreit eingelassen und war sodann gestorben. Es wurde angenommen, das Sondergut müsse auf den Grund des Vermächtnisses, anders nicht verabfolgt werden, als nachdem dem Erben wegen der Einlassung auf das Verfahren Sicherheit bestellt worden sei.
Javolen. lib. II. ex Cassio. Wenn Alimente vermacht worden sind, so ist darunter Nahrung, Kleidung und Wohnung begriffen, weil ohne dies der Körper nicht ernährt werden kann; etwas Weiteres, was zum Unterricht in irgend einer Kunst oder Wissenschaft gehört, ist in dem Vermächtniss nicht begriffen;
Javolen. lib. II. ex Cassio. Wenn Jemand Vermächtnisse, ohne einen bestimmten Tag hinzuzufügen, nach einem, zwei oder drei Jahren11Hier sind jährliche Terminalzahlungen der ausgesetzten Summe zu verstehen, s. Brisson. h. v. §. 4. annua, bima, trima die, also im ersten Jahre ein Drittheil, im zweiten das andere Drittheil, und im dritten das letzte Drittheil der ganzen Summe. zu verabreichen befohlen, und einem eine Summe Geldes vermacht hat, wenn er mündig sein werde, so, heisst es in den Commentarien des Cajus, müsse auch dieses Vermächtniss nach einem, zwei oder drei Jahren nach der Mündigkeit verabreicht werden, weil dem Vermächtniss vielmehr eine Bedingung als ein bestimmter Tag beigefügt worden sei. Allein ich bin der entgegengesetzten Ansicht, weil nämlich der bestimmte Tag darum beigefügt wird, um dasjenige Vermächtniss, was [ohnedies] gleich gefällig wäre, auf einige Zeit hinauszuschieben, nicht aber dasjenige, was in die Zukunft [schon an sich] hinausgeschoben ist; und so begreift auch der Eintritt der Mündigkeit die Bezeichnung eines [künftigen] Zeitpuncts. 1Es war Zweien dieselbe Sache auf den Fall vermacht worden, dass sie dem Erben hundert[tausend Sestertien] zahlen würden; zahlt einer von diesen Funfzig[tausend], so wird er die Hälfte des Vermächtnisses erhalten; der Antheil dessen, welcher nicht zahlt, wächst mit seiner Bedingung dem Andern zu.
Idem lib. II. ex Cassio. Wenn ein Vermächtniss an die Bedingung geknüpft ist, dafern sie [die Bedachte] geheirathet haben wird, und dieselbe bereits verheirathet ist, so muss, wenn der Testator darum gewusst hat, die zweite Ehe erwartet werden, und es ist dabei einerlei, ob sie noch bei Lebzeiten oder nach dem Tode des Testators zur zweiten Ehe geschritten ist.