Ex Cassio libri
Ex libro I
Javol. lib. I. ex Cassio. Deshalb wird denn auch der als eingesetzter Erbe angesehen, welcher in einer späteren Ehe erzeugt wurde, [dies ist der Fall,] wenn der Erblasser seinen Nachgebornen einsetzte, und nach der Testamentserrichtung eine andere Ehe einging.
Javol. lib. I. ex Cassio. Wenn Jemand so zu Erben einsetzte, Titius soll auf den ersten Theil, Sejus auf den zweiten, Mävius auf den dritten, Sulpitius auf den vierten Theil Erbe sein, so wird die Erbschaft zu gleichen Theilen an die Eingesetzten gelangen; weil der Erblasser durch die Anführung der Zahl mehr eine Aufeinanderfolge in der Schrift [selbst] als eine Bestimmung der Theile beabsichtigte.
Ad Dig. 28,5,64Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 604, Note 4.Javol. lib. I. ex Cassio. Ob Erben ohne [bestimmte] Theile verbunden, oder getrennt ernannt werden, gibt den Unterschied, dass, wenn Einer vor den verbunden Eingesetzten starb, [sein Theil] nicht Allen, sondern blos den übrigen mit ihm verbunden [Eingesetzten] zu Statten kommt. Starb aber einer von den getrennt [Eingesetzten], so kommt sein Theil allen in demselben Testamente eingesetzten Erben zu Gute.
Javol. lib. I. ex Cassio. Ein Sclav, der in einem Testamente ungültiger Weise frei erklärt ist, kann in demselben Testamente vermacht werden, denn nur dann gilt die Freilassung vorzugsweise vor dem Vermächtniss, wenn sie rechtsbeständiger Weise gegeben ist.